Mit dem am 18. März 2026 vorgelegten Verordnungsentwurf zur Einführung einer „EU Inc.“ hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für ein 28. Regime im europäischen Gesellschaftsrecht präsentiert. Ziel des Vorhabens ist es, die Fragmentierung des Binnenmarkts zu überwinden und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken.
Im Mittelpunkt steht die Idee eines optionalen Rechtsrahmens, der durch digitale Verfahren, schnelle Gründung und erhöhte Mobilität innerhalb der Union gekennzeichnet ist.
Mit der Vorlage eines Verordnungsentwurfs hat sich die Kommission für ein besonders ambitioniertes Regelungsmodell entschieden, das anders als eine Richtlinie unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten gelten soll.
Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass der Entwurf grundlegende rechtliche und systemische Fragen aufwirft.
Ungeeignete Rechtsgrundlage: Art. 114 AEUV trägt die Einführung einer EU Inc. nicht
Der Kommissionsentwurf stützt sich auf Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die Einführung der EU Inc. Diese Wahl begegnet erheblichen unionsrechtlichen Bedenken.
Art. 114 AEUV dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, nicht der Schaffung eigenständiger supranationaler Rechtsformen. Die EU Inc. stellt gerade keine Harmonisierung dar, sondern die Etablierung eines zusätzlichen, optionalen Rechtsrahmens neben den nationalen Gesellschaftsrechten. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Europäischen Genossenschaft handelt es sich hierbei nicht um „Angleichung“, sondern einen qualitativ anderen Regelungstyp. Ebenso sieht dies der Juristische Dienst des Rates in einem Gutachten zum Europäischen Verein.
Zudem setzt Art. 114 Abs. 1 AEUV voraus, dass die Maßnahme tatsächlich der Verbesserung der Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts dient. Der Verordnungsentwurf erlaubt jedoch die Gründung einer EU Inc. auch ohne jeden grenzüberschreitenden Bezug. Für solche rein innerstaatlichen Sachverhalte ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einführung der EU Inc. zur Errichtung oder zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen soll.
Die gewählte Rechtsgrundlage birgt erhebliche Risiken für die Rechtssicherheit des gesamten Vorhabens. Sollte der EuGH die Unionskompetenz verneinen, droht die Nichtigerklärung der Verordnung mit erheblichen Folgewirkungen für bereits gegründete Gesellschaften und bestehende Rechtsverhältnisse.
Bruch mit dem Acquis: Abkehr von bewährten Schutzmechanismen
Unabhängig von der Frage der Rechtsgrundlage wirft der Verordnungsentwurf auch inhaltlich grundlegende Bedenken auf. Er behauptet, mit dem bestehenden unionsrechtlichen Rahmen konsistent zu sein, ohne diese Behauptung einzulösen. Vielmehr zeigt sich ein Bruch mit zentralen Grundentscheidungen des geltenden Acquis.
Das Unionsrecht hat in den vergangenen Jahren ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Vertrauen in gesellschaftsrechtliche Strukturen entwickelt. Dies beruht insbesondere auf der Zuverlässigkeit und Publizität der Register sowie auf der Einbindung präventiver Kontrollmechanismen bei wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. So sieht das geltende Unionsrecht in Art. 10 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1132) in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie II (Richtlinie (EU) 2025/25) ausdrücklich eine administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrolle oder eine Kombination daraus, bei Gründung und Satzungsänderung vor, die eine umfassende Legalitätsprüfung einschließt. Erwägungsgrund (9) der Digitalisierungsrichtlinie II unterstreicht, dass diese präventive Kontrolle unionsweit erforderlich ist, um die Verlässlichkeit gesellschaftsrechtlicher Informationen im Binnenmarkt zu gewährleisten und die Umgehung von Schutzvorschriften zu verhindern. Erwägungsgrund (10) stellt zudem klar, dass die Mitgliedstaaten wirksame Verfahren zur Identitätskontrolle vorsehen dürfen, um Geldwäsche und Missbrauch zu verhindern und die Verlässlichkeit registerrechtlicher Informationen sicherzustellen.
Der Entwurf greift diese unionsrechtliche Grundentscheidung weder auf noch setzt er sich mit ihr inhaltlich auseinander. Er vollzieht – entgegen seiner eigenen Begründung – einen Systemwechsel hin zu einer weitgehenden Reduktion präventiver Kontrolle. Art. 14 des Verordnungsentwurfs sieht weder eine umfassende Legalitätsprüfung noch eine effektive Identitätskontrolle vor. Diese Weichenstellung betrifft die grundlegende Funktionsweise gesellschaftsrechtlicher Ordnung.
Identitätsfeststellung
Notarinnen oder Notare oder sonstige Personen mit Amtsträgerqualität prüfen Ausweisdokumente, gleichen Lichtbilder ab und verifizieren so die Identität der Beteiligten sowie die Vertragsdaten. Ohne eine solche hoheitliche Identitätsfeststellung ist nicht sichergestellt, dass ausschließlich berechtigte Personen handeln. Digitale Selbstidentifizierung, wie sie der Verordnungsentwurf vorsieht, beschränkt sich auf einen automatisierten Datenabgleich und ist damit nicht gleichwertig. Die daraus resultierende Intransparenz begünstigt Missbrauch, etwa den Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch die Nutzung entwendeter Zugangsdaten („corporate hijacking“), und erhöht die Risiken von Steuerhinterziehung, Scheingesellschaften und Geldwäsche.
Legalitätsgewähr
Die präventive Wirksamkeitskontrolle soll – wo sie besteht – entfallen. Wo bisher die Vertretungsbefugnis, die materielle Rechtmäßigkeit des Geschäfts sowie Geschäftsfähigkeit und Entschlussfreiheit der Beteiligten notariell ex-ante geprüft wird, wird dies nun untersagt (Art. 59 Abs. 5; 67 Abs. 6 des Verordnungsentwurfs). Ohne diese präventive Kontrolle können sich weder die Beteiligten noch der Rechtsverkehr darauf verlassen, dass gesellschaftsrechtliche Vorgänge wirksam und korrekt im Register (ob nun öffentlich oder privat geführt) abgebildet sind. Dies kann bei Anteilsabtretungen dazu führen, dass die Gesellschafterstruktur unklar ist und dass generell Zweifel an der Wirksamkeit von Beschlüssen und Vertretungshandlungen entstehen. Die daraus resultierende Unsicherheit betrifft den gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft, nämlich Gründungen, Satzungsänderungen, Anteilsabtretungen und Kapitalerhöhungen.
Schutz unerfahrener Vertragsparteien
Notarinnen und Notare erläutern Verträge, weisen auf Risiken hin und sorgen für eine ausgewogene Gestaltung. Ohne diesen Schutzmechanismus ist eine sachgerechte Aufklärung nicht gewährleistet, einseitige Vertragsgestaltungen zulasten strukturell unterlegener Parteien werden begünstigt, etwa bei Anteilsübertragungen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungen. Dies steht im Widerspruch zu den Grundentscheidungen des Unionsrechts, das dem Schutz strukturell unterlegener Parteien – insbesondere von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Kleininvestoren – traditionell besondere Bedeutung beimisst.
Überbewertung angloamerikanischer Vorbilder (Delaware)
Der Entwurf orientiert sich in zentralen Punkten an angloamerikanischen Rechtsmodellen, insbesondere durch reduzierte Gesellschafterrechte, den Verzicht auf präventive Kontrolle und die Betonung nachgelagerter gerichtlicher Durchsetzung. Dieses Modell wird ins kontinentaleuropäische Recht übertragen, ohne die unterschiedlichen institutionellen Rahmenbedingungen hinreichend zu berücksichtigen.
Während angloamerikanische Systeme auf kostenintensive ex-post-Durchsetzung setzen und finanzstarke Akteure begünstigen, zeichnet sich das kontinentaleuropäische Modell durch präventive Kontrolle und verlässliche Register und einen reduzierten Bedarf an eigener Due Diligence aus. Der Entwurf gefährdet diesen Standortvorteil, ohne gleichwertigen Ersatz.
Gefährdung öffentlicher Interessen
Durch die Verlagerung zentraler Kontrollfunktionen auf private Akteure und die Einführung standardisierter Strukturen wird erheblich in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten eingegriffen. Dies betrifft insbesondere Register, Justizorganisation sowie staatliche Kernaufgaben wie Steuererhebung, Geldwäschebekämpfung und Sanktionsdurchsetzung.
Während in Deutschland notariell begleitete Verfahren durch Mitteilungs- und Prüfungspflichten sicherstellen, dass etwa das Finanzamt von steuerbaren Vorgängen zuverlässig erfährt, hängt die Erfassung solcher Vorgänge ohne entsprechende Einbindung nun von den Beteiligten selbst ab. Auch gegen Übernahmen durch sanktionierte Personen oder von kritischen Infrastrukturen besteht kein wirksamer präventiver Schutz mehr.
Fazit
Die mit dem Verordnungsentwurf vollzogene Abkehr von tragenden Grundätzen des europäischen Gesellschaftsrechts ist nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Anpassung, sondern hat strukturelle Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der gesellschaftsrechtlichen Ordnung. Registereintragungen verlieren ihre zentrale Legitimations- und Vertrauensfunktion. Sie laufen Gefahr, lediglich die ungeprüften Angaben der Erklärenden und den technischen Vollzug digitaler Prozesse abzubilden, ohne die materielle Rechtslage zuverlässig widerzuspiegeln. Vorgelagerte Kontrolle wird durch eine nachgelagerte Streitbeilegung ersetzt, die die Justiz erheblich belasten wird. Ex-ante-Rechtsschutz wird durch eine unsichere und kostenintensive ex post-Kontrolle ersetzt.
Ein 28. Regime kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn es Digitalisierung mit bewährten präventiven Kontrollmechanismen verbindet und auf den tragenden Grundentscheidungen des europäischen Acquis aufbaut, statt diese aufzugeben. Der Entwurf der EU Inc. verfolgt ein legitimes Ziel, bleibt jedoch hinter seinen Möglichkeiten zurück. Europa kann es besser.
