Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
Zusammenfassung:
Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich. Der Entwurf überzeugt inhaltlich vollumfänglich. Er führt die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der geltenden Regelungen der Altersgrenze in § 47 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 48a BNotO, soweit sie das Anwaltsnotariat betreffen, einer interessengerechten und angemessenen Lösung zu. Gleichzeitig sieht der Entwurf angemessene Maßnahmen vor, um die Attraktivität des Anwaltsnotariats für den juristischen Nachwuchs, etwa durch die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu steigern. Es ist von überragender Bedeutung für das Anwaltsnotariat und für die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege insgesamt, dass die vorgesehene Neuregelung der Altersgrenze rechtzeitig zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung getroffenen Fortgeltungsanordnung in Kraft tritt.
Lediglich einzelne Punkte sind geringfügig ergänzungs- bzw. änderungsbedürftig: So sollte etwa bereits aus dem Wortlaut von § 4a BNotO-E deutlicher hervorgehen, dass eine Berücksichtigung des Erreichens der Altersgrenze im Rahmen der Ausschreibung nur zu erfolgen hat, wenn in dem jeweiligen Amtsbereich ein Bedürfnis im Sinne des § 4 BNotO besteht. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass die Stellen der Anwaltsnotarinnen und -notare, die die Altersgrenze im laufenden oder folgenden Jahr erreichen, stets auszuschreiben wären. Auch sollte klargestellt werden, dass es bei der Frage, ob alle ausgeschriebenen Bedürfnisstellen im Amtsbereich der Anwaltsnotarin bzw. des Anwaltsnotars besetzt werden konnten, auf die letzte turnusmäßige Stellenausschreibung ankommt. Zudem sollte in § 121 Abs. 2 Satz 1 BNotO-E aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung klargestellt werden, dass nur solche Interessenbekundungen den Anforderungen der Vorschrift genügen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind. Schließlich ist aufgrund der Änderung von § 7a Abs. 1 BNotO-E eine redaktionelle Folgeänderung in § 8 NotFV angezeigt.
Im Einzelnen:
A. Neuregelung der Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare (§§ 4a, 48c, 48c, 121 BNotO-E)
Die Neuregelung der Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare ist gelungen. Zunächst ist zu begrüßen, dass der Grundsatz aus §§ 47 Nr. 2 1. Var, 48a BNotO, nach dem das Amt mit dem Ende des Monats erlischt, in dem die Anwaltsnotarin bzw. der Anwaltsnotar das siebzigste Lebensjahr vollendet, beibehalten wird. Das im Referentenentwurf vorgesehene Modell einer zweimaligen Verlängerungsoption lebensälterer Anwaltsnotarinnen und -notare für den Fall ausbleibender Bewerbungen jüngerer Interessentinnen und Interessenten schafft einen angemessenen Interessenausgleich im Einzelfall und hält die durch die Altersgrenze u.a. bezweckte Generationengerechtigkeit auch weiterhin aufrecht. Durch den grundsätzlichen Vorrang jüngerer Bewerberinnen und Bewerber sowie die Möglichkeit einer befristeten Amtszeitverlängerung um jeweils drei Jahre, wenn nicht genügend Bewerbungen jüngerer Interessentinnen bzw. Interessenten vorliegen, ist ferner die nötige Planungssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. Gleichzeitig tragen die vorgesehenen Regelungen dazu bei, eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen notariellen Leistungen dauerhaft sicherzustellen.
Auch die Beschränkung der Neuregelung der Altersgrenze auf das Anwaltsnotariat ist folgerichtig: Zum einen beschränkte sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auf das Anwaltsnotariat,[1] zum anderen herrschen im hauptberuflichen Notariat andere strukturelle und tatsächliche Rahmenbedingungen. So hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass die Altersgrenze im hauptberuflichen Notariat der Ermöglichung der Personalplanung der Justizverwaltung dient, da bereits die Zahl der Anwärterstellen mit Blick auf die Zahl später freiwerdender Notarstellen bemessen werden muss,[2] was die Entwurfsbegründung zutreffend anerkennt.[3] Auch kommt das Bundesverfassungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, dass im hauptberuflichen Notariat fast flächendeckend ein mitunter erheblicher Bewerberüberhang besteht.[4] Die Altersgrenze wird daher folgerichtig lediglich für das Anwaltsnotariat neu geregelt.
Aus Sicht der Bundesnotarkammer sind nur die folgenden Klarstellungen und Anmerkungen veranlasst:
I. Zu § 4a BNotO-E
§ 4a BNotO-E überzeugt, wir haben lediglich folgende Anmerkungen: Nach der Begründung zu § 4a BNotO-E ist das Ausscheiden derjenigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, die das siebzigste Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden (oder deren Verlängerung nach § 48b Abs. 4 BNotO-E in diesem Zeitraum endet), bei der Bedürfnisprüfung zu berücksichtigen.[5] Der Wortlaut des § 4a BNotO-E könnte hingegen dahingehend missverstanden werden, dass die Berücksichtigung des Ausscheidens unabhängig von der Bedürfnisprüfung stets bei der jeweiligen Ausschreibung erfolgen soll. Insofern sollte der Wortlaut an die überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Referentenentwurfs angeglichen werden.[6] Bei der Bestellung von Notarinnen und Notaren kommt es allein auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege an.[7] Eine Berücksichtigung des Ausscheidens sollte daher lediglich bei der der Ausschreibung vorgelagerten Bedürfnisprüfung erfolgen. Einzig das Ergebnis der Bedürfnisprüfung ist sodann für die Ausschreibung neuer Notarstellen maßgeblich.
Zudem könnte die Organisationshoheit der Länder bei der Einrichtung von Notarstellen[8] stärker betont werden, etwa durch Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift. Überdies könnte in der Begründung beispielhaft dargestellt werden, wie eine „Berücksichtigung“ erfolgen sollte. Denkbar ist etwa, dass bei der Bedürfnisprüfung zwar das Urkundsaufkommen der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers einbezogen wird, diese bzw. dieser aber bei der Zahl der amtierenden Notarinnen und Notare nicht berücksichtigt wird. So werden bereits in Hessen sachgerechte Ergebnisse erzielt.[9]
II. Zu § 48b BNotO-E
Die in § 48b Abs. 1 BNotO-E vorgesehene Möglichkeit, die Amtszeit nach Erreichen der Altersgrenze zweimal um jeweils drei Jahre verlängern zu können, schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse verlängerungswilliger Anwaltsnotarinnen und -notare einerseits und dem Interesse junger Bewerberinnen und Bewerber, nicht unverhältnismäßig lange auf eine Stelle warten zu müssen, andererseits. Dem vom Bundesverfassungsgericht als legitim anerkannten Zweck der Altersgrenze, Generationengerechtigkeit zu gewährleisten, wird damit in angemessener Weise Rechnung getragen.[10] Auch die Festlegung einer absoluten Höchstaltersgrenze von 76 Jahren in § 48b Abs. 4 Satz 2 BNotO-E überzeugt: Das Bundesverfassungsgericht hat in der zugrundeliegenden Entscheidung ausdrücklich die Festlegung einer höheren Altersgrenze als verfassungskonform anerkannt.[11] Die in der Entwurfsbegründung genannten wissenschaftlichen Studien untermauern die Notwendigkeit einer absoluten Altershöchstgrenze: Die Studienlage zeigt, dass es ab einem Alter von 75 Jahren zu einem beschleunigten Rückgang zentraler kognitiver Funktionen kommt.[12] Angesichts dessen, dass Notarinnen und Notare bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften mitwirken, ist ihre Leistungsfähigkeit für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unerlässlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beurkundeten Rechtsgeschäfte oftmals für einen langen Zeitraum gelten oder ihre Wirkung erst nach längerer Zeit entfalten. Gedacht sei hier etwa an einen Ehevertrag oder ein Testament.
Der Antrag auf Verlängerung der Amtszeit sollte, wie von § 48b Abs. 2 BNotO-E vorgesehen, 18 Monate vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden müssen. Da die Länder mit Anwaltsnotariat in der Regel nur einmal jährlich Bedürfnisstellen ausschreiben und dieser Ausschreibung eine Bedürfnisprüfung vorangehen muss, besteht ein nachvollziehbares Interesse der Landesjustizverwaltungen an Planungssicherheit. Sie sollten daher frühzeitig von einer Verlängerungsabsicht in Kenntnis gesetzt werden. Aus Sicht der verlängerungswilligen Anwaltsnotarinnen und -notaren ist die Einhaltung der Antragsfrist zumutbar, da die Antragstellung unbürokratisch möglich ist und keine Bindungswirkung entfaltet. Den antragstellenden Anwaltsnotarinnen und -notaren bleibt es unbenommen, den Antrag zurückzunehmen oder das Amt nach § 48 Satz 1 BNotO niederzulegen, falls die Amtszeit doch nicht verlängert werden soll. Denkbar wäre noch, aus Gründen der Rechtssicherheit vorzusehen, dass der Antrag der Textform bedarf.
Dass die Notarkammern nach § 48b Abs. 3 BNotO-E angehört werden sollen, ist aus den in der Begründung[13] genannten Gründen als systemkonform zu begrüßen, da eine Anhörung der Notarkammern auch bei der Bestellung von Notarinnen und Notaren erfolgt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit sollten die Verlängerungszeiträume, wie von § 48b Abs. 4 BNotO-E vorgesehen, immer mit dem Ende des Monats enden, in dem das 73. bzw. bei erneuter Verlängerung das 76. Lebensjahr vollendet wird. Überzeugend und konsequent ist es deshalb auch, dass dies gemäß § 48b Abs. 4 Satz 3 BNotO-E unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Verlängerungsantrag gegenüber dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin gilt. Denn aus § 48c Abs. 3 Satz 2 BNotO-E folgt, dass die verlängerungswilligen Anwaltsnotarinnen und -notare bis zum Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung folgenden Monats im Amt verbleiben. Diese automatische Verlängerung des Amtes bis zur Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Verlängerungsantrag muss – wie der Gesetzesentwurf richtig annimmt – konsequenterweise auf den jeweiligen Verlängerungszeitraum angerechnet werden, um Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten und die neue absolute Altersgrenze von 76 Jahren in allen Fällen zu wahren. Hier ist allein anzumerken, dass der Normwortlaut an § 48a BNotO angeglichen werden könnte, sodass nicht von dem „Ablauf des letzten Tages des Monats“, sondern schlicht dem „Ende des Monats“ die Rede sein sollte. Auch könnte im Sinne der Einheitlichkeit erwogen werden, die Zahlen ebenso wie in § 48a BNotO auszuschreiben („sechsundsiebzigstes Lebensjahr“ statt „76. Lebensjahr“).
III. Zu § 48c BNotO-E
§ 48c Abs. 1 BNotO-E normiert die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Verlängerung durch die Landesjustizverwaltung. Die Voraussetzungen stellen einerseits den Vorrang junger Bewerberinnen und Bewerber sicher und gewährleisten andererseits, dass ausschließlich geeignete Anwaltsnotarinnen und -notare ihr Amt verlängern können. Dass Altersstrukturstellen bei der Betrachtung der Bewerberlage nach § 48c Abs. 1 Satz 2 BNotO-E außer Betracht bleiben, überzeugt. Altersstrukturstellen sind Notarstellen, die ausgeschrieben werden, weil andernfalls auf längere Sicht keine jüngeren Notarinnen oder Notare bestellt werden können.[14] Es wäre zweckwidrig, diese Notarstellen mit über siebzig Jahre alten Notarinnen oder Notaren zu besetzen.
Anzumerken ist lediglich, dass in der Gesetzesbegründung zu § 48c Abs. 1 BNotO-E klargestellt werden sollte, dass die „letzte Ausschreibung“ vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Ablauf einer ersten Verlängerung im Sinne des § 48c Abs. 1 Nr. 1 BNotO-E immer die letzte turnusmäßige Ausschreibungsrunde ist – und zwar auch dann, wenn in dem Amtsbereich der Antragstellerin bzw. des Antragstellers keine Stellen ausgeschrieben wurden. In diesem Fall sollte eine Verlängerung nicht möglich sein, da kein Bedürfnis im Sinne von § 4 Satz 2 BNotO besteht.
Zudem ist es sachgerecht, dass § 48c Abs. 1 Nr. 2 BNotO-E auf § 5 Abs. 2 BNotO verweist. Persönlich ungeeignete Personen sollten ihre Amtszeit nicht verlängern können.
Überzeugend ist auch, dass der Entwurf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 48c Abs. 2 BNotO-E in das Ermessen der Landesjustizverwaltung stellt. Dieser werden etwaige kritische Fälle aus den vorangegangenen, engmaschigen Amtsprüfungen oftmals bekannt sein. Zudem wird so ein systemkonformer Gleichlauf zur Bestellung der Notarinnen und Notare hergestellt, bei der die Landesjustizverwaltung gemäß § 5 Abs. 3 BNotO ebenfalls ermächtigt ist, zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen.
Dass das Amt nach § 48c Abs. 3 BNotO-E im Falle einer verspäteten Entscheidung einstweilen fortbesteht, ist im Interesse der vorsorgenden Rechtspflege geboten. Es würde dem Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie dem Interesse der Bevölkerung an einer Ämterkontinuität zuwiderlaufen, wenn das Amt einer Anwaltsnotarin bzw. eines Anwaltsnotars aufgrund der Bearbeitungszeit der Landesjustizverwaltung zunächst erlischt und allenfalls nach § 56 Abs. 2 BNotO abgewickelt wird, nur damit es kurze Zeit später – nach der potenziellen Bewilligung des Verlängerungsantrags – wieder auflebt.
Auch überzeugt die Anordnung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 48c Abs. 3 Satz 4 BNotO-E, da es im Interesse junger Bewerberinnen und Bewerber liegt, dass verlängerungswillige Anwaltsnotarinnen und -notare ihr Amt nicht allein durch Erhebung einer (ggf. aussichtslosen) Klage verlängern können. Die verlängerungswilligen Anwaltsnotarinnen und -notare werden hierdurch nicht unzumutbar benachteiligt, da ihnen einstweilige Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.
Vor dem Hintergrund der Vorgaben aus Art. 12 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG ist die Regelung des § 48c Abs. 4 BNotO-E sachgerecht. Danach ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden, wenn mehr Verlängerungsanträge eingehen als Stellen unbesetzt geblieben sind. Auch insofern wird eine Kohärenz zur Bewerberkonkurrenz bei der Bestellung zur Notarin bzw. zum Notar hergestellt (§ 6 Abs. 1 BNotO).
Dass die §§ 48d, 48e BNotO-E nach Erreichen der Altersgrenze nach § 48a BNotO gemäß § 48c Abs. 5 BNotO-E nicht anzuwenden sind, begegnet keinen Bedenken.
IV. Zu § 121 BNotO-E
Bei Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2026 wird es einigen Anwaltsnotarinnen und -notaren, die das siebzigste Lebensjahr nach dem Inkrafttreten erreichen, nicht möglich sein, den Antrag nach § 48b Abs. 2 Satz 1 BNotO-E fristgerecht 18 Monate vor Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Auf dieses Problem reagiert die Übergangsvorschrift in § 121 Abs. 1 BNotO-E in angemessener Weise, indem ihnen einen Übergangszeitraum von drei Monaten eingeräumt wird, innerhalb dessen sie über ihren Verlängerungswillen entscheiden und einen entsprechenden Antrag stellen können. Dieser Zeitraum ist nicht zuletzt deshalb ausreichend bemessen, weil die betroffenen Anwaltsnotarinnen und -notare die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie die Diskussionen über eine Neuregelung verfolgt haben dürften. Zudem entfaltet die Antragstellung keine Bindungswirkung, verursacht kaum Aufwand und keine Kosten. Es ist daher zumutbar, dass Anwaltsnotarinnen und -notare, die auch nur erwägen, über die Altersgrenze hinaus im Amt zu verbleiben, vorsorglich einen entsprechenden Antrag stellen, um sich diese Möglichkeit offenzuhalten. Es bleibt ihnen unbenommen, sich später gegen eine Verlängerung der Amtszeit zu entscheiden, etwa durch Antragsrücknahme oder Niederlegung nach § 48 Satz 1 BNotO. Zwar führt ein Erreichen der Altersgrenze im Juli oder August 2026 faktisch zu einer Verkürzung des Entscheidungszeitraums um ein bzw. zwei Monate, wenn ein zwischenzeitliches Erlöschen des Amtes verhindert werden soll. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Antragstellung aus den zuvor genannten Gründen aber zumutbar. Die Regelung gewährleistet damit in allen Fällen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verlängerungswilligen Anwaltsnotarinnen und -notaren und dem berechtigten Interesse der Landesjustizverwaltung an der notwendigen Planungssicherheit.
§ 121 Abs. 2 Satz 1 BNotO-E setzt für die erneute Bestellung von Anwaltsnotarinnen und -notaren, die aufgrund der ehemaligen, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Altersgrenze ausgeschieden sind, voraus, dass diese bis einschließlich 30. September 2026 gegenüber der Landesjustizverwaltung ihr Interesse an einer erneuten Bestellung zur Anwaltsnotarin bzw. zum Anwaltsnotar bekundet haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich der formalen Anforderungen an eine solche Interessenbekundung in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht enthält der Gesetzesentwurf nicht. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen. So kann sich in der Praxis etwa die Frage stellen, ob Anwaltsnotarinnen bzw. -notare, die sich kurz nach Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der zuständigen Landesjustizverwaltung telefonisch hinsichtlich einer erneuten Bestellung erkundigt haben, ihr Interesse im Sinne dieser Vorschrift bekundet haben. Dies ist insofern problematisch, als dass es über einen solchen Anruf aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aufzeichnungen geben wird. Auch könnte es zu Abgrenzungsschwierigkeiten dahingehend kommen, ob die Anwaltsnotarinnen bzw. -notare Interesse an ihrer erneuten Bestellung bekundet haben oder (nur) allgemein informiert werden wollten. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass die Interessenbekundung im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 BNotO-E zwingend nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen muss.
§ 121 Abs. 2 Satz 4 BNotO-E bestimmt, dass diejenigen ehemaligen Anwaltsnotarinnen und -notare, die nach § 121 Abs. 2 BNotO-E erneut bestellt werden, bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres im Amt verbleiben. Dies hat zur Folge, dass ehemalige Berufsträgerinnen und Berufsträger, die im Alter von unter 73 Jahren erneut bestellt werden, für einen mehr als drei Jahre andauernden Zeitraum im Amt verbleiben dürfen, ohne erneut einen Verlängerungsantrag stellen zu müssen. Denkbar ist folglich ein Verlängerungszeitraum von fast sechs Jahren. Das Risiko, dass ein zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags bestehender Bewerbermangel innerhalb dieses Zeitraums entfällt und die Berufsträgerin bzw. der Berufsträger dadurch die Berufschancen des Nachwuchses blockiert, ist deutlich höher als bei dem lediglich dreijährigen Verlängerungszeitraum nach § 48b Abs. 1 BNotO-E. Um jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern auch in diesem Fall nicht für einen unverhältnismäßig langen Zeitraum den Berufszugang zu versperren, sollte § 121 Abs. 2 Satz 4 BNotO-E dahingehend angepasst werden, dass – wie in § 48b BNotO-E – zwei Verlängerungszeiträume vorgesehen werden, die jeweils gesondert zu bewilligen sind. Der erste Verlängerungszeitraum endet stets drei Jahre nach der erneuten Bestellung, der zweite mit Vollendung des 76. Lebensjahres. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Bewerbermangel vorliegt ist dann in sinngemäßer Anwendung des § 48c Abs. 1 Nr. 1 BNotO-E für den ersten Verlängerungszeitraum die Ausschreibungsrunde, in der sich die ausgeschiedene Anwaltsnotarin bzw. der ausgeschiedene Anwaltsnotar um eine erneute Bestellung bewirbt und für den zweiten Verlängerungszeitraum die letzte Ausschreibung vor Ablauf des ersten Verlängerungszeitraums.
B. Zugang zum Anwaltsnotariat (§ 5b BNotO-E)
Die Verkürzung der örtlichen Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO-E auf zwei Jahre sieht die Bundesnotarkammer kritisch. Die bisherige gesetzgeberische Annahme, dass eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt erst nach drei Jahren rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Amtsbereich mit dessen Verhältnissen vertraut ist und die wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle geschaffen hat, dürfte weiterhin zutreffen.[15] Insofern überzeugt die Entwurfsbegründung nicht, soweit sie zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit auf eine Mandantenakquise über „überregionale Netzwerke“ abstellt.[16] Für die Annahme, dass die Mehrzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über derartige überörtliche Netzwerke verfügt, fehlen empirische Belege. Zudem entspricht diese Annahme nicht den praktischen Erfahrungswerten. Die meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürften vielmehr über eine eher örtlich geprägte Mandatsstruktur verfügen. So sehen speziell für Mandatsanfragen konzipierte Suchmaschinen wie „anwalt.de“ und „anwaltsauskunft.de“ beispielsweise in ihren Suchmasken explizit eine örtliche Eingrenzung vor. Auf dem Portal „anwaltsauskunft.de“ heißt es etwa: „Hier finden Sie unter mehr als 65.000 Anwältinnen und Anwälten den passenden Experten in Ihrer Nähe“[17] (Hervorhebung nur hier).
Allerdings wird die Reduzierung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre im Regelfall nicht dazu führen, dass künftig Anwaltsnotarinnen und -notare bestellt werden, die die wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle noch nicht geschaffen haben. Die örtliche Wartezeit muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist erfüllt sein, § 5b Abs. 1 BNotO. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Bestellung zur Anwaltsnotarin bzw. zum Anwaltsnotar verstreicht häufig noch ein nicht unerheblicher Zeitraum, sodass sich die Verkürzung der Wartezeit in der Praxis nicht wesentlich auswirken wird. Eine weitere Verkürzung der örtlichen Wartezeit ist aus den zuvor genannten Gründen jedoch nicht angezeigt.
Dass die fünfjährige allgemeine Wartezeit unverändert beibehalten wird, ist zu begrüßen. Zum einen sind aus der Praxis keine Berichte bekannt, nach denen die allgemeine Wartezeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten als Zugangshindernis wahrgenommen wird. Vielmehr entscheiden sich viele Rechtsanwältinnen und -anwälte in den ersten Berufsjahren bewusst zunächst gegen die Selbstständigkeit und sammeln stattdessen Berufserfahrung in einem Angestelltenverhältnis: Während die Zahl der selbständigen Berufseinsteiger in den Jahren zwischen 1990 und 1996 noch bei 68 % lag, lag sie 2021 bei lediglich 10 %.[18] Auch bei vielen Kanzleien erfolgt die Ernennung zur Partnerin bzw. zum Partner erst nach einer mehrjährigen, oft länger als fünf Jahre dauernden Tätigkeit in der Kanzlei. Zum anderen werden die mit der allgemeinen Wartezeit verfolgten Zwecke weiterhin erfüllt: Bei Einführung sollte sie sicherstellen, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte über ausreichende praktische Erfahrung im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung, Gerichten und Behörden verfügen sowie die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Notartätigkeit geschaffen sind.[19] Diese Zwecke werden auch heute noch erfüllt. Angesichts der zunehmend komplexen Lebensverhältnisse und der fortschreitenden Digitalisierung dürften die Anforderungen an den Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung, Gerichten und Behörden zudem sogar gestiegen sein.
Die Änderung der Fortbildungspflicht nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO-E ist überzeugend und wird in der Praxis dazu führen, dass unbillige Ergebnisse vermieden werden.
Auch die Ersetzung von § 5b Abs. 3 BNotO durch § 5b Abs. 3 bis 5 BNotO-E überzeugt. Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist die maßvolle Erweiterung der im Rahmen der örtlichen Wartezeit nicht zu einer Unterbrechung führenden Zeiten zu begrüßen. Durch die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 MuSchG, § 15 BEEG und § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG wird eine angemessene Begrenzung geschaffen.
Die Neufassung von § 5b Abs. 5 BNotO-E, der inhaltlich die bislang in § 5b Abs. 3 BNotO enthaltene Regelung fortentwickelt, ist folgerichtig. Denn § 5b Abs. 3 BNotO sieht bislang zwei Ausnahmen von der Erfüllung der derzeit dreijährigen örtlichen Wartezeit vor, zum einen die zwei- statt dreijährige Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich (§ 5b Abs. 3 Satz 1 1. Var. BNotO), zum anderen die dreijährige Tätigkeit in einem angrenzenden Amtsgerichtsbezirk desselben Landes (§ 5b Abs. 3 Satz 1 2. Var. BNotO). Es ist überzeugend, dass § 5b Abs. 5 BNotO-E nur noch eine Ausnahme vorsieht, nämlich die Erfüllung der nunmehr zweijährigen Wartezeit in einem angrenzenden Amtsgerichtsbezirk. Eine Übertragung der anderen, bislang in § 5b Abs. 3 1. Var. BNotO vorgesehenen Ausnahme mit der Folge, dass die örtliche Wartezeit weniger als zwei Jahre betragen würde, ist abzulehnen. Aus den zuvor dargestellten Gründen ist die Verkürzung der örtlichen Wartezeit kritisch zu sehen – eine weitere Verkürzung wäre nicht überzeugend.
Auch die Änderung in § 5b Abs. 6 BNotO-E, nach der an die Stelle der Praxisausbildung nach § 5b Abs. 6 Satz 2 BNotO-E Tätigkeiten als Notarvertretung oder Notariatsverwalter treten können, sodass die bislang vorgesehene Begrenzung auf 80 Stunden entfällt, überzeugt. Eine Tätigkeit als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter bietet angehenden Anwaltsnotarinnen und -notaren die beste praktische Übung.
C. Regelungen zur notariellen Fachprüfung (§§ 7a, 7e, 7h BNotO-E, 9 NotFV-E)
Dass das Erfordernis der dreijährigen Zulassung als Rechtsanwältin bzw. -anwalt für die Zulassung zur notariellen Fachprüfung künftig entfallen soll (§ 7a Abs. 1 BNotO-E), ist ein wichtiges Instrument zur Steigerung der Attraktivität des Berufs der Anwaltsnotarin bzw. des Anwaltsnotars und der notariellen Fachprüfung. Es dürfte ein nicht unerhebliches Hindernis darstellen, dass die notarielle Fachprüfung bislang durch die Zulassungsfrist in einer Lebensphase abgelegt wird, in der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte typischerweise über die Familienplanung nachdenken. Die Möglichkeit, die notarielle Fachprüfung auch unmittelbar nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung zu absolvieren, dürfte es angehenden Prüflingen erleichtern, eine weitere Prüfung anzutreten. Negative Folgen sind von der Änderung nicht zu erwarten: Eine hinreichende Vertrautheit mit den praktischen Aspekten der notariellen Tätigkeit im Zeitpunkt des Amtsantritts wird durch die Praxisausbildung nach § 5b Abs. 6 BNotO-E gewährleistet.
Allerdings führt die Änderung des § 7a Abs. 1 BNotO-E zu einer erforderlichen Folgeänderung des § 8 NotFV:
§ 7a Abs. 1 BNotO-E macht die Zulassung zur notariellen Fachprüfung nur noch von der Befähigung zum Richteramt abhängig, nicht mehr von einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Referentenentwurf sieht bisher keine Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 2 NotFV vor. Diese Regelung betrifft die zur Zulassung zur notariellen Fachprüfung beizubringenden Unterlagen. Dort heißt es:
„Dem Antrag sind beizufügen (1.) eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers, (2.) eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Dauer der Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.“
Da eine rechtsanwaltliche Tätigkeit für die Zulassung zur Prüfung nicht mehr erforderlich ist, können Prüflinge auch nicht verpflichtet werden, eine Bescheinigung über die Dauer der rechtsanwaltlichen Tätigkeit beizubringen. Da in der Folge keine (Original-)Bescheinigung der Rechtsanwaltskammern über die Dauer der Zulassung mehr eingereicht werden muss, müsste zudem vorgesehen werden, dass das Examenszeugnis künftig in beglaubigter Form einzureichen ist, da die Vorlage einer bloßen (einfachen) Ablichtung zum Nachweis der nunmehr einzigen Zulassungsvoraussetzung untauglich ist. Bislang genügte die einfache Ablichtung, weil sich das Prüfungsamt auf die Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer verlassen konnte. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt grundsätzlich ihrerseits die Befähigung zum Richteramt voraus, § 4 BRAO, was die Rechtsanwaltskammern durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift überprüfen. Da diese Voraussetzung nunmehr folgerichtig wegfällt, kann das Prüfungsamt ohne die Vorlage eines beglaubigten Examenszeugnisses die Erfüllung der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt (§ 7a Abs. 1 BNotO-E) nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit überprüfen.
Der Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller ist gering; die Justizprüfungsämter stellen den Absolventinnen und Absolventen mit dem Zeugnis regelmäßig auch beglaubigte Abschriften zur Verfügung. Zudem wird durch die Forderung einer beglaubigten Abschrift ein Gleichlauf mit der Aufnahme in den Anwärterdienst hergestellt, denn der Bewerbung um die Aufnahme muss regelmäßig eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung beigefügt werden, vgl. etwa § 4 Abs. 4 Nr. 3 AVNot NRW.
Die in § 7a Abs. 7 BNotO-E vorgesehene Möglichkeit der zweifachen Wiederholung der notariellen Fachprüfung überzeugt. Es ist nicht ersichtlich, warum die notarielle Fachprüfung nur einmal, die Steuerberaterprüfung und das Wirtschaftsprüferexamen trotz struktureller Vergleichbarkeit aber zweimal wiederholt werden dürfen. Die Möglichkeit, die notarielle Fachprüfung zweimal zu wiederholen, kann deren Attraktivität erhöhen, da Prüflinge nicht sofort mit dem Risiko eines endgültigen Ausscheidens konfrontiert werden, wenn sie beim ersten Versuch scheitern. Auch fallen die Kosten einer zweifachen Wiederholung der notariellen Fachprüfung nicht der Allgemeinheit, sondern nur dem jeweiligen Prüfling zur Last. Denn der Prüfling finanziert die notarielle Fachprüfung durch die zu entrichtenden Gebühren selbst.
Die Regelung des Rücktritts und der Gebührenfolge in §§ 7e, 7h BNotO-E sind zu begrüßen. Die Regelungen reagieren auf die Anforderungen der Prüfungspraxis in angemessener Weise. Dies gilt auch für die verfahrensrechtliche Umsetzung in § 9 Abs. 1 NotFV-E.
D. Sonstige Änderungen
Die sonstigen im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen sind redaktioneller Art. Gegen sie bestehen keine inhaltlichen Bedenken.
[1] BVerfG vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 76 ff.
[2] BVerfG vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 120.
[3] Referentenentwurf S. 19.
[4] BVerfG vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 33.
[5] Referentenentwurf S. 14.
[6] Referentenentwurf S. 14.
[7] Referentenentwurf S. 14; s. auch § 4 Satz 1 BNotO.
[8] BGH vom 23. Juli 2012 – NotZ(Brfg.) 17/11, DNotZ 2013, 307 (308).
[9] Siehe etwa A.I.1 Satz 3 des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl. 2022, 230, abrufbar unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018550.
[10] Vgl. BVerfG vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 114.
[11] BVerfG vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 Rn. 190.
[12] Referentenentwurf S. 20.
[13] Referentenentwurf S. 22.
[14] Eschwey, in: BeckOK BNotO, § 4 Rn. 30; § 3 Nr. 3 AVNot Niedersachsen, § 15a AVNot NRW.
[15] BT-Drs. 19/26828, S. 114.
[16] Referentenentwurf S. 15.
[17] https://anwaltauskunft.de/ratgeber/ihre-anwaeltinihr-anwalt.
[18] Kilian, AnwBl 2025, 76 (77).
[19] BT-Drs. 16/4972, S. 11.
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