Rundschreiben Nr. 5/2009 vom 17.03.2009

EU-Drittstaatenäquivalenzliste im Sinne des Geldwäschegesetzes

Das Bundesministerium für Finanzen hat uns gebeten, Ihnen die EU-Drittstaatenäquivalenzliste im Sinne des Geldwäschegesetzes bekannt zu geben. Sie finden die Liste in der Anlage zu diesem Rundschreiben. Das Dokument ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar.

Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie eröffnet in verschiedenen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittländern, sofern diese Drittländer Präventionsanforderungen erfüllen, die denen der Geldwäscherichtlinie entsprechen. Das am 21.08.2008 in Kraft getretene Geldwäschegesetz enthält ebenfalls an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf solche Drittländer (vgl. §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 GwG). Die betroffenen Vorschriften haben für Notare nur geringe Bedeutung.

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich im Komitee zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untereinander auf eine Liste von Drittländern verständigt, bei denen sie aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien von einer Gleichwertigkeit der entsprechenden Präventionsstandards ausgehen konnten. Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste beinhaltet die folgenden Länder:
Argentinien, Australien, Brasilien, Hongkong, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Russische Föderation, Schweiz, Singapur, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen bereits durch ihre Implementierung der 3. Geldwäscherichtlinie keiner Gleichwertigkeitsqualifizierung. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neukaledonien, Franz. Polynesien, Saint Pierre und Miquelon sowie Wallis und Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Niederl. Antillen und Aruba). Diese Überseegebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden.




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