Notarielle Urkunden werden bereits seit dem Jahr 2007 für den elektronischen Rechtsverkehr digitalisiert und seit dem Jahr 2022 im Elektronischen Urkundenarchiv digital verwahrt. Dies hat zur Folge, dass die Papierurkunden nach der notariellen Beurkundungsverhandlung eingescannt werden müssen. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht vor, dass diese Urkunden künftig auch direkt beim Notar originär elektronisch errichtet werden können. Die Notarin oder der Notar kann die Urkunde unmittelbar als elektronisches Dokument aufnehmen und die Beteiligten unterschreiben die elektronische Niederschrift auf einem Unterschriftenpad bzw. Touchscreen oder signieren mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Zum Abschluss der Beurkundung werden die originär elektronisch errichteten Urkunden von der Notarin bzw. dem Notar qualifiziert elektronisch signiert. „Dadurch ist der Authentizitäts- und Integritätsschutz der elektronischen Urkunde in höchstem Maße sichergestellt.“, so Prof. Dr. Jens Bormann.
Die Bundesnotarkammer wird den Notarinnen und Notaren eine Signaturanwendung für die Errichtung elektronischer Urkunden im Präsenzverfahren bereitstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderliche Softwareausstattung flächendeckend und unkompliziert zur Verfügung steht. Ein Prototyp, mit welchem das elektronische Beurkundungsverfahren in Präsenz erprobt wird, hat die Bundesnotarkammer bereits erfolgreich entwickelt.
Die Einführung originär elektronischer Urkunden trägt auch wesentlich zur Digitalisierung der Justiz bei und hat damit hohe Bedeutung über den notariellen Bereich hinaus. Insbesondere die Nachlassgerichte als Urkundsstellen werden von der geplanten Gesetzesänderung profitieren, da ihnen hiermit die Errichtung originär elektronischer Urkunden beispielsweise zu Erbausschlagungen ermöglicht wird. Hierdurch werden auch in den Gerichten Medienbrüche vermieden und das Gesetz erleichtert der Justiz den weiteren Ausbau der E-Akte.