Stellungnahme vom 15.04.2026

Referentenentwurf eines Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Zusammenfassung:

Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich und sieht darin eine gelungene nationale Ergänzung zu den unionsrechtlichen Vorschriften über die Einführung einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet). Mit der Integration der EUDI-Wallet in das deutsche Recht wird aus Sicht des Notariats ein erheblicher Beitrag zur Staatsmodernisierung geleistet. Dabei werden wichtige Ziele des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 umgesetzt. So wird die Grundlage für die Entwicklung eines Ökosystems rund um die EUDI-Wallet geschaffen (Zeilen 2169 und 2170) und damit auch die Digitalisierung der Justiz konsequent fortgeführt (Zeile 2024). Zudem wird dem übergeordneten Ziel, das gesamte Staatshandeln mit Effizienzsteigerungen und Digitalisierung zu begleiten, Rechnung getragen (Zeilen 1784 bis 1785).

Dabei ist insbesondere erfreulich, dass der Entwurf die Relevanz der Justizregister als authentische Quellen für Daten mit handels- und gesellschaftsrechtlichem Bezug in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. f) EBDIG-E, § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EBDIG-E und § 10 Abs. 1 Satz 4 EBDIG-E anerkennt. In diesem Zusammenhang ist die Klarstellung in § 2 Abs. 2 Satz 2 EBDIG-E zu begrüßen, dass die Verantwortlichkeit für Personenidentifizierungsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. f) EBDIG-E nichts an der allgemeinen Zuständigkeit der Registergerichte für die Justizregister ändert. Hiermit wird letztlich die entscheidende Rolle gewürdigt, die die Justizregister als zuverlässige Datenquelle für den Rechtsverkehr einnehmen: Dank der von Registergerichten sowie Notarinnen und Notaren nach dem Vier-Augen-Prinzip geleisteten Präventivkontrolle kann die Verlässlichkeit von Registern mit Publizitätswirkung, etwa Handelsregister und Genossenschaftsregister, überhaupt erst gewährleistet werden. Jede andere Quelle für unternehmensbezogene Daten in der EUDI-Wallet oder künftig der European Business Wallet wäre bestenfalls ein überflüssiger Spiegel der aus den Justizregistern stammenden Informationen. Im schlechtesten Fall wäre eine solche Quelle gänzlich von den Justizregistern entkoppelt und damit mangels Eingangskontrolle nicht vertrauenswürdig.

Begrüßenswert ist ferner, dass die Entwurfsbegründung hinsichtlich der Verwaltung von Vertretungsbefugnissen in der EUDI-Wallet (§ 15 Abs. 3 EBDIG-E) klarstellt, dass es möglich sein soll, eine Vertretung über ein Dokument zur Stellvertretungsbefugnis einer natürlichen Person abzubilden, die als Stellvertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftritt. Es ist denkbar, dass die Bundesnotarkammer zum Zwecke einer solchen Abbildung des Vollmachtsdokuments in der EUDI-Wallet die authentische Quelle für notarielle Vollmachten in Deutschland bereitstellt. Das zukünftige Vollmachtsregister der Bundesnotarkammer soll eine Integrationsmöglichkeit für Vertreterzertifikate in der EUDI-Wallet erhalten. Gültigkeit und Inhalt einer Vollmacht sollen durch dieses Register künftig in Echtzeit wiedergegeben werden. Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich hierdurch ein erheblicher Mehrwert: Vollmachten könnten künftig medienbruchfrei und digital nachgewiesen werden, ohne dass physische Dokumente mitgeführt oder aufwendig in Papierform dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden müssen. Durch das Zusammenspiel mit der EUDI-Wallet könnte das Vollmachtsregister zu einem zentralen Baustein für die Integration rechtsgeschäftlicher Vertretungsmachten in das europäische digitale „Identitätsökosystem“ werden und somit einen entscheidenden Beitrag zu einem rechtssicheren und gleichzeitig digitalen Rechtsverkehr leisten.

Lediglich folgende Aspekte bedürfen aus unserer Sicht einer geringfügigen Anpassung:

  • Angesichts der Qualifizierung der EUDI-Wallet als elektronisches Identifizierungsmittel in § 15 Abs. 2 Satz 1 EBDIG-E sollte gesetzlich klargestellt werden, inwiefern die digitale Brieftasche zur Identifizierung gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in Vor-Ort-Konstellationen verwendet werden kann (A.I.).
  • Wir regen an, dass auf nationaler Ebene sichergestellt wird, dass ein amtliches Lichtbild standardmäßig als Personenidentifizierungsdatum in die EUDI-Wallet aufgenommen wird (A.II.).
  • Soll ein Einsatz der EUDI-Wallet als Identitätsnachweis im notariellen Präsenzverfahren möglich sein (A.I.), ist insoweit eine Befugnis zum Auslesen des Lichtbildes der oder des betreffenden Beteiligten durch die Notarin oder den Notar erforderlich (A.II.).
  • Wir gehen davon aus, dass das EBDIG im Fall der Einführung einer European Business Wallet dahingehend angepasst werden würde, dass diese und nicht die EUDI-Wallet als digitale Brieftasche für juristische Personen dient (A.III.).
  • Wir regen an, dass eine Abbildung von Vertretungsbefugnissen in Form von strukturierten Daten auf vollständig und abschließend typisierbare Anwendungsfälle beschränkt bleibt und es somit zu keiner faktischen Einschränkung der Privatautonomie bei Vollmachten kommt und bereits errichtete, unstrukturierte Vollmachten nicht insoweit vom elektronischen Rechtsverkehr ausgeschlossen werden (B.).
  • Die Vorschrift des Art. 45b Abs. 2 eIDAS-VO sollte nicht überschießend umgesetzt und eine Schriftformwirkung insofern lediglich qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen sowie für von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen beigemessen werden (C.).
  • Weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung sollten nicht durch Rechtsverordnung, sondern im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden (D.).

Im Einzelnen:

A. Zu § 15 Abs. 2 Satz 1 EBDIG-E

I. Vor-Ort-Auslesen der EUDI-Wallet als elektronisches Identifizierungsmittel

Die Qualifizierung der EUDI-Wallet als ein dem elektronischen Identitätsnachweis im Sinne von § 18 PAuswG, § 12 eIDKG oder § 78 Absatz 5 AufenthG gleichgestelltes Identifizierungsmittel in § 15 Abs. 2 Satz 1 EBDIG-E wirft Fragen insbesondere für das notarielle Präsenzverfahren auf. So regelt § 18 PAuswG lediglich die Remote-Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises, d. h. im Rahmen eines Online-Dienstes[1] und statuiert auch nur für solche Konstellationen eine Legitimationswirkung gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PAuswG). Ein Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten aus dem elektronischen Identifizierungsmittel, z. B. in einem notariellen Präsenzverfahren, ist dagegen nur unter der Voraussetzung von § 18a PAuswG (bzw. § 13 eIDKG oder § 78 Abs. 5 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 18a PAuswG) möglich. § 18a Abs. 1 PAuswG besagt, dass der „Ausweisinhaber“ seinen „Personalausweis“ ferner dazu verwenden kann, die Ausweisdaten unter Anwesenden zu übermitteln. Gem. § 18a Abs. 2 PAuswG ist der Vor-Ort-Diensteanbieter vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten verpflichtet, anhand des „Personalausweises“ per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der „Ausweisinhaber“ ist.

„Ausweise“ im Sinne des PAuswG sind gem. § 2 Abs. 1 PAuswG aber nur der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis. Ein elektronischer Identitätsnachweis i.S.v. § 18 PAuswG oder ein diesem gleich gestelltes Identifizierungsmittel kann also ohne Überdehnung des Wortlauts nicht hierunter subsumiert werden. Das hat zur Folge, dass ein Vor-Ort-Auslesen der EUDI-Wallet gem. § 18a PAuswG nicht möglich wäre und ihr Einsatz auf die Online-Konstellationen des § 18 PAuswG beschränkt bliebe.

Hieran ändert auch die höherrangige Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) nichts: So wird zwar in Art. 3 Nr. 57 eIDAS-VO ein „Offline-Modus“ im Hinblick auf die Nutzung von EUDI-Wallets definiert. Dies ist „eine Interaktion zwischen einem Nutzer und einem Dritten an einem physischen Ort unter Nutzung von Technologien für kurze Distanzen (Proximity-Technologien), bei der für die Zwecke dieser Interaktion die europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht über elektronische Kommunikationsnetze auf internetbasierte Systeme zugreifen muss.“ Zudem spricht die eIDAS-VO in Art. 5a Abs. 4 lit. a) davon, dass EUDI-Wallets dem Nutzer ermöglichen müssen, sich „gegebenenfalls offline für den Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten zu authentifizieren.“ Die Konstellationen, in denen die EUDI-Wallet als Identifizierungsmittel akzeptiert werden muss, sind jedoch gem. Art. 5f eIDAS-VO auf Online-Dienste beschränkt.

Schließlich gilt auch die in § 20 Abs. 1 PAuswG geregelte allgemeine Verwendbarkeit als Legitimationsmittel gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen lediglich für „Ausweise“ und nicht für elektronische Identifizierungsmittel. Insofern ist nach aktuellem Stand unklar, ob Notarinnen und Notare EUDI-Wallets verwenden können, um Beteiligte im Präsenzverfahren zu identifizieren. Vor diesem Hintergrund regen wir eine gesetzliche Klarstellung zur Verwendbarkeit von EUDI-Wallets zur Identifizierung gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in Vor-Ort-Konstellationen an.

II. Amtliches Lichtbild als Teil der Personenidentifizierungsdaten der EUDI-Wallet

Bei der Verwendung der EUDI-Wallet als elektronischer Identitätsnachweis stellt sich im notariellen Kontext zudem die Frage, ob die digitale Brieftasche ein amtliches Lichtbild enthalten wird, das zum Zwecke der Identifizierung ausgelesen werden kann. So sind Notarinnen und Notare gem. §§ 10, 40 Abs. 4, 40a Abs. 4 BeurkG beurkundungsrechtlich und – je nach Vorgangstyp – gem. §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 4 Nr. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 GwG bzw. ab 10. Juli 2027 nach Art. 20 Abs. 1 lit. a), b), 22 Abs. 6 lit. b), Abs. 7 lit. a), Art. 28 VO (EU) 2024/1624 geldwäscherechtlich dazu verpflichtet, die Identität der Beteiligten eines Beurkundungsverfahrens festzustellen.

Grund für die Pflichten zur Feststellung der Beteiligten im Beurkundungsrecht ist die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO, die unter anderem darauf fußt, dass derjenige, der die Erklärungen zu Protokoll gegeben hat, zweifelsfrei festgestellt wird.[2] Die Identitätskontrolle dient daneben dem Schutz des Rechtsverkehrs. So ist sie für die Sicherheit der Register und des Grundbuchs ein wesentlicher Faktor, da durch eine genaue Kontrolle Missbrauch und Betrug verhindert werden, wie er teilweise im Ausland, vor allen in Rechtssystemen ohne Notar als sog. „identity fraud“, nicht selten vorkommt und zu erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden führt.[3] Dabei entlastet die Identifizierungspflicht zudem die nachfolgenden Gerichts- und Registerverfahren, bspw. zur Erfüllung der gesetzlichen Eintragungspflicht nach § 15 Abs. 1 lit. a GBV, § 40 Nr. 3 S. 1 lit. b, Nr. 4, 5 lit. c HRV, § 43 Nr. 4 S. 1 lit. b, Nr. 5 HRV, § 26 Nr. 4, Nr. 5 GenRegV, § 5 Abs. 3 S. 2 PRV, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3 GesRV.[4]

Die geldwäscherechtliche Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 GwG) basiert wiederum auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a RL 2005/60/EG.[5] Sie ist die zentrale Ausprägung des „Know Your Customer“-Prinzips (KYC).[6] Sie soll anonyme bzw. intransparente Geschäftsbeziehungen verhindern, indem sie Transparenz mit Blick auf die Beteiligten von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen herstellt.[7] Ferner dient die Identifizierung des Vertragspartners als Grundlage für ein mögliches Ermittlungsverfahren und soll Hintergründe bzw. Intentionen im Zusammenhang mit einer Transaktion oder Geschäftsverbindung erkennbar machen.[8]

Der Notar hat die Identität der Beteiligten mit Rücksicht auf die besondere Beweiskraft notarieller Urkunden und des öffentlichen Glaubens mit „äußerster Sorgfalt” zweifelsfrei festzustellen.[9] Ist der Erschienene dem Notar nicht persönlich bekannt, muss er sich daher durch einen amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweis ausweisen.[10] Sonstige Urkunden, insbesondere Urkunden ohne Lichtbild, sind zur Identitätsfeststellung nicht ausreichend.[11]

Misslich ist, dass die technischen Spezifikationen für Personenidentifizierungsdaten im Anhang der DVO (EU) 2024/2977 die Aufnahme eines Lichtbildes in die EUDI-Wallet momentan lediglich als fakultativ einstufen. Wir regen an, gesetzlich die standardmäßige Speicherung eines Lichtbildes als Teil der Personenidentifizierungsdaten in der EUDI-Wallet vorzusehen. Dies entspräche auch der Umsetzung in anderen großen EU-Mitgliedstaaten, etwa in Frankreich und Spanien. Klassische alltägliche Identifizierungssituationen wie z. B. eine Fahrscheinkontrolle, eine Überprüfung der Fahrerlaubnis oder eine Identitätskontrolle am Flughafen sind ebenso wie eine notarielle Identifizierung ohne amtliches Lichtbild nicht denkbar. Folgerichtig soll etwa der künftige digitale Führerschein gem. § 2d StVG-E ein Lichtbild enthalten und auch in der EUDI-Wallet genutzt werden können. Dabei soll der Bezug des Lichtbilds für Zwecke des digitalen Führerscheins laut Begründung des Regierungsentwurfs des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften perspektivisch aus der EUDI-Wallet möglich sein.

Der vorliegende Referentenentwurf äußert sich dagegen nicht zur Aufnahme eines Lichtbildes in die EUDI-Wallet. Ohne Lichtbild als Teil der Personenidentifizierungsdaten muss jedoch die Funktionsäquivalenz der EUDI-Wallet als elektronisches Identifizierungsmittel im Vergleich zu einem klassischen Ausweispapier in Frage gestellt werden. Wenn eine digitale Brieftasche wie die EUDI-Wallet wirklich erlauben soll, dass das „Portemonnaie in Zukunft zu Hause bleiben kann“ – wie es das Eckpunktepapier zum Entwurf formuliert – müssen gerade auch die besonders sicherheitsrelevanten Identifizierungssituationen in Präsenz mitgedacht werden. Diese werden aber aus guten Gründen in aller Regel einen Lichtbildabgleich erfordern. Auch auf Unionsebene gibt es in dieser Hinsicht Bewegung: So hat die Europäische Kommission jüngst einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs der DVO (EU) 2024/2977 veröffentlicht, wonach die Personenidentifizierungsdaten einer natürlichen Person in der EUDI-Wallet nun doch zwingend ein Lichtbild nach dem Standard ISO/IEC 19794-5 enthalten müssen. Wir begrüßen diesen Vorschlag der Kommission ausdrücklich und regen zugleich an, dass unabhängig hiervon auf nationaler Ebene sichergestellt wird, dass ein amtliches Lichtbild standardmäßig als Personenidentifizierungsdatum in die EUDI-Wallet aufgenommen wird.

Soll ein Einsatz der EUDI-Wallet als Identitätsnachweis im notariellen Präsenzverfahren möglich sein (siehe A.I.), wäre insoweit eine Befugnis zum Auslesen des Lichtbildes des betreffenden Beteiligten durch die Notarin oder den Notar erforderlich. Eine entsprechende Kompetenz wäre kein Novum, sondern besteht bereits für die notariellen Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht (§§ 16a ff. BeurkG). Allerdings sieht der insoweit einschlägige § 16c Satz 2 BeurkG in seiner aktuellen Fassung vor, dass das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium „eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen“ ist. Entsprechend der Ausführungen zu § 18a und § 20 PAuswG (siehe A.I.) wird man die EUDI-Wallet auch hier nicht ohne Weiteres unter die Rechtsbegriffe „Personalausweis“ oder „Pass“ fassen können. Die Konsequenz wäre, dass die Beteiligten eines notariellen Online-Verfahrens neben ihrer EUDI-Wallet zusätzlich auf einen Personalausweis oder Reisepass zurückgreifen müssten, um ein amtliches Lichtbild aus dessen elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszulesen. 

III. Anwendung der EUDI-Wallet auf juristische Personen

In der Entwurfsbegründung zu § 15 Abs. 2 EBDIG-E findet sich die Ausführung, dass bei der Umsetzung der Vorschrift gegebenenfalls zu berücksichtigen sei, dass die EUDI-Wallet nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen im Sinne der europarechtlichen Vorgaben akzeptiert werde. Dabei wird auf Art. 5a Abs. 1 und Art. 5f Abs. 1 eIDAS-VO verwiesen. Nach Art. 20 des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet[12] sollen diese Vorschriften der eIDAS-VO künftig allerdings nur noch auf natürliche Personen Anwendung finden. Somit würde die European Business Wallet anstelle der EUDI-Wallet als Identifizierungsmittel für juristische Personen dienen. Wir gehen davon aus, dass das EBDIG im Fall der Einführung einer European Business Wallet angepasst werden würde (vgl. § 1 EBDIG-E).

B. Zu § 15 Abs. 3 EBDIG-E

Die Entwurfsbegründung zu § 15 Abs. 3 EBDIG-E führt aus: „Weitergehende Ansätze zur technischen Abbildung der Vertretungsbefugnisse, etwa über strukturierte Daten oder mit Komfortfunktionen zur organisationsweiten Vertretungsbefugnisverwaltung, sind ebenfalls möglich.“ Eine solche Datenstrukturierung stößt gerade bei Vollmachten an ihre Grenzen. Dies entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, nach dem im deutschen Zivilrecht rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich nicht gesetzlich typisiert oder standardisiert wird. Vollmachten können inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, z. B. als Vertretungsmacht für eine unbestimmte Vielzahl von abstrakt nach beliebigen Kriterien näher umrissenen Rechtsgeschäften oder auch als Spezialvollmacht, die Vertretungsmacht für nur ein einzelnes, ganz bestimmtes Rechtsgeschäft verleiht. Ein System von Vollmachtsattributen, das strukturierte Angaben zum Anwendungsbereich einer Vollmacht verlangt, würde mangels präziser gesetzgeberischer Schematisierung von Vollmachtsinhalten stets ein erhebliches Risiko von Widersprüchen oder Diskrepanzen zwischen den strukturiert erfassten Metadaten und der tatsächlich erteilten, potentiell beliebig komplexen und auslegungsbedürftigen Vollmacht mit sich bringen. Dritte im Rechtsverkehr müssen deshalb den tatsächlichen Umfang einer Vollmacht stets individuell prüfen, da dieser regelmäßig nicht pauschal aus standardisierten Daten abgeleitet werden kann.

Daher erscheint ein Vertretungsattribut, das nur strukturierte Daten enthält, lediglich für vollständig und abschließend typisierbare Vollmachten denkbar. Denkbar wäre etwa eine strukturierte Erfassung von gewillkürter Vertretungsmacht, die gesetzlich klar definiert und typisiert ist, wie etwa die Prokura nach §§ 48 ff. HGB. Für sonstige Vollmachten ist ein solches strukturiertes Vertretungsattribut jedoch unter gleichzeitiger Wahrung der rechtlichen Genauigkeit der Vollmacht als auch der Flexibilität, die für die Vielzahl möglicher Anwendungsfälle erforderlich ist, kaum denkbar. Eine zwingende Strukturierung sämtlicher Vollmachten hätte außerdem zur Folge, dass bereits errichtete, unstrukturierte Vollmachten insoweit nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen könnten.

Wir regen daher an, dass eine Abbildung von Vertretungsbefugnissen in Form von strukturierten Daten auf vollständig und abschließend gesetzlich typisierte Anwendungsfälle beschränkt bleibt und es somit zu keiner faktischen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Vollmachten als Ausdruck der Privatautonomie des Vollmachtgebers kommt. Umso mehr ist zu begrüßen, dass es laut Entwurfsbegründung möglich sein soll, eine Vertretung einfach abzubilden über ein Dokument zur Stellvertretungsbefugnis einer natürlichen Person, die als Stellvertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftritt.

Das zukünftige Vollmachtsregister, an welchem die Bundesnotarkammer im Auftrag des BMJV arbeitet, wird Gültigkeit und Inhalt einer Vollmacht in Echtzeit wiedergeben. Damit wird erstmals ein rechtssicherer, volldigitaler Einsatz von Vollmachten möglich. Als potentielle authentische Quelle für die Abbildung von Vertretungsbefugnissen in der EUDI-Wallet kann dies einen erheblichen Mehrwert für den Rechtsverkehr schaffen. Diesem Potenzial wird durch § 15 Abs. 3 EBDIG-E in sachgerechter Weise Rechnung getragen, was ausdrücklich zu begrüßen ist.

C. Zu § 16 Abs. 2 EBDIG-E

Problematisch erscheint, dass in § 16 Abs. 2 EBDIG-E sämtlichen elektronischen Attributsbescheinigungen im Sinne von Art. 3 Nr. 44 eIDAS-VO eine die Schriftform ersetzende Wirkung zugesprochen wird. Da es sich bei Attributsbescheinigungen lediglich um Nachweise zur Authentifizierung von bestimmten Attributen im Rechtsverkehr handelt (Art. 3 Nr. 44 eIDAS-VO), vermischt eine uneingeschränkte Schriftformäquivalenz solcher Bescheinigungen die Erfüllung der Form einer Erklärung mit der dieser nachgelagerten Nachweisebene. Inwiefern einer Formvorschrift genügt wird, hängt aber nicht allein von der insbesondere für eine etwaige Beweisfunktion relevanten Nachweisebene ab, sondern von den konkret in Rede stehenden Formzwecken. Die dem § 16 Abs. 2 EBDIG-E zugrundeliegende Vorschrift des Art. 45b Abs. 2 eIDAS-VO formuliert zutreffend nachweis- und nicht formbezogen: „Eine qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung und Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, haben dieselbe Rechtswirkung wie rechtmäßig ausgestellte Bescheinigungen in Papierform.“ 

Auch dass über Art. 45b Abs. 2 eIDAS-VO hinaus selbst einfache elektronische Attributsbescheinigungen eine die Schriftform ersetzende Wirkung haben sollen, erscheint unter Berücksichtigung des niedrigen Sicherheitsniveaus solcher einfachen Bescheinigungen als zu weitgehend. So bieten einfache elektronische Attributsbescheinigungen keine vergleichbare Gewähr für die Identität ihres Ausstellers und garantieren zudem nicht, dass die Bescheinigung unverändert ist. Besonders angesichts der Tragweite schriftformbedürftiger Erklärungen – z. B. Verbraucherdarlehensverträgen und Bürgschaftserklärungen – ist dies nicht in Kauf zu nehmen. 

Wir regen daher an, Art. 45b Abs. 2 eIDAS-VO nicht überschießend umzusetzen, sondern die Regelung des § 16 Abs. 2 EBDIG-E auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite entsprechend den sachgerechten Differenzierungen des europäischen Gesetzgebers auszugestalten, insbesondere ihren Anwendungsbereich auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen sowie für von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellte elektronische Attributsbescheinigungen zu beschränken.

D. Zu § 20 Abs. 4 EBDIG-E

Angesichts der äußerst weitgehenden Ermächtigung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats weitere zulässige und unzulässige Mittel zum Nachweis der Identität sowie Anforderungen an diese Mittel und deren Verwendung festzulegen, bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 4 EBDIG-E. Doch auch unabhängig hiervon berührt die Festlegung zulässiger bzw. unzulässiger Identifizierungsmittel und entsprechender Anforderungen potentiell zahlreiche öffentliche und nichtöffentliche Verfahren. Daher sollten derartige Festlegungen keinesfalls durch Rechtsverordnung, sondern nur im Rahmen eines formellen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden.

 


[1] Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, PAuswG, 1. Aufl. 2018, § 18a Rn. 2.

[2] BeckOGK/Kemper, 1.2.2026, BeurkG § 10 Rn. 5.

[3] Frenz/Miermeister/Limmer, 6. Aufl. 2024, BeurkG § 10 Rn. 1a.

[4] BeckOGK/Kemper, 1.2.2026, BeurkG § 10 Rn. 4.

[5] BeckOK GwG/Krais, 24. Ed. 1.12.2025, § 10 Rn. 7.

[6] Zentes/Glaab/Sonnenberg, GwG, 4. Aufl. 2025, § 10 Rn. 3.

[7] BeckOK GwG/Krais, 24. Ed. 1.12.2025, § 10 Rn. 7.

[8] BT-Drs. 16/9038, 29.

[9] BGH DNotZ 1956, 502; OLG Celle NJW-RR 2006, 448 (449).

[10] Frenz/Miermeister/Limmer, 6. Aufl. 2024, BeurkG § 10 Rn. 9.

[11] BeckNotar-HdB/Kindler, 8. Aufl. 2024, § 31. Rn. 223.

[12] COM(2025) 838 final.




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