Vorschlag für eine Verordnung über ein 28. Regime für Unternehmen – „EU Inc.“ COM (2026) 321 final
Zusammenfassung:
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer EU Inc. als sogenanntes 28. Regime im Gesellschaftsrecht (im Folgenden „Verordnungsentwurf“ oder kurz „VO-E“) verfolgt das legitime Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken und die Rahmenbedingungen für wachstumsorientierte Unternehmen zu verbessern. Diese Ziele unterstützt die Bundesnotarkammer ausdrücklich.
Damit die anvisierten Ziele erreicht werden können und die EU Inc. zu einem rechtspolitischen Erfolg werden kann, bedarf es nach Auffassung der Bundesnotarkammer allerdings noch substantieller Anpassungen am Verordnungsentwurf.
Zunächst sollte das Vorhaben auf die dafür geeignete Rechtsgrundlage des Art. 352 AEUV gestützt werden, um seine demokratische Legitimation nicht zu gefährden (A.).
In der Sache ist eine zuverlässige und rechtssichere Identifizierung sowohl der Gesellschafter als auch der Geschäftsführer bei allen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen und sonstigen Registeranmeldungen für den Erfolg der neuen Rechtsform sowie aus ordnungspolitischen Gründen essenziell (B.).
Überdies sollte eine hinreichend rechtssichere Präventivkontrolle bei Gründungen, Registeranmeldungen und Satzungsänderungen erfolgen. Hiervon müssen konsequenterweise auch Kapitalmaßnahmen und die Ausgabe neuer Anteile als Unterfälle der Satzungsänderung erfasst werden (C.).
Den Mitgliedstaaten sollte im Rahmen von nationalen „single interface“ Lösungen die Beibehaltung ihrer Registerverfahren ermöglicht werden, um den Aufbau kostenintensiver Parallelstrukturen und -verfahren und damit zusätzlicher Bürokratie zu vermeiden (D.).
Auch für Anteilsübertragungen würde die Durchführung einer Präventivkontrolle einen erheblichen Mehrwert sowohl für die Rechtsform selbst, als auch für den Rechtsverkehr und staatliche Stellen, insbesondere die Finanzverwaltung und die Geldwäschepräventions- sowie Strafverfolgungsbehörden, bringen (E.).
Eine umfassende Auswertung des Verordnungsentwurfs findet sich nebst weiteren konkreten Anpassungsvorschlägen in der Anlage zu dieser Stellungnahme.
Im Einzelnen:
A. Geeignete Rechtsgrundlage
Der Verordnungsentwurf sollte auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt werden. Richtige Rechtsgrundlage ist Art. 352 AEUV und nicht der von der Europäischen Kommission gewählte Art. 114 AEUV.
Sowohl der Europäische Gerichtshof[1] als auch der Juristische Dienst des Rates der EU und die juristische Fachliteratur[2] gehen davon aus, dass für die Schaffung einer supranationalen Rechtsform Art. 352 AEUV einschlägig ist. Der Verordnungsentwurf wie auch die EU-Kommission werben damit, dass es sich bei der EU Inc. um eine EU-weit einheitliche, neue Rechtsform handeln soll, die neben nationale Rechtsformen tritt („28. Regime“). Dies folgt bereits aus der weitgehenden Schaffung eines eigenständigen Gesellschaftsrechts für den gesamten Lebenszyklus der EU Inc., während das nationale Gesellschaftsrecht hiervon unberührt bleibt. Der Verordnungsentwurf sieht damit eine Ergänzung und keine Angleichung bestehenden Rechts vor. Richtige Rechtsgrundlage für ein solches Vorhaben wäre Art. 352 AEUV. Diese Rechtsgrundlage (bzw. deren Vorgängervorschriften) wurde auch für alle bisherigen supranationalen Rechtsformen (SE[3], SCE[4] und EWIV[5]) gewählt.
Die Wahl von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage hat nicht nur Auswirkungen auf die im Europäischen Rat erforderlichen Mehrheiten, sondern auch auf die Beteiligung der nationalen Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten im Gesetzgebungsverfahren. Art. 114 AEUV ließe eine qualifizierte Mehrheit im Europäischen Rat ohne Beteiligung der nationalen Parlamente ausreichen, während Art. 352 AEUV Einstimmigkeit im Europäischen Rat und eine Beteiligung der nationalen Parlamente und des Bundesrats voraussetzen würde, § 8 IntVG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 GG. Die Umgehung des Einstimmigkeitserfordernisses im Europäischen Rat – und damit auch eine Beteiligung der nationalen Gesetzgebungsorgane – hat gravierende Folgen für die demokratische Legitimation des Vorhabens.
Verstärkt wird diese Problematik dadurch, dass der Verordnungsentwurf – anders als zum Beispiel die SE-Verordnung – keinen grenzüberschreitenden Bezug der neuen Gesellschaftsform fordert. Der Verordnungsentwurf erfasst somit auch rein nationale Sachverhalte und steht damit auch insofern im Widerspruch zu den Voraussetzungen des Art. 114 Abs. 1 S. 2 2. HS AEUV.
Die EU Inc. droht damit zum Paradebeispiel für die Missachtung der mitgliedstaatlichen Souveränität zu werden. Die bewusste Ausgrenzung der nationalen Gesetzgebungsorgane schwächt das Vertrauen der Bevölkerung in die Europäische Union. Darüber hinaus bestünde die nicht zu vernachlässigende Gefahr der Nichtigkeitserklärung der Verordnung sowohl durch den Europäischen Gerichtshof als auch durch die nationalen Verfassungsgerichte. Eine derartige Nichtigkeitserklärung hätte voraussichtlich das Scheitern des gesamten Vorhabens – in jedem Fall aber eine empfindliche zeitliche Verzögerung – zur Folge.
Um einen solchen Imageschaden für die Rechtsform und einen Vertrauensschaden für die Institutionen der Europäischen Union zu vermeiden, sollte das Vorhaben dringend auf Art. 352 AEUV gestützt werden.
B. Zuverlässige Identifizierung der handelnden Personen
Der Verordnungsentwurf sollte dahingehend angepasst werden, dass eine rechtssichere Identifizierung der handelnden Personen entlang des gesamten Lebenszyklus einer EU Inc. sichergestellt ist.
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sich die Identifizierung der (künftigen) Geschäftsführer bei jeglichen Anmeldungen zum Handelsregister nach der eIDAS-VO[6] richten soll (Art. 13 Abs. 2 VO-E, Art. 27 Abs. 5 VO-E, Art. 38 Abs. 2 VO-E). Damit werden auch elektronische Identifizierungsmittel erfasst, die lediglich das Sicherheitsniveau „niedrig“ (d. h. auch per Login mit Benutzername und Passwort) oder „substantiell“ (d. h. auch per missbrauchsanfälligen Video-Ident-Verfahren) vorsehen. Die vorgesehene Art der Identifizierung ist auf einen bloßen Datenabgleich zwecks Authentifizierung beschränkt, eine Anschauung der handelnden Person durch eine öffentliche Stelle findet nicht statt. Damit blieben auch sonstige für den materiellen Erklärungsinhalt relevante Umstände in der Person des Erklärenden (z. B. dessen Geschäftsfähigkeit oder ein Handeln unter Zwang) zwingend außer Acht. Soweit der Verordnungsentwurf die Prüfung der Geschäftsfähigkeit bei Gründungen, Satzungsänderungen und sonstigen Registeranmeldungen vorschreibt (Art. 14 Abs. 2 lit. d VO-E, Art. 27 Abs. 2 S. 3 VO-E), stellt sich vor diesem Hintergrund bereits in tatsächlicher Hinsicht die Frage, wie dies ohne (digitale) Anschauung der handelnden Person erfolgen soll.
Hinsichtlich der Gesellschafter ist eine entsprechende Identifizierung weder im Zeitpunkt der Gründung noch im Fall späterer Gesellschafterwechsel, etwa durch Anteilsübertragung oder Zeichnung neuer Anteile, vorgesehen.
Geschäftsführer sollen die Anmeldung (Art. 13 Abs. 2 VO-E) und Gesellschafter die Satzung (Art. 13 Abs. 4 VO-E) mittels Vertrauensdiensten im Sinne der eIDAS-VO elektronisch signieren. Auch insofern geht der pauschale Verweis auf die eIDAS-VO zu weit und lässt auch erheblich missbrauchsanfällige Signaturvarianten beispielsweise via einfacher elektronischer Signaturen zu (Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO).
Nach dem Verordnungsentwurf erfolgt daher weder bei der Gründung noch im Verlauf des weiteren Lebenszyklus einer EU Inc. eine rechtssichere (digitale) Identifizierung durch eine staatliche Stelle unter (digitaler) Anschauung der handelnden Person. Diese essenziellen Schutzlücken im vorgesehenen (Selbst-)Identifizierungsverfahren begegnen erheblichen Bedenken:
Die Verlässlichkeit des deutschen Handelsregisters und der übrigen mitgliedstaatlichen Register würde ohne hinreichende hoheitliche Identifizierung empfindlich geschwächt. Letztlich bliebe völlig unklar, wer die tatsächlich handelnden bzw. die hinter der EU Inc. stehenden Personen sind. Unberechtigte könnten unerkannt Eintragungen vornehmen. Die Verlässlichkeit und daran anknüpfend die Gutglaubenswirkung der Registereintragungen im Hinblick auf eine EU Inc. würde zulasten des nationalen wie internationalen Rechtsverkehrs entfallen. Durch das in Art. 20 VO-E normierte Once-Only-Prinzip würden diese ungeprüften Daten in der gesamten öffentlichen Verwaltung weiterverbreitet. Dadurch würde auch die Verlässlichkeit des Transparenzregisters leiden. Dies wiegt besonders schwer, da nach dem Verordnungsentwurf ein Abgleich der dort hinterlegten Daten durch öffentliche Stellen auch im Rahmen der Übertragung bzw. Zeichnung neuer Anteile wegen des zwingenden Ausschlusses der Beteiligung von Intermediären an diesen Vorgängen unterbleibt. Das Transparenzregister würde daher im Hinblick auf die EU Inc. gänzlich entwertet.
Die Missbrauchsgefahr würde erhöht, denn ohne zuverlässige Identifizierung laufen die von der Rechtsordnung vorgesehenen Sanktionen und Haftungsbestimmungen ins Leere. Insbesondere wäre die effektive Verhinderung von Geldwäsche- und Wirtschaftskriminalität ohne zuverlässige Identifizierung nicht gewährleistet. Da die Registeranmeldung bei einem reinen Datenabgleich ohne Anschauung des Anmeldenden erfolgen würde, besteht die Gefahr, dass unbefugte Dritte entwendete oder weitergegebene Zugangsdaten nutzen, um bewusst unrichtige Registeranmeldungen vorzunehmen, sogenanntes „corporate hijacking“ zu betreiben, „Geistergesellschaften“ zu gründen, wirtschaftlich Berechtigte zu verschleiern oder (Umsatz)Steuerbetrug zu begehen. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung sowie die Gründung von Scheingesellschaften zur Verschleierung krimineller Machenschaften könnten somit nicht mehr effektiv verhindert werden. Entsprechende Missbrauchsphänomene sind aus dem sog. „Delaware“-Modell hinreichend bekannt.
C. Substanzielle Präventivkontrolle bei der Gründung, Satzungsänderung und Registeranmeldungen
Der Verordnungsentwurf sollte dahingehend angepasst werden, dass eine zuverlässige substantielle Präventivkontrolle, wie sie die Digitalisierungsrichtlinie II vorsieht, bei allen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen durchgeführt wird.
Obwohl der Verordnungsentwurf in Erwägungsgrund 20 VO-E ausdrücklich anerkennt, dass Satzungen – insbesondere in Bezug auf die Risiken von Geldwäsche und Steuerhinterziehung – eine präventive Rechtmäßigkeitsprüfung erfordern, ist eine solche effektive Prüfung an keiner Stelle vorgesehen. Eine digitale öffentliche Präventivkontrolle soll nur in minimalem Umfang (Art 14 Abs. 2 VO-E, Art. 27. Abs. 2 S. 3 VO-E) und zeitlich nach der Unterzeichnung und Übermittlung der Dokumente an das Handelsregister erfolgen (Art. 15 Abs. 3 S. 2 VO-E).
Gründungen, Satzungsänderungen und Registeranmeldungen würden daher ohne notarielle (Online-)Beurkundung und Beglaubigung durchgeführt werden.
Eine vollumfängliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Satzung ist – abgesehen von Firma und Gesellschaftsgegenstand – ausgeschlossen (Art. 14 Abs. 2 VO-E). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem in Art. 10 Digitalisierungsrichtlinie II für nationale Rechtsformen festgelegten EU-Acquis, der mindestens die Prüfung der wesentlichen rechtlichen Anforderungen an die Satzung vorsieht und nationale Beurkundungspflichten unberührt lässt.
Das vorgeschlagene System ist im Ergebnis stark an angloamerikanische Rechtskreise, insbesondere das sog. „Delaware“-Modell, angelehnt. Damit entfernt es sich zugleich von zentralen Strukturprinzipien des kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrechts und schwächt den bisherigen Standortvorteil sowohl der Europäischen Union als auch Deutschlands im internationalen Wettbewerb. Der Standortvorteil Deutschlands fußt auf dem bewährten Zusammenspiel der Notarinnen und Notare und der Registergerichte und führt damit zu der besonderen Verlässlichkeit der deutschen Register, auf deren Eintragungen der gesamte nationale wie internationale Rechtsverkehr vertrauen darf. Dieser weitreichenden Gutglaubenswirkung, die die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs mit nationalen Gesellschaftsformen gewährleistet, wird die Rechtfertigungsgrundlage für die EU Inc. entzogen, wenn die Eintragungen insofern einer gründlichen Inputkontrolle entzogen werden. Die hochwertigen deutschen Register (darunter auch das Grundbuch) würden mit ungeprüften Daten „infiziert“.
Zusätzlich wird durch die fehlende öffentliche Präventivkontrolle das Risiko nachträglicher Rechtsstreitigkeiten aufgrund unklar formulierter, inhaltlich unzureichender oder unerkannt unwirksamer Verträge deutlich erhöht. Ohne fundierte rechtliche Beratung im Vorfeld einer Gründung oder Satzungsänderung ist davon auszugehen, dass vermehrt Gesellschaftsverträge von juristischen Laien ohne rechtliche Beratung abgeschlossen werden. Die notarielle Praxis zeigt mit besonderer Klarheit, dass von juristischen Laien eigenständig entworfene Vertragsentwürfe häufig mit erheblichen rechtlichen und strukturellen Mängeln behaftet sind. Darüber hinaus bilden solch laienhaft entworfene Verträge, ebenso wie die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Musterdokumente, die komplexen gesellschaftsrechtlichen Sachverhalte sowie die individuelle Interessenlage nicht sachgerecht ab. Die eingangs vermeintlich erzielte Kostenersparnis wird daher mittelfristig durch teure Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein oder erforderliche Satzungsanpassungen in ihr Gegenteil verkehrt.
Die skizzierten Risiken setzen sich bei Satzungsänderungen fort (Art. 14 VO-E). Besonders schwer wiegt dies bei Satzungsänderungen in Form von Anteils- und Kapitalmaßnahmen, insbesondere bei der Ausgabe neuer Anteile (Art. 67 VO-E). Die unwirksame Ausgabe neuer Anteile durchzieht das gesamte weitere Leben der Gesellschaft und wirkt sich schlimmstenfalls auf die Wirksamkeit jedes Beschlusses der Gesellschafter aus. Unter der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit leiden nicht nur die Gesellschafter selbst, sondern ebenso etwaige Beschäftigte sowie die Gläubiger der Gesellschaft.
D. Praktikables Registerverfahren
Der Verordnungsentwurf sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen von mitgliedstaatlichen „single interface“ Lösungen auf ihren bestehenden nationalen Registerverfahren aufzubauen.
Der Verordnungsentwurf sieht exklusiv für die EU Inc. ein vollständig eigenständiges Registerverfahren vor. Gründungen und Registeranmeldungen sollen über ein neu einzurichtendes EU-Interface (Art. 15 VO-E) oder unmittelbar über die Registerbehörde (Art. 18 VO-E) erfolgen. Die benötigten Dokumente sind unmittelbar (Art. 18 Abs. 1 VO-E) oder über das EU-Interface an die Registerbehörde (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 VO-E) zu übermitteln, die diese anschließend an die Präventivbehörde zur „nachträglichen“ Präventivkontrolle weiterleitet (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VO-E). Schließlich trägt die Registerbehörde die angemeldeten Tatsachen in das Register ein (Art. 15 Abs. 4 VO-E). Der insofern von dem Verordnungsentwurf vorgegebene Verfahrensablauf ist mit dem notariellen Beurkundungsverfahren sowie dem bestehenden Ablauf der mitgliedstaatlichen Registerverfahren nicht vereinbar und führt zu unnötig bürokratischen und zeitaufwendigen Zwischenschritten. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Übermittlung an die Registerbehörde nicht über die Präventivbehörde erfolgen soll, da diese denklogisch ihre Prüfung vor der abschließenden Entscheidung der Registerbehörde vornimmt und damit die erste Anlaufstelle der Gründerinnen und Gründer bzw. der Gesellschafter sein sollte.
Der in dem Verordnungsentwurf vorgesehene Ablauf des Registerverfahrens zwingt die Mitgliedstaaten, allein für die EU Inc. ein vollständig neues Verfahren aufzubauen und sämtliche Registerstellen an das EU-Interface anzubinden. Die hierfür erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen stellen diese vor erhebliche Herausforderungen. Dies steht weder im Einklang mit dem durch den Verordnungsentwurf angestrebten Bürokratieabbau noch wird es der angespannten personellen und finanziellen Situation der deutschen Justiz gerecht. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Registerbehörden künftig im „Fast-Track“ Verfahren (Art. 16 VO-E) rund um die Uhr erreichbar sein müssen und der Verordnungsentwurf mit einer Deckelung der Kosten auf 100 € (Art. 16 Abs. 2 VO-E) den Registerbehörden gleichzeitig eine finanzielle Kompensation der Mehraufwände verwehrt.
Hinzu kommt, dass nach dem Verordnungsentwurf zwingend die Registerbehörden die Rolle eines „One-Stop-Shops“ im Gründungsverfahren übernehmen müssen und die Daten der EU Inc. an die Finanzverwaltung, das Transparenzregister sowie die Sozialversicherungsbehörden weiterleiten sollen. Diese Aufgaben werden in Deutschland derzeit partiell bereits von Notarinnen und Notaren wahrgenommen (vgl. etwa § 54 EStDV, § 24 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Das könnte im Rahmen nationaler „single interface“ Lösungen beibehalten werden.
Mit der Kopplung des EU-Interface an nationale digitale „single interfaces“ ließen sich Einheitlichkeit und die Beibehaltung nationaler Sicherungsmechanismen effizient vereinen. Über das EU-Interface würde der Anmeldende an das jeweilige digitale „single interface“ des Mitgliedstaats weitergeleitet, in dem sich der Satzungssitz der Gesellschaft befindet. Dieses digitale „single interface“ dient sodann als zentrale mitgliedstaatliche Plattform, die aus Bürgersicht ein einheitliches digitales User-Erlebnis schafft, während hinter dem „single interface“ bewährte nationale Registerverfahren durchgeführt werden können, ohne dass das „Once only“ Prinzip des Art. 20 VO-E gefährdet würde. Durch ein mitgliedstaatliches digitales „single interface“ werden Parallelstrukturen vermieden, Kosten gespart und Rechtssicherheit gewährleistet.
D. Anteilsübertragungen
Der Verordnungsentwurf sollte dahingehend angepasst werden, dass auch bei Anteilsübertragungen eine öffentliche Präventivkontrolle möglich bleibt.
Anteilsübertragungen werden nach dem Verordnungsentwurf vollständig privatisiert. Die Gesellschaft führt ein eigenes Anteilsregister (Art. 54 Abs. 1 VO-E), eine Beteiligung von Notarinnen und Notaren bei Anteilsübertragungen ist ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 59 Abs. 5 VO-E). Die Gesellschaft selbst soll innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt einer Mitteilung die Wirksamkeit von Anteilsübertragungen prüfen und sodann mit konstitutiver Wirkung in das Anteilsregister eintragen (Art. 59 Abs. 8 VO-E, Art. 53 Abs. 1 S. 2 VO-E). Diese (haftungsträchtige) Prüfung und Entscheidung obliegt folglich künftig den Geschäftsführern der EU Inc. und damit häufig juristisch unerfahrenen Personen. Wie diese innerhalb von drei Tagen regelmäßig mehrere hundert Seiten umfassende Vertragswerke prüfen und sodann mit konstitutiver Wirkung über deren Wirksamkeit entscheiden sollen, bleibt ungeklärt.
Dass diese weitreichende Befugnis der Geschäftsführer ferner zu Missbrauch einlädt, liegt auf der Hand. Man denke etwa an eine Ehegatten-EU Inc., an der beide Ehepartner je zur Hälfte beteiligt sind. In diese EU Inc. wird das Familienheim eingebracht; der Ehemann wird zum Geschäftsführer bestellt. Nach der Trennung ändert dieser das Anteilsregister mit konstitutiver Wirkung zu seinen Gunsten und wird so mittelbar Alleineigentümer der Immobilie. Die Ehefrau wird mit den daraus resultierenden Problemen alleine gelassen.
Daneben würde die mit der notariellen Mitwirkung verbundene Legalitätsgewähr ebenso wie die Grundlage für den gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen entfallen. Weder die Gesellschaft selbst, noch die Gesellschafter, geschweige denn der Rechtsverkehr wie Gläubiger, Beschäftigte oder potenzielle Anteilserwerber können ohne aufwendige Prüfung verlässlich feststellen, wer Inhaber der Anteile an einer EU Inc. ist.
Weiterhin könnten finanzstarke Investoren Kauf- und Beteiligungsverträge über das rechtlich zulässige Maß hinaus nach ihrem Belieben gestalten, ohne dass eine neutrale Kontrollinstanz die Interessen schwächerer Parteien berücksichtigt. Schutz vor den damit verbundenen Risiken werden sich künftig nur diejenigen leisten können, die die finanziellen Mittel für eine anwaltliche Beratung aufbringen können. Ohne verlässliche und rechtssichere Niederlegung des Willens der Beteiligten in einer mit besonderer Beweiswirkung ausgestatteten, öffentlichen Urkunde wird es auch vermehrt zu nachträglichen gerichtlichen Streitigkeiten kommen. Die vermeintliche Ersparnis durch den Wegfall notarieller Kontrolle kommt so allein den finanzstarken Gesellschaftern bzw. Investoren zugute, während die Gerichtskosten streitiger Transaktionen im Wesentlichen der Allgemeinheit zur Last fallen.
Staatliche Behörden, wie insbesondere die Finanzverwaltung, wären ohne eine notarielle Mitwirkung bei Anteilsübertragungen darauf angewiesen, dass die Transaktionen von den Beteiligten selbst angezeigt werden. Wo dies nicht geschieht, bestehen keine Möglichkeiten, die Rechtsverhältnisse objektiv nachvollziehen zu können. Es drohen Steuerverluste im Milliardenbereich, die ebenfalls der Allgemeinheit zur Last fallen. Missbrauchsfälle, wie Rückdatierungen und Vortäuschen tatsächlich nicht erfolgter Transaktionen sowie umgekehrt die Unterdrückung tatsächlich erfolgter Transaktionen, wären ohne weiteres möglich. Dadurch droht auch bei der Übertragung von Anteilen eine empfindliche Lücke im engmaschigen System zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung. Die EU Inc. würde damit zum Einfallstor für sanktionierte Oligarchen und Kriminelle in den europäischen Markt. Dies widerstrebt auch den Zielen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD, wonach Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Finanzkriminalität entschieden bekämpft und insbesondere im Hinblick auf die anstehende FATF-Prüfung in 2028 entscheidende Verbesserungen vorgenommen werden sollen.[7] Eine Verschlechterung in diesem Bereich könnte zur Listung auf der sog. „Grey List“ führen, was gravierende nachteilige Konsequenzen für den Zufluss von ausländischem Kapital nach Deutschland hätte.
Um die dargestellten Nachteile abzuwenden, sollte es den Mitgliedstaaten auch weiterhin gestattet sein, für die Ausgestaltung der Anteilsübertragung öffentliche Kontrollen der Identität, Rechtsfähigkeit und Rechtmäßigkeit vorzusehen.[8] Gleichzeitig sollte die Gesellschaft – auch wegen der damit einhergehenden bedeutsamen Verwaltungs- und Kostenlast – zu einer Prüfung der Wirksamkeit einer Anteilsübertragung nicht verpflichtet sein. Den Mitgliedstaaten sollte es auch insofern möglich sein, das effizientere und sicherere Modell präventiver Kontrolle unter der Beteiligung von Notarinnen und Notaren zu wählen.
[1] EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 – C-436/03.
[2] Heckschen, DB 2026, 1053 (1055); Bochmann/Bochmann, RFamU 2026, 167 (168); Wicke, DStR (im Erscheinen).
[3] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
[4] Verordnung (EG) NR. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE).
[5] Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).
[6] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.20214 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
[7] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Verantwortung für Deutschland, Zeilen 1506 bis 1514 und 1543 bis 1547.
[8] Vgl. hierzu etwa Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.
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