Stellungnahme vom 28.04.2021

Regierungsentwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes

Für die Teilnahme als Sachverständiger an der offenen und konstruktiven Anhörung zum Regierungsentwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes danke ich Ihnen.

Gerne nehme ich hiermit die Gelegenheit wahr, zu dem Regierungsentwurf ergänzend zu meinen mündlichen Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Hierbei soll auf die Anwendung des Once-Only-Prinzips beim Transparenzregister (unter I.), auf die Share Deals im Immobilienbereich (unter II.) sowie auf die Anträge des Bundesrates zu §§ 44 und 48 GwG (unter III.) eingegangen werden.

Die nachfolgenden Vorschläge würden einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Geldwäschebekämpfung in Deutschland leisten, gleichzeitig aber auch unnötige Bürokratie vermeiden und die Rechtssicherheit für die Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und Notare spürbar erhöhen. In der Stellungnahme wird aufgezeigt,

  • wie das Once-Only-Prinzip beim Transparenzregister nach dem Vorbild Österreichs auch in Deutschland umgesetzt werden kann,
  • welche Umgehungsmöglichkeiten für Geldwäscher derzeit bei Share Deals bestehen und wie diese beseitigt werden können,
  • dass die Anträge des Bundesrates zu §§ 44 und 48 GwG in der Praxis erhebliche Relevanz haben und gesetzgeberische Klarstellungen hier zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Berufsgeheimnisträger dringend notwendig sind.

Zusammenfassung:

Die für eine Verknüpfung des Transparenzregisters notwendigen Daten in den Justizregistern liegen größtenteils schon als XML-Strukturdaten vor, weil Notare bereits seit 2007 Anmeldungen zu diesen Registern elektronisch vornehmen. Hinsichtlich der Daten in den Gesellschafterlisten ist dies derzeit zwar noch nicht der Fall. Um dies zukünftig zu ändern, müsste allerdings lediglich von der Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 5 GmbHG Gebrauch gemacht werden, die der Gesetzgeber im Jahr 2017 bewusst eingeführt hat, um eine Verlinkung zwischen dem Transparenzregister und den Gesellschafterlisten zu ermöglichen. Die Erstbefüllung des Transparenzregisters könnte von der registerführenden Stelle selbst durch eine maschinelle Auslesung der Gesellschafterlisten vorgenommen werden, wie dies der Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland e. V. in seiner Stellungnahme vorgeschlagen hat.[1] Weiter müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitteilungsfiktion klarer und einfacher geregelt werden, damit eindeutig feststeht, in welchen Fällen die Daten aus den Justizregistern vom Transparenzregister übernommen werden können und in welchen Fällen eine Mitteilung an das Transparenzregister notwendig ist. Hierfür kann man sich an der Vorschrift des § 6 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Österreich orientieren (siehe Anlage 1).

Um die Geldwäschebekämpfung bei Share Deals im Immobilienbereich weiter zu verbessern, sollte im Geldwäschegesetz einheitlich anstelle von § 1 GrEStG an die weitergehende und leichter zu prüfende Vorschrift des § 18 GrEStG angeknüpft und damit ein Gleichlauf mit den steuerlichen Anzeigepflichten erreicht werden. Dadurch würde eine besondere geldwäscherechtliche Prüfung bei allen Share Deals – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – sichergestellt. Zudem sollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die neuen geldwäscherechtlichen Pflichten der deutschen Notare nicht durch eine Auslandsbeurkundung in Ländern mit einem geringeren Standard (etwa Schweiz) umgangen werden können.

Die Anträge des Bundesrates zu §§ 44 und 48 GwG sind zu unterstützen. Derzeit besteht für die Berufsgeheimnisträger ein Spannungsverhältnis, sich einerseits mit einer (unwahren) Verdachtsmeldung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht strafbar zu machen und andererseits mit einer Nichtmeldung gegen ihre geldwäscherechtlichen Meldepflichten zu verstoßen. Daher sollte in § 48 GwG klargestellt werden, dass die Vorschrift auch von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. In § 44 GwG sollte ein redaktionelles Versehen behoben und klargestellt werden, dass die für die Berufsgeheimnisträger geltenden Hürden bei der Verdachtsmeldung auch für deren Aufsichtsbehörden gelten. Anderenfalls kommt es zu Wertungswidersprüchen und wird der – verfassungsrechtlich gebotene – Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Berufsgeheimnisträger umgangen.

Im Einzelnen:

I. Verknüpfung des Transparenzregisters (Once-Only-Prinzip)

Die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister ist zu begrüßen. Wie der Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland e. V. und das Bündnis für Gemeinnützigkeit in ihren Stellungnahmen als Sachverständige, zahlreiche Verbände im Rahmen der Verbandsanhörung[2] sowie der Bundesrat[3] fordern, sollte eine Verknüpfung des Transparenzregisters mit den weiteren öffentlichen Registern erfolgen. Die Anwendung des Once-Only-Prinzips bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorschlag des Regierungsentwurfs (unter 1.) und lässt sich nach dem Vorbild Österreichs auch in Deutschland umsetzen (unter 2.).

1. Vorteile des Once-Only-Prinzips

Nach dem Regierungsentwurf wären zukünftig Doppelmeldungen erforderlich, nämlich an das Transparenzregister und gleichzeitig an das Handelsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder an das Genossenschaftsregister (nachfolgend „Justizregister“). Dies bedeutet erheblich mehr Bürokratie und Aufwand insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Vereine. Genau diese unnötige Bürokratie wollte der Gesetzgeber durch die Mitteilungsfiktion noch im Jahr 2017 vermeiden.[4]

Der Regierungsentwurf würde zudem die Qualität der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten verschlechtern, da die Richtigkeit der Daten in den Justizregistern durch die notarielle Mitwirkung und die Prüfung durch das Registergericht (Vier-Augen-Prinzip) deutlich besser gewährleistet ist als beim Transparenzregister. Eintragungen im Transparenzregister erfolgen ohne inhaltliche Prüfung.

2. Umsetzung des Once-Only-Prinzips

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Once-Only-Prinzips beim Transparenzregister sind bereits weitestgehend vorhanden. Schon jetzt übermitteln die Landesjustizverwaltungen bestimmte Indexdaten, wie etwa den Namen oder den Sitz des Vereins, an das Transparenzregister. Dies müsste lediglich erweitert werden auf die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Hierfür sind keine größeren Änderungen erforderlich: Strukturierte Daten liegen bereits weitestgehend vor, bei den Gesellschafterlisten müsste lediglich von einer Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden (unter a)). Die Vorschrift zur Mitteilungsfiktion müsste angepasst werden (unter b)). Das Erfordernis des Wohnsitzstaates und der Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten stehen einer Verknüpfung nicht entgegen (unter c)).

a) Vorhandensein strukturierter Daten

Grundvoraussetzung für eine Verknüpfung ist, dass sämtliche relevanten Daten in strukturierter Form vorhanden sind. Weitestgehend ist dies bereits jetzt der Fall, namentlich bei den Eintragungen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister, da die entsprechenden Anmeldungen von Notaren als XML-Dateien an die Registergerichte übersandt werden.

Lediglich die Daten in den Gesellschafterlisten sind noch nicht strukturiert, da die Gesellschafterlisten bloß als PDF-Dokumente beim Handelsregister hinterlegt sind. Hierauf weist der Regierungsentwurf auch zutreffend hin. Er verschweigt allerdings, dass der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie die Grundlage dafür geschaffen hat, dass auch die in Gesellschafterlisten enthaltenen Angaben in strukturierter Form an das Handelsregister übermittelt werden. Denn mit diesem Gesetz führte der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 5 GmbHG ein, wonach die Landesregierungen und das Bundesjustizministerium durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass die Angaben in den Gesellschafterlisten in strukturierter Form übermittelt werden. Der Gesetzgeber begründete diesen Schritt damals wie folgt:[5]

Im Zuge der Einführung des sog. „Transparenzregisters“ soll [...] auf nutzerfreundliche Weise mit „Verlinkungen“ zu bereits bestehenden Angaben über wirtschaftlich Berechtigte gearbeitet werden, sodass es auch zu einer „Verlinkung“ auf die Gesellschafterliste kommen kann. In diesem Sinne kann es zu einer Steigerung der Effektivität der Datenverarbeitung künftig erforderlich sein, konkrete Vorgaben an die elektronische Übermittlung der Gesellschafterlisten zu machen. Dies wäre zugleich ein wichtiger Beitrag zur weiteren Modernisierung des elektronischen Handelsregisters, das derzeit mit der Zulassung mitunter schwer auffindbarer und als eingescanntes Dokument aufrufbarer Listen nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht.

Würde von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, würden die Notare auch die Daten in den Gesellschafterlisten als XML-Datensatz einreichen, und eine Datenübernahme in das Transparenzregister wäre unproblematisch möglich. Obwohl der Gesetzgeber diese Möglichkeit im Jahr 2017 bewusst geschaffen hat, lässt der Regierungsentwurf sie leider ungenutzt.

Für „Altfälle“ könnte die Erstbefüllung des Transparenzregisters von der registerführenden Stelle vorgenommen werden. Der Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland e. V. hat in seiner Stellungnahme[6] überzeugend dargelegt, dass die manuelle Erfassung der Gesellschafter aus den Gesellschafterlisten unter Zuhilfenahme entsprechender Dienstleister in der vorgesehenen Frist durchaus möglich ist.

b) Anpassung der Regelung zur Mitteilungsfiktion

Weiter müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitteilungsfiktion klarer und einfacher geregelt werden, damit eindeutig feststeht, in welchen Fällen die Daten aus den Justizregistern vom Transparenzregister übernommen werden können und in welchen Fällen eine Mitteilung an das Transparenzregister notwendig ist.

Auch hierfür dient Österreich als Vorbild. Österreich kennt ebenfalls – vergleichbar der Mitteilungsfiktion – eine Befreiung von der Meldepflicht an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (siehe § 6 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Österreich). Voraussetzung ist, dass sich bestimmte Angaben aus dem Firmenbuch (vergleichbar dem deutschen Handelsregister) oder dem Vereinsregister ergeben. Diese Angaben werden dann automatisationsunterstützt in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen. Die Regelung in § 6 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Österreich könnte nahezu wörtlich übernommen werden. Die Vorschrift ist als Anlage 1 zu dieser Stellungnahme beigefügt.

Bei einer GmbH würde beispielsweise die Mitteilungsfiktion nur greifen, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Mit einer solchen Regelung wären keine komplexen Auswertetätigkeiten durch das Transparenzregister oder besonderes gesellschaftsrechtliches Know-how erforderlich, wie dies jedoch der Regierungsentwurf und die Stellungnahme der Bundesanzeiger Verlag GmbH behaupten.

c) Kein Hindernis: Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

Der Verknüpfung des Transparenzregisters mit den Justizregistern lässt sich unseres Erachtens – entgegen der Stellungnahme der Bundesanzeiger Verlag GmbH – nicht entgegenhalten, dass in den Justizregistern nicht Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit eingetragen werden.

aa) Wohnsitzstaat

Die im Transparenzregister einzutragenden Daten ergeben sich aus § 19 Abs. 1 GwG. Danach ist unter anderem der Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten einzutragen (Nr. 3). Der Wohnsitzstaat ist aber im Gesetz nicht aufgeführt und es gibt insoweit auch keine Änderung nach dem Regierungsentwurf. In der Praxis ist bei einem Antrag auf Eintragung allerdings der Wohnsitzstaat einzugeben, weil dies das Formular der registerführenden Stelle entsprechend vorsieht. Dies entspricht auch der üblichen Praxis bei Anmeldungen zu den Justizregistern. Auch insoweit ist nach dem Gesetz lediglich der Wohnort erforderlich (siehe etwa für das Vereinsregister § 3 Nr. 3 VRV), es wird aber nach den entsprechenden (von den Notarbüros auszufüllenden) Masken für die elektronische Anmeldung auch der Wohnsitzstaat angegeben und (falls dieser nicht Deutschland ist) im Justizregister entsprechend eingetragen. Daher besteht aus unserer Sicht kein rechtlicher Änderungsbedarf: Wird der Wohnsitzstaat im Justizregister ausgewiesen, kann diese Angabe in das Transparenzregister übernommen, anderenfalls kann Deutschland als Wohnsitzstaat angenommen werden.

bb) Staatsangehörigkeit

Zur Umsetzung von Art. 1 Nr. 15 lit. c der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat der Gesetzgeber § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG eingeführt, wonach die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen ist. Diese Angabe ist nach derzeitiger Rechtslage aber entbehrlich, wenn die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt gilt. Daher greift beispielsweise die Mitteilungsfiktion, wenn der Vorstand eines Vereins als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter im Vereinsregister eingetragen ist, obwohl die Staatsangehörigkeit des Vorstands nicht aus dem Vereinsregister ersichtlich ist.

Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung dieser Vorschrift mit der Frage beschäftigt, ob aus unionsrechtlichen Gründen die Staatsangehörigkeit zwingend zu erheben ist, was zur Folge gehabt hätte, dass das System der Mitteilungsfiktion nicht funktioniert hätte. Er verneinte dies unter Hinweis auf Erwägungsgrund 34 der Änderungsrichtlinie, der besagt (Hervorhebung nur hier):

„Bei Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angabe zur Staatsangehörigkeit in das zentrale Register aufgenommen wird, insbesondere bei ausländischen wirtschaftlichen Eigentümern.“

Daraus folgerte der Gesetzgeber, dass die Vorgabe nach Art. 30 Abs. 5 neu der Richtlinie, wonach das Transparenzregister Zugang „mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Ge-burt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers […]“ schaffen muss, so zu verstehen sei, dass Zugang nur dann gewährt werden muss, sofern die Angabe auch vorliegt.[7] Die Angabe müsse aber nicht zwingend erhoben werden. Wir halten diese Argumentation des Gesetzgebers unverändert für überzeugend.

Gegen das zwingende Erfordernis der Erhebung der Staatsangehörigkeit spricht auch eine rechtsvergleichende Betrachtung: Wie bereits dargelegt, kennt Österreich ebenfalls eine Befreiung von der Meldepflicht an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Voraussetzung ist, dass sich bestimmte Angaben aus dem Firmenbuch (vergleichbar dem deutschen Handelsregister) oder dem Vereinsregister ergeben. Weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister werden aber Staatsangehörigkeiten eingetragen (siehe § 3 ff. Firmenbuchgesetz Österreich und § 16 Vereinsgesetz Österreich), gleichwohl ist eine Meldebefreiung möglich. Lediglich für in Österreich gemeldete Personen wird die Staatsangehörigkeit automatisch aus dem Zentralen Melderegister übernommen. Für nicht in Österreich gemeldete Personen bleibt die Angabe entbehrlich.

d) Fazit: Umsetzung des Once-Only-Prinzips möglich

Die Umsetzung des Once-Only-Prinzips nach dem Vorbild Österreichs wäre auch in Deutschland möglich. Zur Illustration der Verknüpfungslösung ist ein Beispielsauszug aus dem österreichischen Register der wirtschaftlichen Eigentümer für eine meldebefreite GmbH als Anlage 2 beigefügt.[8]

II. Share Deals im Immobilienbereich

Share Deals im Immobilienbereich weisen nach Einschätzung der Financial Intelligence Unit und der Strafverfolgungsbehörden ein hohes Geldwäscherisiko auf. Bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat der Gesetzgeber hierauf reagiert. Die Bundesnotarkammer hat diese Regelungen unterstützt und unterbreitet nun lediglich kleinere Verbesserungsvorschläge (unter 1. und 2.). Der Regelungsvorschlag des Regierungsentwurfs zur Erweiterung des Beurkundungsverbots bei Share Deals mit ausländischen Vereinigungen ist – wie auch der Bundesrat ausführt – unzweckmäßig (unter 3.).

1. Anknüpfung an § 18 GrEStG anstelle von § 1 GrEStG

Derzeit knüpfen das Beurkundungsverbot wegen fehlender Eigentums- und Kontrollstruktur bei Immobiliengeschäften (§ 11 Abs. 5a GwG) und die neuen Meldepflichten für die freien Berufe (§ 43 Abs. 6 GwG) an einen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG an. § 1 GrEStG ist jedoch eine komplizierte steuerrechtliche Vorschrift, die durch geschickte Gestaltungen von Geldwäschern umgangen werden kann.

Es sollte deshalb im Geldwäschegesetz einheitlich an die weitergehende und leichter zu prüfende Vorschrift des § 18 GrEStG angeknüpft und damit ein Gleichlauf mit den steuerlichen Anzeigepflichten erreicht werden. Dadurch würde eine besondere geldwäscherechtliche Prüfung bei allen Share Deals – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – sichergestellt.

2. Verhinderung von Umgehungen durch Auslandsbeurkundung

Nach der Rechtsprechung können Share Deals auch von einem Notar im Ausland beurkundet werden, wenn die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Die neuen geldwäscherechtlichen Pflichten der deutschen Notare sind jedoch nur dann effektiv, wenn sie nicht von Geldwäschern durch eine Auslandsbeurkundung in Ländern mit einem geringeren Standard (etwa Schweiz) umgangen werden können.

Zur Verhinderung solcher Umgehungen muss der Gesetzgeber klarstellen, dass eine ausländische Beurkundung der deutschen nur dann gleichwertig ist, wenn die Erfüllung der Zwecke des Geldwäschegesetzes gewährleistet ist.

3. Beurkundungsverbot bei Share Deals mit ausländischen Vereinigungen

Nach dem Regierungsentwurf sollen zukünftig ausländische Vereinigungen verpflichtet sein, sich im Transparenzregister eintragen zu lassen, wenn auf sie Geschäftsanteile nach § 1 Abs. 3 GrEStG übergehen (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG-E). Vor Erfüllung dieser Registrierungspflicht soll ein Beurkundungsverbot bestehen (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG-E). Ein solches Beurkundungsverbot bei Share Deals gewährleistet jedoch keine Transparenz bei der immobilienhaltenden Gesellschaft, was für eine effektive Geldwäschebekämpfung jedoch entscheidend wäre.

Zur Sicherstellung der Transparenz bei immobilienhaltenden Gesellschaften nach Vollzug eines Share Deals sollten die Finanzämter (denen solche Vorgänge ohnehin nach § 18 GrEStG gemeldet werden) zusätzlich zu einer Anzeige an das Transparenzregister verpflichtet werden. Das Transparenzregister könnte dann überprüfen, ob die immobilienhaltende Gesellschaft ihre Mitteilung an das Transparenzregister infolge des Share Deals aktualisiert hat. Auch der Bundesrat hat sich für diese Lösung ausgesprochen.[9]

III. Anträge des Bundesrates zu §§ 44 und 48 GwG

Der Bundesrat hat Anträge zu §§ 44 und 48 GwG gestellt,[10] die für die Berufsgeheimnisträger erhebliche Relevanz haben. Diese Anträge werden nicht nur von der Bundesnotarkammer, sondern auch der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundessteuerberaterkammer unterstützt.

1. Klarstellung in § 48 GwG

Nach § 48 Abs. 1 GwG darf nicht verantwortlich gemacht werden, wer Sachverhalte nach § 43 Abs. 1 GwG meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 StPO erstattet, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Es ist dabei jedoch unklar, ob die Vorschrift auch von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. In der Literatur wird dies teilweise bestritten. Rechtsprechung gibt es hierzu keine.

Infolge dieser Rechtsunsicherheit besteht für Notare und die sonstigen Berufsgeheimnisträger ein Spannungsverhältnis, sich einerseits mit einer (unwahren) Meldung nach § 203 Abs. 1 StGB wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht strafbar zu machen und andererseits mit einer Nichtmeldung gegen ihre geldwäscherechtliche Meldepflicht zu verstoßen. Dieses Spannungsverhältnis ist nicht nur aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich, sondern auch einer effektiven Geldwäschebekämpfung abträglich. Hier bedarf es einer entsprechenden Klarstellung des Gesetzgebers.

2. Beseitigung eines redaktionellen Versehens in § 44 GwG

Nach § 43 Abs. 2 GwG wird das Berufsgeheimnis im Rahmen der Verdachtsmeldepflicht geschützt. Die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung durch Notare und sonstige Berufsgeheimnisträger sind damit höher als bei den sonstigen Verpflichteten. Eine entsprechende Einschränkung ist jedoch nicht in § 44 GwG enthalten. Nach dieser Vorschrift sind auch die Aufsichtsbehörden der Berufsgeheimnisträger zu einer Verdachtsmeldung verpflichtet. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Berufsgeheimnisträger würde jedoch umgangen, wenn zwar nicht der Berufsgeheimnisträger selbst eine Verdachtsmeldung abgeben darf, aber die ihn beaufsichtigende Behörde (bei Notaren der Landgerichtspräsident), die Zugriff auf sämtliche Akten hat.

Eine entsprechende Einschränkung war in einer früheren Fassung des GwG schon einmal enthalten (§ 14 Abs. 1 S. 2 GwG 2011). Die Einschränkung wurde damals durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention aufgenommen, weil der Finanzausschuss erkannte, dass es anderenfalls zu Wertungswidersprüchen kommen kann (BT-Drs. 17/8043, S. 14). Die damaligen Überlegungen des Finanzausschusses sind weiterhin uneingeschränkt zutreffend. Dass die Einschränkung bei der Novellierung des GwG durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wieder entfallen ist, dürfte ein redaktionelles Versehen gewesen sein. Die Auslegung des § 44 GwG ist unter den Landesjustizverwaltungen umstritten, weshalb eine gesetzgeberische Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit dringend notwendig ist.

 

[1] Abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/837062/d8ff336f93280c6c18a3a22d0368d404/07-Netzwerk-Steuergerechtigkeit-Deutschland-e-V--data.pdf.

[2] Etwa der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, die Deutsche Kreditwirtschaft, der Bund der Steuerzahler Deutschland und Transparency International Deutschland.

[3] BR-Drs. 133/21, S. 8 f.

[4] BT-Drs. 18/11555, S. 127 f.

[5] BT-Drs. 18/11555, S. 174 f.

[6] Abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/837062/d8ff336f93280c6c18a3a22d0368d404/07-Netzwerk-Steuergerechtigkeit-Deutschland-e-V--data.pdf.

[7] BT-Drs. 19/13827, S. 87.

[8] Abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/auszuege-aus-dem-register.html.

[9] BR-Drs. 133/21, S. 7.

[10] BR-Drs. 133/21, S. 15 ff.




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