Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz)
Zusammenfassung:
Die Bundesnotarkammer unterstützt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Finanzkriminalität in Deutschland weiter zu verbessern. Hierzu leisten Notarinnen und Notare als öffentliche Amtsträgerinnen und Amtsträger seit jeher wichtige Beiträge. Als öffentliche Kontrollinstanz erfüllen Notarinnen und Notare zahlreiche geldwäscherechtlichen Verpflichtungen, indem sie die Beteiligten rechtssicher identifizieren, ihre Sorgfalts- und Dokumentationspflichten wahrnehmen, Verdachtsmeldungen erstatten und die Einhaltung des Barzahlungsverbots kontrollieren. Damit nehmen die Notarinnen und Notare im Nichtfinanzsektor eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität ein.
Die Bundesnotarkammer begrüßt daher auch das Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken. Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer beschränkt sich auf die in dem Entwurf enthaltenen Regelungen insbesondere des Geldwäschegesetzes, die einen Bezug zur notariellen Praxis aufweisen.
Dies umfasst zum einen die Verlagerung der geldwäscherechtlichen Aufsicht von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte. Grundsätzlich hat sich die derzeitige Aufsichtsstruktur wegen der Parallelität zur berufsrechtlichen Aufsicht der Notarinnen und Notare (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO) bewährt. Die Wahrnehmung durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte ermöglicht eine effektive und einheitliche Geldwäscheaufsicht. Zu begrüßen ist deshalb die Möglichkeit der Landesjustizverwaltungen, die Aufsicht auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zu delegieren. Insofern regen wir allerdings an, das Inkrafttreten der Regelung auf einen angemessenen Zeitraum nach Verkündung zu verschieben, um unnötige Zuständigkeitswechsel zu vermeiden (A.).
Befürwortet wird die Einführung einer Koordinierenden Stelle von Bund und Ländern soweit diese die bestehenden Kompetenzen der Aufsichtsbehörden unberührt lässt (B.). Die Möglichkeit auch Eigentums- und Kontrollstrukturen bei der elektronischen Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu übermitteln (C.), die Anpassung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen von Gerichten bei öffentlichen Zwangsversteigerungen (D. I.) sowie die Regelungen zur Aufnahme von Konsularbediensteten als Meldeverpflichtete soweit ihre Tätigkeit denen inländischer Notarinnen und Notaren entspricht (D. II.) sind ebenfalls zu begrüßen. Dadurch werden gesetzliche Lücken in der Geldwäscheprävention geschlossen.
Hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG-E vorgesehenen Änderung weisen wir darauf hin, dass die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ebenso wie seines Stellvertreters im notariellen Bereich nicht in Betracht kommt (E.). Darüber hinaus regen wir an, klarzustellen, dass der Nachweis der Vertretungsberechtigung gegenüber der registerführenden Stelle gemäß § 18 Abs. 2 GwG-E auch in der Form eines Registerauszugs bzw. mittels Vorlage einer notariellen Vollmacht erbracht werden kann (F.). Schließlich weisen wir auf missverständliche Formulierungen im Referentenentwurf hin (G., H. und I.).
Im Einzelnen:
A. Verlagerung der Geldwäscheaufsicht und Bußgeldbehörde (§ 50 Nr. 5 GwG-E, Art. 27 Abs. 2 ZFG-E, § 56 Abs. 5 Satz 1 GwG-E)
I. Verlagerung der Geldwäscheaufsicht, § 50 Nr. 5 GwG-E
§ 50 Nr. 5 lit. a GwG-E sieht vor, dass für die Geldwäscheaufsicht ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk die Notarin bzw. der Notar den Amtssitz hat. Nach § 50 Nr. 5 lit. a 2. Hs. GwG-E besteht für die Landesjustizverwaltung allerdings die Möglichkeit, die Befugnisse zur geldwäscherechtlichen Aufsicht vollumfänglich auf die örtlich zuständige Präsidentin bzw. den örtlich zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu übertragen.
Vor dem Hintergrund der durch den FATF-Deutschlandbericht angemahnten Notwendigkeit der Reduzierung der zuständigen Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor[1] sprechen wir uns nicht grundsätzlich gegen eine Verlagerung der geldwäscherechtlichen Aufsicht über die Notarinnen und Notare auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte aus. Jedoch weisen wir darauf hin, dass die bisherige Zuständigkeitsverteilung eine effektive und einheitliche Geldwäscheaufsicht über Notarinnen und Notare gewährleistet und eine sehr hohe Kontrolldichte ermöglicht:
- Die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Notarinnen und Notare wird bislang durch die Landgerichtspräsidentinnen und -präsidenten ausgeübt (§ 50 Nr. 5 GwG). Damit besteht ein Gleichlauf mit der allgemeinen berufsrechtlichen Aufsicht über die Notarinnen und Notare (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO), da die geldwäscherechtliche Aufsicht von denjenigen Richterinnen und Richtern durchgeführt wird, die auch mit der allgemeinen notariellen Geschäftsprüfung betraut sind. Dies gewährleistet bereits gegenwärtig eine effiziente Aufsicht. Zugleich ist gewährleistet, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden über die erforderliche fachliche Expertise in Bezug auf die notarielle Praxis verfügen. Ein fundiertes Verständnis der Abläufe in Notarbüros ist Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilung geldwäscherechtlicher Maßnahmen. Zudem gewährleistet die geltende Rechtslage eine besondere räumliche Nähe bei der Geldwäscheaufsicht, was ebenfalls maßgeblich zu einer effektiven und nachhaltigen Aufsicht beiträgt. Die mit der Aufsicht betrauten Richterinnen und Richter sind mit den örtlichen Gegebenheiten besonders vertraut, was kurze Wege und eine praxisnahe Aufsicht ermöglicht.
- Die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Notarinnen und Notare erfolgt auch nach der gegenwärtigen Rechtslage bereits nach bundesweit einheitlichen Standards. Unter Federführung der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hat die Bundesnotarkammer gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz im Bereich des Notariats erarbeitet.[2] Die überwiegende Anzahl der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte haben diese Auslegungs- und Anwendungshinweise genehmigt, wodurch eine einheitliche Anwendung der geldwäscherechtlichen Vorschriften gesichert ist.
- Des Weiteren ist durch das derzeitige Aufsichtssystem eine regelmäßige Kontrolle gewährleistet. Bei Notarinnen und Notaren erfolgt die Überprüfung der geldwäscherechtlichen Vorgaben standardmäßig als Teil der regelmäßigen Geschäftsprüfungen, § 18 Abs. 1 Satz 2 DONot. Notarinnen und Notare werden nach ihrer erstmaligen Bestellung innerhalb von zwei Jahren (§ 93 Abs. 1 S. 3 BNotO), danach in der Regel alle vier Jahre vor Ort überprüft (vgl. etwa § 15 Abs. 1 DONot). Die Erfahrung zeigt, dass die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten dabei regelmäßig einen Schwerpunkt darstellt. Zusätzlich können von der Aufsichtsbehörde jederzeit – auch ohne besonderen Anlass – spezielle geldwäscherechtliche Prüfungen durchgeführt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 und 2 GwG). Die hohe Kontrolldichte bei der Notaraufsicht wird daher auch in dem FATF-Bericht zur Geldwäsche in Deutschland besonders hervorgehoben und gewürdigt.[3]
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich die in § 50 Nr. 5 lit. a 2. Hs. GwG-E vorgesehene umfassende Delegationsmöglichkeit auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte. Begrüßt wird ausdrücklich, dass die Delegationsbefugnis nunmehr auch die Befugnisse aus § 51 Abs. 2 GwG-E umfasst, sodass auch die an die Durchführung einer Prüfung ggf. anknüpfenden Maßnahmen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ergriffen werden können. Dies vermeidet eine künstliche Aufspaltung der Zuständigkeit für die Prüfung und die Verhängung etwaiger Maßnahmen und ist im Sinne der Vermeidung unnötiger Bürokratie sachgerecht.
Machen die Landesjustizverwaltungen von dieser Delegationsmöglichkeit Gebrauch, können somit die etablierten und bewährten Prozesse bei Aufsichtsmaßnahmen weiterhin von den Landgerichten durchgeführt werden.
II. Inkrafttreten der Regelung, Art. 27 Abs. 2 ZFG-E
Gemäß Art. 27 Abs. 2 ZFG-E tritt § 50 Nr. 5 GwG-E am Tag nach der Verkündung in Kraft. Angesichts des mit der Verlagerung verbundenen organisatorischen Umsetzungsaufwands wird angeregt, das Inkrafttreten auf einen angemessenen Zeitraum nach Verkündung (etwa sechs Monate) zu verschieben. So hätten die Oberlandesgerichte ausreichend Zeit, sich auf die neue Aufgabe vorzubereiten, wenn eine Delegation auf die Landgerichte unterbleiben sollte. Die Regelung würde auch unter diesen Umständen noch pünktlich vor der nächsten FATF-Prüfung in Kraft treten. Ferner regen wir an, den Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit einzuräumen, bereits vor dem Inkrafttreten über eine Delegation auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zu entscheiden, um unnötige Zuständigkeitswechsel zu vermeiden.
III. Bußgeldbehörde, § 56 Abs. 5 Satz 1 GwG-E
Die Verlagerung der Bußgeldstelle entsprechend der Verlagerung der Geldwäscheaufsicht nach § 56 Abs. 5 Satz 1 GwG-E auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte ist konsequent und dürfte zu einer Harmonisierung der Sanktionsmaßnahmen führen.
Allerdings sollte klargestellt werden, dass im Falle der Delegation nach § 50 Nr. 5 lit. a Hs. 2 GwG-E die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte auch für die Durchführung des Bußgeldverfahrens zuständig sind. Dies ist bereits aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten. Verstöße gegen Bußgeldtatbestände werden häufig erst im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung festgestellt. Es erscheint daher sachgerecht, die Zuständigkeit für das Bußgeldverfahren bei derjenigen Behörde zu verorten, die den Verstoß aufdeckt und mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt bereits vertraut ist. Auf diese Weise können unnötige Informationsverluste und Verfahrensverzögerungen vermieden sowie eine zügige und sachgerechte Durchführung des Bußgeldverfahrens gewährleistet werden. Auch sind doppelte Sanktionen zu vermeiden (§ 14 BDG).
B. Einführung einer Koordinierende Stelle von Bund und Ländern (§ 50a GwG-E)
Die Einrichtung einer Koordinierenden Stelle von Bund und Ländern gemäß § 50a GwG-E nach den Empfehlungen der FATF aus dem Jahr 2022 zum Zwecke der strategischen und risikobasierten Ausrichtung der Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird begrüßt.[4] Die Bündelung von Koordinierungsaufgaben an zentraler Stelle ermöglicht Synergieeffekte und fördert die Kommunikation sowie den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Akteuren.
Die von der Koordinierenden Stelle der Länder wahrzunehmenden Aufgaben werden in § 50a Abs. 2 GwG-E definiert. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass die originäre Zuständigkeit für die Aufsicht weiterhin allein bei den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden verbleiben. Den Koordinierenden Stellen der Länder dürfen insoweit weder eigene Aufsichts- noch Weisungsbefugnisse zukommen. Nur eine solche klare Abgrenzung der Zuständigkeiten gewährleistet eine rechtssichere und effektive Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben.
C. Übermittlung einer Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht an das Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 Satz 6 GwG-E, § 21 Abs. 1 Satz 4 GwG-E)
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 6 GwG-E, § 21 Abs. 1 Satz 4 GwG-E sollen juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie Verwalter von Trusts künftig die Möglichkeit haben, bei der elektronischen Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle auch Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten zu übermitteln. Dies ist zu begrüßen, da hierdurch die Transparenz der Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse erhöht wird. Die wirtschaftlich Berechtigten können auf diese Weise besser nachvollzogen werden, was sowohl die Arbeit der registerführenden Stelle als auch die Tätigkeit der Verpflichteten und der Ermittlungsbehörden erleichtern dürfte.
Vor diesem Hintergrund konsequent ist auch, dass § 23 Abs. 1a Satz 2 GwG-E den Umfang der Einsichtnahme für Verpflichtete auch auf etwa vorhandene Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten erstreckt. Dies erleichtert die Überprüfung der im Rahmen der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eingeholten Informationen (§§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 3 GwG) und trägt so zu einer höheren Qualität und Transparenz bei.
D. Schließung bestehender Lücken bei der Geldwäschebekämpfung (§ 2 Abs. 3 GwG-E und § 2 Abs 5 GwG-E)
I. Bargeldgrenze in der Zwangsversteigerung (§ 2 Abs. 3 GwG-E)
§ 2 Abs. 3 GwG-E erstreckt die geldwäscherechtlichen Aufzeichnungs- sowie Sorgfalts- und Meldepflichten auf Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen. Die tatbestandliche Einschränkung auf Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10.000 € entfällt damit, wodurch eine bislang bestehende Lücke in der Geldwäscheprävention geschlossen wird.
Dies ist vor dem Hintergrund konsequent, dass bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen nach Einführung des Barzahlungsverbots in § 16a Abs. 1 Satz 1 GwG sowie der entsprechenden Anpassung des § 49 Abs. 3 ZVG („durch Überweisung“) keine Barzahlungen mehr zugelassen sind und diese damit faktisch aus dem bisherigen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 GwG herausfielen. Gerichte unterlagen im Rahmen von Zwangsversteigerungen wegen der engen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 GwG damit im Ergebnis keinen geldwäscherechtlichen Pflichten, während andere Berufsgruppen wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare bei Immobilientransaktionen außerhalb von öffentlichen Versteigerungen umfassenden geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.
Gerichtliche Zwangsversteigerungen waren damit im Vergleich zu sonstigen Immobilienerwerben nicht hinreichend in das System der Geldwäscheprävention eingebunden. Dies hatte eine systemwidrige Schutzlücke innerhalb der ansonsten engmaschigen Präventionsarchitektur zur Folge und eröffnete das Risiko, dass Zwangsversteigerungsverfahren zur Umgehung geldwäscherechtlicher Kontrollmechanismen genutzt werden. Die nun vorgesehene umfassende Einbeziehung der gerichtlichen Zwangsversteigerungen in den Pflichtenkanon des GwG trägt zur Schließung dieser Lücke bei und stellt einen Gleichlauf mit den übrigen immobilienbezogenen Transaktionen her.
II. Konsulate als Meldeverpflichtete (§ 2 Abs 5 GwG-E)
§ 2 Abs. 5 GwG-E erweitert die Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Abschnitt 6 des Geldwäschegesetzes auf Konsulate der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Tätigkeiten ihrer Bediensteten den Tätigkeiten inländischer Notarinnen und Notaren entsprechen (§ 2 Abs. 5 GwG-E).
Auch diese Änderung ist ausdrücklich zu begrüßen, da sie eine nach der geltenden Rechtslage bestehende Regelungslücke in der Geldwäschebekämpfung schließt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Konsularbedienstete von den Meldepflichten gemäß §§ 43 ff. GwG auszunehmen, sofern sie funktional notarielle Tätigkeiten wahrnehmen. Andernfalls hinge das Bestehen der Meldepflicht und damit die Unterrichtung der Financial Intelligence Unit über einen verdächtigen Sachverhalt allein davon ab, wer die Beurkundung oder Beglaubigung vornimmt.
E. Aufsichtsrechtliche Anordnung einen Stellvertreter zu bestellen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG-E)
§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG-E gibt der Aufsichtsbehörde die Befugnis, anzuordnen, dass Verpflichtete neben einem Geldwäschebeauftragten auch einen Stellvertreter zu bestellen haben, sofern sie dies für angemessen erachten. Insofern sei darauf hingewiesen, dass die Organisationsstruktur von Notarstellen auf die Notarin bzw. den Notar als öffentliche Amtsträgerin bzw. öffentlichen Amtsträger zentriert ist. Nur Notarinnen und Notare nicht aber Mitarbeitende werden geldwäscherechtlich relevant nach außen tätig.[5]
Hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG-E vorgesehenen Möglichkeit der Anordnung der Bestellung auch eines Stellvertreters ist im notariellen Bereich daher zu berücksichtigen, dass eine solche Anordnung ebenso wie die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Notarinnen und Notare nicht in Betracht kommt.
F. Nachweis der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Transparenzregister (§ 18a Abs. 2 GwG-E)
Gemäß § 18a Abs. 1 GwG-E kann die registerführende Stelle auf Antrag von Vereinigungen nach § 20 GwG-E und von Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG-E bestätigen, dass diese gegenüber der registerführenden Stelle durch eine bestimmte natürliche Person vertreten werden. Dies ist im Sinne der Verfahrenseffizienz sinnvoll. Gem. § 18 Abs. 2 GwG-E kann der Nachweis elektronisch nach den Vorgaben der registerführenden Stelle vorgelegt werden.
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Vertretungsberechtigung juristischer Personen und Personenvereinigungen bereits heute überwiegend aus öffentlichen Registern – insbesondere dem Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister – ergibt. Die dort eingetragenen Daten werden von Notarinnen und Notaren zuverlässig geprüft, genießen öffentlichen Glauben und sind für jedermann kostenlos abrufbar. Es sollte daher sichergestellt sein, dass die Einreichung eines entsprechenden Registerauszugs zum Nachweis der Vertretungsberechtigung ausreicht.
Weiterhin sollte berücksichtigt werden, dass sich die Vertretungsbefugnis auch aus notariellen Vollmachten und damit aus Urkunden in Papierform ergeben kann. Es muss sichergestellt werden, dass auch diese gemäß § 18a Abs. 2 GwG-E als Nachweis für die Vertretungsberechtigung anerkannt werden.
G. Einsichtnahme in das Transparenzregister (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 GwG-E)
Den in § 23 Abs. 1 und Abs. 3 GwG-E enthaltenen Regelungen zu Voraussetzung, Umfang und Zeitpunkt der Einsichtnahme in das Transparenzregister wird grundsätzlich zugestimmt. Insbesondere die Möglichkeit auch auf die Eigentums- und Kontrollstruktur zuzugreifen, wird ausdrücklich begrüßt (vgl. C.).
Allerdings sieht § 23 Abs. 3 S. 2 GwG-E vor, dass Behörden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG-E, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 genannten Stellen die Einsicht „ungefiltert, direkt und frei“ zu gewähren ist. Auch wenn diese Differenzierung laut der Begründung[6] auf die Richtlinie (EU) 2024/1640 zurückzuführen ist, bleibt unklar, inwiefern sich eine solche Differenzierung auf die Einsichtnahme der Verpflichteten im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG-E auswirkt. In jedem Fall muss weiter gewährleistet sein, dass Notarinnen und Notare ohne Verzögerung oder andere Beeinträchtigungen auf das Transparenzregister Zugriff nehmen können. Nur so können Notarinnen und Notare ihren Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv nachkommen. Aus diesem Grund wird angeregt, auch die weiteren in § 23 Abs. 3 Satz 1 GwG-E genannten Verpflichteten in § 23 Abs. 3 S. 2 GwG-E aufzunehmen.
Schließlich wirft auch die Differenzierung in § 23 Abs. 1a Satz 4 GwG-E Fragen auf. Danach werden Behörden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG-E die erfassten Angaben „sofort“ und den Verpflichteten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG-E lediglich „zeitnah“ übermittelt. Auch insofern muss allerdings gewährleistet sein, dass die Übermittlung der Angaben aus dem Transparenzregister auch an die übrigen Verpflichteten schnellstmöglich erfolgt. Im notariellen Alltag kommt es nicht selten vor, dass der Abruf eines Auszugs aus dem Transparenzregister kurzfristig eingeholt werden muss. Die Differenzierung erscheint daher nicht zielführend.
H. Pflicht zur Übermittlung relevanter Informationen bei Unstimmigkeitsmeldungen (§ 23b Abs. 3 Satz 3 GwG-E)
Gemäß § 23a Abs. 3 Satz 2 GwG kann die registerführende Stelle bereits nach geltender Rechtslage zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung von der Erstatterin bzw. dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung, die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen. Diese Regelung wird nunmehr durch § 23b Abs. 3 Satz 3 GwG-E ergänzt, wonach die Erstatterin bzw. der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung verpflichtet ist, diesem Verlangen zu genügen. Nach der Entwurfsbegründung handelt es sich dabei lediglich um eine Klarstellung, dass dem Verlangen nach § 23b Abs. 3 Satz 2 GwG-E eine mit der Sanktion nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 66 GwG korrespondierende Verpflichtung zur Erfüllung des Auskunftsverlangen besteht.[7]
Gerade im Hinblick auf den damit korrespondierenden Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 66 GwG-E ist aber zu berücksichtigen, dass Notarinnen und Notaren nach dem Geldwäschegesetz keine eigenständigen Ermittlungspflichten obliegen. Unstimmigkeitsmeldungen haben vielmehr ausschließlich auf Grundlage der den Notarinnen und Notaren bereits vorliegenden Informationen zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass Notarinnen und Notare nach § 23b Abs. 3 Satz 3 GwG-E nur solche Informationen und Unterlagen zu übermitteln haben, die ihnen tatsächlich vorliegen. Dieser Gedanke findet sich etwa auch in § 3 Abs. 3 GwGMeldV, wonach Meldende nur verpflichtet sind, Angaben zu machen, soweit ihnen diese Informationen tatsächlich vorliegen. Weitergehende Ermittlungspflichten, etwa Rückfragen bei den Beteiligten oder die Einholung zusätzlicher Unterlagen, dürfen mit der Vorschrift nicht verbunden sein. Informationen und Unterlagen, die den Notarinnen und Notaren nicht vorliegen, sollten vielmehr gemäß § 23b Abs. 3 S.3 GwG-E stets unmittelbar von der Vereinigung bzw. Rechtsgestaltung selbst eingeholt werden.
I. Änderung im Verwaltungszustellungsgesetz, § 5 VwZG-E
§ 5 Abs. 4 Satz 2 VwZG-E sieht vor, dass für die elektronische Zustellung an bestimmte öffentliche Stellen gegen Empfangsbekenntnis künftig auch ein sicherer Übermittlungsweg nach § 110c OWiG in Verbindung mit § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StPO genutzt werden kann. Insofern weisen wir darauf hin, dass die Zustellung auf einem sicheren Übermittlungsweg lediglich die Sicherheit des Transfers des Dokuments gegen unbefugte Zugriffe schützt. Eine nachträgliche Veränderung des Dokuments bleibt jedoch möglich. Für eine zukunftsfähige Digitalisierung sollte die Integrität des Dokuments selbst geschützt werden sowie die Urheberschaft des Dokuments bei Weiterleitungen elektronisch dokumentierbar sein. Diese Zwecke gewährleisten qualifizierte elektronische Signaturen. Ihre Verbreitung ist daher auf gesetzgeberischer Ebene und in der Ausstattung der IT-Systeme in der Praxis aktiv zu fördern.
Ausweislich der Entwurfsbegründung[8] dient die Änderung einer Angleichung der Zustellung im Straf- und Bußgeldverfahren durch eine Anpassung an die Regelungen der Zivilprozessordnung (§ 173 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum in Abweichung zu § 175 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Erfordernis der Angabe des Namens des Bediensteten nach § 5 Abs. 6 Satz 3 VwZG‑E entfallen und damit das Sicherungsniveau weiter abgesenkt werden soll.
[1] Vgl. FATF, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures in Germany, August 2022, S. 184.
[2] Abrufbar unter www.bnotk.de/intern/geldwaeschebekaempfung.
[3] Vgl. FATF, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures in Germany, August 2022, S. 183.
[4] Vgl. FATF, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures in Germany, August 2022, S. 51.
[5] Vgl. Bundesnotarkammer, Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notarinnen und Notare zum Geldwäschegesetz 2021, S. 17.
[6] Vgl. Referentenentwurf S. 337.
[7] Vgl. Referentenentwurf S. 342.
[8] Vgl. Referentenentwurf S. 319 f.
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