Stellungnahme vom 29.08.2025

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)

Zusammenfassung:

Die Bundesnotarkammer begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs, Wachstumspotentiale der deutschen Wirtschaft zu heben, Investitionshemmnisse für Unternehmen abzubauen und insbesondere zahlreiche unnötig bürokratische aufsichtliche Prozesse abzuschaffen. Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer beschränkt sich auf die Einführung einer Befugnis der geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden, im Wege der Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über die konkreten Umstände der Einreichung von Meldungen, Anzeigen, Berichten, Anträgen und sonstigen Informationen gemäß § 51 Abs. 11 GwG-E festzulegen. Hiergegen bestehen insoweit Bedenken, als eine solche Allgemeinverfügung nicht zu unnötig bürokratischen aufsichtlichen Prozessen führen darf, die dem Ziel des Referentenentwurfs zuwiderlaufen würden.

Im Einzelnen:

Die in § 51 Abs. 11 GwG-E vorgesehene Befugnis der Aufsichtsbehörden, durch Allgemeinverfügung verbindlich festzulegen, welche Informationen und Unterlagen elektronisch einzureichen sind und welches elektronische Kommunikationsverfahren dabei zu verwenden ist, verfolgt das Ziel, die Kommunikation zwischen Verpflichteten und Aufsichtsbehörden weiter zu digitalisieren und zu vereinheitlichen. Dabei muss sichergestellt sein, dass dies nicht zu unnötigen bürokratischen Mehraufwänden und zusätzlichen Kosten für die Verpflichteten führt.

Verbindliche Vorgaben zur elektronischen Übermittlung von Informationen und Unterlagen an die Aufsichtsbehörde sowie zur konkreten Ausgestaltung des Kommunikationsverfahrens erfordern von den Verpflichteten, dass sie die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen innerhalb ihrer Organisation schaffen. Dies kann mit nicht unerheblichem personellem und kostenmäßigem Aufwand verbunden sein. Zudem weist der Normtext des § 51 Abs. 11 Satz 2 GwG-E im Hinblick auf die genannten möglichen Festlegungen zu „Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Dateiformat“ der elektronischen Einreichung eine gewisse Unbestimmtheit auf. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich keine klaren Hinweise dazu, was unter diesen Begriffen im Einzelnen zu verstehen und wie sich diese im Einzelnen voneinander abgrenzen lassen. Unklar ist insbesondere, inwiefern durch eine Allgemeinverfügung der „Umfang“ der elektronischen Einreichung bestimmt werden kann. Der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 GwG-E ist auf solche Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstigen Informationen beschränkt, „die den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen, nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach den aufgrund des GwG ergangenen Auskunftsersuchen vorzulegen sind“. Auf diese Bestimmung nimmt § 51 Abs. 11 Satz 2 GwG-E Bezug. Der Umfang etwaiger Einreichungspflichten kann daher grundsätzlich nicht durch Allgemeinverfügung vorgegeben werden, sondern muss sich nach dem Wortlaut der Norm aus bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen ergeben. Es sollte daher klargestellt werden, dass § 51 Abs. 11 Satz 2 GwG-E die Aufsichtsbehörden lediglich zur Ausgestaltung formaler Modalitäten der 3 elektronischen Einreichung gesetzlich bereits bestehender Informationspflichten ermächtigt und nicht als Grundlage zur Erweiterung und Ausweitung bestehender materieller Berichts-, Mitteilungs- und Übermittlungspflichten dienen kann.

Zu begrüßen ist, dass die jeweiligen Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 11 GwG-E einzeln befugt sind, die näheren Vorgaben für elektronische Kommunikationsverfahren im Wege der Allgemeinverfügung für die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten zu treffen. Damit wird sichergestellt, dass den aufsichtsrechtlichen Unterschieden unter den Verpflichteten, beispielsweise im Nichtfinanzsektor und im Finanzsektor sowie im Hinblick auf die jeweiligen geldwäscherechtlichen Risiken, im Rahmen des Erlasses einer Allgemeinverfügung angemessen Rechnung getragen werden kann.




< zurück
XS
SM
MD
LG