Stellungnahme vom 03.06.2026

Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Zusammenfassung:

Das vorliegende Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen skizziert die wesentlichen Eckpunkte zur Einführung einer neuen Rechtsform, der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen („GmgV“). Merkmale der GmgV sollen nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages[1] insbesondere eine unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik sein. Die notarielle Mitwirkung soll hinsichtlich der Satzung diskutiert werden. Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer beschränkt sich auf die in dem Rahmenkonzept enthaltenen Punkte mit Bezug zur notariellen Praxis. 

Die Orientierung an den Grundsätzen des Genossenschaftsrechts ist nach der im Rahmenkonzept angedachten Ausgestaltung der neuen Rechtsform konsequent (A.). Die zur Diskussion gestellte notarielle Beteiligung bei der Satzungserstellung ist notwendig und zu begrüßen (B.). Im Hinblick auf Umwandlungen (C.) und Registeranmeldungen (D.) sollte an die bestehenden Strukturen und Regelungsrahmen angeknüpft und kein Sonderregime geschaffen werden. Die notarielle Mitwirkung sollte schließlich auch bei Bei- und Austritten berücksichtigt werden, da auch insoweit die dauerhafte Vermögensbindung eine zentrale Rolle spielt (E.). 

Im Einzelnen:

A. Orientierung an dem Recht der Genossenschaft

Im Ausgangspunkt ist die Orientierung an dem Recht der Genossenschaft nachvollziehbar, da die GmgV wesentliche Strukturmerkmale der Genossenschaft aufweisen soll. So ist die Mitgliedschaft der GmgV – ähnlich wie bei der Genossenschaft – persönlich ausgestaltet, sodass eine Übertragung und sogar die Vererbung[2] anders als bspw. bei GmbH-Anteilen[3] nicht möglich. Zudem sollen – anders als bei der GmbH – die Grundsätze der Satzungsstrenge[4] und der Selbstorganschaft[5] gelten. Außerdem soll die GmgV grundsätzlich über einen Aufsichtsrat[6] verfügen. Schließlich ist die laufende Überwachung der Gesellschaft durch einen Prüfungsverband vorgesehen.[7] 

B. Notarielle Mitwirkung bei der Gründung und bei Satzungsänderungen

Das Rahmenkonzept stellt die notarielle Beteiligung bei der Satzungserrichtung ausdrücklich zur Diskussion.[8] Gründungen (I.) und Satzungsänderungen (II.) bei der GmgV sollten insbesondere wegen der damit verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen der notariellen Beurkundung bedürfen. Generell sorgt die notarielle Beteiligung für rechtssichere und wirksame sowie transparente Strukturen und steigert so die Akzeptanz für die neue Rechtsform.

I. Notarielle Beurkundung von Gründungen 

Die notarielle Beteiligung bei der Gründung einer GmgV würde deren Wirksamkeit im Interesse der Gründungsmitglieder und des Rechtsverkehrs garantieren und den Gründungsprozess beschleunigen (1.), eine qualitativ hochwertige Beratung der Gründungsmitglieder sicherstellen (2.) und die Wahrung zwingender staatlicher Interessen gewährleisten, wie insbesondere die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (3.). 

1. Wirksamkeitsgarantie

Im Interesse des Rechtsverkehrs muss gewährleistet sein, dass juristische Personen (insbesondere, da die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen sein soll), wirksam gegründet werden. Unwirksame Gründungen schaffen Rechtsunsicherheit für alle am Rechtsverkehr Beteiligten und belasten im Streitfall die Gerichte. Notarinnen und Notare stehen im Falle der Beurkundung der Satzung der GmgV umfassend für die Wirksamkeit der beurkundeten Erklärungen ein, § 17 Abs. 2 BeurkG.

Zwar sieht das Rahmenkonzept vor, dass in Anlehnung an das Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband stattfindet, der unter anderem überprüfen soll, ob die Satzung der GmgV den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Insofern ist allerdings zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Gründungsprüfung des Prüfungsverbands im Genossenschaftsrecht nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG keine obligatorische Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Satzung umfasst.[9] Damit würde der Prüfungsumfang der Prüfungsverbände im Hinblick auf die GmgV über denjenigen bei der Gründung von Genossenschaften hinausgehen. Selbst wenn eine solche Überprüfung der Gesetzesmäßigkeit der Satzung durch die Prüfverbände stattfinden würde, würden Fragen zur Geschäftsfähigkeit der Gründungsmitglieder oder zur Freiheit ihrer Willenserklärungen von Irrtum, Täuschung oder Drohung, wie sie im Rahmen einer notariellen Beurkundung geprüft würden, außerhalb des Prüfungsauftrags der Prüfverbände liegen.

Es liegt daher näher auf die langjährige Erfahrung der Notarinnen und Notare aus dem Bereich der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere bei der Errichtung juristischer Personen bzw. von Kapitalgesellschaften, zurückzugreifen und nicht die Prüfungsverbände mit zusätzlichen, rechtlichen Prüfungen zu belasten.

Schließlich hat die notarielle Einbindung bei der Satzungserstellung den Vorteil, dass über die wirksame Gründung eine mit besonderer Beweiswirkung (§§ 415 ff. ZPO) ausgestaltete öffentliche Urkunde errichtet wird, die gerichtlichen Streitigkeiten vorbeugen und somit für Entlastung der Justiz und der Beteiligten sorgen würde.

Wie seit Jahrzehnten im Handelsregister- und Grundbuchverkehr bewährt, kommt der Wirksamkeitskontrolle durch die Notarinnen und Notare schließlich die Funktion einer vorgeschalteten Filterung gegenüber den öffentlichen Registern zu: So ist sichergestellt, dass den Registergerichten ausschließlich anmeldungsreife, rechtlich geprüfte Unterlagen vorgelegt werden, was aufwendige Rückfragen, Beanstandungen und Eintragungshindernisse vermeidet. Ohne diese vorgelagerte Kontrolle ist zu erwarten, dass bei den Registergerichten ein erheblicher Mehraufwand entstünde, da fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen einzugehen drohen.[10] Die damit einhergehende Belastung und Verzögerung dürfte weder im Interesse der Gründungsmitglieder noch der Justiz liegen. 

2. Beratungsfunktion

Wegen der unabänderlichen Vermögensbindung und deren Reichweite kommt der notariellen Beratung und Belehrung der Beteiligten bei der Gründung einer GmgV eine besondere Bedeutung zu. 

Das wesentliche Merkmal der GmgV liegt in der Unabänderlichkeit und Absolutheit der Vermögensbindung:[11] Wer eine GmgV gründet, trifft eine unumkehrbare Entscheidung, die sich dem nachträglichen Zugriff vollständig entzieht. Bei der Gründung einer GmgV ist daher unerlässlich, dass die Beteiligten die rechtliche Tragweite ihrer Entscheidung vollumfänglich verstehen und eine aufgeklärte und wohlüberlegte Entscheidung treffen. Dies wird durch die notarielle Mitwirkung bei der Satzungserstellung sichergestellt: Notarinnen und Notare erforschen den Willen der Beteiligten, klären den Sachverhalt und stellen sicher, dass die Beteiligten ihre Entscheidung in voller Kenntnis ihrer rechtlichen Tragweite treffen, § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Dabei achten Notarinnen und Notare darauf, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden, § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG. Die notarielle Beurkundung der Satzung der GmgV schützt die Beteiligten daher in besonderem Maße vor einer übereilten oder undurchdachten Entscheidung mit weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. 

Diese Beratungs- und Aufklärungsfunktion der Notarinnen und Notare ist bei der GmgV von besonderer Bedeutung, da die Gründungsmitglieder durch die unabänderliche Vermögensbindung unter Umständen erhebliche Vermögenswerte endgültig aufgeben. Selbst bei einem Austritt erhalten die Beteiligten die geleistete Einlage nicht zwingend zurück.[12] Die Einlage von Vermögen in die GmgV hat daher schenkungsähnlichen Charakter. Auch für das Schenkungsversprechen sieht der Gesetzgeber gemäß § 518 BGB die notarielle Beurkundung vor. Neben der Beweissicherung dient dieses Formerfordernis insbesondere auch dem Schutz des Schenkers vor einer voreiligen Minderung seines Vermögens.[13]

Überdies wirkt sich die Rechtsformwahl irreversibel auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit aus. Ein lukrativer Exit ist bei der GmgV ausgeschlossen, selbst wenn beträchtliche Gewinne erwirtschaftet wurden. Die Vermögensbindung kann so bspw. auch zu erheblichen Einbußen bei der Altersvorsorge der Beteiligten führen, da das in der Rechtsform der GmgV aufgebaute Vermögen nicht zur finanziellen Absicherung im Alter eingesetzt werden kann. Selbst die Liquidation der gesamten Gesellschaft führt nicht zum Zugriff auf den aufgebauten Vermögensstock der Gesellschaft. Auch Vereinbarungen über gewinnabhängige Vergütungen oder Boni für Geschäftsführer sind ausgeschlossen. Da für die GmgV das Prinzip der Selbstorganschaft[14] gelten soll, müssen die Gründungsmitglieder auch hierüber umfassend aufgeklärt werden. 

Schließlich ist die unternehmerische Freiheit während des gesamten Lebenszyklus der GmgV insofern eingeschränkt, als etwa bestimmte Strukturmaßnahmen im Umwandlungsrecht (bspw. die Umwandlung in eine andere Rechtsform)[15] und auch übliche Finanzierungsinstrumente[16] bei der GmgV wegen der Absolutheit der Vermögensbindung nicht zulässig sind. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die spätere Entwicklung und Skalierung der Gesellschaft haben. 

All diese Auswirkungen müssen bereits bei der Satzungserrichtung bedacht und abgewogen werden. 

Die Rechtsformwahl stellt bei der GmgV aus den vorgenannten Gründen eine besondere Herausforderung dar. Wegen der aufgezeigten Folgen der Entscheidung für die Rechtsform einer GmgV ist auch insofern in besonderer Weise eine fundierte und aufgeklärte Entscheidung der Gründungsmitglieder erforderlich. Dabei muss für die Beurteilung der Frage, ob eine GmgV oder eine andere Gesellschaft gegründet werden sollte (Gründungsberatung), nicht nur das Recht der GmgV, sondern auch dasjenige der Personen- und Kapitalgesellschaften beachtet werden. Nur eine umfassende Kenntnis in sämtlichen dieser Rechtsgebiete gewährleistet eine sorgfältige Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsformen und eine fundierte, auf den Einzelfall zugeschnittene rechtliche Beratung. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind Experten im Genossenschaftsrecht. Mit der Gründung von Personen- und (anderen) Kapitalgesellschaften werden die Verbände in der Praxis allerdings weniger Berührungspunkte haben. Die Gründungsberatung hingegen gehört zu den Kernzuständigkeiten der Notarinnen und Notare. 

Schließlich hat auch der Praxischeck der Fachebene des BMJV zu beurkundungsbedürftigen Vorgängen im Vereins- und GmbH-Recht vom 17. Oktober 2024[17] die Beratungs- und Belehrungsfunktion der Notarinnen und Notare positiv herausgehoben. Nach Auffassung der dort befragten Unternehmensgründerinnen und -gründern ist die Mitwirkung von Notarinnen und Notaren im Gründungsprozess eine wertvolle Hilfestellung, insbesondere bei der Wahl der richtigen Rechtsform und Gestaltung der Satzung. Dies dürfte für die GmgV gleichermaßen gelten, da die Erstellung und Besprechung der Gründungsdokumente sowie die Kommunikation mit dem Registergericht sich nicht wesentlich vom Prozess bei einer GmbH-Gründung unterscheiden wird. 

3. Prävention von Geldwäsche, Sanktionsumgehung und Terrorismusfinanzierung

Daneben dienen auch die geldwäscherechtlichen Pflichten von Notarinnen und Notaren als Verpflichtete im Sinne des GwG (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) der rechtmäßigen Errichtung und Kontrolle einer GmgV. Notarinnen und Notare stellen die Identität der Gründungsmitglieder und der wirtschaftlich Berechtigten rechtssicher fest und nehmen umfassende Sorgfalts- und Dokumentationspflichten wahr, §§ 10 ff. GwG. Daneben gleichen sie Sanktionslisten ab. Schließlich melden sie, insbesondere bei der Einbringung von Immobilien, verdächtige Vorgänge an die Financial Intelligence Unit, § 43 ff. GwG. So werden illegale Transaktionen zuverlässig aufgedeckt und unterbunden. Zudem wirken sie auf kriminelle Akteure abschreckend und stellen zuverlässig sicher, dass Straftaten von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden aufgeklärt werden können. Könnte die Gründung ohne öffentliche Kontrolle durch einen geldwäscherechtlich Verpflichteten erfolgen, würde eine Lücke im engmaschigen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entstehen. 

II. Notarielle Beurkundung von Satzungsänderungen 

Auch bei satzungsändernden Beschlüssen sollte sich das notarielle Beurkundungserfordernis konsequent fortsetzen. Die notarielle Form bei der Gründung würde leerlaufen, wenn Satzungsänderungen nach der Gründung sodann ohne notarielle Beratung und Beurkundung möglich wären. Insofern gelten die zuvor genannten Punkte entsprechend. 

Notarinnen und Notare stehen auch bei Satzungsänderungen umfassend für die Wirksamkeit der beurkundeten Erklärungen ein (§ 17 Abs. 2 BeurkG). Durch eine Mitwirkung der Notarinnen und Notare wäre damit in besonderem Maße sichergestellt, dass die Vermögensbindung auch im weiteren Lebenszyklus der GmgV nicht (absichtlich oder unabsichtlich) durch unzulässige Satzungsgestaltungen umgangen wird. Notarinnen und Notare würden die Mitglieder der GmgV bei der rechtssicheren und zulässigen Satzungsgestaltung umfassend unterstützen und beraten.

C. Umwandlungen

Nach dem Rahmenkonzept sollen inländische sowie grenzüberschreitende Umwandlungen in eine andere Rechtsform ausgeschlossen sein, um die Vermögensbindung zu wahren.[18] Bei den zulässigen Arten inländischer Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung zweier GmgVs) oder grenzüberschreitenden Umwandlungen in vergleichbare Rechtsformen sollte an die Regelungen des Umwandlungsgesetzes angeknüpft und die GmgV in dieses System integriert werden. 

In diesem Zusammenhang spielt die notarielle Beteiligung eine besondere Rolle, da sich Umwandlungsvorgänge durch deren Komplexität und eine Vielzahl zu berücksichtigender Rechte, Pflichten und Fristen auszeichnen. Die Einhaltung dieser Formalitäten dürfte juristisch unerfahrenen Personen nahezu unmöglich sein, sodass eine notarielle Prüfung und Beratung auch bei Umwandlungsvorgängen der GmgV geboten ist. 

Zudem werden im Rahmen von Umwandlungen nicht nur die Interessen der Gesellschafter berührt, sondern in besonderer Weise auch diejenigen des Rechtsverkehrs, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und von Gläubigern, sowie staatlichen Stellen. Durch die Umwandlung erlischt der übertragende Rechtsträger und steht dem Rechtsverkehr damit nicht mehr als Rechts- und Haftungssubjekt zur Verfügung. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dass die Wirksamkeit und Transparenz von Umwandlungsvorgängen durch eine notarielle Beteiligung sichergestellt werden.[19] 

Die notarielle Form bezweckt schließlich auch bei Umwandlungsvorgängen die Beweissicherung, die Entlastung der Registergerichte und im Fiskalinteresse die Erfüllung verschiedener Mitteilungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung sowie die Geldwäschebekämpfung.[20] 

D. Registereintragung

Für die Registrierung der GmgV sollte eine praxisfreundliche Lösung gewählt werden. Es bietet sich daher an, an die bekannten Grundsätze des Genossenschaftsrechts anzuknüpfen und die GmgV im Genossenschaftsregister zu registrieren. Von der Schaffung eines neuen „GmgV-Registers“ sollte wegen des damit verbundenen administrativen Aufwands abgesehen werden. Bei Anmeldungen zum Register sollte § 157 GenG (entsprechend) gelten, sodass Registeranmeldungen in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sein sollten. 

Durch die (auch digital mögliche) öffentliche Beglaubigung der Anmeldungen ist sichergestellt, dass ausschließlich Berechtigte Anmeldungen zum Genossenschaftsregister vornehmen, da Notarinnen und Notare im Rahmen der Unterschriftsbeglaubigung die Identität der Beteiligten anhand von amtlichen Ausweisen rechtssicher (ggf. auch online) feststellen, § 40 Abs. 4, § 10, § 16c BeurkG. 

Ferner kommt auch insofern den Notarinnen und Notaren eine Filter- und Entlastungsfunktion gegenüber den Registergerichten zu, da Notarinnen und Notare sicherstellen, dass ausschließlich sachgemäße Anträge samt strukturierter Datensätze beim Registergericht eingereicht werden.[21] 

Dieses Anliegen wird derzeit auch im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform für die Genossenschaft verfolgt. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf[22] ist vorgesehen, § 378 Abs. 3 FamFG, der eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit und eine zwingende Übermittlung von Registeranmeldungen durch Notarinnen und Notare vorschreibt, auf Genossenschaften zu erstrecken. Dadurch sollen das Genossenschaftsregister entlastet und kürzere Eintragungszeiten ermöglicht werden.[23] Die anerkannten Vorteile einer notariellen Beteiligung und Vorprüfung sollten auch für die GmgV nutzbar gemacht werden. 

Schließlich wird durch die notarielle Mitwirkung und die anschließende Prüfung durch die Registergerichte („Vier-Augen-Prinzip“) die inhaltliche Richtigkeit des Registers in besonderer Weise geschützt und dadurch der gute Glaube an die Registereintragungen gerechtfertigt.[24]

E. Notarielle Mitwirkung bei Bei- und Austritt 

Das Rahmenkonzept sieht für die GmgV eine offene Mitgliederzahl vor; Ein- und Austritt sollen ohne Mitwirkung des Registergerichts und ohne Satzungsänderung möglich sein. In diesem Kontext ist allerdings zu beachten, dass die GmgV in ihrer Ausgestaltung als „Fähigkeiten- und Wertegemeinschaft“[25] im Regelfall über einen kleinen und beständigen Gesellschafterkreis verfügen wird und damit insoweit eher der personalistischen Struktur einer GmbH als der Struktur einer Genossenschaft mit einer Vielzahl von Mitgliedern gleichen wird. In einer solchen personalistischen Struktur, die auf eine enge Zusammenarbeit der Mitglieder angelegt ist, ist die rechtssichere Kenntnis der weiteren Mitglieder essenziell. Ein schneller, ungehemmter Mitgliederwechsel dürfte den Interessen dieser „Fähigkeiten- und Wertegemeinschaft“ hingegen zuwiderlaufen. 

Daher sollte ferner eine notarielle Mitwirkung beim Ein- und Austritt von Mitgliedern erwogen werden. Die im Kapitalgesellschaftsrecht bewährte Einbindung von Notarinnen und Notaren ermöglicht den persönlich engagierten Gesellschaftern, vollständig aufgeklärt und in Kenntnis aller maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (§ 17 Abs. 1 und 2 BeurkG) eigenbestimmt zu handeln. 

1. Notarielle Beurkundung der Beitrittserklärung

Die vorstehenden Erwägungen zur Gründung der GmgV gelten für den Beitritt neuer Mitglieder entsprechend. Auch der Beitritt führt dazu, dass eingebrachte Vermögenswerte der weitreichenden, unabänderlichen Vermögensbindung unterliegen, Gewinnbezugsrechte ausgeschlossen sind und das Risiko des Totalverlustes sowie des inflationsbedingten Wertverfalls der Einlage strukturell angelegt ist. 

Die Entscheidung über den Beitritt ist damit ebenso grundlegend und langfristig wie die Gründungsentscheidung selbst und bedarf in gleicher Weise einer fundierten, aufgeklärten und wohlüberlegten Willensbildung, § 17 BeurkG. Die notarielle Mitwirkung stellt auch insofern die Wirksamkeit des Beitritts sicher. Gleichzeitig hilft die Errichtung einer mit besonderer Beweiswirkung ausgestatteten notariellen Urkunde, Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Beitritts, den Umfang der Mitgliedschaft oder die Wirksamkeit der Beitrittserklärung von vornherein zu vermeiden. Dies dient nicht nur dem Schutz des einzelnen Mitglieds, sondern auch der Gesellschaft und dem gesamten Rechtsverkehr, der ein berechtigtes Interesse an der Klarheit über den Mitgliederbestand der GmgV hat. Schließlich dient die notarielle Mitwirkung auch insofern einer effektiven Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da über einen Beitritt ebenso gut die Herkunft von Vermögenswerten verschleiert werden könnte wie durch eine Gründung.

Auf der Grundlage notariell beurkundeter Beitrittserklärungen könnte ferner eine notarbescheinigte Mitgliederliste erstellt und im Registerordner hinterlegt werden, die Dritten — namentlich staatlichen Stellen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Gläubigern und Vertragspartnern der Gesellschaft — jederzeit verlässliche Auskunft darüber verschafft, wer hinter der Gesellschaft steht. Ähnlich wie die notarbescheinigte Gesellschafterliste der GmbH als Grundlage für die Legitimationswirkung des jeweiligen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft dient, § 16 Abs. 1 GmbHG, würde die notarbescheinigte Mitgliederliste der GmgV stets eindeutig ausweisen, wer zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten — insbesondere des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung — befugt ist. Die Gesellschaft würde zugleich von der eigenständigen Führung, Aktualisierung und Bereitstellung der Mitgliederliste entlastet und eine höhere Richtigkeitsgewähr der Liste sichergestellt. Durch eine erhöhte Kontrolldichte würde auch das Ansehen der GmgV im Rechtsverkehr steigen. 

2. Notarielle Beglaubigung der Austrittserklärung

Ferner sollte erwogen werden, den Austritt aus einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen einem öffentlichen Beglaubigungserfordernis zu unterwerfen. Ob, wie beim Eintritt, sogar eine Beurkundung der Austrittserklärung erforderlich sein sollte, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Rechtsfolgen des Austritts ab. In den Fällen, in denen der Austritt mit einem Verzicht auf die Rückerstattung der Einlage verbunden ist oder in denen die Einlage aus anderen Gründen endgültig in der Gesellschaft verbleibt, ist darüber hinaus die notarielle Beurkundung der Austrittserklärung anzuraten.

Das Erfordernis der notariellen Beglaubigung erfüllt beim Austritt eigenständige Schutzfunktionen. Es verhindert zum einen übereilte Entscheidungen, zum anderen ordnet die notarielle Beurkundung den Austrittswillen eindeutig und beweissicher (§§ 415ff. ZPO) dem ausscheidenden Mitglied zu, was etwaigen Streitigkeiten.

Soweit der Austritt mit einem Verzicht auf die Rückerstattung der Einlage verbunden ist oder das Mitglied seine Einlage aus anderem Grund endgültig verliert, manifestiert sich der bereits bei der Gründung angelegte schenkungsähnliche Charakter der Rechtsform in besonderer Weise: Das ausscheidende Mitglied verzichtet endgültig auf den Wert seiner Einlage, ohne eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erhalten. In diesen Fällen ist eine umfassende notarielle Belehrung über die Rechtsfolgen des Austritts ebenso geboten wie bei der Gründungsentscheidung selbst. Die Beurkundung stellt sicher, dass das ausscheidende Mitglied seinen Verzicht in voller Kenntnis der Sachlage erklärt und nicht durch Irrtum oder unzureichende Information zu einer Entscheidung veranlasst wird, die es andernfalls nicht getroffen hätte.

 


[1] Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Rn. 2815 ff.

[2] Insoweit sogar weitreichender als im Genossenschaftsrecht, vgl. § 77 GenG.

[3] Vgl. § 15 Abs. 1 GmbHG.

[4] Gleiches gilt für die Genossenschaft, § 18 Satz 2 GenG.

[5] Gleiches gilt für die Genossenschaft, § 9 Abs. 2 Satz 1 GenG.

[6] Gleiches gilt im Grundsatz für die Genossenschaft, § 9 Abs. 1 GenG.

[7] Gleiches gilt für die Genossenschaft, § 53 ff. GenG.

[8] Vgl. S. 5 des Rahmenkonzepts.

[9] Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, § 11 Rn. 7, wonach die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Satzung fakultativ ist. 

[10] Laut dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, S. 76, beruhen „die meisten Verzögerungen bei der Eintragung im Genossenschaftsregister auf unvollständigen oder unzureichenden Unterlagen der Anmeldenden“.

[11] Vgl. S. 2 des Rahmenkonzepts-

[12] Vgl. Punkt 6, S. 3 des Rahmenkonzepts („höchstens“). Selbst bei Rückerhalt der Einlage droht ein Nachteil, da die Einlage bei langjähriger Dauer der Gesellschaft durch die Inflation im Ergebnis erheblich im Wert gemindert sein wird.

[13] Harke, in: BeckOGK, § 518 Rn. 5; Koch, in: MüKoBGB, § 518 Rn. 1.

[14] Vgl. Punkt 7., S. 4 des Rahmenkonzepts.

[15] Vgl. Punkt 3., S. 2 des Rahmenkonzepts. 

[16] Vgl. Punkt 4., S. 2 f. des Rahmenkonzepts.

[17] Abgerufen am 3. Juni 2026 unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2024_Ergebnisse_Praxischeck_Vereins_GmbH_Recht.html.

[18] Vgl. S. 2 des Rahmenkonzepts.

[19] Greitemann, in: Semler/Stengel/Leonard, UmwG, § 6 Rn. 2

[20] Wicke, in: BeckOGK, UmwG, § 6 Rn. 3.

[21] Vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drs. 18/10607, S. 109.

[22] Am 3. Juni 2026 abgerufen unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Genossenschaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[23] Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, S. 76.

[24]  Vgl. für die Genossenschaft: § 29 GenG, § 42 Abs. 1 Satz 3 GenG, § 86 GenG.

[25] Vgl. S. 2 des Rahmenkonzepts.




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