Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren
Zusammenfassung:
Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Regierungsentwurf ausdrücklich und vollumfänglich und sieht darin einen gelungenen Beitrag zur weiteren Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege. Dabei ist die Stellungnahme auf die Regelungen zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht beschränkt und verhält sich nicht zu den weiteren im Entwurf vorhandenen Regelungen.
Im Einklang mit den durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sowie das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) geschaffenen Grundlagen werden die bewährten notariellen Online-Verfahren nun erneut in wesentlichen Punkten erweitert. Rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger erhalten dadurch neue Handlungsspielräume, und die Nutzung und Verbreitung der notariellen Online-Verfahren wird gefördert. Insgesamt wird damit ein weiterer Impuls für die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gesetzt.
Mit dem Gesetzesvorhaben werden gleich mehrere Ziele des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 zur Modernisierung des Justiz- und Wirtschaftsstandorts umgesetzt. So werden durch die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren notarielle Vorgänge vereinfacht und weitere digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht (Zeilen 102 bis 104). Dies trägt auch dazu bei, das politisch gesetzte Ziel zu erreichen, Unternehmensgründungen innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen, wozu ein medienbruchfreier und digitaler Datenaustausch zwischen Notariat, Registern, Finanzverwaltung und weiteren Behörden essenziell ist (Zeilen 105 bis 106). Die Digitalisierung der Justiz wird damit konsequent fortgeführt, und Medienbrüche werden abgeschafft (Zeilen 2024 bis 2025). Auch dem übergeordneten Ziel, das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu begleiten, wird Rechnung getragen (Zeilen 1784 bis 1785). Denn die notariellen Online-Verfahren führen zu effizienteren und schnelleren Abläufen bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, und sie vermeiden zugleich Medienbrüche. Damit stellt die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren einen wichtigen Baustein dar, um Prozesse zu beschleunigen sowie die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Darüber hinaus sparen die notariellen Online-Verfahren Ressourcen und stellen nicht zuletzt einen Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit dar.[1]
Besonders begrüßen wir, dass Anmeldungen zur Eintragung in das künftige Stiftungsregister vollständig digital ermöglicht werden, weil diese ihrer Struktur nach besonders geeignet für die notariellen Online-Verfahren sind (dazu unten B.). Positiv hervorzuheben ist auch die Ausweitung auf Vollmachten zur Anmeldung beim Handels‑, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, da diese einen aus der notariellen Praxis vermehrt artikulierten Bedarf adressiert (dazu unten C.). Ferner begrüßen wir die Ausweitung auf Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (dazu unten D.). Einen weiteren konsequenten Schritt stellt die Ausweitung auf Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung dar (dazu unten E.I.). Außerdem begrüßen wir die bislang implizit und nunmehr ausdrücklich vorgesehenen Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (dazu unten E.II.).
Ausdrücklich zu begrüßen ist auch der Umfang der Ausweitung des Anwendungsbereichs der notariellen Online-Verfahren (dazu unten F.). Insofern ist eine klare Orientierung an den jeweils mit den betreffenden Formvorschriften verfolgten Zwecken zwingend geboten. Die notariellen Online-Verfahren eignen sich aufgrund der Besonderheiten der Videokommunikation in erster Linie für konsensuale Vorgänge des Gesellschaftsrechts, bei denen die Beweis-, Kontroll- und Filterfunktion im Vordergrund steht. Dies wurde bei der Einführung der notariellen Online-Verfahren berücksichtigt und liegt auch der Ausgestaltung des aktuellen Erweiterungsvorhabens zugrunde. Insgesamt verfolgt der Referentenentwurf damit den überzeugenden Ansatz einer dogmatisch konsistenten Ausweitung des Anwendungsbereichs der notariellen Online-Verfahren in der Tiefe anstelle einer sachfremden Ausweitung in der Breite. Die Bundesnotarkammer unterstützt dieses Konzept vollumfänglich.
Lediglich folgende Aspekte bedürfen aus unserer Sicht einer geringfügigen Anpassung:
- Es bietet sich eine sprachliche Präzisierung des Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB an, um die Errichtungsform der Registervollmacht auch für den unbefangenen Leser eindeutig darzustellen (C.II.).
- In der Gesetzesbegründung sollte klargestellt werden, dass auch die Nachgenehmigung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zulässig ist (E.II.).
- Das Datum des Inkrafttretens der Regelungen zum Stiftungsregister sollte nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, sodass eine bestmögliche personelle Begleitung der Umstellungen der technischen Systeme möglich ist (F.).
Im Einzelnen:
A. Zu den Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Die Bundesnotarkammer begrüßt die Änderungen des § 77 BGB-E. Sie zeichnen eine in der Literatur ganz herrschende Meinung zu Formvorgaben bezüglich Vollmachten zu Vereinsregisteranmeldungen nach.[2] Bislang wurde lediglich für die Anmeldung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich bestimmt, dass diese mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben ist. Bezüglich der Vollmacht zur Anmeldung schwieg das Gesetz. Gleichwohl richtete sich nach allgemeiner Meinung bereits bislang die Formanforderung nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 167 Abs. 2 BGB, sondern stattdessen nach den allgemeinen Anforderungen an Vollmachten zur Registeranmeldung. Dies wird durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BGB-E nun ausdrücklich klargestellt.
Erfreulich ist darüber hinaus die klarstellende Ergänzung um den Verweis auf Bescheinigungen gemäß § 21 Abs. 3 BNotO. Demnach sind Notarinnen und Notare dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Für die Anmeldung zum Vereinsregister bedeutet dies, dass der Anmeldung nicht zwingend die Vollmachtsurkunde beigefügt werden muss. Stattdessen genügt eine Bescheinigung der Notarin bzw. des Notars gemäß § 21 Abs. 3 BNotO. Die Bescheinigung selbst erfolgt dabei in Vermerkform gemäß §§ 39, 39a BeurkG.[3] Mithin ist es möglich, die Bescheinigung im Rahmen der notariellen Online-Verfahren vollständig digital aufzunehmen, wodurch Medienbrüche durch das Einscannen von papierenen Vollmachten vermieden werden können.
B. Zu den Änderungen des Stiftungsregistergesetzes
Positiv hervorzuheben sind auch die Änderungen des § 3 StiftRG-E. Diese eröffnen die notariellen Online-Verfahren auch für Anmeldungen zum künftigen Stiftungsregister. Das Stiftungsregister eignet sich dafür in besonderer Weise. Denn es weist hinsichtlich Funktion und Aufbau große Ähnlichkeiten mit dem Vereinsregister auf. Auch die Formzwecke des § 3 StiftRG-E decken sich mit § 77 BGB. Das Formerfordernis soll – wie bei den Anmeldungen zum Vereinsregister – vor allem gewährleisten, dass die beglaubigende Stelle die Identität der Anmeldenden prüft, sodass sich die Registerbehörde darauf verlassen kann, dass die ihr übermittelten Anmeldungen von den Mitgliedern der Stiftungsvorstände oder den Liquidatoren der Stiftungen stammen.[4] Darüber hinaus ist aus Gesichtspunkten der Geldwäscheprävention (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG) sowie der Sanktionsdurchsetzung (z.B. Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014) eine verlässliche Identifizierung durch Notarinnen und Notare im Wirtschaftsverkehr unerlässlich. Auch war bereits bislang eine elektronische Übermittlung der Anmeldungen zum Stiftungsregister in § 3 Abs. 2 Satz 2 StiftRG-E vorgesehen. Vor diesem Hintergrund werden Medienbrüche reduziert, und die Anmeldungen von Stiftungen fügen sich kohärent in den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren ein.
C. Zu den Änderungen des Handelsgesetzbuchs
I. § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB-E
§ 12 Abs. 1 Satz 4 HGB-E ermöglicht es, Vollmachten zur Anmeldung beim Handelsregister im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zu errichten. Diese sind bislang lediglich im Rahmen von Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich.[5]
Diese Änderung ist zu begrüßen. Dadurch wird ein aus der Praxis verschiedentlich geäußerter Bedarf adressiert. Registervollmachten bieten insbesondere bei Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern (z. B. Publikumspersonengesellschaften) einen großen Mehrwert. Denn bei diesen müssen Registeranmeldungen grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben bzw. signiert werden. Dies kann zu langen Abwicklungszeiten und Verzögerungen führen. Besonders plastisch lässt sich dies am Beispiel von Investmentfonds verdeutlichen, die regelmäßig in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG organisiert sind und an denen (institutionelle) Investoren als Kommanditisten beteiligt sind. Aufgrund der häufigen Wechsel im Gesellschafterbestand sowie sonstiger Änderungen (z. B. Umfirmierungen) ist typischerweise eine Vielzahl von Handelsregisteranmeldungen erforderlich. Diese müssen dabei in aller Regel von sämtlichen Kommanditisten unterschrieben werden. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds auch bei einer Vielzahl von Investoren sicherzustellen, wird daher die Komplementärin üblicherweise zur Vornahme der notwendigen Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigt. Bislang steht die Möglichkeit der notariellen Online-Verfahren für diese Vollmachten noch nicht zur Verfügung, sodass es insoweit zu einem teilweise digitalen und teilweise analogen Verfahren kommt. Die Anmeldung selbst kann bereits im notariellen Online-Verfahren durchgeführt werden. Die für die Anmeldung notwendige Vollmacht muss jedoch bisher als papierene Urkunde errichtet werden. Insoweit sind die Vorteile der notariellen Online-Verfahren gemindert, da für die Errichtung der Vollmacht zusätzliche Aufwände anfallen (z. B. Fahrt- und Postlaufzeiten). Insbesondere bei ausländischen Investoren ist die Einholung dieser Vollmachten wegen der teilweise erforderlichen Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation sehr zeitaufwendig. Hier führt die Möglichkeit eines Online-Verfahrens sowohl zu einer Vereinfachung als auch zu einer erheblichen Beschleunigung des (grenzüberschreitenden) Rechtsverkehrs. Denn die Vollmacht kann nunmehr über die Online-Verfahren direkt bei einer Notarin oder einem Notar in Deutschland errichtet werden. Die Errichtung einer (papierenen) Vollmacht im Ausland einschließlich einer etwa erforderlichen Apostille oder Legalisation und ihre anschließende Übersendung auf dem Postweg sind damit nicht mehr erforderlich.
Die Erweiterung fügt sich darüber hinaus nahtlos in das bestehende dogmatische System ein. Das Formerfordernis der Registervollmacht dient, ebenso wie das der Registeranmeldung, neben der Beweis- und Filterfunktion[6] maßgeblich der Identitätsprüfung.[7] Die Erteilung von Registervollmachten stellt für die regelmäßig geschäftserfahrenen Beteiligten einen bereits bekannten Vorgang dar, der einvernehmlich erfolgt und wegen des geringen Handlungsspielraums des oder der Bevollmächtigten keiner gesteigerten Belehrung bedarf. Neben den Registervollmachten ermöglicht § 12 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 HGB-E auch die Miterrichtung von Vollmachten für Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten, welche nicht der notariellen Form bedürfen. Auch diese Erweiterung begrüßen wir ausdrücklich. Dadurch wird auch die Erledigung von Formalitäten wie Behördengängen erfasst, welche im Zusammenhang mit einer Handelsregisteranmeldung typischerweise zusammen anfallen und ebenfalls von Interessengleichlauf der Beteiligten und geringer Komplexität geprägt sind. Dazu gehören etwa die Gewerbeanzeige, die Meldung zum Transparenzregister oder die Beantragung der Betriebsnummer.
Ebenfalls ist zu begrüßen, dass über die Verweisungen in § 5 Abs. 2 PartGG und § 707b Nr. 2 BGB die dargestellte Erweiterung der notariellen Online-Verfahren auch für das Partnerschaftsregister und das Gesellschaftsregister gelten.
II. § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E
Die sprachliche Klarstellung in § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E ist ausdrücklich zu begrüßen. Bislang hieß es, dass die „gleiche“ Form für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich ist. Bei unbefangener Lektüre war nicht unmittelbar ersichtlich, ob damit die Vorgabe des Satz 1 (öffentlich beglaubigt) oder des Satz 2 (§ 40a BeurkG) gemeint war. Nunmehr bezieht sich der Normwortlaut ausdrücklich auf die in Satz 1 vorgeschriebene Form. Auch wenn in der Literatur bereits einhellig von einem Bezug zu Satz 1 ausgegangen wurde,[8] da es sich bei Satz 2 genau genommen um keine Regelung der Form, sondern des Verfahrens handelt,[9] trägt die sprachliche Klarstellung zu mehr Sicherheit in der Rechtsanwendung bei.
Darüber hinaus könnte sich in Bezug auf § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Präzisierung, beispielsweise durch eine geringfügige Umstellung des Normwortlautes, anbieten. Denn der Verweis in § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E auf die „elektronisch“ öffentlich beglaubigte Form in Satz 1 könnte dahingehend verstanden werden, dass die Registervollmacht in der Form des § 40a BeurkG errichtet werden kann. Mit dem Bezug auf das Wort „elektronisch“ ist jedoch nicht die Form der Errichtung, sondern stattdessen die Form der Übermittlung an das Registergericht gemeint. Der Unterschied zwischen Form der Errichtung und Art der Übermittlung sollte im Wortlaut noch klarer zum Ausdruck kommen.
Dass dieses Verständnis durch den Entwurf bereits jetzt intendiert ist, wird an § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB-E deutlich. Demnach wird die Errichtung der Registervollmacht über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer gemäß §§ 16a bis 16e BeurkG ermöglicht. Damit ist ausdrücklich nur die Errichtung als Niederschrift und nicht als Vermerkurkunde (§ 40a BeurkG) eröffnet. Die Übermittlung an das Registergericht erfolgt – wie in allen anderen Fällen – elektronisch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB-E.
Die Bundesnotarkammer begrüßt diese sachgerechte Regelung. Grund für die Errichtung der Registervollmacht als Niederschrift im Gegensatz zur Vermerkurkunde ist die Einsatzmöglichkeit im Rechtsverkehr. Denn nur von (elektronischen) Niederschriften können Ausfertigungen gemäß §§ 47, 49 BeurkG erteilt werden, welchen die Gutglaubenswirkung des § 172 BGB zukommt.
D. Zu den Änderungen des Aktiengesetzes
Die Erweiterung der notariellen Online-Verfahren auf die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien stellt einen sinnvollen Schritt dar, welcher mit den tragenden Grundsätzen und den im Vordergrund stehenden Schutzzwecken der notariellen Online-Verfahren in Einklang steht. Insbesondere handelt es sich bei der Gründung einer Aktiengesellschaft um einen konsensualen Vorgang, welcher in der Regel bezüglich der Anzahl der Gründerinnen und Gründer und der zu Beginn vorhandenen Organisationsstruktur überschaubar sein wird. Denn die komplexeren Organisationsstrukturen entstehen regelmäßig erst im Laufe der Zeit, sodass direkt zu Beginn der Beweis-, Kontroll- und Filterfunktion eine zentrale Rolle zukommt. Aspekte wie jener des Ausgleichs widerstreitender Interessen, konkret des Minderheitenschutzes, welche die notarielle Beratungsfunktion stärker in den Vordergrund treten lassen, sind im Gründungsvorgang regelmäßig nicht berührt. Auch ist bei komplexeren Gründungsvorgängen (z.B. zahlreiche Beteiligte, Gründungen mit hohem Grundkapital etc.) weiterhin eine Beurkundung im Präsenzverfahren möglich.
I. Zu § 23 AktG-E
Die Regelungen in § 23 Abs. 1 und Abs. 1a AktG-E orientieren sich an der Struktur der gesetzlichen Regelungen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG. Die Aufnahme der notariellen Vollmacht zur Gründung in § 23 Abs. 1a AktG-E ist sinnvoll, um den bereits unter C.I. beschriebenen praktischen Hemmnissen im Rahmen der Gründung vorzubeugen. Die Bundesnotarkammer befürwortet diese Änderungen umfassend, insbesondere auch die durch den Regierungsentwurf erfolgte sprachliche Präzisierung.
II. Zu § 30 AktG-E
Auch die neue Regelung in § 30 Abs. 1 AktG-E zu Bestellungsbeschlüssen ist in besonderem Maße positiv hervorzuheben. Sie fügt sich schlüssig in die Systematik des Aktiengesetzes sowie der notariellen Online-Verfahren ein und setzt die Übertragung der bereits bestehenden Möglichkeiten aus dem GmbHG in das AktG mit erfreulicher Klarheit um.
III. Zu § 280 AktG-E
Die Bundesnotarkammer begrüßt außerdem auch die Änderungen in § 280 AktG-E ausdrücklich, durch die die Gründung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im Wege der Online-Verfahren ermöglicht wird. Besonders begrüßenswert sind dabei auch die redaktionellen Anpassungen im Rahmen des Regierungsentwurfs bezüglich der Errichtungsform von Gründungsvollmachten sowie der Bestellung des Aufsichtsrats und der Abschlussprüfer gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AktG-E.
E. Zu den Änderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
I. Zu § 47 GmbHG-E
Die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf Stimmrechtsvollmachten für Gesellschafterversammlungen stellt einen sinnvollen Schritt dar. Denn bereits jetzt ist es möglich, einstimmige satzungsändernde Beschlüsse im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zu beurkunden (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 GmbHG). Allerdings fehlt bislang die Möglichkeit, die zeitlich vorgelagerte Vollmacht zur Stimmabgabe im Wege der notariellen Online-Verfahren zu errichten. Dies deckt sich auch mit dem sonstigen Anwendungsbereich und den zu wahrenden Formzwecken der Online-Verfahren, da es sich bei der Erteilung einer Vollmacht um einen einseitigen und konsensualen Vorgang handelt.
Zu § 55 GmbHG-E
In § 55 Abs. 1 Satz 3 BeurkG-E wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Vollmacht zur Übernahmeerklärung auch im Rahmen der notariellen Online-Verfahren gemäß §§ 16a bis 16e BeurkG errichtet werden kann. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da in der Praxis teils eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Zulässigkeit der Errichtung entsprechender Vollmachten herrscht. Eine inhaltliche Änderung ist damit gleichwohl nicht verbunden, weil sich die Zulässigkeit bereits aus den Gesetzesmaterialien zum DiREG ergibt.[10]
Auch die Ergänzungen im Regierungsentwurf in Form des § 55 Abs. 1 Satz 3 GmbHG bezüglich der erforderlichen Form für die Erteilung einer Vollmacht sowie die Klarstellung im Besonderen Teil des Regierungsentwurfs, wonach auch Nachgenehmigungen auf diese Weise errichtet werden können, werden explizit begrüßt.
Es wird lediglich angeregt, eine entsprechende Klarstellung zur Zulässigkeit der Nachgenehmigung auch in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie in Bezug auf die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufzunehmen. Dies würde im Einklang mit dem Vorgehen des Gesetzgebers im Rahmen des DiREG stehen, wo ebenfalls die Zulässigkeit der Nachgenehmigung im Rahmen der Gründung einer GmbH in der Gesetzesbegründung festgehalten wurde.[11]
F. Umfang der Ausweitung
Der Umfang der im Entwurf vorgesehenen konkreten Ausweitungen ist außerordentlich zu begrüßen. Der Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren wird praxisgerecht auf weitere konsensuale Konstellationen ausgedehnt, sodass die Realisierung der jeweils verfolgten Formzwecke vollumfänglich gewährleistet bleibt.
Die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich auf konsensuale Vorgänge zu begrenzen, ergibt sich aus den Besonderheiten der Videokommunikation. Dabei ist es im Vergleich zum Präsenzverfahren schwerer möglich, kontroverse Diskussionen zu moderieren. So wird etwa bei emotionalen Diskussionen aus technischen Gründen von mehreren Audiosignalen regelmäßig nur eines übertragen und die anderen heruntergeregelt. Dadurch wird es erschwert, sämtliche Wortmeldungen und Interessen ausreichend zu berücksichtigen. Auch ist es in einer Videokonferenz über den jeweiligen Kameraausschnitt schwieriger, unausgesprochenen Beratungsbedarf bei Beteiligten zu erkennen. Darüber hinaus stellen kontroverse Verhandlungssituationen besondere Anforderungen an die Notarin oder den Notar, etwa mit Blick auf die Gewährleistung von Minderheiten- oder Verbraucherschutz. Für nicht-konsensuale Vorgänge wie z. B. GmbH-Geschäftsanteilsabtretungen ist das Online-Verfahren daher nicht geeignet.[12] Denn dabei verfolgen Verkäufer und Käufer diametral gegensätzliche Interessen, insbesondere hinsichtlich Kaufpreis, Haftung und Risikoverteilung. Der Notartermin ist daher häufig Teil eines noch offenen Aushandlungsprozesses. Gerade in dieser Phase kommt der notariellen Tätigkeit eine zentrale moderierende und schützende Funktion zu. Letzteres gilt in besonderem Maße auch deshalb, weil Geschäftsanteilsabtretungen häufig im Rahmen von Familienunternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder erbrechtlichen Nachfolgeplanung erfolgen. Damit sind die Vorgänge im Kern oft schenkungs-, familien- oder erbrechtlicher Natur. Diese Rechtsgebiete hat der Gesetzgeber aus gutem Grund explizit aus dem Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren ausgenommen.[13] Insbesondere werden auf diese Weise an den Transaktionen häufig beteiligte Verbraucher geschützt.[14]
Weiter erfolgt die Ausweitung der Online-Verfahren unter strikter Beachtung der Schutzzwecke der konkret betroffenen Formvorschriften. Während bei einigen Formerfordernissen in besonderem Maße die Erforschung des Willens der Beteiligten und die Sachverhaltsaufklärung durch die Notarin oder den Notar sowie die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung im Vordergrund stehen, sind andere Formvorschriften stärker von der Beweisfunktion oder der Filter- und Kontrollfunktion gegenüber staatlichen Registern geprägt.[15] Typische Beispiele für die letztgenannte Gruppe sind Gründungen, einstimmige Satzungsänderungen oder Registeranmeldungen sowie dazugehörigen Vollmachten. Die gewählten Erweiterungen sind entsprechend maßvoll und tragen dem Umstand Rechnung, dass komplexere, beratungsintensive und von Interessensgegensätzen geprägte Vorgänge weiterhin einem Präsenzverfahren vorbehalten bleiben sollten. In diesem Sinne erachtet die Bundesnotarkammer die nun vorgeschlagene Ausweitung als sachgerecht und ausreichend; weitergehende Ausweitungen über den Entwurf hinaus sind aus unserer Sicht nicht angezeigt, um das hohe Qualitätsniveau notarieller Amtsausübung nicht zu gefährden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die rechtsuchende Bevölkerung unabhängig von der Möglichkeit der Online-Verfahren für wesentliche und bedeutsame Geschäfte die Notarin oder den Notar auch weiterhin gerne und im Allgemeinen bevorzugt persönlich aufsucht. Dies hat sich gerade während der Corona-Pandemie gezeigt, als Notarinnen und Notare deutschlandweit der rechtsuchenden Bevölkerung in Präsenz zur Verfügung standen. Obwohl in dieser Zeit ein besonders großer Anreiz zur Nutzung der notariellen Online-Verfahren bestand, ließ sich keine überproportional stärkere Inanspruchnahme im Vergleich zu der Zeit nach den Corona-Jahren feststellen.
G. Zu dem Datum des Inkrafttretens
Die Bundesnotarkammer begrüßt die vorausschauend avisierte Zeitspanne bis zum Inkrafttreten. Insbesondere kann dadurch sichergestellt werden, dass sämtliche technische und organisatorische Maßnahmen in Vorbereitung auf die Ausweitung auf Seiten der Bundesnotarkammer rechtzeitig abgeschlossen werden können.
In diesem Zusammenhang begrüßen wir außerordentlich, dass die Art. 1 und 3 bis 5 am
1. Oktober in Kraft treten, da es sich dabei weder um einen Wochenend- oder gesetzlichen Feiertag handelt. Hintergrund ist, dass die Umstellungen der technischen Systeme stets personell begleitet werden sollten. Auf diesem Weg kann bestmöglich sichergestellt werden, dass es zu keinen Komplikationen oder Ausfallzeiten kommt. Falls es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu Hindernissen kommen sollte, können diese durch die unmittelbar bereitstehende personelle Begleitung bestmöglich mitigiert werden. Auch beginnt mit dem 1. Oktober 2026 ein neues Quartal. Bereits im Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ hat die damalige Bundesregierung festgestellt, dass regelmäßig ein Inkrafttreten zum Beginn eines neuen Quartals angestrebt werden sollte, um den Aufwand für die Umstellung auf neues beziehungsweise geändertes Recht möglichst zu begrenzen.[16]
Bezüglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Regelungen zum Stiftungsregister regen wir aus den vorstehenden Gründen an, dass dieser nicht auf den gesetzlichen Feiertag des 1. Januar 2028 fällt. Hier dürfte sich ein Inkrafttreten zum 3. Januar 2028 anbieten.
[1] Gemeint ist insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, siehe Seite 1 des Referentenentwurfs.
[2] Vgl. dazu nur BeckOGK/Geißler, Stand: 1. September 2025, § 77 BGB, Rn. 5; BeckOK/Schöpflin, 75. Ed. 1. August 2025, § 77 BGB, Rn. 3; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, § 77 BGB, Rn. 3.
[3] Vgl. dazu nur BeckOK-BNotO/Sander, 12. Ed., Stand 1. August 2025, § 21 Rn. 70; BGH, DNotZ 2017, 303, 306; Winkler, BeurkG, 21. Auflage 2023, § 39 Rn. 13.
[4] Vgl. Regierungsentwurf zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, BT-Drs. 19/28173, Seite 91. Daneben erfüllt die regelhafte Prüfung und sorgfältige Aufbereitung der Anmeldung durch Notarinnen und Notare eine Filter- und Entlastungsfunktion zu Gunsten der Registergerichte, vgl. dazu auch NK-HGB/Lamsa, 4. Aufl. 2024, HGB § 12 Rn. 18 sowie § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
[5] Vgl. BT-Drs. 20/1672, Seite 22.
[6] Vgl. dazu BeckOGK/Beurskens, 1.1.2026, HGB § 12 Rn. 45.
[7] Vgl. nur MüKo/Krafka, 6. Aufl. 2025, § 12 HGB, Rn. 42; BeckOGK/Beurskens, 15. Mai 2025, § 12 HGB, Rn. 40; BeckOK/Müther, 47. Ed. 1. Juli 2025, § 12 HGB, Rn. 9. Daneben kommt den Notarinnen und Notaren auch eine Filter- und Entlastungsfunktion zu Gunsten der Registergerichte zu, NK-HGB/Lamsa, 4. Aufl. 2024, HGB § 12 Rn. 18 sowie § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
[8] Vgl. dazu nur MüKo-HGB/Krafka, 6. Aufl. 2025, § 12 Rn. 42; BeckOGK-HGB/Beurskens, Stand: 1.1.2026, § 12 Rn. 70.
[9] BT-Drs. 20/1672, S. 18.
[10] Siehe dazu BT-Drs. Drucksache 20/1672, S. 22.
[11] BT-Drs. 20/1672, S. 22.
[12] Vgl. dazu BT-Drs. 20/1672, S. 24.
[13] Dazu BT-Drs. 19/28177, S. 113 und 115.
[14] Siehe dazu auch BT-Drs. 19/28177, S. 128.
[15] Dazu BT-Drs. 19/28177, S. 115 f.
[16] Gutes Recht von Anfang an - Verständlich und praxisorientiert: Bericht der Bundesregierung zum Stand des Bürokratieabbaus und
zur Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung für das Jahr 2019, S. 26 f.
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