Stellungnahme vom 18.09.2025

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Zusammenfassung:

Der vorliegende Referentenentwurf enthält umfassende gesetzgeberische Anpassungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer beschränkt sich auf einzelne darin enthaltene Regelungen, aus denen sich Auswirkungen auf die notarielle Praxis ergeben. Wir begrüßen, dass Notarinnen und Notare nach § 4c StBerG-E unverändert im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (A.). Auch die Erweiterung der Vollmachtvermutung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO auf Notarinnen und Notare ist uneingeschränkt zu befürworten (B.).

Im Einzelnen:

A. Befugnisse der Notarinnen und Notare zur Hilfeleistung in Steuersachen

Derzeit sind Notarinnen und Notare gemäß § 4 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen „im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung“ befugt. In § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist vorgesehen, dass zum Amt der Notarin bzw. des Notars neben der Urkundstätigkeit „auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten“ gehört. Notarinnen und Notare können demgemäß eine selbstständige bzw. planende Beratung zu steuerlichen Fragen übernehmen.[1] Sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.[2]

Diese Befugnis der Notarinnen und Notare ist im vorliegenden Referentenentwurf – wortgleich – in § 4c Abs. 2 Nr. 1 StBerG-E vorgesehen. In der Entwurfsbegründung zu § 4c StBerG-E wird ausgeführt, dass die Norm auch inhaltlich ein Abbild des bisherigen § 4 Nr. 1 StBerG sei.[3] Da bei einer Vielzahl notariell zu beurkundender Fälle steuerrechtliche Aspekte eine nicht unerhebliche Rolle spielen können, sollten Notarinnen und Notare weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnisse nach der BNotO befugt sein.[4] Der Verweis auf die BNotO ermöglicht Notarinnen und Notaren eine Beratung auch zu steuerlichen Fragen, ohne sie zur Übernahme entsprechender Mandate zu verpflichten.

B. Erweiterung der Vollmachtvermutung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO auf Notarinnen und Notare

§ 80 AO regelt die Vertretung und Unterstützung des Beteiligten in allen steuerrechtlichen Verfahren im Anwendungsbereich der Abgabenordnung einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens.[5] Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu vermuten, sodass ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich ist.[6] Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere Personen wird de lege lata abgelehnt.[7] Die nun geplante Erweiterung der Vermutung auf Notarinnen und Notare ist uneingeschränkt zu begrüßen: Notarinnen und Notare sind nach § 1 BNotO unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Wie die Entwurfsbegründung richtig ausführt[8], unterliegen sie als solche strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, deren Einhaltung engmaschig überprüft wird.[9] Notarinnen und Notare sind daher, wie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, besonders vertrauenswürdig. Insofern erscheint die Vorlage und Überprüfung der Vollmacht auch dann verzichtbar, wenn ein Beteiligter in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren durch eine Notarin oder einen Notar vertreten wird. Der bisher für Notarinnen und Notare sowie die Finanzverwaltung entstehende Aufwand kann künftig entfallen.

 

[1] Vgl. Sander in BeckOK BNotO, 7. Edition, Stand: 1.8.2025, § 24 BNotO Rn. 20; Hertel in Frenz/Miermeister BNotO, 6. Auflage 2024, § 24 BNotO Rn. 18; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 24 BNotO Rn. 7, Rn. 22.

[2] Vgl. Sander in BeckOK BNotO, 7. Edition, Stand: 1.8.2025, § 24 BNotO Rn. 20; Hertel in Frenz/Miermeister BNotO, 6. Auflage 2024, § 24 BNotO Rn. 9; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage 2016, § 24 BNotO Rn. 13.

[3] Vgl. S. 62 des Referentenentwurfs.

[4] Vgl. S. 64 des Referentenentwurfs.

[5] Vgl. Koenig/Hahlweg, 5. Aufl. 2024, AO vor § 80 Rn. 1, Rn. 4.

[6] Vgl. Koenig/Hahlweg, 5. Aufl. 2024, AO § 80 Rn. 59.

[7] Vgl. Koenig/Hahlweg, 5. Aufl. 2024, AO § 80 Rn. 59.

[8] Vgl. S. 106 des Referentenentwurfs.

[9] Vgl. §§ 15 ff. DONot.




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