Stellungnahme vom 27.07.2022

Referentenentwurf einer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Der Verordnungsentwurf konkretisiert die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).[1] Das Gesellschaftsregister wird – wie die Erfahrungen mit dem ähnlich ausgestalteten Handels‑, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsgesellschaftsregister zeigen – die Transparenz und Rechtssicherheit im nationalen Rechtsverkehr deutlich erhöhen. Wegen der Kongruenzen mit den vorgenannten, bereits bestehenden Registern soll das Gesellschaftsregister an diese angelehnt werden. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen. Dasselbe gilt für die Gesetzgebungstechnik.

Vor diesem Hintergrund regen wir lediglich vereinzelte – überwiegend eher kleinteilige – Anpassungen an.

Im Einzelnen:

A. Angabe der inländischen Geschäftsanschrift einer Zweigniederlassung, § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c GesRV‑E

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c GesRV‑E sind einzutragen die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen der Gesellschaft unter jeweiliger Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl und, falls dem Namen der Gesellschaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, die Angabe dieses Zusatzes. Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Parallelvorschrift des § 40 Nr. 2 lit. b HRV sieht die Vorschrift allerdings nicht die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung vor.

§ 707b Nr. 3 BGB k.F. enthält einen umfassenden Verweis unter anderem auf § 13 HGB, der für die Errichtung einer Zweigniederlassung die Anmeldung sowohl des Ortes als auch der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung vorsieht. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung in § 707b Nr. 3 BGB k.F. beschränkt sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich darauf, keine Verpflichtung zur Eintragung vorzusehen, sondern den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern ein Eintragungswahlrecht zu gewähren.[2] Weitere Erleichterungen sollen hiermit nicht verbunden sein, sodass davon auszugehen ist, dass im Falle der Eintragung einer Zweigniederlassung auch die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift erfolgen soll.

Wir regen daher an, § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c GesRV‑E um die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu ergänzen.

B. Eintragung des Namenszusatzes „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, § 4 Abs. 2 Satz 2 GesRV‑E

§ 4 Abs. 2 Satz 2 GesRV‑E sieht vor, dass der Name der Gesellschaft mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ erhält. Streng genommen gibt der Wortlaut dieser Vorschrift damit nicht vor, dass der Namenszusatz zugleich einzutragen ist, obgleich dies bezweckt ist.[3] Die Regelung könnte als bloße Wiederholung der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB k.F. missverstanden werden.

Wir regen daher an, § 4 Abs. 2 Satz 2 GesRV‑E zur Gewährleistung einer einheitlichen verfahrensrechtlichen Handhabung wie folgt zu formulieren: „Der Eintragung nach Satz 1 Nummer 1 ist der Zusatz ‚eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts‘ beizufügen.“

C. Behandlung von Gesellschaftern, die ihrerseits in einem Subjektregister eingetragen sind

§ 4 Abs. 3 Satz 3 GesRV‑E sieht vor, dass bei Gesellschaftern oder Liquidatoren, sofern es sich bei diesen um juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften handelt, neben deren Firma oder Namen, Rechtsform sowie Sitz, auch Art und Ort des zuständigen Registers einschließlich der Registernummer einzutragen sind, soweit die Eintragung in ein Register gesetzlich vorgesehen ist.

Des Zusatzes soweit gesetzlich vorgesehen, Art und Ort des zuständigen Registers und Registernummer bedarf es an dieser Stelle nicht, weil ein entsprechender Regelungsgehalt bereits in der generelleren Norm des § 4 Abs. 6 GesRV‑E enthalten ist. Der Halbsatz ist auch nicht mit Blick auf ausländische Rechtsträger erforderlich, da § 4 Abs. 6 GesRV‑E ebenfalls eine Eintragung ausschließlich für den Fall vorsieht, dass der jeweilige Rechtsträger in ein öffentliches Register eingetragen ist. Dies trägt ausländischen Rechtsträgern grundsätzlich angemessen Rechnung. Dass diese Formulierung auch Eintragungen in ausländische Register erfasst, könnte allerdings durch eine Klarstellung in der Begründung – ähnlich der Begründung zu § 4 Abs. 3 Satz 3 GesRV‑E[4] – abgesichert werden.

Auch mit Blick auf die Parallelvorschriften des § 40 Nr. 3 Satz 1 sowie Nr. 7 HRV k.F. und § 5 Abs. 3 und 6 PRV k.F. ist diese doppelte Klarstellung nicht erforderlich und untypisch.

D. Eintragung einer GmbH & Co. KG als Gesellschafterin einer eingetragenen GbR

Bei der Eintragung einer GmbH & Co. KG als Gesellschafterin sollen nach der Entwurfsbegründung im Gesellschaftsregister die Firma der GmbH, ihr Sitz sowie das zuständige Registergericht einschließlich der Registernummer, nicht jedoch der Geschäftsführer oder der Name des Geschäftsführers der Komplementärin angemeldet und eingetragen werden.[5]

Insoweit ist bereits nicht eindeutig, ob die Angaben zur GmbH gemeinsam mit den Angaben zur KG oder statt der Angaben zur KG anzumelden und einzutragen sind. Unabhängig hiervon ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a und Abs. 3 Satz 3 GesRV‑E aber auf den Gesellschafter abzustellen. Hiermit dürfte (ausschließlich) der unmittelbare Gesellschafter – im konkreten Fall also die KG – gemeint sein. Andernfalls bestünde zudem ein Widerspruch zum Verfahren bei einer Vor‑GmbH: Deren Gesellschafter sind ausdrücklich nicht einzutragen, da sich diese unschwer aus den Register- bzw. Gründungsunterlagen erkennen lassen.[6]

Richtigerweise dürfte der Satz lauten: „Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft sind die Firma der KG, ihr Sitz sowie zuständiges Registergericht und Registernummer, nicht aber die GmbH oder der Name des Geschäftsführers der Komplementärin anzumelden und einzutragen.“

Sollte es sich wider Erwarten nicht um ein redaktionelles Versehen handeln, wäre aufgrund der besonderen Behandlung der GmbH & Co. KG eine Klarstellung im Wortlaut zweckmäßig und wünschenswert.

E. Ablauf des registerrechtlichen Verfahrens beim Statuswechsel

Die Ausführungen der Entwurfsbegründung zum Statuswechsel sind nach unserem Dafürhalten ebenfalls zu ergänzen.

I. Statuswechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR

Die Entwurfsbegründung stellt bei einem Statuswechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR allein auf § 707c Abs. 1 BGB-neu ab.[7] Da neben der Rechtsform einer GbR jedoch zusätzlich auch die einer Personenhandelsgesellschaft an dem Statuswechselverfahren beteiligt ist, dürfte zusätzlich ein Verweis auf § 105 Abs. 3 HGB-neu erforderlich sein. Das Verfahren betrifft insoweit beide Rechtsformen bzw. Register. Für den Fall eines Statuswechsels von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR wurde dies von der Entwurfsbegründung auch entsprechend berücksichtigt.[8]

II. Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft

Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen dürfte bei dem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft[9] neben § 1 Abs. 4 PartGG-neu i.V. mit § 707c Abs. 1 BGB-neu zusätzlich auf § 105 Abs. 3 HGB‑neu abzustellen sein. Dies gilt ebenso für den umgekehrten Fall eines Statuswechsels von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft.[10]

III. Statuswechsel von einer eingetragenen GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft sowie von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft

Die für den Fall der Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einem Statuswechsel in der Entwurfsbegründung aufgeführten Normzitate erscheinen widersprüchlich. Einerseits wird auf § 4 Abs. 1 PartGG-neu i.V. mit § 106 Abs. 3 HGB-neu, andererseits auf § 1 Abs. 4 PartGG-neu i.V. mit § 707c Abs. 1 BGB-neu abgestellt.[11] Letzteres dürfte korrekt sein (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter II.).

Ferner verweist § 4 Abs. 1 PartGG-neu lediglich auf § 106 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 und 2 HGB, nicht jedoch auf § 106 Abs. 3, 4 und 5 HGB.[12] Diesbezüglich dürfte es zweckmäßig sein, die Normzitate in der Entwurfsbegründung anzupassen. Mit Blick auf das MoPeG wäre anstelle des § 4 Abs. 1 PartGG‑neu auf § 1 Abs. 4 PartGG-neu abzustellen.[13] Angesichts des Wortlauts des § 1 Abs. 4 PartGG‑neu (Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.) müsste zudem § 106 HGB durch § 707c BGB‑neu ersetzt werden, wobei an die Stelle der bisherigen Absätze 3, 4 und 5 von § 106 HGB die Absätze 1, 3 und 4 von § 707c BGB‑neu (in dieser Reihenfolge) treten.

F. Sonstige Anmerkungen

  • § 1 Abs. 1 Hs. 1 GesRV‑E sieht die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Handelsregisterverordnung vor und verweist damit auch auf § 13 Abs. 1 HRV. Diese Vorschrift ordnet an, dass der Rechtsträger unter einer fortlaufenden Nummer in das Register einzutragen ist. Vor diesem Hintergrund dürfte § 2 Abs. 1 GesRV‑E nicht erforderlich sein. Dass das Gesellschaftsregister keine Abteilungen aufweist, ist insoweit unerheblich, da die Vorschrift lediglich entsprechend anzuwenden ist.
  • Die Erläuterungen zu § 3 GesRV‑E[14] könnten aufgrund des Einschubes „außer in den Fällen des Statuswechsels in das Gesellschaftsregister (vgl. dazu noch die Ausführungen zu § 4 Absatz 4)“ missverstanden werden, da in den Fällen eines Statuswechsels die örtliche Zuständigkeit für die statuswechselnde Gesellschaft und die Zielgesellschaft durchaus zusammenfallen können. Die Regelungen zum Statuswechselverfahren lassen die örtliche Zuständigkeit im Grundsatz unberührt. Sie zielen vielmehr darauf ab, ein koordiniertes und einheitliches Verfahren zu gewährleisten vor dem Hintergrund, dass unterschiedliche Register betroffen sind. Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann sich in diesem Zusammenhang zwar ergeben, wäre aber nur mittelbarer Reflex.
  • § 4 Abs. 2 Satz 2 GesRV‑E nimmt auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GesRV‑E Bezug. Entsprechend der derzeitigen Einrückung scheint es sich systematisch jedoch um einen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GesRV‑E zu handeln und nicht um einen zweiten Satz des ganzen Absatzes 2. Wir regen daher an, die Einrückung an § 4 Abs. 3 Satz 2 GesRV‑E anzugleichen.
  • Die Bezugnahmen in der Entwurfsbegründung auf § 4 Abs. 4 GesRV‑E zitieren vereinzelt einen Satz 1 mit.[15] § 4 Abs. 4 GesRV-E weist jedoch keine Sätze auf, sondern erschöpft sich in einem Absatz 4. Zudem wird teilweise auf § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f GesRV‑E Bezug genommen.[16] Die Aufzählung in § 4 Abs. 4 GesRV reicht jedoch lediglich bis Buchst. d; insoweit dürfte eine Verweisung auf Buchst. b beabsichtigt sein.
  • Die Begründung von § 4 Abs. 3 GesRV-E nimmt sowohl auf § 4 Abs. 3 Satz 2[17] als auch auf § 4 Abs. 3 Satz 3[18] Bezug. An diesen Stellen müsste jedoch auf § 4 Abs. 3 Satz 3 bzw. Satz 4 verwiesen werden.
  • Ferner verweist die Begründung von § 4 Abs. 3 GesRV‑E auf BT-Drucks. 19/27635, S. 162. Insoweit dürfte S. 163 gemeint sein.
  • Bei der tabellarischen Darstellung des Ablaufs der registergerichtlichen Prüfung[19] dürfte es zweckmäßig sein, für die Ausführungen im unteren Teil der linken Spalte eine weitere Zeile einzufügen und diese den Ausführungen in der rechten Spalte nachzustellen, um zu verdeutlichen, dass diese Schritte im Anschluss an die Prüfung durch das aufnehmende Register erfolgen.
  • Unter A. I. wäre nach dem Wort „FamFG“[20] die zweite Klammer zu entfernen.
  • In der Begründung zu § 5 GesRV‑E[21] ist das Wort „dadurch“ doppelt genannt.

 

[1] BGBl. 2021 I, 3436

[2] BT-Drucks. 19/27635, S. 136.

[3] Referentenentwurf, S. 17.

[4] Referentenentwurf, S. 18 f.

[5] Referentenentwurf, S. 19.

[6] Referentenentwurf, S. 19.

[7] Referentenentwurf, S. 23, dort unter (2).

[8] Vgl. hierzu Referentenentwurf, S. 24, dort unter (a), der neben § 707c Abs. 1 BGB-neu ausdrücklich auch auf § 1 Abs. 4 PartGG-neu verweist.

[9] Referentenentwurf, S. 24, dort unter (b).

[10] Referentenentwurf, S. 25, dort unter (d).

[11] Referentenentwurf, S. 25, dort unter (c) und (d).

[12] Referentenentwurf, S. 25, dort unter (c) und (d).

[13] BT-Drucks. 19/27635, S. 274.

[14] Referentenentwurf, S. 15, dort im letzten Absatz.

[15] Referentenentwurf, S. 20, 28 f.

[16] Referentenentwurf, S. 28 f.

[17] Referentenentwurf, S. 18, dort im letzten Absatz.

[18] Referentenentwurf, S. 19, dort im dritten und vierten Absatz.

[19] Referentenentwurf, S. 27.

[20] Referentenentwurf, S. 12, dort im ersten Absatz.

[21] Referentenentwurf, S. 28, dort im zweiten Absatz.




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