Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht
Zusammenfassung:
Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich und sieht darin einen gelungenen Beitrag zur weiteren Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege. Im Einklang mit den durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sowie dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) geschaffenen Grundlagen werden die bewährten notariellen Online-Verfahren nun in wesentlichen Punkten erweitert. Rechtsuchende Bürgerinnen und Bürgern erhalten dadurch neue Handlungsspielräume und die Nutzung und Verbreitung der notariellen Online-Verfahren wird gefördert. Insgesamt wird damit ein weiterer Impuls für die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gesetzt.
Mit dem Gesetzesvorhaben werden gleich mehrere Ziele des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 zur Modernisierung des Justiz- und Wirtschaftsstandorts umgesetzt. So werden durch die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren notarielle Vorgänge vereinfacht und weitere digitale Beurkundungsprozesse ermöglicht (Zeilen 102 bis 104). Dies trägt auch dazu bei, das politisch gesetzte Ziel zu erreichen, Unternehmensgründungen innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen, wozu ein medienbruchfreier und digitaler Datenaustausch zwischen Notariat, Registern, Finanzverwaltung und weiteren Behörden essenziell ist (Zeilen 105 bis 106). Die Digitalisierung der Justiz wird damit konsequent fortgeführt und Medienbrüche werden abgeschafft (Zeilen 2024 bis 2025). Auch dem übergeordneten Ziel, das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu begleiten, wird Rechnung getragen (Zeilen 1784 bis 1785). Denn die notariellen Online-Verfahren führen zu effizienteren und schnelleren Abläufen bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und sie vermeiden zugleich Medienbrüche. Damit stellt die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren einen wichtigen Baustein dar, um Prozesse zu beschleunigen sowie die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Darüber hinaus sparen die notariellen Online-Verfahren Ressourcen und stellen nicht zuletzt einen Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit dar.[1]
Besonders hervorzuheben ist, dass die hohen Sicherheits- und Qualitätsstandards der notariellen Online-Verfahren in Deutschland unverändert gewahrt bleiben. So findet die Ausweitung der Online-Verfahren unter strikter Beachtung der durch das DiRUG und DiREG eingeführten Anforderungen statt. Die notarielle Beratung und Amtstätigkeit erfolgen weiterhin ausschließlich über das von der Bundesnotarkammer nach § 78p Abs. 1 BNotO unter staatlicher Aufsicht betriebene Videokommunikationssystem, was ein Höchstmaß an Datenschutz, Vertraulichkeit und Integrität garantiert. Ebenso bleibt das bewährte zweistufige, hoheitliche Identifizierungsverfahren mittels eID-Funktion des Personalausweises erhalten, sodass die Rechtssicherheit, Identitätsprüfung und der Verbraucherschutz auch im digitalen Verfahren vollumfänglich gewährleistet sind. In einer ersten Stufe wird dabei die Online-Funktion des Ausweisdokuments (die so genannte elektronische Identitätsfunktion, kurz „eID“) genutzt. Dabei werden mit der kostenlosen Notar-App über das Smartphone alle zur Identifizierung notwendigen Daten direkt aus dem Chip des Personalausweises ausgelesen, auf technische Manipulation überprüft und der Notarin oder dem Notar zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird im Beurkundungstermin auf einer zweiten Stufe zusätzlich das Lichtbild aus dem amtlichen Ausweis ausgelesen und ein Abgleich durch die Notarin oder den Notar vorgenommen. Im Gegensatz zum viel kritisierten und z.B. für geldwäschebezogene Straftaten besonders anfällige Video-Ident-Verfahren, bei welchem das Ausweisdokument nur in die Kamera gehalten wird, ist damit ein Vortäuschen einer falschen Identität nicht möglich.[2] Dies unterscheidet das deutsche System positiv von Angeboten in anderen Staaten und verhindert ein Absinken des Schutzniveaus.
Die im Entwurf vorgesehenen konkreten Ausweitungen sind außerordentlich zu begrüßen. Dadurch wird der Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren praxisgerecht auf weitere konsensuale Konstellationen ausgedehnt. Die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich auf konsensuale Vorgänge zu begrenzen, ergibt sich aus den Besonderheiten der Videokommunikation. Dabei ist es im Vergleich zum Präsenzverfahren schwerer möglich, kontroverse Diskussionen zu moderieren. So wird etwa bei emotionalen Diskussionen aus technischen Gründen von mehreren Audiosignalen regelmäßig nur eines übertragen und die anderen heruntergeregelt. Dadurch wird es erschwert, sämtliche Wortmeldungen und Interessen ausreichend zu berücksichtigen. Auch ist es in einer Videokonferenz über den jeweiligen Kameraausschnitt schwieriger, unausgesprochenen Beratungsbedarf bei Beteiligten zu erkennen. Darüber hinaus stellen kontroverse Verhandlungssituationen besondere Anforderungen an die Notarin oder den Notar, etwa mit Blick auf die Gewährleistung von Minderheiten- oder Verbraucherschutz. Für nicht-konsensuale Vorgänge ist das Online-Verfahren daher nicht geeignet.[3]
Weiter erfolgt die Ausweitung der Online-Verfahren unter strikter Beachtung der Schutzzwecke der konkret betroffenen Formvorschriften. Während bei einigen Formerfordernissen in besonderem Maße die Erforschung des Willens der Beteiligten und die Sachverhaltsaufklärung durch die Notarin oder den Notar sowie die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung im Vordergrund stehen, sind andere Formvorschriften stärker von der Beweisfunktion oder der Filter- und Kontrollfunktion gegenüber staatlichen Registern geprägt.[4] Die gewählten Erweiterungen sind entsprechend maßvoll und tragen dem Umstand Rechnung, dass komplexere, beratungsintensive und von Interessensgegensätzen geprägte Vorgänge weiterhin einem Präsenzverfahren vorbehalten bleiben sollten. In diesem Sinne erachtet die Bundesnotarkammer die nun vorgeschlagene Ausweitung als sachgerecht und ausreichend; weitergehende Ausweitungen über den Entwurf hinaus sind aus unserer Sicht nicht angezeigt, um das hohe Qualitätsniveau notarieller Amtsausübung nicht zu gefährden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die rechtsuchende Bevölkerung unabhängig von der Möglichkeit der Online-Verfahren für wesentliche und bedeutsame Geschäfte die Notarin oder den Notar auch weiterhin gerne und im Allgemeinen bevorzugt persönlich aufsuchen. Dies hat sich gerade während der Corona-Pandemie gezeigt, als Notarinnen und Notare deutschlandweit der rechtsuchenden Bevölkerung in Präsenz zur Verfügung standen. Obwohl in dieser Zeit ein besonders großer Anreiz zur Nutzung der notariellen Online-Verfahren bestand, ließ sich keine überproportional stärkere Inanspruchnahme im Vergleich zu der Zeit nach den Corona-Jahren feststellen.
Besonders begrüßen wir, dass Anmeldungen zur Eintragung in das künftige Stiftungsregister vollständig digital ermöglicht werden, weil diese ihrer Struktur nach besonders geeignet für die notariellen Online-Verfahren sind (dazu unten B.). Positiv hervorzuheben ist auch die Ausweitung auf Vollmachten zur Anmeldung beim Handels‑, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, da diese einen aus der notariellen Praxis vermehrt artikulierten Bedarf adressiert (dazu unten C). Ferner begrüßen wir die Ausweitung auf Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (dazu unten D.). Einen weiteren konsequenten Schritt stellt die Ausweitung auf Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung dar (dazu unten E.I.). Außerdem begrüßen wir die bislang implizit und nunmehr ausdrücklich vorgesehenen Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (dazu unten E.II.).
Insgesamt verfolgt der Referentenentwurf damit den überzeugenden Ansatz einer dogmatisch konsistenten Ausweitung des Anwendungsbereichs der notariellen Online-Verfahren in der Tiefe anstelle einer sachfremden Ausweitung in der Breite. Die Bundesnotarkammer unterstützt dieses Konzept vollumfänglich.
Lediglich folgende Aspekte bedürfen aus unserer Sicht einer geringfügigen Anpassung:
- Die sprachliche Klarstellung in § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E hinsichtlich der Errichtungsform der Vollmacht sollte in der Gesetzesbegründung erläutert werden (C.II.).
- Neben den notariellen Beglaubigungen sollte klarstellend auch die notarielle Errichtung von Vollmachten in § 23 Abs. 1a Satz 1 sowie § 280 Abs. 1a Satz 1 AktG-E ausdrücklich aufgenommen werden (D.I. und D.III.).
- In Bezug auf § 23 Abs. 1a Satz 3 und Satz 4 AktG-E und § 30 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AktG-E regen wir eine geringfügige sprachliche Überarbeitung an, um Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden (D.II.).
- § 280 Abs. 1a Satz 3 AktG‑E könnte aufgrund der Änderungsvorschläge zu § 23 und § 30 AktG-E insgesamt entfallen, da dessen Regelungsgehalt bereits durch § 278 Abs. 3 AktG erfasst ist (D.III.).
- In der Gesetzesbegründung sollte klargestellt werden, dass auch die Nachgenehmigung einer Übernahmeerklärung im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zulässig ist gemäß § 55 GmbHG-E. Entsprechendes sollte auch für die Gründung einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie für die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung klargestellt werden (E.II.).
- Das Datum des Inkrafttretens sollte nicht auf einen Wochenend- oder Feiertag fallen, sodass eine bestmögliche personelle Begleitung der Umstellungen der technischen Systeme möglich ist (F.).
Im Einzelnen:
A. Zu den Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
Die Bundesnotarkammer begrüßt die Änderungen des § 77 BGB-E. Sie zeichnen eine in der Literatur ganz herrschende Meinung zu Formvorgaben bezüglich Vollmachten zu Vereinsregisteranmeldungen nach.[5] Bislang wurde lediglich für die Anmeldung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich bestimmt, dass diese mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben ist. Bezüglich der Vollmacht zur Anmeldung schwieg das Gesetz. Gleichwohl richtete sich nach allgemeiner Meinung bereits bislang die Formanforderung nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 167 Abs. 2 BGB, sondern stattdessen nach den allgemeinen Anforderungen an Vollmachten zur Registeranmeldung. Dies wird durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BGB-E nun ausdrücklich klargestellt.
Erfreulich ist darüber hinaus die klarstellende Ergänzung um den Verweis auf Bescheinigungen gemäß § 21 Abs. 3 BNotO. Demnach sind Notarinnen und Notare dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Für die Anmeldung zum Vereinsregister bedeutet dies, dass der Anmeldung nicht zwingend die Vollmachtsurkunde beigefügt werden muss. Stattdessen genügt eine Bescheinigung der Notarin bzw. des Notars gemäß § 21 Abs. 3 BNotO. Die Bescheinigung selbst erfolgt dabei in Vermerkform gemäß §§ 39, 39a BeurkG.[6] Mithin ist es möglich, die Bescheinigung im Rahmen der notariellen Online-Verfahren vollständig digital aufzunehmen, wodurch Medienbrüche durch das Einscannen von papierenen Vollmachten vermieden werden können.
B. Zu den Änderungen des Stiftungsregistergesetzes
Positiv hervorzuheben sind auch die Änderungen des § 3 StiftRG-E. Diese eröffnen die notariellen Online-Verfahren auch für Anmeldungen zum künftigen Stiftungsregister. Das Stiftungsregister eignet sich dafür in besonderer Weise. Denn es weist hinsichtlich Funktion und Aufbau große Ähnlichkeiten zum Vereinsregister auf. Auch die Formzwecke des § 3 StiftRG-E decken sich mit § 77 BGB. Das Formerfordernis soll – wie bei den Anmeldungen zum Vereinsregister – vor allem gewährleisten, dass die beglaubigende Stelle die Identität der Anmeldenden prüft, so dass sich die Registerbehörde darauf verlassen kann, dass die ihr übermittelten Anmeldungen von den Mitgliedern der Stiftungsvorstände oder den Liquidatoren der Stiftungen stammen.[7] Darüber hinaus ist aus Gesichtspunkten der Geldwäscheprävention (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG) sowie der Sanktionsdurchsetzung (z.B. Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014) eine verlässliche Identifizierung durch Notarinnen und Notare im Wirtschaftsverkehr unerlässlich. Auch war bereits bislang eine elektronische Übermittlung der Anmeldungen zum Stiftungsregister in § 3 Abs. 2 Satz 2 StiftRG k. F. vorgesehen. Vor diesem Hintergrund werden Medienbrüche reduziert und die Anmeldungen von Stiftungen fügen sich kohärent in den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren ein.
C. Zu den Änderungen des Handelsgesetzbuchs
I. § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB-E
§ 12 Abs. 1 Satz 4 HGB-E ermöglicht es, Vollmachten zur Anmeldung beim Handelsregister im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zu errichten. Diese sind bislang lediglich im Rahmen von Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich.[8]
Diese Änderung ist zu begrüßen. Dadurch wird ein aus der Praxis verschiedentlich geäußerter Bedarf adressiert. Registervollmachten bieten insbesondere bei Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern (insbesondere Publikumspersonengesellschaften) einen großen Mehrwert. Denn bei diesen müssen Registeranmeldungen grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben werden. Dies kann zu langen Abwicklungszeiten und Verzögerungen führen. Besonders plastisch lässt sich dies am Beispiel von Investmentfonds verdeutlichen, die regelmäßig in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG organisiert sind und an denen (institutionelle) Investoren als Kommanditisten beteiligt sind. Aufgrund der häufigen Wechsel im Gesellschafterbestand sowie sonstiger Änderungen (z. B. Umfirmierungen) ist typischerweise eine Vielzahl von Handelsregisteranmeldungen erforderlich. Diese müssen dabei in aller Regel von sämtlichen Kommanditisten unterschrieben werden. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds auch bei einer Vielzahl von Investoren sicherzustellen, wird daher die Komplementärin üblicherweise zur Vornahme der notwendigen Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigt. Bislang steht die Möglichkeit der notariellen Online-Verfahren für diese Vollmachten noch nicht zur Verfügung, sodass es insoweit zu einem teilweise digitalen und teilweise analogen Verfahren kommt. Die Anmeldung selbst kann bereits im notariellen Online-Verfahren durchgeführt werden. Die für die Anmeldung notwendige Vollmacht muss jedoch bisher als papierene Urkunde errichtet werden. Insoweit sind die Vorteile der notariellen Online-Verfahren gemindert, da für die Errichtung der Vollmacht zusätzliche Aufwände anfallen (z. B. Fahr- und Postlaufzeiten). Insbesondere bei ausländischen Investoren ist die Einholung dieser Vollmachten wegen der teilweise erforderlichen Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation sehr zeitaufwendig. Hier führt die Möglichkeit eines Online-Verfahrens sowohl zu einer Vereinfachung als auch zu einer erheblichen Beschleunigung des (grenzüberschreitenden) Rechtsverkehrs. Denn die Vollmacht kann nunmehr über die Online-Verfahren direkt bei einer Notarin oder einem Notar in Deutschland errichtet werden. Die Errichtung einer (papierenen) Vollmacht im Ausland einschließlich einer etwa erforderlichen Apostille und Legalisation und ihre anschließende Übersendung auf dem Postweg sind damit nicht mehr erforderlich.
Die Erweiterung fügt sich darüber hinaus nahtlos in das bestehende dogmatische System ein. Das Formerfordernis der Registervollmacht dient, ebenso wie das der Registeranmeldung, vorrangig der Identitätsprüfung.[9] Die Erteilung von Registervollmachten stellt für die regelmäßig geschäftserfahrenen Beteiligten einen bereits bekannten Vorgang dar, der einvernehmlich erfolgt und wegen des geringen Handlungsspielraums des oder der Bevollmächtigten keiner gesteigerten Belehrung bedarf. Neben den Registervollmachten ermöglicht § 12 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 HGB-E auch die Miterrichtung von Vollmachten für Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten, welche nicht der notariellen Form bedürfen. Auch diese Erweiterung begrüßen wir ausdrücklich. Dadurch wird auch die Erledigung von Formalitäten wie Behördengängen erfasst, welche im Zusammenhang mit einer Handelsregisteranmeldung typischerweise zusammen anfallen und ebenfalls von Interessengleichlauf der Beteiligten und geringer Komplexität geprägt sind. Dazu gehören etwa die Gewerbeanzeige, die Meldung zum Transparenzregister oder die Beantragung der Betriebsnummer.
Ebenfalls ist zu begrüßen, dass über die Verweisungen in § 5 Abs. 2 PartGG und § 707b Nr. 2 BGB die dargestellte Erweiterung der notariellen Online-Verfahren auch für das Partnerschaftsregister und das Gesellschaftsregister gelten.
II. § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E
Die sprachliche Klarstellung in § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E ist ausdrücklich zu begrüßen. Bislang hieß es, dass die „gleiche“ Form für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich ist. Bei unbefangener Lektüre war nicht unmittelbar ersichtlich, ob damit die Form des Satz 1 (öffentlich beglaubigt) oder des Satz 2 (§ 40a BeurkG) gemeint war. Nunmehr bezieht sich der Normwortlaut ausdrücklich auf die in Satz 1 vorgeschriebene Form. Auch wenn in der Literatur bereits einhellig von einem Bezug zu Satz 1 ausgegangen wurde, trägt die sprachliche Klarstellung zu mehr Sicherheit in der Rechtsanwendung bei.
Darüber hinaus könnte sich in Bezug auf § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Präzisierung, beispielsweise durch eine geringfügige Umstellung des Normwortlautes, anbieten. Denn der Verweis auf die „elektronisch“ öffentlich beglaubigte Form in Satz 1 könnte dahingehend verstanden werden, dass die Registervollmacht in der Form des § 40a BeurkG errichtet werden kann. Mit dem Bezug auf das Wort „elektronisch“ ist jedoch nicht die Errichtung in Form des § 40a BeurkG, sondern stattdessen die Form der Übermittlung an das Registergericht gemeint. Im Ausgangspunkt schreibt § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB bereits jetzt für die Handelsregisteranmeldung die öffentlich beglaubigte Form vor. Die Errichtung der Anmeldung erfolgt damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich in papierener Form. § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ermöglicht darüber hinaus bereits jetzt die Errichtung der Registeranmeldung über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer gemäß § 40a BeurkG. Mithin tritt neben die elektronische Einreichung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB die Möglichkeit der elektronischen Errichtung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Diese Grundsätze sind für die Registervollmacht nun in vergleichbarer Struktur in § 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 HGB-E geregelt. § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB‑E statuiert, dass für eine Vollmacht zur Anmeldung die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB-E erforderlich ist. Mithin ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form zu errichten. Damit ist im Grundsatz wieder nur die papierene Errichtung gemeint. Lediglich die Einreichung beim Register erfolgt elektronisch.
Neu ist nun, dass auch die Errichtung der Registervollmacht über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer gemäß §§ 16a bis 16e BeurkG ermöglicht wird. Damit ist ausdrücklich nur die Errichtung als Niederschrift und nicht als Vermerkurkunde (§ 40a BeurkG) eröffnet. Die Übermittlung an das Registergericht erfolgt – wie in allen anderen Fällen – elektronisch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB-E.
Die Bundesnotarkammer begrüßt diese sachgerechte Regelung. Grund für die Errichtung der Registervollmacht als Niederschrift im Gegensatz zur Vermerkurkunde ist die Einsatzmöglichkeit im Rechtsverkehr. Denn nur von (elektronischen) Niederschriften können Ausfertigungen gemäß §§ 47, 49 BeurkG erteilt werden, welchen die Gutglaubenswirkung des § 172 BGB zukommt. Eine verkehrsfähige Urschrift gibt es bei originär elektronisch errichten Urkunden hingegen nicht, sodass eine solche auch nicht die Wirkungen des § 172 BGB zeitigen kann. Stattdessen existiert bei elektronischen Urkunden lediglich eine Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung der Notarin oder des Notars gemäß § 45 Abs. 3 BeurkG. Diese kann per Definition nicht in den Rechtsverkehr gelangen.
D. Zu den Änderungen des Aktiengesetzes
Die Erweiterung der notariellen Online-Verfahren auf die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien stellt einen sinnvollen Schritt dar, welcher mit den tragenden Grundsätzen und den im Vordergrund stehenden Schutzzwecken der notariellen Online-Verfahren in Einklang steht. Insbesondere handelt es sich bei der Gründung einer Aktiengesellschaft um einen konsensualen Vorgang, welcher in der Regel bezüglich der Anzahl der Gründer und der zu Beginn vorhandenen Organisationsstruktur überschaubar sein wird. Denn die komplexeren Organisationsstrukturen entstehen regelmäßig erst im Laufe der Zeit, sodass direkt zu Beginn der Beweis-, Kontroll- und Filterfunktion eine zentrale Rolle zukommt. Aspekte wie jener des Ausgleichs widerstreitender Interessen, konkret des Minderheitenschutzes, welche die notarielle Beratungsfunktion stärker in den Vordergrund treten lassen, sind im Gründungsvorgang regelmäßig nicht berührt. Auch ist bei komplexeren Gründungsvorgängen (z.B. zahlreiche Beteiligte, Gründungen mit hohem Grundkapital etc.) weiterhin eine Beurkundung im Präsenzverfahren möglich.
I. Zu § 23 AktG-E
Die Regelungen in § 23 Abs. 1 und Abs. 1a AktG-E orientieren sich an der Struktur der gesetzlichen Regelungen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG. Die Aufnahme der notariellen Vollmacht zur Gründung in § 23 Abs. 1a AktG-E ist sinnvoll, um den bereits unter C.I. beschriebenen praktischen Hemmnissen im Rahmen der Gründung vorzubeugen.
Die Bundesnotarkammer befürwortet diese Änderungen umfassend und regt lediglich eine geringfügige sprachliche Präzisierung nach dem Vorbild des § 2 Abs. 2 GmbHG an. § 23 Abs. 1a Satz 1 AktG-E spricht derzeit nur von notariell „beglaubigten“ Vollmachten und nennt damit nicht die notariell beurkundeten Vollmachten. § 2 Abs. 2 Satz 1 GmbHG spricht hingegen von einer „notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht“. Gleichzeitig wird bezüglich der notariellen Online-Verfahren in § 23 Abs. 1a Satz 2 AktG-E auf §§ 16a bis 16e BeurkG verwiesen. Diese Vorschriften umfassen lediglich die Errichtung von Niederschriften und damit nach gängiger notarieller Terminologie die Beurkundung und gerade nicht die Beglaubigung. Aus diesen Gründen sollte eine entsprechende Ergänzung in § 23 Abs. 1a Satz 1 AktG-E erfolgen.
II. Zu § 30 AktG-E
Auch die neue Regelung in § 30 Abs. 1 AktG-E ist in besonderem Maße positiv hervorzuheben. Sie fügt sich schlüssig in die Systematik des Aktiengesetzes sowie der notariellen Online-Verfahren ein.
In diesem Zusammenhang wird lediglich angeregt, die Regelung des § 23 Abs. 1a Satz 3 Hs. 1 AktG-E zu streichen. Inhaltlich scheint es sich hier um eine Doppelung der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AktG-E zu handeln, ohne dass ein inhaltlicher Mehrwert erkennbar ist. In der Konsequenz müsste § 23 Abs. 1a Satz 4 AktG-E redaktionell neu gefasst werden. Dieser bezieht sich auf Willenserklärungen und einstimmig gefasste Beschlüsse, welche nicht der notariellen Form bedürfen. Des Weiteren müsste in § 30 Abs. 1 AktG‑E der Regelungsgehalt des § 23 Abs. 1a Satz 3 Hs. 2 AktG-E aufgenommen werden, nach dem die Beschlüsse in die elektronische Urkunde gemäß § 23 Abs. 1 AktG-E aufgenommen werden müssen.
Durch die angeregte Änderung werden nicht zuletzt Unsicherheiten in der Rechtsanwendung vermieden. Denn die doppelte Nennung in § 23 Abs. 1a Satz 3 AktG-E auf der einen Seite sowie in § 30 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AktG-E auf der anderen Seite könnte dahingehend verstanden werden, dass die Beschlüsse im Online-Verfahren entweder im Rahmen der Satzungsfeststellung oder isoliert gefasst werden können. Dies ist nach den Ausführungen in dem Referentenentwurf jedoch nicht intendiert. Stattdessen wird mit der Bezugnahme auf die Regelungen zur GmbH-Gründung und den weiteren Ausführungen klargestellt, dass die Beschlüsse nur im Rahmen der Satzungserstellung und nicht in einer späteren separaten Urkunde online beurkundet werden dürfen (siehe dazu Seiten 13 bis 15 des Referentenentwurfs).
III. Zu § 280 AktG-E
Die Bundesnotarkammer begrüßt außerdem auch die Änderungen in § 280 AktG ausdrücklich, durch die die Gründung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im Wege der Online-Verfahren ermöglicht wird.
Auch diesbezüglich besteht nur im Detail noch redaktioneller Anpassungsbedarf: In § 280 Abs. 1a Satz 1 AktG-E wird ebenfalls von einer notariell „beglaubigten“ Vollmacht gesprochen. Insofern besteht wie in § 23 Abs. 1a Satz 1 AktG‑E auch hier ein redaktionelles Versehen. Aus dem folgenden § 280 Abs. 1a Satz 2 AktG-E ergibt sich parallel die Verweisung auf die Errichtung als elektronische Niederschrift gemäß §§ 16a bis 16e BeurkG – mithin nach dem gängigen notariellen Sprachgebrauch auf das Verfahren einer Beurkundung zur Niederschrift und nicht einer Beglaubigung. Wie bereits unter D.I. aufgeführt, schlagen wir zur Klarstellung und Vermeidung eines systematischen Widerspruchs eine sprachliche Anpassung vor.
Die Verweisung auf § 30 Abs. 1 AktG‑E in § 280 Abs. 1a Satz 3 Hs. 1 AktG-E erscheint nicht erforderlich. Denn so ergibt sich bereits aus § 278 Abs. 3 AktG die Geltung der neuen § 30 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AktG-E und damit die Möglichkeit, den Beschluss im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zu fassen.
Darüber hinaus wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Doppelung der Anwendbarkeit der notariellen Online-Verfahren unter D.II. verwiesen. Eine Anpassung könnte hier bestenfalls einheitlich in § 23 und § 280 AktG-E erfolgen. Bei Umsetzung unserer Anregungen könnte in der Folge der § 280 Abs. 1a Satz 3 AktG-E vollständig entfallen, da dessen Regelungsgehalt über die Verweisung in § 278 Abs. 3 AktG auf die dann geänderten § 30 und § 23 AktG‑E erfasst ist.
E. Zu den Änderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
I. Zu § 47 GmbHG-E
Die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf Stimmrechtsvollmachten für Gesellschafterversammlungen stellt einen sinnvollen Schritt dar. Denn bereits jetzt ist es möglich, einstimmige satzungsändernde Beschlüsse im Rahmen der notariellen Online-Verfahren zu beurkunden (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 GmbHG). Allerdings fehlt bislang die Möglichkeit, die zeitlich vorgelagerte Vollmacht zur Stimmabgabe im Wege der notariellen Online-Verfahren zu errichten. Dies deckt sich auch mit dem sonstigen Anwendungsbereich und den zu wahrenden Formzwecken der Online-Verfahren, da es sich bei der Erteilung einer Vollmacht um einen einseitigen und konsensualen Vorgang handelt.
II. Zu § 55 GmbHG-E
In § 55 Abs. 1 Satz 3 BeurkG-E wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Vollmacht zur Übernahmeerklärung auch im Rahmen der notariellen Online-Verfahren gemäß §§ 16a bis 16e BeurkG errichtet werden kann. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da in der Praxis teils eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Zulässigkeit entsprechender Vollmachtserrichtungen herrscht. Eine inhaltliche Änderung ist damit gleichwohl nicht verbunden, weil sich die Zulässigkeit bereits aus den Gesetzesmaterialien zum DiREG ergibt.[10]
Ergänzend zu der genannten Klarstellung zu Vollmachten bietet sich auch eine Klarstellung bezüglich der Zulässigkeit von Nachgenehmigungen an. Aufgrund der systematischen Ähnlichkeit von Vollmacht und Nachgenehmigung ergibt sich die Zulässigkeit zwar bereits aus dogmatischen Strukturüberlegungen. Gleichwohl sorgt eine Aufnahme in die Gesetzesbegründung für Klarheit und Anwendungssicherheit in der Praxis. Genau in dieser Weise ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des DiREG vorgegangen. Dort wurde ebenfalls die Zulässigkeit der Gründungsvollmacht in den Gesetzestext des § 2 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aufgenommen und die Zulässigkeit der Nachgenehmigung im Regierungsentwurf klargestellt.[11]
Eine entsprechende Klarstellung zur Zulässigkeit der Nachgenehmigung dürfte sich auch in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie in Bezug auf die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anbieten.
F. Zu dem Datum des Inkrafttretens
Die Bundesnotarkammer begrüßt die vorausschauend avisierte Zeitspanne bis zum Inkrafttreten. Insbesondere kann dadurch sichergestellt werden, dass sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen in Vorbereitung auf die Ausweitung auf Seiten der Bundesnotarkammer rechtzeitig abgeschlossen werden können.
In diesem Zusammenhang regen wir an, das Inkrafttreten nicht auf einen Wochenend- oder gesetzlichen Feiertag zu legen. Hintergrund ist, dass die Umstellungen der technischen Systeme stets personell begleitet werden sollten. Auf diesem Weg kann bestmöglich sichergestellt werden, dass es zu keinen Komplikationen oder Ausfallzeiten kommt. Falls es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu Hindernissen kommen sollte, können diese durch die unmittelbar bereitstehende personelle Begleitung bestmöglich mitigiert werden. Da der 1. August 2026 auf einen Samstag fällt und der 1. Januar 2028 ein gesetzlicher Feiertag ist, ist die personelle Begleitung der Umsetzung zu diesen Zeitpunkten nicht bestmöglich sichergestellt.
Der 1. August 2026 fällt überdies in ein laufendes Quartal. Bereits im Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ hat die damalige Bundesregierung festgestellt, dass regelmäßig ein Inkrafttreten zum Beginn eines neuen Quartals angestrebt werden sollte, um den Aufwand für die Umstellung auf neues beziehungsweise geändertes Recht möglichst zu begrenzen.[12] Dies regt die Bundesnotarkammer auch hier an.
Im Ergebnis bietet sich ein Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 beziehungsweise zum 3. Januar 2028 an.
[1] Gemeint ist insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, siehe Seite 1 des Referentenentwurfs.
[2] Vgl. dazu BT-Drs. 19/28177, Seite 120 f.
[3] Vgl. dazu BT-Drs. 20/1672, Seite 24.
[4] Dazu BT-Drs. 19/28177, S. 115 f.
[5] Vgl. dazu nur BeckOGK/Geißler, Stand: 1. September 2025, § 77 BGB, Rn. 5; BeckOK/Schöpflin, 75. Ed. 1. August 2025, § 77 BGB, Rn. 3; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, § 77 BGB, Rn. 3.
[6] Vgl. dazu nur BeckOK-BNotO/Sander, 12. Edition, Stand 1. August 2025, § 21 Rn. 70; BGH, DNotZ 2017, 303, 306; Winkler, BeurkG, 21. Auflage 2023, § 39 Rn. 13.
[7] Vgl. Regierungsentwurf zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, BT-Drs. 19/28173, Seite 91. Daneben erfüllt die regelhafte Prüfung und sorgfältige Aufbereitung der Anmeldung durch Notarinnen und Notare eine Filter- und Entlastungsfunktion zu Gunsten der Registergerichte, vgl. dazu auch NK-HGB/Lamsa, 4. Aufl. 2024, HGB § 12 Rn. 18 sowie § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
[8] Vgl. BT-Drs. 20/1672, Seite 22.
[9] Vgl. nur MüKo/Krafka, 6. Aufl. 2025, § 12 HGB, Rn. 42; BeckOGK/Beurskens, 15. Mai 2025, § 12 HGB, Rn. 40; BeckOK/Müther, 47. Ed. 1. Juli 2025, § 12 HGB, Rn. 9. Daneben kommt den Notarinnen und Notaren auch eine Filter- und Entlastungsfunktion zu Gunsten der Registergerichte zu NK-HGB/Lamsa, 4. Aufl. 2024, HGB § 12 Rn. 18 sowie § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
[10] Siehe dazu BT-Drs. Drucksache 20/1672, Seite 22.
[11] Siehe dazu BT-Drs. 20/1672, Seite 22.
[12] Gutes Recht von Anfang an - Verständlich und praxisorientiert: Bericht der Bundesregierung zum Stand des Bürokratieabbaus und
zur Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung für das Jahr 2019, S. 26 f.
< zurück
Downloads
- Stellungnahme vom 10.10.2025 201 KB