Stellungnahme vom 10.07.2026

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

Zusammenfassung:

Der vorliegende Referentenentwurf enthält umfassende gesetzgeberische Anpassungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und weiterer damit zusammenhängender Regelungen. Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer beschränkt sich auf einzelne darin enthaltene Regelungen, aus denen sich Auswirkungen auf die notarielle Praxis ergeben. 

Die Bundesnotarkammer begrüßt die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen zur Fortentwicklung des amtlichen Verwahrungs- und Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen ausdrücklich. Diese stellen insgesamt ein ausgewogenes und in sich stimmiges Regelungskonzept dar. Insbesondere die Abschaffung der regelmäßigen Fortlebensermittlung, ihre Ersetzung durch eine einmalige Prüfpflicht für Altregistrierungen sowie die Einführung eines zusätzlichen Sicherheitsmechanismus durch Benachrichtigung des Zentralen Testamentsregisters (ZTR) für Fälle ausbleibender Sterbefallmitteilungen stellen sachgerechte und praxisgerechte Weiterentwicklungen dar. Nach mehr als einem Jahrzehnt erfolgreichen Betriebs des Zentralen Testamentsregisters seit seiner Einführung zum 1. Januar 2012 hat sich dessen Funktionsfähigkeit nachhaltig bewährt. Da das Register mittlerweile sämtliche amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen erfasst und die Verwahrstellen im Sterbefall automatisiert benachrichtigt, besteht für die bisherige regelmäßige Fortlebensermittlung nach § 351 FamFG kein praktisches Bedürfnis mehr. Die künftig vorgesehene einmalige Überprüfung der aus den früheren Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente übernommenen Registrierungsdaten gewährleistet zugleich eine weitere Verbesserung der Datenqualität im Zentralen Testamentsregister.

Ebenso zu begrüßen ist die Einführung eines zusätzlichen Sicherheitsmechanismus für Fälle, in denen auch 120 Jahre nach der Geburt des Erblassers keine Sterbefallmitteilung vorliegt. Dadurch wird sichergestellt, dass auch in diesen Ausnahmefällen Verfügungen von Todes wegen den Nachlassgerichten zugeleitet und eröffnet werden können. Die Regelung stärkt damit sowohl die Verwirklichung des Erblasserwillens als auch das öffentliche Interesse an geordneten Nachlassverfahren und bereinigten Verwahrbeständen. Positiv hervorzuheben ist zudem, dass die neu entstehenden Ablieferungs- und Eröffnungspflichten ohne ein eigenes Fristenmanagement der Verwahrstellen umgesetzt werden können, da die erforderlichen Benachrichtigungen automatisiert durch das Zentrale Testamentsregister ausgelöst werden. Dies entlastet die beteiligten Stellen und trägt zugleich zu einer weiteren Vereinfachung und Entbürokratisierung der Verfahrensabläufe bei.

Die Neuregelungen führen daher insgesamt zu einer nachhaltigen Entlastung der Verwahrstellen und verbessern zugleich die Qualität der im Zentralen Testamentsregister gespeicherten Daten.

Vor diesem Hintergrund regen wir hinsichtlich dieses Themenkomplexes lediglich in folgenden Punkten noch ergänzende Anpassungen an:

  • Um die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Verbesserung der Datenqualität des Zentralen Testamentsregisters weiter zu stärken und die Standesämter zu entlasten, regen wir an, § 34a Abs. 1 BeurkG um eine widerlegliche gesetzliche Vermutung zu ergänzen, wonach die Notarin oder der Notar zur Einholung der für eine vollständige Registrierung im Zentralen Testamentsregister erforderlichen behördlichen Auskünfte als bevollmächtigt gilt (B.).
  • Die Regelung des Art. 15 Abs. 3 RefE, die ein Inkrafttreten der diesbezüglichen Änderungen zum 1. Januar 2028 vorsieht und somit hinreichend Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung der Neuregelungen lässt, ist ausdrücklich zu begrüßen. Zur Vermeidung der mit einem Inkrafttreten unmittelbar zum Jahreswechsel verbundenen praktischen Herausforderungen regen wir an, den Zeitpunkt des Inkrafttretens jedoch auf den 1. April 2028 zu verschieben (C. II.).
  • Die Einführung eines allgemeinen automatisierten Abrufverfahrens nach § 356a FamFG-E stößt auf Bedenken. Soweit die von den Nachlassgerichten benötigten Informationen bereits über das Zentrale Testamentsregister bereitgestellt werden können oder sich dessen bestehende Übermittlungswege entsprechend fortentwickeln lassen, sollte von der Schaffung zusätzlicher Datenübermittlungsstrukturen abgesehen werden. Hierdurch könnte der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung besser gewahrt werden. Hilfsweise sollte das Abrufverfahren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedenfalls subsidiär ausgestaltet werden und nur eingreifen, soweit die erforderlichen Informationen dem Nachlassgericht nicht bereits über das Zentrale Testamentsregister zur Verfügung gestellt worden sind (D.).
  • Schließlich regt die Bundesnotarkammer aus Gründen einer einheitlichen Terminologie innerhalb des § 6 Abs. 2 ZTRV an, in Nr. 4 anstelle des Begriffs „Erblasser“ den Begriff „Verstorbener“ zu verwenden (E.).
  1. Im Übrigen weisen wir auf Folgendes hin:
  2.  
  3. Die in § 435 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E vorgesehene Pflicht zur Löschung von Veröffentlichungen nach Ablauf der Aufgebotsfrist stößt auf Bedenken, soweit sie aufgrund der Verweisung in § 353 Abs. 1 Satz 2 FamFG entsprechend für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Kraftloserklärung eines Erbscheins gilt. Der Rechtsverkehr hätte dann keine Möglichkeit mehr, von der Kraftloserklärung des Erbscheins Kenntnis zu nehmen, was das Vertrauen des Rechtsverkehrs in den Erbschein als Erbnachweis erheblich schwächen würde (F.I.1). Ähnliche Bedenken bestehen hinsichtlich der in § 441 Satz 4, Satz 5 FamFG-E vorgesehenen Pflicht zur Löschung von Veröffentlichungen nach Ablauf der Frist des § 188 ZPO, die auch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zur Bekanntmachung von Ausschließungsbeschlüssen in Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden nach § 478 Abs. 2 FamFG betreffen dürfte. Auch insofern hätte der Rechtsverkehr dann keine Möglichkeit mehr, von der Kraftloserklärung eines Grundpfandrechtsbriefes Kenntnis zu nehmen, was die Verkehrsfähigkeit von Briefrechten erheblich schwächen dürfte (F.I.2). Darüber hinaus weisen wir auf zwei redaktionelle Unstimmigkeiten hin (F.II).
  4.  

Im Einzelnen: 

A. Zur Modifikation der Pflicht zur Fortlebensermittlung

Besonders zu begrüßen ist die vorgesehene Neufassung des § 351 FamFG. Der Regelungsvorschlag stellt einen wesentlichen Baustein der weiteren Modernisierung des Verwahrungs- und Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen dar und trägt in überzeugender Weise sowohl dem praktischen Bedürfnis nach Bürokratieabbau als auch den inzwischen etablierten Strukturen des Zentralen Testamentsregisters Rechnung.

§ 351 FamFG in seiner geltenden Fassung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass eine Verfügung von Todes wegen auch dann der Verwahrstelle und in der Folge dem Nachlassgericht zur Kenntnis gelangt, wenn die durch den Todesfall ausgelösten Benachrichtigungs- und Ablieferungsprozesse unterblieben oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.[1]

Der Entwurf eines § 351 FamFG-E sieht nunmehr vor, die bisher bestehende allgemeine Pflicht der Verwahrstellen zur Fortlebensermittlung weitgehend aufzuheben. Künftig sollen Verwahrstellen lediglich hinsichtlich solcher Verfügungen von Todes wegen, die vor dem 1. Januar 2012 und damit vor Einführung des Zentralen Testamentsregisters in amtliche Verwahrung genommen wurden (sog. Alt-Registrierungen), einer einmaligen Prüfpflicht unterliegen. Für die seit dem 1. Januar 2012 originär im Zentralen Testamentsregister registrierten Verfügungen von Todes wegen (sog. genuine Registrierungen) entfällt eine Pflicht zur Fortlebensermittlung demgegenüber vollständig.

Diese Neuausrichtung ist ausdrücklich zu begrüßen. Der Regelungsvorschlag führt die Modernisierung des Verwahrungs- und Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen konsequent fort und trägt zugleich zu einem spürbaren Bürokratieabbau bei. Nachdem sich das Zentrale Testamentsregister seit rund zehn Jahren im Vollbetrieb[2] bewährt und zu einer erheblichen Verbesserung des staatlichen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen geführt hat, besteht kein praktisches Bedürfnis mehr für eine allgemeine Pflicht zur Fortlebensermittlung. 
Deren weitgehende Abschaffung stellt daher die folgerichtige Vollendung des mit Einführung des Zentralen Testamentsregisters eingeschlagenen Reformkonzepts dar.[3]

Zugleich ist es sachgerecht, für Alt-Registrierungen einen einmaligen Sicherheitsmechanismus beizubehalten. Die vorgesehene Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Zentralen Testamentsregister erfassten Verwahrangaben sowie gegebenenfalls zu deren Berichtigung und einer einmaligen Fortlebensermittlung dient der weiteren Verbesserung der Datenqualität des Registers. Zutreffend beschränkt der Entwurf diese Pflicht auf die gemäß § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) überführten Verwahrangaben. Bei diesen älteren Registrierungen kann die Datenqualität trotz sorgfältiger Überführung hinter derjenigen der seit 2012 originär im Zentralen Testamentsregister angelegten Registrierungen zurückbleiben.[4]

Die Überprüfung der Alt-Registrierungen hat spätestens 30 Jahre nach der amtlichen Inverwahrungnahme der Verfügung von Todes wegen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2031, zu erfolgen. Zu begrüßen ist insoweit auch, dass der Entwurf die Möglichkeit eröffnet, die Prüfpflicht bereits vor Ablauf der Dreißigjahresfrist und damit gebündelt für sämtliche betroffenen Verwahrungen zu erfüllen. Dies ermöglicht eine praktikable und ressourcenschonende Umsetzung. 

Gegenstand der Prüfung ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Zentralen Testamentsregister erfassten Verwahrangaben. Zutreffend sieht der Gesetzeswortlaut dabei keine allgemeine Ermittlungspflicht der Verwahrstelle vor. Die Prüfung hat nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr ausschließlich anhand der der Verwahrstelle bereits vorliegenden Unterlagen zu erfolgen. Dies entspricht sowohl der Systematik des Registerrechts als auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Den Verwahrstellen stehen regelmäßig lediglich die verwahrte Verfügung von Todes wegen, der Verwahrumschlag sowie die zugehörigen Registereintragungen zur Verfügung; weitergehende Unterlagen, seien es beispielsweise notarielle Nebenakten, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4 NotAktVV) regelmäßig nicht mehr vorhanden sein. Darüber hinaus verfügen die Verwahrstellen auch nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, umfassende Ermittlungen zur Vervollständigung der Daten anzustellen. Die Beschränkung der Prüfpflicht auf einen Abgleich der vorhandenen Unterlagen gewährleistet demgegenüber eine praktikable und mit dem übrigen Regelungsgefüge in Einklang stehende Lösung. Sie entspricht zudem dem allgemeinen registerrechtlichen Grundsatz, wonach bereits im Rahmen der Erstregistrierung keine eigenständige Ermittlungspflicht des Melders hinsichtlich der Richtigkeit der vom Erblasser mitgeteilten Angaben besteht.[5]

Der vorgesehene Sicherheitsmechanismus gewährleistet zugleich, dass die Beschränkung der Prüfpflicht auf die der Verwahrstelle vorliegenden Unterlagen nicht zu Lasten der Funktions-fähigkeit des Benachrichtigungswesens geht. Ergibt die Prüfung, dass die im Zentralen Testa-mentsregister gespeicherten Verwahrangaben unvollständig oder unrichtig sind, sind diese zu berichtigen. Zugleich ist einmalig zu überprüfen, ob der Erblasser noch lebt. Kann das Fortleben nicht festgestellt werden, ist die Verfügung von Todes wegen gemäß § 351 Satz 4 FamFG von Amts wegen zu eröffnen. 

Der Regelungsvorschlag verbindet damit in überzeugender Weise eine praxistaugliche Begrenzung der Pflichten der Verwahrstellen mit einem angemessenen Sicherungsmechanismus für den Ausnahmefall fehlerhafter Alt-Registrierungen.

B. Gesetzliche Klarstellung zur Einholung von Auskünften im Zusammenhang mit der Registrierung im Zentralen Testamentsregister

Der Referentenentwurf verfolgt zutreffend das Ziel, die Qualität der im Zentralen Testamentsregister gespeicherten Daten nachhaltig zu sichern. Konsequenterweise sollte das Regelungsgefüge auch die Vervollständigung der Registrierungsdaten bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung rechtssicher erleichtern.

Vor diesem Hintergrund regen wir an, bei dieser Gelegenheit ebenfalls eine Änderung des § 34a Abs. 1 BeurkG dahingehend vorzunehmen, dass dieser um eine widerlegliche Vollmachtsvermutung zugunsten des Notars zur Einholung behördlicher Auskünfte im Namen des Erblassers zum Zwecke der vollständigen Übermittlung der Verwahrangaben ergänzt wird.

Wird eine Verfügung von Todes wegen notariell errichtet, so übermittelt der Notar gem. § 34a Abs. 1 BeurkG nach Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 S. 2 BNotO unverzüglich elektronisch an das Zentrale Testamentsregister. 
§ 2 Abs. 3 ZTRV regelt, dass der Melder bei der erstmaligen Registrierung dem ZTR die erforderlichen Daten (nur) so übermittelt, „wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden.“ Den Melder trifft also nach allgemeiner Meinung keine Ermittlungspflicht.[6] Dies ergibt sich bereits aus den Materialien zur Einführung der ZTRV:

„Die Daten werden beim Erblasser erfragt. Es besteht jedoch keine weitergehende Ermittlungspflicht für den Melder, auch nicht zur Richtigkeit der vom Erblasser mitgeteilten Angaben. Es liegt in der Verantwortung des Erblassers, dem Melder alle Daten vollständig und richtig mitzuteilen.“[7]

Nach der bestehenden Rechtslage ist im Grundsatz also allein der Erblasser für die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Zentralen Testamentsregister zu speichernden Verwahrangaben verantwortlich; den Notar treffen insoweit keine eigenen Ermittlungspflichten. In der Praxis werden die erforderlichen Angaben regelmäßig von den Urkundsbeteiligten beigebracht. Im notariellen Berufsalltag ist es jedoch auch keine Seltenheit, dass insbesondere die Geburtsurkunde und damit die Geburtenregisternummer nicht vorgelegt werden kann.

In diesen Fällen übernehmen Notarinnen und Notare vielfach, obgleich insoweit kein Amtsgewährungsanspruch gem. § 15 BNotO besteht, die Einholung der erforderlichen Personenstandsurkunden für den Erblasser beim zuständigen Standesamt.[8] Diese Praxis liegt zugleich im öffentlichen Interesse, da sie die Qualität der im Zentralen Testamentsregister gespeicherten Daten verbessert. Insbesondere die Geburtenregisternummer stellt aufgrund ihrer Eindeutigkeit das wichtigste Zuordnungsmerkmal für die automatisierte Verarbeitung von Sterbefallmitteilungen durch das ZTR dar. Darüber hinaus enthalten Personenstandsurkunden regelmäßig die maßgeblichen Angaben für die Registrierung und sind die am besten geeignete Quelle zur Ermittlung von Geburtsort, Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer. Aus den personenstandsrechtlichen Urkunden gehen zudem auch weitere die für die Registrierung im ZTR erforderlichen Erblasserdaten unmittelbar hervor.[9] Gleichzeitig wird hierdurch sichergestellt, dass die im ZTR gespeicherten Registrierungsdaten mit den den Standesämtern vorliegenden Personenstandsdaten übereinstimmen. Dadurch kann die Sterbefallmitteilung im Erbfall der Registrierung vom ZTR automatisiert und zuverlässig zugeordnet werden. Eine niederschwellige Möglichkeit zur Erlangung der Angaben auch in Fällen, in denen dem Erblasser selbst die Geburtsurkunde nicht vorliegt, liegt damit im allgemeinen Interesse.

Die bisherige Verwaltungspraxis trägt diesem Bedürfnis bereits weitgehend Rechnung. Standesämter verlangen von Notarinnen und Notaren für die Einholung entsprechender Urkunden oder Auskünfte im Zusammenhang mit der Registrierung im Zentralen Testamentsregister überwiegend keine gesonderte Vollmacht des Erblassers. Nach herrschender Ansicht in der Literatur sind Notarinnen und Notare aufgrund von § 65 Abs. 1 S. 1 PStG sowieso zur Anforderung der Personenstandsurkunden berechtigt.[10] Gleichwohl fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und birgt die Gefahr einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis. Würden künftig häufiger schriftliche Vollmachten verlangt, entstünde zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Angesichts der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes gem. § 1 BNotO würde es sich auch als einen unnötigen Formalismus darstellen; nicht umsonst gelten Notare insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt gem. § 15 Abs. 2 GBO sowie im Registerverkehr gem. § 378 Abs. 2 FamFG kraft Gesetzes als zur Antragstellung ermächtigt. Eine ausdrückliche Regelung würde damit nicht nur die Standesämter entlasten, sondern ebenfalls helfen sicherzustellen, dass seitens der Notare auch in Zukunft die Bereitschaft zu dieser freiwilligen, überobligatorischen Mitwirkung an der Verbesserung der Datenbasis des Zentralen Testamentsregisters besteht. Die vorgeschlagene Klarstellung dient zudem dazu, die bereits heute bestehende und anerkannte Verwaltungspraxis auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage zu stellen und dadurch eine bundesweit einheitliche Handhabung zu fördern.

Hierzu könnte der bestehende § 34a Abs. 1 BeurkG um einen an den Parallelvorschriften § 15 Abs. 2 GBO und § 378 Abs. 2 FamFG orientierten Satz 3 ergänzt werden, nach der der Notar als ermächtigt gilt, zur Vervollständigung der Verwahrangaben im Namen des Erblassers Auskünfte von Behörden einzuholen.

C. Zur Einführung einer ZTR-Benachrichtigung nach Ablauf von 120 Jahren 

Ebenfalls ist durch den Regelungsentwurf vorgesehen, dass die Benachrichtigungsabläufe des ZTR und die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen auch dann ausgelöst werden, wenn seit der Geburt des Erblassers 120 Jahre vergangen sind und noch keine Sterbefallmitteilung beim ZTR eingegangen ist (vgl. § 78e Abs. 2 BNotO-E, § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E sowie § 34a BeurkG-E). 

I. Benachrichtigung nach § 78e Abs. 2 BNotO-E

Auch dieser Regelungsvorschlag ist ausdrücklich zu begrüßen. Die vorgesehene Regelung dient der Identifizierung erbfolgerelevanter Urkunden, bei denen eine Sterbefallbenachrichtigung mangels Meldung durch das Standesamt unterblieben ist, der Erblasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedoch bereits verstorben ist. Gleichzeitig ermöglicht sie eine Bereinigung der verwahrten Bestände. Auch bei Auslandssterbefällen, die nicht im Inland gem. § 36 PStG nachbeurkundet werden, ist so sichergestellt, dass die Verwahrdaten dem Nachlassgericht noch zur Kenntnis gebracht werden können. Die zusätzliche Benachrichtigung durch das ZTR schafft damit einen eigenständigen Mehrwert über den bloßen Ausgleich des Wegfalls der bisherigen Fortlebensermittlung hinaus.

Nach § 78e Abs. 2 BNotO-E erfolgt eine Sterbefallbenachrichtigung durch das Zentrale Testamentsregister an die Verwahrstelle, wenn bis zum Ablauf von 120 Jahren nach dem im Register erfassten Tag der Geburt des Erblassers keine Sterbefallmitteilung erfolgt ist.

Handelt es sich bei der Verwahrstelle um ein Verwahrgericht, hat es nach § 348 Abs. 1 S. 2 FamFG-E die Verfügung von Todes wegen von Amts wegen zu eröffnen. Handelt es sich bei der Verwahrstelle um eine Notarin oder einen Notar, so hat dieser gem. § 34a Abs. 3 bzw. Abs. 4 BeurkG-E aufgrund der Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E an das Amtsgericht abzuliefern, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Diese Regelung ist ausdrücklich zu begrüßen. In den Fällen des § 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG-E hat keine Ablieferung an das „Nachlassgericht“ zu erfolgen, wie es § 34a Abs. 3 S. 1 BeurkG-E vorsieht. Dies ist sachgerecht, da der Notar in den Fällen der §§ 351 Satz 4, 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E regelmäßig weder den nach § 343 FamFG maßgeblichen letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, noch mangels Sterbefallmitteilung dessen sonst für die – hier ohnehin nicht unmittelbar anwendbare – Vermutung des gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 ZTRV maßgeblichen letzten inländischen Wohnsitz, kennt.

Die vorgesehene Sonderregelung des § 34a Abs. 3 und 4 BeurkG-E gewährleistet also eine eindeutige Ablieferung der Verfügung von Todes wegen an das Amtsgericht am Amtssitz der Notarin oder des Notars. Dieses eröffnet die Verfügung nach § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E.

Im Übrigen gilt das geltende Verfahren. Nach § 350 FamFG ist die eröffnete Verfügung an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. Bei der örtlichen Zuständigkeit nach § 343 FamFG handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit[11] und das Gericht hat daher seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen.[12] Sofern es nötig ist, sind hinsichtlich der entsprechenden Tatsachen, welche die Zuständigkeit begründen, die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.[13]

Die vorgesehene Sonderregelung des § 34a Abs. 3 und 4 BeurkG-E gewährleistet damit eine eindeutige und praktikable Ablieferung der Verfügung von Todes wegen an das Amtsgericht am Amtssitz der Notarin oder des Notars. Dieses eröffnet die Verfügung gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E. Für das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 343 ff. und 350 FamFG. Die Neuregelung fügt sich damit widerspruchsfrei in das bestehende System des nachlassgerichtlichen Verfahrens ein und gewährleistet zugleich einen praktikablen Vollzug auch in den seltenen Fällen, in denen eine Sterbefallmitteilung dauerhaft ausbleibt.

II. Datum des Inkrafttretens dieser Regelung

Erfreulich ist, dass der Referentenentwurf gem. Art. 15 Abs. 3 RefE ein Inkrafttreten der Neuregelungen erst zum 1. Januar 2028 vorsieht, um den beteiligten Stellen ausreichend Zeit für die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorbereitungen einzuräumen. 

Wir regen jedoch an, das Inkrafttreten auf den 1. April 2028 zu verschieben. Ein Inkrafttreten unmittelbar zum Jahreswechsel ist erfahrungsgemäß mit besonderen organisatorischen Herausforderungen verbunden. Gerade zu Jahresbeginn sind das Zentrale Testamentsregister, die Verwahrstellen und die Nachlassgerichte regelmäßig noch mit der Abarbeitung der im Dezember typischerweise erhöhten Zahl von Sterbefallmitteilungen und den hieran anknüpfenden Benachrichtigungs- und Eröffnungsverfahren befasst. Zugleich fallen zu diesem Zeitpunkt zahlreiche technische und organisatorische Umstellungen sowie routinemäßige Jahreswechselprozesse an, die sämtliche beteiligten Stellen zusätzlich beanspruchen.

Ein Inkrafttreten zum 1. April 2028 würde demgegenüber einen geordneten Übergang in das neue Verfahrensregime ermöglichen, die Risiken in der Umstellungsphase verringern und damit zu einer reibungslosen Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen im Interesse aller Verfahrensbeteiligten beitragen.

D. Zu der Einführung des automatisierten Datenabrufs bei den Standesämtern 

Die Einführung des vorgesehenen § 356a FamFG-E begegnet in ihrer derzeitigen Ausgestaltung jedoch Bedenken. Mit der Vorschrift soll die nach § 68 Abs. 3 PStG erforderliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass Nachlassgerichte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten des Erblassers sowie seiner Angehörigen im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens bei den Standesämtern erheben können. Ziel der Regelung ist es, die Erbenermittlung von Amts wegen im Nachlassverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Bereits nach geltendem Recht verfügen die Nachlassgerichte über die Möglichkeit, personenstandsrechtliche Informationen zu erlangen. Nach § 65 Abs. 1 PStG können sie, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Auskünfte aus den Personenstandsregistern erhalten, Registereinträge einsehen sowie Personenstandsurkunden anfordern. Die vorgeschlagene Neuregelung erweitert diese Befugnisse daher nicht in materieller Hinsicht, sondern schafft in erster Linie einen zusätzlichen elektronischen Zugangsweg.

Das Anliegen, den Nachlassgerichten einen effizienten elektronischen Zugriff auf personenstandsrechtliche Daten zu eröffnen und die Durchführung von Nachlassverfahren weiter zu beschleunigen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die vorgesehene Ausgestaltung wirft jedoch systematische und datenschutzrechtliche Fragen auf, da das Abrufverfahren nicht nur Daten des Erblassers, sondern regelmäßig auch personenbezogene Daten lebender Dritter, insbesondere potenzieller Erben oder sonstiger Angehöriger, erfasst. Durch den automatisierten Direktabruf bei den Standesämtern wird neben dem bereits bestehenden Benachrichtigungsverfahren des Zentralen Testamentsregisters ein weiterer eigenständiger Informationskanal zwischen Standesämtern und Nachlassgerichten geschaffen. Ein solcher paralleler Datenübermittlungsweg bedarf im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedoch einer besonderen Rechtfertigung.[14] Eine solche ist jedenfalls insoweit nicht ersichtlich, als die betreffenden Informationen den Nachlassgerichten bereits aufgrund der Sterbefallbenachrichtigung über das Zentrale Testamentsregister zur Verfügung stehen oder über diesen bestehenden Übermittlungsweg ohne Weiteres bereitgestellt werden könnten. Die Schaffung eines zusätzlichen Abrufverfahrens begegnet daher auch im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung[15] sowie das Erfordernis einer auf das notwendige Maß beschränkten Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 DSGVO[16] Bedenken.

Auch im Bereich des digitalen Datenaustauschs sollte das Once-Only-Prinzip leitend sein. Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur einmal erhoben und anschließend über etablierte, sichere und standardisierte Übermittlungswege den jeweils berechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Zentralen Testamentsregister besteht bereits eine bewährte Infrastruktur, über die Nachlassgerichte im Sterbefall automatisiert und zunehmend auch in strukturierter Form (XML) benachrichtigt werden. Die Schaffung eines weiteren Übermittlungswegs führt demgegenüber zu vermeidbaren Doppelstrukturen.

Soweit mehrere gleichermaßen geeignete Möglichkeiten bestehen, den Informationsbedarf der Nachlassgerichte zu decken, sollte nach Möglichkeit auf bestehende Übermittlungsstrukturen zurückgegriffen werden.[17] Eine Fortentwicklung des Benachrichtigungsverfahrens des Zentralen Testamentsregisters erscheint insoweit vorzugswürdig gegenüber der Schaffung eines weiteren automatisierten Abrufkanals. Hinzu kommt, dass die von den Standesämtern im automatisierten Abrufverfahren bereitgestellten Informationen für die Durchführung des Nachlassverfahrens hinter dem Informationsgehalt der Benachrichtigung des Zentralen Testamentsregisters zurückbleiben. Sie enthalten insbesondere keine Angaben über die in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen des Erblassers. 

Soweit im Einzelfall ein über die gem. §§ 60 Abs. 3 PStV, 6 ZTRV hinausgehender Informationsbedarf der Nachlassgerichte bestehen sollte, erscheint es systematisch vorzugswürdig, diesen über eine Fortentwicklung des bestehenden Benachrichtigungsverfahrens des Zentralen Testamentsregisters abzubilden. Das Register stellt den Nachlassgerichten die maßgeblichen Informationen bereits heute medienbruchfrei und zunehmend auch in strukturierter Form zur Verfügung. Eine Erweiterung dieses Benachrichtigungsverfahrens um zusätzliche personenstandsrechtliche Angaben ließe sich technisch ohne Weiteres in die bestehende Infrastruktur integrieren. Auch rechtlich ließe sich eine Erweiterung der über das Zentrale Testamentsregister übermittelten Informationen ohne grundlegende gesetzliche Änderungen umsetzen. § 6 Abs. 2 ZTRV enthält keinen abschließenden Katalog der übermittelbaren Daten.[18] Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung „insbesondere“, die den Normadressaten erkennbar nicht auf die ausdrücklich genannten Angaben beschränkt. Anpassungsbedarf bestünde insoweit lediglich hinsichtlich § 60 Abs. 3 PStV, der den Umfang der von den Standesämtern an das Zentrale Testamentsregister zu übermittelnden Daten festlegt. Eine entsprechende Ergänzung dieser Vorschrift würde es ermöglichen, zusätzliche personenstandsrechtliche Informationen über die bereits bestehende Infrastruktur des Zentralen Testamentsregisters an die Nachlassgerichte zu übermitteln, ohne einen weiteren eigenständigen Informationskanal zwischen Standesämtern und Nachlassgerichten schaffen zu müssen. Auf diese Weise könnten redundante Datenübermittlungen vermieden und den Nachlassgerichten sämtliche für das Nachlassverfahren erforderlichen Informationen vollständig sowie unmittelbar in den Fachverfahren weiterverarbeitbar zur Verfügung gestellt werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein allgemeiner automatisierter Direktabruf bei den Standesämtern jedenfalls nicht erforderlich. Sollte der Gesetzgeber gleichwohl an der Einführung des § 356a FamFG-E festhalten, sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift zumindest subsidiär ausgestaltet werden. Ein automatisierter Abruf sollte lediglich zulässig sein, soweit die erforderlichen Informationen dem Nachlassgericht nicht bereits aufgrund der Benachrichtigung durch das Zentrale Testamentsregister vorliegen. Nur eine solche Ausgestaltung trägt dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung, vermeidet unnötige Mehrfachübermittlungen personenbezogener Daten und wahrt zugleich die Funktion des Zentralen Testamentsregisters als zentraler Informationsdrehscheibe im Sterbefall.

Unabhängig hiervon setzt sich die Bundesnotarkammer dafür ein, das Zentrale Testamentsregister technisch so fortzuentwickeln, dass den Nachlassgerichten künftig, soweit rechtlich zulässig und fachlich erforderlich, sämtliche für das Nachlassverfahren benötigten Informationen über den bereits bestehenden Benachrichtigungsweg zentral zur Verfügung gestellt werden können.

E. Zu den Änderungen der Testamentsregister-Verordnung

Zu begrüßen sind ebenfalls die in Art. 7 RefE vorgesehenen Änderungen an der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV). 

In § 1 Satz 1 Nr. 5 ZTRV-E wird das Wort „Urkundenrollen-Nummer“ durch „Urkundenverzeichnisnummer“ ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zuge der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs zum 1. Januar 2022. Seither erfassen Notarinnen und Notare ihre Urkundsgeschäfte nicht mehr in der Urkundenrolle, sondern gem. § 55 Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 1 Nr. 1, § 7 NotAktVV im Urkundenverzeichnis. Die Urkunden werden daher fortlaufend gem. § 8 Abs. 1 S. 2 NotAktVV mit Urkundenverzeichnisnummern geführt. 

Auch die in § 2 Abs. 2 S. 1 ZTRV-E vorgesehene Änderung, dass die Angabe des Geschlechts in den Verwahrangaben nicht mehr zwingend erforderlich ist, ist zu begrüßen. Das Geschlecht wird für die Prüfung im Rahmen der Sterbefallzuordnung gem. § 78e S. 2 BNotO, ob im Zentralen Testamentsregister zu einem Sterbefall Verwahrangaben vorhanden sind, nicht herangezogen. Maßgeblich sind insoweit lediglich Geburtsname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstandesamt und Geburtenbuch- bzw. Geburtenregisternummer.[19] Die Änderung ist damit vollends sachgerecht. 

Ebenfalls zu begrüßen ist die Erweiterung des Datenkatalogs in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 ZTRV-E um die Anschrift des Ehegatten sowie die Geburtsdaten der Kinder des Verstorbenen. Die Ergänzungen tragen dazu bei, den Nachlassgerichten bereits mit der Sterbefallbenachrichtigung weitergehende, für das Nachlassverfahren regelmäßig bedeutsame Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierdurch können erforderliche Ermittlungen, insbesondere zur Feststellung der gesetzlichen Erben oder zur Kontaktaufnahme mit Beteiligten, erleichtert und das Nachlassverfahren insgesamt effizienter gestaltet werden.

Die Erweiterung des Datenkatalogs fügt sich zudem in das bestehende System der ZTRV ein. Bereits nach geltendem Recht ist § 6 Abs. 2 ZTRV nicht abschließend ausgestaltet (hierzu bereits unter C.). Sofern auch der Datenkatalog § 60 Abs. 3 PStV entsprechend erweitert wird, können auch ohne weitere Anpassung der ZTRV weitere in der Sterbefallmitteilung enthaltene Daten durch das Zentrale Testamentsregister verarbeitet und den Nachlassgerichten zur Verfügung gestellt werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir zudem eine redaktionelle Anpassung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 ZTRV-E anregen. Während die Vorschrift hinsichtlich der übrigen Daten an den „Verstorbenen“ anknüpft (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZTRV), verwendet Nr. 4 den Begriff „Erblasser“. Aus Gründen der terminologischen Einheitlichkeit und der Systematik der Vorschrift sollte auch dort auf den „Verstorbenen“ Bezug genommen werden. § 6 ZTRV regelt die Verarbeitung der aufgrund der Sterbefallmitteilung übermittelten Daten und knüpft damit an den eingetretenen Sterbefall an. Ein sachlicher Grund für eine terminologische Differenzierung zwischen „Erblasser“ und „Verstorbener“ erschließt sich weder aus dem Regelungszusammenhang noch aus der Begründung der ZTRV.[20] Da § 6 ZTRV ausschließlich die aufgrund der Sterbefallmitteilung zu verarbeitenden Daten regelt, erscheint eine einheitliche Verwendung des Begriffs „Verstorbener“ aus Gründen der Systematik vorzugswürdig. 

F. Zu den Änderungen der Bekanntmachungsvorschriften in Aufgebotssachen

Art. 1 Nr. 32 bis 36 des Referententwurfs enthalten Änderungen der Bekanntmachungsvorschriften in Aufgebotssachen (§§ 433 ff. FamFG), welche die datenschutzrechtlichen Belange der Antragssteller berücksichtigen sollen. Zum einen soll der Umfang der im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Daten auf das erforderliche Maß reduziert werden (§ 435 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 441 Satz 3, § 482 Abs. 1 Satz 4 FamFG-E). Zum anderen soll eine Pflicht zur Löschung der Veröffentlichung sicherstellen, dass die Daten nur solange im elektronischen Bundesanzeiger abrufbar sind, wie dies der Zweck der Veröffentlichung erfordert (§ 435 Abs. 3 Satz 3, § 441 Satz 4 und 5, § 480 Abs. 1 Satz 4, § 482 Abs. 1 Satz 4 FamFG-E). Auf Antrag des Betroffenen sind auch vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger zu löschen (§ 493 Abs. 4 Satz 2 FamFG-E). Die Neuregelungen sollen zum ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.

I. Bedenken hinsichtlich der Pflicht zur Löschung von Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger

Die in § 435 Abs. 3 Satz 3, § 441 Satz 4, Satz 5 FamFG-E vorgesehene Pflicht zur Löschung von Veröffentlichungen nach Ablauf der Aufgebotsfrist bzw. der Frist des § 188 ZPO stößt auf Bedenken.

1. Beschlüsse über die Kraftloserklärung von Erbscheinen

Die Pflicht zur Löschung nach § 435 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E gilt aufgrund der Verweisung in § 353 Abs. 1 Satz 2 FamFG entsprechend für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Kraftloserklärung eines Erbscheins. Eine solche Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wäre entsprechend § 435 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E also mit Wirksamwerden der Kraftloserklärung nach Ablauf der Monatsfrist des § 353 Abs. 1 Satz 3 FamFG zu löschen. Das Wirksamwerden der Kraftloserklärung bewirkt den Entfall der Gutglaubenswirkung des Erbscheins nach §§ 2366, 2367 BGB.[21] An die Vorlage einer Ausfertigung des für kraftlos erklärten Erbscheins würde sich also einen Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Bundesanzeiger keine Gutglaubenswirkung mehr knüpfen.

Der Rechtsverkehr hätte aufgrund der nach einem Monat vorzunehmenden Löschung der Veröffentlichung aber zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, von der Kraftloserklärung der Erbscheins Kenntnis zu nehmen, mithin auch keinen Anlass, an dessen Legitimationswirkung zu zweifeln. Dennoch bliebe gutgläubigen Dritten die Gutglaubenswirkung der §§ 2366, 2367 BGB versagt. Dies dürfte das Vertrauen des Rechtsverkehrs in den Erbschein als Erbnachweis erheblich schwächen, da dem Rechtsverkehr keine verlässliche Möglichkeit mehr zur Verfügung stünde, von der Kraftloserklärung Kenntnis zu erlangen. Jedenfalls solange Ausfertigungen eines für kraftlos erklärten Erbscheins im Umlauf sind, darf keine Löschung der Veröffentlichung des Beschlusses über die Kraftloserklärung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Der Zweck der Veröffentlichung des Kraftloserklärungsbeschlusses und der Schutz des Rechtsverkehrs erfordern es vielmehr, dass eine solche Veröffentlichung jedenfalls bis zur Rückgabe der letzten Ausfertigung des Erbscheins abrufbar bleibt.

2. Ausschließungsbeschlüsse in Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden

Die Pflicht zur Löschung nach § 441 Satz 4 und 5 FamFG-E gilt auch für Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zur Bekanntmachung von Ausschließungsbeschlüssen in Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden nach § 478 Abs. 2 FamFG. Mithin wären auch Veröffentlichungen von Ausschließungsbeschlüssen betreffend Grundpfandrechtsbriefe[22] nach Ablauf der Monatsfrist des § 188 ZPO zu löschen. Nach Ablauf eines weiteren Monats – der Beschwerdefrist nach § 63 FamFG - würde der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses wird der aufgebotene Brief kraftlos und kann einen (gutgläubigen) Erwerb des Grundpfandrechts nicht mehr vermitteln.[23] Durch Übergabe eines für kraftlos erklärten Briefes könnte das zugehörige Grundpfandrecht also zwei Monate nach Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Bundesanzeiger nicht mehr nach §§ 1154, 1155, 1192 BGB erworben werden. 

Der Rechtsverkehr hätte aufgrund der bereits nach einem Monat vorzunehmenden Löschung der Veröffentlichung aber zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, von der Kraftloserklärung des Grundpfandrechtsbriefes Kenntnis zu nehmen, mithin auch keinen Anlass, an dessen Legitimationswirkung zu zweifeln. Der Erwerb des Grundpfandrechts nach §§ 1154, 1155, 1192 BGB bliebe unwissenden Dritten dennoch versagt. Dies dürfte die Verkehrsfähigkeit von Briefrechten erheblich schwächen, da dem Rechtsverkehr keine verlässliche Möglichkeit mehr zur Verfügung stünde, von der Kraftloserklärung Kenntnis zu erlangen. Jedenfalls solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein für kraftlos erklärter Grundpfandrechtsbrief noch im Umlauf ist, sollte keine Löschung der Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Der Zweck der Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses, nämlich die zuverlässige Unterrichtung des Rechtsverkehrs über die Kraftloserklärung des Briefs, erfordert es vielmehr, dass eine solche Veröffentlichung jedenfalls bis zur Vorlage eines abhandengekommenen Grundpfandrechtsbriefs oder bis zur Erlangung von Gewissheit über dessen Vernichtung abrufbar ist.

II. Redaktionelle Unstimmigkeiten

Darüber hinaus möchten wir auf zwei redaktionelle Unstimmigkeiten hinweisen:

  • § 480 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 FamFG-E ordnet an, dass der Zeitpunkt der Löschung der Veröffentlichung eines Aufgebots, das gemeinsam mit einer Zahlungssperre veröffentlicht wird, sich nach dem Zeitpunkt der Löschung der Veröffentlichung der Zahlungssperre richtet. Es müsste daher die Geltung von § 435 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E (anstelle von § 435 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E) ausgeschlossen werden, da der reguläre Zeitpunkt der Löschung des Aufgebots in Satz 3 geregelt ist.
  • § 493 Abs. 4 Satz 1 enthält eine Übergangsvorschrift, nach der die Änderungen in §§ 435, 441, 480 und 482 FamFG-E nicht für vor Inkrafttreten der Neuregelungen erfolgte öffentliche Bekanntmachungen gelten. § 493 Abs. 4 Satz 2 FamFG-E ordnet jedoch an, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Veröffentlichungen auf Antrag des Betroffenen zu löschen sind – und zwar nach Ablauf der Aufgebotsfrist (entspricht der zeitlichen Vorgabe in § 435 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E) oder der Frist des § 188 ZPO (entspricht der zeitlichen Vorgabe in § 441 Satz 4 FamFG-E). Die Löschung der Veröffentlichung einer Zahlungssperre, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, hat nach § 480 Abs. 1 Satz 4 FamFG-E weder nach Ablauf der Aufgebotsfrist noch nach Ablauf der Frist des § 188 ZPO zu erfolgen, sondern nach Erledigung des Verfahrens oder Aufhebung der Zahlungssperre. Diese zeitliche Vorgabe müsste auch für die Löschung der Veröffentlichung einer Zahlungssperre gelten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Insofern sollten die zeitlichen Vorgaben in § 493 Abs. 4 Satz 2 FamFG-E angepasst werden.

 


[1] Seebach, in: DNotZ-Sonderheft 2016, 172, 173; MüKoFamFG/Krätzschel, 4. Aufl. 2026, FamFG § 351 Rn. 2

[2] Seine volle Funktionsfähigkeit hat das Zentrale Testamentsregister mit Abschluss der Testamentsverzeichnis-Überführung (TVÜ) im Herbst 2016 erreicht, da es seitdem einen vollständigen Bestand aller existenten Verwahrungsnachrichten zu amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden abbildet.

[3] Vgl. bereits BT-Drs. 17/2583, S. 24.

[4] Seebach, in: notar 2015, 373, 379.

[5] Dazu auch sogleich ausführlich unter B.

[6] Grziwotz, in BeckOGK, Stand 01.04.2026, BeurkG § 34a Rn. 15; Seebach, in: BeckOK BeurkG, Stand 01.09.2025, § 34a Rn. 42; Winkler, in: Beurkundungsgesetz, 21. Aufl. 2023, § 34a Rn. 22; Litzenburger, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, BeurkG § 34a Rn. 3.

[7] BR-Drs. 349/11, S.11.

[8] Seebach, in: BeckOK BeurkG, Stand 01.09.2025, § 34a Rn. 42.2.

[9] Seebach, in: BeckOK BeurkG, Stand 01.09.2025, § 34a Rn. 40.1.

[10] Winkler, in: Beurkundungsgesetz, 21. Aufl. 2023, § 34a Rn. 23; Seebach, in: BeckOK BeurkG, Stand 01.09.2025, § 34a Rn. 42.2, DNotI-Report 2023, 36.

[11] MüKoFamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026, FamFG § 343 Rn. 56.

[12] BeckOK FamFG/Schlögel, 58. Ed. 1.6.2026, Rn. 2; MüKoFamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026, FamFG § 343 Rn. 56 m.w.N.

[13] OLG Hamm FGPrax 2017, 229; BayObLG Rpfleger 1975, 304; Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, 13. Aufl. 2022, FamFG § 343 Rn. 18; MüKoFamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026, FamFG § 343 Rn. 56.

[14] Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt, dass keine alternative Form der Datenverarbeitung besteht, welche die Zwecke in vergleichbarer Weise erreichen kann und zugleich als datenschutzschonender zu qualifizieren ist (Gebot der datenschutzschonenderen Alternative), vgl. Schantz/Wolff Neues DatenschutzR/Wolff, 1. Aufl. 2017, Rn. 434.

[15] Der EuGH verlangt eine Begrenzung der Datenverarbeitung auf das „absolut Notwendige“ (EuGH ZD 2022, 271 Rn. 73, 87; EuGH ZD 2021, 625 Rn. 110) und zieht den Grundsatz der Datenminimierung zur Auslegung der Erforderlichkeit heran, vgl. EuGH NJW 2024, 417 Rn. 78).

[16] BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit DS-GVO, Stand 01.02.2026, Art. 6 Rn. 15 ff.

[17] Dafür könnte auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprechen, nach dem grundsätzlich auf diejenige Lösung zurückzugreifen ist, die geringere Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung erfordert, vgl. ErfK/Schmidt/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, GG Art. 2 Rn. 42.

[18] BR-Drs. 349/11, S. 15.

[19] Seebach, in: Büttner/Frohn/Seebach, Elektronischer Rechtsverkehr und Informationstechnologie im Notariat, Kapitel 4 Rn. 122.

[20] BR-Drs. 349/11, S. 15.

[21] MüKoBGB/Grziwotz, 10. Aufl. 2026, BGB § 2366 Rn. 5.

[22] BeckOK FamFG/Wilsch, 57. Ed. 1.3.2026, FamFG § 466 Rn. 1.

[23] MüKoBGB/Lieder, 10. Aufl. 2026, BGB § 1162 Rn. 11.




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