Stellungnahme vom 27.06.2025

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Zusammenfassung:

Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich und sieht darin einen rundum gelungenen Beitrag zur Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege. Durch die Möglichkeit der Errichtung elektronischer Niederschriften auch im bewährten Präsenzverfahren können insbesondere Medienbrüche abgebaut werden. Dadurch werden gleich mehrere Ziele des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 umgesetzt. So werden durch die elektronische Präsenzbeurkundung notarielle Vorgänge vereinfacht und digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht (Zeilen 102 bis 104). Die Digitalisierung der Justiz wird konsequent fortgeführt und Medienbrüche werden abgeschafft (Zeilen 2024 bis 2025). Auch dem übergeordneten Ziel, das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu begleiten, wird Rechnung getragen (Zeilen 1784 bis 1785). Außerdem werden die Formvorschriften gemäß § 126 ff. BGB reformiert, vereinfacht und an die neuen technischen Möglichkeiten angepasst (Zeilen 2781 bis 2782).

Damit stellt die elektronische Präsenzbeurkundung einen wichtigen Baustein dar, um vorhandene Beurkundungsprozesse vollständig zu digitalisieren und dadurch die Prozesse zu beschleunigen sowie die am Prozess beteiligten Bürgerinnen und Bürger, Gerichte, Verwaltungsbehörden und Urkundspersonen zu entlasten. Darüber hinaus spart die elektronische Präsenzbeurkundung Ressourcen und stellt nicht zuletzt einen Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit dar.[1] Besonders begrüßen wir, dass mit der Möglichkeit zur elektronischen Erfassung der eigenhändigen Unterschrift eine digitale Lösung gefunden wurde, welche sowohl niedrigschwellig verfügbar ist als auch die im Beurkundungsverfahren wichtige Autorisierungsfunktion erfüllt (C.IV). Ferner unterstützen wir, dass das Signatursystem durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle bereitzustellen ist und so dem notwendigen Kernbereich hoheitlichen Handelns Rechnung getragen wird (C.V). Positiv sehen wir auch die Möglichkeit zur Beglaubigung anderer elektronischer Unterschriften als qualifizierter elektronischer Signaturen (C.XI). Schließlich begrüßen wir die Ermöglichung des rechtswirksamen Zugangs formbedürftiger Erklärungen durch beglaubigte Abschriften im Interesse eines weiteren Ausbaus des elektronischen Rechtsverkehrs (A.III).

Lediglich folgende Aspekte bedürfen aus unserer Sicht einer geringfügigen Anpassung:

  • Der Begriff „Namensunterschrift“ in § 129 Abs. 3 BGB-E sollte durch den Begriff „Unterschrift“ ersetzt werden (A.II).
  • In der Gesetzesbegründung zu § 8 BeurkG-E regen wir eine Klarstellung bezüglich der Einreichung von Erbausschlagungserklärungen durch Notarinnen und Notare an (C.I).
  • § 12 BeurkG-E sollte dahingehend angepasst werden, dass die Beifügung einer Notarbescheinigung auch bei rechtsgeschäftlicher Vertretung ausreichend ist (C.II).
  • Als konsequente Folge zu § 13c Abs. 4 BeurkG-E sollten Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde auch dann grundbuchtauglich gemäß § 137 Abs. 2 GBO sein, wenn sie mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind (C.VI).
  • In § 39a Abs. 1 Satz 2 BeurkG-E sollte im Sinne eines einheitlichen Wortgebrauchs der Begriff „Dokument“ durch den Begriff „Zeugnis“ ersetzt werden (C.X).

§ 44a Abs. 1 BeurkG sollte dahingehend geändert werden, dass das Erfordernis des besonderen Abzeichnens bei elektronischen Urkunden entfällt. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass nicht nur geringfügige Änderungen auch im Text vorgenommen werden können und nicht nur am Rand und am Schluss vor den Unterschriften (C.XII).

 

Im Einzelnen:

A. Zu den Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

I. Zu § 126 BGB-E

Die durch § 126 Abs. 4 BGB-E geschaffene Fiktion begrüßen wir. Durch die Fiktion gelten öffentlich beglaubigte Erklärungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB und § 129 Abs. 3 BGB-E als Erklärungen in schriftlicher Form gemäß § 126 BGB. Dadurch stehen elektronische und papierförmige notariell beglaubigte Unterschriften funktionsäquivalent nebeneinander.[2] Ohne die in § 126 Abs. 4 BGB-E enthaltene Fiktion würde eine Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift gemäß § 40b BeurkG-E nicht den Erfordernissen der Schriftform gemäß § 126 BGB genügen. Dies hätte zur Folge, dass die elektronische Präsenzbeurkundung in zwei in der Praxis üblichen Konstellationen faktisch ausgeschlossen wird. Angesprochen ist damit zum einen die Grundschuld mit Unterschriftsbeglaubigung, zum anderen der Abschluss eines Zeitmietvertrages nebst Bestellung einer Dienstbarkeit.

In beiden Konstellationen sind zwei verschiedene gesetzliche Formvorgaben zu beachten. Bei der Grundschuldbestellung ist für die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch die öffentliche Form des § 29 Abs. 1 GBO und für das üblicherweise gleichzeitig abgegebene Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis die schriftliche Form der §§ 780, 781 BGB einzuhalten. Beim Zeitmietvertrag ist für die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch die öffentliche Form des § 29 Abs. 1 GBO und für den Mietvertrag die schriftliche Form des § 550 Satz 1 BGB einzuhalten. Die öffentliche Form des § 29 Abs. 1 GBO wird durch § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB oder § 129 Abs. 3 BGB-E gewahrt. Die Schriftform wäre bei der Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift hingegen ohne weitere gesetzliche Anpassung nicht gewahrt. Denn die elektronische Unterschrift gemäß § 40b BeurkG-E erfüllt weder die Schriftform des § 126 BGB noch die elektronische Form des § 126a BGB. Mangels notarieller Beurkundung im Sinne des § 126 Abs. 5 BGB‑E würde die Schriftform auch nicht durch die notarielle Form ersetzt werden. In der Folge müssten in den genannten Fällen zwingend papierförmige Urkunden erstellt werden. Dies widerspricht der Gleichwertigkeit der Beglaubigung elektronischer Unterschriften und dem Ziel der Vermeidung von Medienbrüchen.

Der Entwurf berücksichtigt diesen Umstand und schafft mit § 126 Abs. 4 BGB-E eine praxisgerechte Lösung bei Beachtung der hinter der Schriftform stehenden Zwecke. Hauptzweck der Schriftformvorgabe in §§ 780, 781 BGB ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit durch Schaffung klarer Beweisverhältnisse.[3] Dieser Formzweck wird durch eine in Gemäßheit des § 40b BeurkG-E mit einer beglaubigten elektronischen Unterschrift versehenen Erklärung besser erfüllt als durch bloße Schriftform. Die derart errichtete Urkunde wird in der elektronischen Urkundensammlung der Notarin oder des Notars verwahrt, was eine dauerhafte Verfügbarkeit des Beweisstücks sicherstellt. Zudem ist der Beweiswert eines beglaubigten Schuldanerkenntnisses höher als der einer bloßen schriftlichen Erklärung, da der Beglaubigungsvermerk die Identitätsfeststellung durch die Notarin oder den Notar enthält und somit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde trägt.[4] Auch der Zweck des Übereilungsschutzes[5] ist durch eine mit einer beglaubigten elektronischen Unterschrift versehenen Erklärung gemäß § 40b BeurkG-E jedenfalls mindestens im gleichen Maße erfüllt wie bei der Schriftform. Denn die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift gemäß § 40b Abs. 1 BeurkG-E erfolgt in der Amtsstelle der Notarin oder des Notars. Der damit verbundene Gang in die Amtsstelle unterstreicht die Relevanz des Rechtsgeschäfts in besonderem Maße. Nichts anderes gilt für § 550 Satz 1 BGB, der in erster Linie die Information eines Erwerbers über den bestehenden Zeitmietvertrag sicherstellen[6] und zudem dem Übereilungsschutz[7] dienen soll. Diese Schutzzwecke können durch die Beglaubigung gemäß § 40b BeurkG-E in gleicher Weise erfüllt werden.

Vor diesem Hintergrund ist der § 126 Abs. 4 BGB-E sehr zu begrüßen, da er die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift gemäß § 40b BeurkG-E auch in den Fällen der §§ 780, 781 BGB sowie bei § 550 Satz 1 BGB ermöglicht.

II. Zu § 129 BGB-E

Wir begrüßen die durch § 129 Abs. 3 BeurkG-E geschaffene Möglichkeit, die Form der öffentlichen Beglaubigung auch mit notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Unterschriften oder Handzeichen zu erfüllen. So können Medienbrüche insbesondere bei Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister vermieden werden.[8] Wir regen allerdings an, in § 129 Abs. 3 BGB-E im Sinne eines einheitlichen Wortgebrauchs den Begriff „Namensunterschrift“ durch „Unterschrift“ zu ersetzen. Dies entspricht dem Wortgebrauch in § 40b Abs. 1 BeurkG-E sowie in § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.

III. Zu § 130 BGB-E

Wir begrüßen des Weiteren die Möglichkeit gemäß § 130 Abs. 2 BGB-E, den Zugang notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Erklärungen auch mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift zu bewirken. Dies begegnet dem Umstand, dass es bei elektronischen Urkunden ein Original nur kraft Fiktion geben kann (§ 45 Abs. 3 BeurkG) und Ausfertigungen bislang lediglich in Papier errichtet werden können. Ohne die Änderung könnten zugangsbedürftige, notariell in originär elektronischer Form beurkundete Willenserklärungen nicht ohne Medienbruch zugehen, da regelmäßig eine Ausfertigung in Papierform vonnöten wäre. Für in Papierform errichtete Urkunden ermöglicht die vorgesehene Erweiterung den vollständigen elektronischen Vollzug.

Weiterhin begrüßen wir die Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu § 130 Abs. 2 und § 873 BGB-E hinsichtlich des Wirksamwerdens von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen. Einstweilen wird davon ausgegangen, dass zum Wirksamwerden der Zwangsvollstreckungsunterwerfung ein Publizitätsakt erforderlich ist.[9] Die Gesetzesbegründung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass auch die Überlassung einer beglaubigten Abschrift einen solchen Publizitätsakt darstellt.

Daneben begrüßen wir auch die Klarstellung zur Bindungswirkung. Derzeit lassen sich Banken von den Notarinnen und Notaren nach der Bestellung von Grundpfandrechten regelmäßig eine Ausfertigung der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde übermitteln. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die Urkundsbeteiligten die Bestimmungen zur Erteilung von Ausfertigungen an den Gläubiger einseitig widerrufen. Der Widerruf ist nach wohl herrschender Ansicht nicht mehr möglich, wenn dem Gläubiger eine Ausfertigung erteilt worden ist.[10] Die Gesetzesbegründung führt aus, dass künftig anstelle von Ausfertigungen auch (papierförmige oder elektronische) beglaubigte Abschriften übermittelt werden können, um die Bindungswirkung herbeizuführen. Dies spart erheblichen Veraktungs- und Verwahrungsaufwand bei den Banken und reduziert außerdem Aufwände für die Erstellung papierener Ausfertigungen bei Notarinnen und Notaren.

IV. Zu § 1945 BGB-E

Die Möglichkeit, den Vollmachtsnachweis bei Erbausschlagungen auch durch notarielle Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO zu erbringen, erachten wir als sinnvolle und notwendige Folgeänderung der Einführung elektronischer Urkunden im Präsenzverfahren. Ohne diese Gesetzesänderung bedürfte es stets einer papierförmigen Originalvollmacht oder Ausfertigung. Dies wäre insbesondere hinderlich, wenn der Bevollmächtigte aufgrund einer Vollmacht handelt, welche auch zur Vornahme anderer Erklärungen außer der Erbausschlagung ermächtigt und diese Vollmacht auch gegenüber anderen Stellen genutzt werden soll.

B. Zu den Änderungen der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarkammer nimmt die Aufgabenzuweisung in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 BNotO gerne an und begrüßt diese im Sinne einer möglichst einheitlichen und zuverlässigen Versorgung der Notarinnen und Notare mit der für die elektronische Präsenzbeurkundung notwendigen Anwendung.

Wir regen in diesem Zusammenhang jedoch aus redaktionellen Gründen an, dass neben den Verweisen auf das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a BeurkG-E und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften nach § 40b BeurkG­E auch ein Verweis auf die Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß § 40a BeurkG aufgenommen wird. Dadurch wird klargestellt, dass die Anwendung der elektronischen Präsenzbeurkundung auch Beglaubigungen erfasst, bei denen die Bürgerin oder der Bürger keine elektronische Unterschrift leistet, sondern eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 40a BeurkG anerkennt.

C. Zu den Änderungen des Beurkundungsgesetzes

I. Zu § 8 BeurkG-E

Die vorgeschlagene Regelung in § 8 Abs. 2 BeurkG-E begrüßen wir vollumfänglich. Insbesondere die überzeugend begründete verfahrensrechtliche Wahlfreiheit der Beurkundungsperson möchten wir positiv hervorheben.[11] Wir begrüßen auch ausdrücklich die detaillierten Ausführungen zur entsprechenden Anwendung der für die Niederschrift geltenden Vorschriften auf elektronische Niederschriften. Dadurch werden der Praxis klare Maßgaben an die Hand gegeben. Diese beziehen sich auf das Beifügen von Anlagen, das Anbringen von Signaturen, die Formulierung des Schlussvermerks sowie die elektronische Einsehbarkeit anstelle des Vorlegens der Niederschrift samt Anlagen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in der Praxis regen wir eine Klarstellung in Bezug auf Erbausschlagungserklärungen in der Gesetzesbegründung an. Bei Erbausschlagungserklärungen ist zwischen der Beglaubigung der Unterschrift und der Einreichung bei Gericht zu unterscheiden. Die Beglaubigung erfolgt derzeit in Papierform und kann künftig auch als Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift gemäß § 40b BeurkG erfolgen. Bislang nicht geklärt ist, ob auf Erbausschlagungen die Pflicht zur elektronischen Einreichung gemäß § 14b FamFG anwendbar ist und welche Rechtsfolgen mit einer Einreichung in Papier verbunden wären. Bislang wird die Rechtsfrage soweit ersichtlich nur vereinzelt erörtert,[12] da die Erbausschlagung nach derzeitiger Rechtslage in Urschrift oder Ausfertigung übermittelt werden muss.[13] Eine elektronische Übermittlung ist daher von vornherein ausgeschlossen. Sollte es sich bei der Erbausschlagung um eine Verfahrenserklärung im Sinne des § 14b Abs. 1 FamFG handeln, welche vor dem Hintergrund des § 130 Abs. 2 BGB-E nunmehr auch in elektronisch beglaubigter Abschrift eingereicht werden kann, würde dies dazu führen, dass sofort ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Einreichung durch die Notarin oder den Notar in Papierform unwirksam wäre.[14] Es würde das Verstreichen der Frist gemäß § 1944 BGB drohen.

Diese Thematik ist jedoch nur virulent, wenn die Notarin oder der Notar mit der Einreichung der Erbausschlagungserklärung bei Gericht beauftragt wird. Bei einer Einreichung durch die Erklärende oder den Erklärenden selbst ist der Anwendungsbereich des § 14b FamFG nicht eröffnet. Mithin sind die Wahlfreiheit hinsichtlich der Errichtungsform und die Einreichung strikt voneinander zu trennen. Insbesondere entsteht keine Einreichungspflicht für Notarinnen und Notare aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben zum Zugang öffentlich beglaubigter Willenserklärungen des § 130 Abs. 2 und 4 BGB-E. Dies würde auch dem gesetzlichen Leitbild des § 45b Abs. 2 BeurkG widersprechen. Demnach sollen nach § 39a BeurkG erstellte elektronische Dokumente grundsätzlich ausgehändigt werden. Der gesetzliche Regelfall sieht demnach die Einreichung durch die Erklärende oder den Erklärenden vor. Dies ergibt sich mittelbar bereits jetzt aus dem Referentenentwurf. So heißt es auf Seite 33, dass die Erbausschlagungserklärung auch in elektronischer Form der Erklärenden oder dem Erklärenden überlassen werden kann, so dass sie bzw. er mit dieser den Zugang selbst bewirken kann. Dieses gesetzliche Leitbild sollte in Form einer Klarstellung in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag finden.

II. Zu § 12 BeurkG-E

Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Satz 3 BeurkG-E regen wir an, im Wortlaut klarzustellen, dass – ebenso wie bei der Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 BNotO – auch bei einer Notarbescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO das Erfordernis entfällt, den Nachweis der Niederschrift beizufügen.

Gemäß § 21 BNotO sind die Notarinnen und Notare für die Ausstellung von Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht (§ 21 Abs. 3 BNotO) ebenso wie für Bescheinigungen über eine sich aus dem Handelsregister oder einem ähnlichen Register ergebende Vertretungsmacht (§ 21 Abs. 1 BNotO) zuständig. Nach der gesetzlichen Konzeption stehen diese beiden Bescheinigungsarten gleichwertig nebeneinander. Die Möglichkeit, im Rahmen des § 12 BeurkG-E anstelle der Vollmachtsurkunde eine Notarbescheinigung beizufügen, erfüllt den Zweck der Beifügungspflicht demnach ebenso wie in den Fällen des § 21 Abs. 1 BNotO. Bereits de lege lata wird in Teilen der Literatur die Beifügung einer Vollmachtsbescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO als ausreichend angesehen.[15]

Dieses Vorgehen würde in der Praxis weitere Medienbrüche vermeiden und so dem übergeordneten Ziel der Digitalisierung noch weiter Geltung verschaffen. Denn wenn das Beifügen einer elektronischen beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde für erforderlich gehalten wird, muss dieses Papierdokument eingescannt und der Urkunde elektronisch beigefügt werden. Wenn eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO genügt, entfällt dieser Scanvorgang.

Auf dieser Grundlage sollte der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 3 BeurkG-E klarstellend angepasst werden.

III. Zu § 13 BeurkG-E

Wir begrüßen ausdrücklich die klare Formulierung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG-E, wonach der Inhalt der Niederschrift und nicht die Niederschrift selbst verlesen werden muss. Mithin ist keine körperliche Identität zwischen dem verlesenen Medium und der entstehenden Niederschrift erforderlich. Dies führt beispielhaft dazu, dass bei Errichtung der Niederschrift in Papierform der Inhalt auch von einem Bildschirm abgelesen werden kann.

Die Begründung des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist sowohl in rechtlicher als auch praktischer Hinsicht umfassend und überzeugend. So fügt sich der Inhalt der Regelung in das bestehende System zu vergleichbaren Regelungen des Beurkundungsgesetzes wie § 13 Abs. 2 Satz 1 BeurkG „Sammelbeurkundungen“ ein. Auch hier sind das verlesene Medium und die nicht verlesenen aber inhaltlich identischen Niederschriften nicht körperlich identisch. Bei elektronischen Niederschriften ergibt sich diese fehlende körperliche Identität bereits aus der Natur der Sache. Die elektronischen Informationen, welche der Niederschrift zu Grunde liegen, sind nur mit technischen Hilfsmitteln wie Bildschirmen für die Beteiligten wahrnehmbar. Deshalb kann es hier nur auf die inhaltliche und nicht körperliche Identität ankommen.[16] Auch die Ausführungen zur Gleichwertigkeit elektronischer und papierener Urkunden überzeugen, da eine Unterscheidung im Gesetz nicht angelegt ist und dadurch außerdem die Akzeptanz und Verbreitung der elektronischen Präsenzbeurkundung gefördert wird. In jedem Fall obliegt es der Beurkundungsperson, sicherzustellen, dass der unterschriebene bzw. signierte Inhalt exakt dem verlesenen Inhalt entspricht. In praktischer Hinsicht wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. So wird der Beurkundungsperson allein anhand des Gesetzeswortlauts deutlich, dass auch bei der Erstellung von Papierurkunden der Inhalt von einem Bildschirm abgelesen werden kann und umgekehrt bei der Erstellung elektronischer Urkunden auch das Verlesen vom Papier grundsätzlich möglich ist.

IV. Zu § 13a BeurkG-E

Ausschließlich positiv hervorzuheben sind die in § 13a BeurkG-E normierten Vorgaben zur Unterschrift bzw. Signatur originär elektronischer Niederschriften im Präsenzverfahren. Dies gilt insbesondere für die in § 13a Abs. 1 Nr. 2 BeurkG-E geregelte Möglichkeit, dass die Beteiligten die Niederschrift auch auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschreiben können. Dieser pragmatische Lösungsansatz wird eine rasche Verbreitung der genuin elektronischen Niederschrift fördern, ohne dabei auf die wichtige Autorisierungsfunktion der Beteiligtenunterschrift zu verzichten.[17] Der bewährte Akt der eigenhändigen Unterschrift als Ausdruck der Genehmigung der Niederschrift wird auf diese Weise funktionsäquivalent in die elektronische Welt übertragen. Die eigenhändige Unterschrift symbolisiert Verantwortungsübernahme und ist ein bewährtes und in der Gesellschaft fest verankertes Beweiszeichen für Geltung und Gültigkeit der beurkundeten Erklärungen sowie der Rechtsqualität der Urkunde. Dies wäre etwa bei bloßem Eintippen des Namens auf einer Tastatur nicht der Fall. Gleichzeitig wird durch die bildliche Wiedergabe der Unterschrift (§ 13a Abs. 3 BeurkG-E) auch der Akzeptanz im Rechtsverkehr Rechnung getragen. Die Niederschrift ist so als abgeschlossen erkennbar und von einem bloßen Entwurf klar zu unterscheiden.

Die ordnungsgemäße Identifizierung der Beteiligten wird nach § 10 BeurkG durch die Identitätsfeststellung der Notarin oder des Notars gewährleistet, die bzw. der dabei „äußerste Sorgfalt“ anzuwenden hat.[18] Authentizität und Integrität der Urkunde werden durch die abschließend gemäß § 13a Abs. 2 BeurkG-E anzubringende qualifizierte elektronische Signatur der Beurkundungsperson gewährleistet.

Aufgrund der bislang geringen Verbreitung von qualifizierten elektronischen Signaturen bei Privatpersonen regen wir an, die Reihenfolge der Nummerierung in § 13a Abs. 1 BeurkG-E zu ändern. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass die niedrigschwellige Möglichkeit der Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel der Regelfall zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung sein wird. Dies sollte auch in der Reihenfolge der im Gesetz aufgeführten Nummern nachvollzogen werden, um die bestehenden praktischen Verhältnisse präzise abzubilden. Die durch das Gesetz angestrebte perspektivische Förderung von qualifizierten elektronischen Signaturen wird dadurch nicht beeinträchtigt, da diese als gleichwertige Alternative in der zweiten Nummer aufgeführt werden kann.

V. Zu § 13b BeurkG-E

Die in § 13b BeurkG-E geregelten technischen Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften sind überzeugend. Wichtig ist insbesondere, dass das Signatursystem ausschließlich durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle bereitgestellt werden soll. Wie im Referentenentwurf ausgeführt, nehmen die Notarinnen und Notare im Beurkundungsverfahren wie im gesamten Spektrum ihrer Tätigkeit Staatsaufgaben im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahr, also Zuständigkeiten, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind.[19] Durch das Erfordernis, dass das für die elektronische Präsenzbeurkundung verwendete Signatursystem durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle zur Verfügung gestellt werden soll, wird sichergestellt, dass die Integrität und der hoheitliche Charakter des Beurkundungsverfahrens als Kernbereich staatlicher Daseinsvorsorge gewahrt bleiben und private Dritte keinen Zugriff auf die sensiblen Inhalte des Beurkundungsverfahrens haben. Zudem wird garantiert, dass höchste Anforderungen an Datenschutz und Vertraulichkeit eingehalten werden und die flächendeckende Verbreitung der elektronischen Präsenzbeurkundung auch in strukturschwächeren Regionen ermöglicht wird. Auch aus Sicht der einzelnen Beurkundungspersonen ist dies wesentlich, da die Übereinstimmung der technischen Gestaltung eines Systems mit den eigenen Amtspflichten nicht oder nur mit großem Aufwand zuverlässig überprüft werden kann. Durch die vorgesehene Regelungskonzeption kann die Beurkundungsperson hingegen auf die staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts vertrauen, in deren Verantwortung das System zur Verfügung gestellt wird.[20]

VI. Zu § 13c BeurkG-E

Wir begrüßen die durch § 13c Abs. 1 Satz 3 BeurkG-E eröffnete Möglichkeit, dass den Beteiligten eine Niederschrift, auf welche verwiesen wird, auch als elektronisch beglaubigte Abschrift einsehbar gemacht werden kann.[21] Des Weiteren ist die Einführung der Möglichkeit, auf Karten und Zeichnungen in elektronischer Form zu verweisen, aus unserer Sicht ausdrücklich zu befürworten. Voraussetzung ist, dass diese mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wobei das einer Signatur zugrundeliegende Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss (§ 13c Abs. 4 Satz 2 BeurkG-E). Die Erweiterung um das qualifizierte elektronische Siegel im Sinne von Art. 3 Nr. 27 VO (EU) 910/2014 ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil ein solches Siegel für die Behörden eine nach den Maßstäben der VO (EU) 910/2014 gleichwertige Variante der Signatur darstellt.

Zu beachten ist allerdings, dass nach derzeitiger Rechtslage etwa mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene Aufteilungspläne nicht den Anforderungen des § 137 Abs. 1 und 2 GBO entsprechen, da insoweit nur qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne von Art. 3 Nr. 12 VO (EU) 910/2014 zugelassen sind.[22] Wir regen daher an, auch die entsprechende Vorschrift der GBO anzupassen und bei behördlichen Erklärungen oder Ersuchen neben qualifizierten elektronischen Signaturen auch qualifizierte elektronische Siegel zuzulassen. Dies wäre insbesondere auch im Hinblick auf den mit dem Projekt eNoVA (elektronischer Notar-Verwaltung-Austausch) angestrebten elektronischen Vollzug notarieller Urkunden wünschenswert, da es den Behörden auf diese Weise erleichtert wird, auch grundbuchbetreffende Prozesse zu digitalisieren, ohne dabei das Schutzniveau zu verringern. In diesem Zuge könnten auch die seit Inkrafttreten der VO (EU) 910/2014 nicht mehr existierenden qualifizierten Attributzertifikate aus § 137 Abs. 2 Nr. 3 GBO gestrichen werden.

VII. Zu § 14 BeurkG-E

Auch die Änderung des § 14 BeurkG-E befürworten wir ausdrücklich. Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, wird dadurch ein Fremdkörper im BeurkG beseitigt[23] und insbesondere dem technischen Umstand Rechnung getragen, dass sich eine qualifizierte elektronische Signatur stets auf das gesamte Dokument bezieht.

VIII. Zu § 16 BeurkG-E

Der Verweis auf die Regelung zur Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die dahinterstehende Neuregelung der Beeidigung im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG durch das Gerichtsdolmetschergesetz sind zu begrüßen. Derzeit ist die Rechtslage insofern unbefriedigend, als die Vereidigungen in den Bundesländern unterschiedlich durchgeführt werden und die Vereidigungen teilweise für gerichtliche Verfahren, aber nicht für notarielle Beurkundungen erfolgen. Diese Problematik wird durch die neue Regelung mit fortschreitender Zeit entfallen.

IX. Zu § 31 BeurkG-E

Die Ausnahme von Verfügungen von Todes wegen ist jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der zum Teil weitreichenden Folgewirkungen einer etwaigen elektronischen Errichtung der Niederschrift auf das Nachlasswesen[24] sachgerecht. Die Einführung einer elektronischen Niederschrift auch bei Verfügungen von Todes wegen sollte in einem künftigen Gesetzgebungsverfahren jedoch erwogen werden. Die Bundesnotarkammer hat sich mit dem Zentralen Testamentsregister bereits frühzeitig an der Digitalisierung des Nachlasswesens beteiligt und steht auch für weitere Digitalisierungsschritte im Nachlasswesen gerne zur Verfügung.

Dabei begrüßen wir ausdrücklich die Formulierung des § 31 BeurkG-E, wonach über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen keine elektronischen Niederschriften aufgenommen werden sollen. Wie in der Gesetzesbegründung zutreffend ausgeführt, ergibt sich dafür kein Handlungsspielraum für Urkundspersonen. Stattdessen handelt es sich um eine unbedingte Amtspflicht. Gleichzeitig wird durch die Formulierung gemäß der spezifischen Terminologie des Beurkundungsgesetzes sichergestellt, dass ein Verstoß gegen § 31 BeurkG-E nicht zur Nichtigkeit der Urkunde führt. Da die Ausnahme von Verfügungen von Todes wegen aus dem Anwendungsbereich der elektronischen Niederschrift allein aufgrund verwahrungsrechtlicher Eigenheiten des Nachlasswesens erfolgt und eine trennscharfe Abgrenzung zu Verfügungen unter Lebenden nicht immer möglich ist – insbesondere bei Nebenklauseln in umfangreichen Vertragswerken – erscheint eine Nichtigkeitsfolge elektronisch beurkundeter Verfügungen von Todes wegen überschießend und würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger führen. Beispiele hierfür sind ein in einer Scheidungsfolgenvereinbarung – neben zahlreichen weiteren Regelungen – enthaltenes Vermächtnis betreffend des Familienheims zugunsten der gemeinsamen Abkömmlinge, nachträgliche Anordnungen über die Anrechnung früherer Zuwendungen in Überlassungsverträgen, die unter Umständen als Vorausvermächtnis gelten, konkludente Bestimmungen über die Verteilung der Pflichtteilslast unter mehreren Abkömmlingen in einem Überlassungsvertrag (§ 2324 BGB), eine – ggfs. auch nur konkludente – erbrechtliche Rechtswahl (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO), beispielsweise im Rahmen eines Pflichtteilsverzichts oder einer Überlassung bei Anordnung einer Ausgleichung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB, die in einer Vorsorgevollmacht enthaltene Vormundbenennung gemäß § 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB oder die Beurkundung eines Schenkungsversprechens unter einer echten Überlebensbedingung gemäß § 2301 BGB.

Die originär elektronische Urkunde als solche steht in ihrer Rechtsqualität der Papierurkunde in nichts nach. Das Nachlasswesen wird zudem durch eine Soll-Vorschrift, welche die dienstrechtliche Ahndung eines Verstoßes gegen § 31 BeurkG-E sowie auch eines Folgeverstoßes gegen die Pflicht, das Testament in amtliche Verwahrung zu nehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG) – welche dann wohl nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnte – sicherstellt, hinreichend geschützt. Hinsichtlich der Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht gemäß § 2259 BGB, welche sicherstellen soll, dass der letzte Wille der Erblasserin oder des Erblassers zur Geltung kommt, indem jede Verfügung von Todes wegen zum Nachlassgericht gelangt,[25] ist bereits jetzt in der Literatur anerkannt, dass insoweit eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift – welche von einer elektronischen Niederschrift ohne Weiteres erstellt werden kann – abgeliefert werden kann, wenn die Urschrift nicht erlangt werden kann.[26] Demzufolge wäre auch bei einem Verstoß gegen § 31 BeurkG-E die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB gewährleistet. Sollte bei Verstoß gegen § 31 BeurkG-E die Nichtigkeit der Urkunde drohen, besteht zu befürchten, dass von der Möglichkeit der elektronischen Präsenzbeurkundung nur zaghaft Gebrauch gemacht wird, um die Gefahr von vornherein auszuschließen.

X. Zu § 39a BeurkG-E

Die in § 39a BeurkG-E vorgenommenen Anpassungen sind notwendige Folge der Erweiterung der Beglaubigung elektronischer Unterschriften im Sinne von § 40b BeurkG-E.

Wir regen im Sinne eines einheitlichen Wortgebrauchs jedoch an, in § 39a Abs. 1 Satz 2 BeurkG-E den Begriff „Dokument“ durch den Begriff „Zeugnis“ zu ersetzen. Aus § 39a Abs. 1 Satz 1 BeurkG-E wird ersichtlich, dass alle unter die Vorschrift fallenden Dokumente „Zeugnisse“ sind (vgl. die Überschrift sowie die Formulierung „Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse“) und auch die weiteren Absätze 2 bis 4 differenzieren zwischen dem Zeugnis als der notariellen Erklärung und einem (zu beglaubigenden) Dokument.

XI. Zu § 40b BeurkG-E

Positiv sehen wir auch die in § 40b BeurkG-E vorgesehene Möglichkeit zur Beglaubigung anderer elektronischer Unterschriften als qualifizierter elektronischer Signaturen, sofern diese in Gegenwart der Notarin oder des Notars vollzogen wurden. Dies ermöglicht, den bewährten Arbeitsablauf aus der Papierwelt bei Registeranmeldungen auch in die elektronische Welt zu übertragen, ohne dabei Missbrauchspotenzial zu eröffnen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Möglichkeit der Anerkennung der Unterschrift in diesem Fall nicht offensteht. Nur so kann sichergestellt werden, dass die elektronische Unterschrift eigenhändig geleistet und nicht etwa im Vorfeld lediglich ein Unterschriftenbild (ggf. durch Dritte) eingefügt wurde. Zudem wird durch den zwingenden Vollzug der elektronischen Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars gewährleistet, dass das elektronische Dokument im Zeitraum zwischen dem Vollzug der Unterschrift und der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur der Notarin oder des Notars nicht manipuliert wird.

XII. Zu § 44a BeurkG

In Bezug auf § 44a Abs. 1 BeurkG regen wir an, dass dieser hinsichtlich der Erstellung elektronischer Urkunden angepasst wird. Gemäß § 44a Abs. 1 BeurkG sollen Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen am Schluss vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzten Falle von der Notarin oder dem Notar besonders unterzeichnet werden. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass die Änderungen vor dem Abschluss der Niederschrift und nicht nachträglich eingefügt wurden.[27] Diese Funktion ist bei der Erstellung elektronischer Urkunden jedoch bereits durch die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt. Denn die qualifizierte elektronische Signatur sichert technisch die Authentizität und Integrität des Dokuments.[28] Wenn das Dokument nach Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur verändert werden würde, dann würde die angebrachte Signatur ungültig werden. Ein separates Unterzeichnen würde mithin keine eigenständige Funktion erfüllen und einen unnötigen zusätzlichen Aufwand darstellen. Die Vorschrift sollte vor diesem Hintergrund für die Erstellung elektronischer Urkunden angepasst werden.

Daneben regen wir eine Klarstellung des Wortlauts der Norm an. Ausweislich des Wortlauts sollen Änderungen am Schluss oder am Rande vermerkt werden. Laut einhelliger Meinung in der Literatur sind damit auch Änderungen im Textbereich oder zwischen den Zeilen erfasst.[29] Die Einfügung der Änderungen im Textbereich oder zwischen den Zeilen dient nicht zuletzt den Vorgaben des § 3 Abs. 1 NotAktVV, wonach Urkunden so herzustellen sind, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. Insbesondere die Lesbarkeit wird durch die Aufnahme von Änderungen im Textbereich aufgrund des vorhandenen Platzes (Freistellen zwischen den Zeilen oder Absätzen) besser gewährleistet, als durch das bloße Einfügen im Randbereich des Dokuments. Auch ist der Kontext einfacher verständlich, wenn die ergänzenden Worte direkt an der betreffenden Stelle eingefügt werden. Aus diesem Grund sind auch nicht geringfügige Änderungen im Textbereich des Dokuments zulässig und von § 44a Abs. 1 BeurkG erfasst. Bei der Erstellung elektronischer Urkunden kann dabei auf technische Lösungen des jeweiligen Textverarbeitungsprogramms zurückgegriffen werden. Auf diesem Weg können textliche Änderungen gut lesbar und übersichtlich dargestellt werden (z.B. über den Modus „Änderungen nachverfolgen“). Wir regen daher an, die Zulässigkeit von Änderungen im Textbereich in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Sollte der Gesetzeswortlaut nicht angepasst werden, regen wir aus Gründen der Rechtssicherheit alternativ eine entsprechende Klarstellung in der Gesetzesbegründung an.

Vor diesem Hintergrund könnte § 44a Abs. 1 Satz 1 BeurkG beispielhaft lauten:

„Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rande besonders unterzeichnet werden; bei elektronischen Niederschriften gemäß §§ 8 Abs. 2, 16b und 36 Abs. 2 brauchen Änderungen nicht besonders unterzeichnet zu werden.“

In der Konsequenz regen wir auch eine Änderung des § 44a Abs. 1 Satz 2 BeurkG an, welcher eine Regelung zur Unterzeichnung von Änderungen in beigefügten Schriftstücken enthält. Demnach brauchen Änderungen bereits derzeit nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, dass sie genehmigt worden sind. Hier sollten elektronische Niederschriften als weiterer Ausnahmefall eingefügt werden, weil auch hier unbemerkte nachträgliche Änderungen durch die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur ausgeschlossen sind. Entsprechend könnte für § 44a Abs. 1 Satz 2 BeurkG formuliert werden:

„Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn es sich um eine elektronische Niederschrift gemäß §§ 8 Abs. 2, 16b und 36 Abs. 2 handelt oder aus der Niederschrift hervorgeht, dass sie genehmigt worden sind.“

D. Zu den Änderungen des GNotKG

Wir begrüßen die redaktionelle Anpassung von KV Nr. 22200 Nr. 7 der Anlage 1 zum GNotKG. Die Kostennummer stellte bislang auf die Entgegennahme einer für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde ab, durch die die Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB herbeigeführt werden sollte. Infolge der Änderung des § 873 Abs. 2 BGB-E[30] sind neben den Ausfertigungen auch beglaubigte Abschriften geeignet, um die beschriebene Bindungswirkung herbeizuführen. Die Anpassung des Wortlauts vollzieht diese materiellrechtliche Erweiterung auch in kostenrechtlicher Hinsicht nach.

E. Zu den Änderungen der NotAktVV

I. Zu § 3 NotAktVV-E

Wir befürworten die Erweiterung der Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 NotAktVV-E die UVZ-Nummer auf der genuin elektronischen Urkunde nicht anzugeben. Damit wird ein Gleichlauf mit den notariellen Online-Verfahren hergestellt. Für die eindeutige Zuordnung und Bezeichnung der Urkunde im Rechtsverkehr ist die Angabe der UVZ-Nummer auf der genuin elektronischen Urkunde nicht notwendig, da diese gemäß § 45b Abs. 1 BeurkG-E nicht in den Rechtsverkehr gelangt. In den Rechtsverkehr gelangen vielmehr nur einfache oder (ggf. elektronisch) beglaubigte Abschriften sowie Ausfertigungen, auf denen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NotAktVV-E die UVZ-Nummer stets (im Beglaubigungsvermerk) angegeben werden muss.

II. Zu § 31 NotAktVV-E

Des Weiteren befürworten wir auch, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ergänzend zur Verwahrung der elektronischen Urkunde im Elektronischen Urkundenarchiv gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 NotAktVV-E noch ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments in der papierförmigen Urkundensammlung zu verwahren ist. Zwar bringt dies einen neuen, der Beurkundung nachgelagerten Medienbruch mit sich, allerdings zeichnet sich die notarielle Verwahrung gerade durch höchste Zuverlässigkeit und Sicherheit aus, die stets auch unabhängig von technischen Störungen gewährleistet sein muss.[31] Nachdem das Elektronische Urkundenarchiv erst seit knapp zwei Jahren in Betrieb ist, erscheint es zumindest noch zum aktuellen Zeitpunkt sachgerecht, an einer doppelten Absicherung festzuhalten, deren Notwendigkeit aber in Zukunft erneut eruiert werden sollte.

F. Zu § 36 BBergG-E

Die Änderungen in § 36 Abs. 4 Satz 3 BBergG-E begrüßen wir ausdrücklich. Der Verweis auf § 13b BeurkG-E stellt die einheitliche Qualität und Verlässlichkeit der nach dem BeurkG errichteten öffentlichen Urkunden sicher. Auch bei Beurkundungen nach dem BBergG sollten dieselben technischen Rahmenbedingungen wie bei allen anderen Beurkundungsstellen gelten. Mit den §§ 16a bis 16e BeurkG werden die notariellen Online-Verfahren aus dem Verweis ausgenommen. Da diese nur für Teile des Gesellschaftsrechts Anwendung finden und damit nicht im Rahmen des § 36 BBergG, ist diese Herausnahme präzise und folgerichtig.

[1] Damit angesprochen ist insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, siehe S. 1 des Referentenentwurfs.

[2] S. 22 und 41 des Referentenentwurfs.

[3] BGHZ 121, 1.

[4] Siehe MüKo/Schreiber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 415 Rn. 22 mit Verweis auf BGHZ 37, 79 (86).

[5] Siehe MüKo/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 780 Rn. 21.

[6] BeckOGK/Harke, 1. April 2025, BGB § 550 Rn. 2.

[7] BGH, NZM 2020, 429 Tz. 21 m.w.N.

[8] Vgl. S. 31 des Referentenentwurfs.

[9] Vgl. MüKo/Wolfsteiner, 7. Aufl. 2025, ZPO § 794 Rn. 238; BayObLG, DNotZ 2003, 847.

[10] BayObLG, DNotZ 2003, 847; BeckOGK/Regler, 15.03.2025, BeurkG § 51 Rn. 45 m.w.N.

[11] S. 37 f. des Referentenentwurfs.

[12] Heckschen/Englich, NotBZ 2025, 18 (21).

[13] BeckOGK/Heinemann, 1. April 2025, BGB § 1945 Rn. 85.

[14] Vgl. hierzu etwa MüKo/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 14b Rn. 5.

[15] BeckOK/Bremkamp, 11. Ed. 1. März 2024, BeurkG § 12 Rn. 167.

[16] S. 40 des Referentenentwurfs.

[17] Siehe zur Autorisierungsfunktion BGH DNotZ 2003, 269 (271).

[18] Siehe S. 41 des Referentenentwurfs mit Verweis auf BGHZ 152, 255-262 Rn. 9; siehe auch BGH, Urteil vom 20. März 1956 – III ZR 11/55, BeckRS 1956, 31203636.

[19] S. 44 des Referentenentwurfs mit Verweis auf BVerfG NJW 1987, 887; 2012, 2639 (2641); 1964, 1516 (1517).

[20] Siehe S. 44 f. des Referentenentwurfs.

[21] Siehe dazu S. 46 f. des Referentenentwurfs sowie auch die Ausführungen unter C.I.

[22] Siehe BeckOK/Wilsch, 57. Ed. 1. Juni 2025, GBO § 137 Rn. 7 mit Verweis auf BT-Drs. 18/12494, 49.

[23] S. 48 f. des Referentenentwurfs m.w.N.

[24] S. 51 f. des Referentenentwurfs.

[25] MüKo/Sticherling, 9. Aufl. 2022, BGB § 2259 Rn. 1.

[26] MüKo/Sticherling, 9. Aufl. 2022, BGB § 2259 Rn. 14, BeckOGK/Grziwotz, 1. April 2025, BGB § 2259 Rn. 7.

[27] Siehe nur Winkler, 21. Aufl. 2023, BeurkG § 44a Rn. 10; zu dieser Thematik auch bereits Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 2. Aufl. 1987, § 30 DONot Rn. 5 ff.; Weingärtner/Schöttler, DONot, 6. Aufl., 1993, § 30 Rn. 461 f.; Seybold-Hornig, BNotO, 4. Aufl. 1962, § 29 DONot Rn. 77.

[28] Siehe dazu S. 19 und 42 des gegenständlichen Referentenentwurfs.

[29] Vgl. nur Winkler, 21. Aufl. 2023, BeurkG § 44a Rn. 11; BeckOGK/Regler, 15. März 2025, BeurkG § 44a Rn. 16; Grziwotz/Sauer/Heinemann, BeurkG, 4. Aufl. 2024, § 44a Rn. 14; Frenz/Miermeister/Limmer, 6. Aufl. 2024, BeurkG § 44a Rn. 6; Wochner, DNotZ 1995, 31 (33).

[30] S. 33 f. des Referentenentwurfs.

[31] Siehe insoweit auch die Begründung zu § 31 NotAktVV, BR-Drs. 774/21, 50 f.

 

 




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