Stellungnahme vom 10.07.2026

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)

Zusammenfassung:

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag enthaltenen Auftrags, häusliche Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen[1] und strukturiert die Vorschriften des Titels „Elterliche Sorge“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu. Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich auf im Entwurf enthaltene notarrelevante Regelungen. 

Die für die elterliche Sorge unverheirateter Eltern vorgesehene Widerspruchslösung (§§ 1629 Abs. 2 Nr. 1, 1630 BGB-E) dürfte die Beteiligten, die Jugendämter und die Familiengerichte unnötig belasten und zu erheblichen Nachweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr führen (A). Die Anforderungen an die nach §§ 1629 Abs. 2 Nr. 2, 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB-E erforderliche Zustimmung des Kindes zur Sorgeerklärung der Eltern sollten klarer gefasst werden. Zur Sicherstellung einer informierten Entscheidung des Kindes sollte insbesondere ein Beurkundungserfordernis vorgesehen werden (B.). Die in § 1639 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BGB-E enthaltene Klarstellung der Alleinvertretungsbefugnis eines Elternteils bei Vertretungsausschluss des anderen Elternteils ist zu begrüßen (C). § 1643 Abs. 1 BGB-E enthält Vorgaben für Vereinbarungen über die elterliche Sorge und den Umgang. Jedenfalls für Vereinbarungen über sorgerechtliche Befugnisse sollte zur Erleichterung der Nachweisführung im Rechtsverkehr ein Beurkundungserfordernis angeordnet und klarer gefasst werden, was Inhalt einer solchen Vereinbarung sein kann (D). Dass privatschriftliche Vereinbarungen mit Dritten zu sorgerechtlichen Befugnissen nach § 1644 BGB-E im Rechtsverkehr mehr Akzeptanz erfahren dürften als Sorgerechtsvollmachten, erscheint trotz des Rechtsscheintatbestands in § 1644 Abs. 5 BGB-E zweifelhaft (E). Die in § 9 LPartG-E vorgesehene Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist zu begrüßen (F). Auch die Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Adoption durch unverheiratete Paare, die in einer verfestigten Lebenspartnerschaft leben, entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist zu begrüßen (G.I). Schließlich begegnet die generelle Ermöglichung einer Einzeladoption durch Ehegatten keinen durchgreifenden Bedenken (G.II).

Im Einzelnen:

A. Widerspruchslösung für die gemeinsame Sorge unverheirateter Eltern, §§ 1629 Abs. 2 Nr. 1, 1630 BGB-E

Unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge bislang nur dann gemeinsam zu, wenn sie in öffentlich beurkundeter Form erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1626d Abs. 1 BGB). In der Praxis wird die Sorgeerklärung häufig anlässlich der Beurkundung der Anerkennungserklärung bzw. der Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung abgegeben.

Der Referentenentwurf sieht nun in § 1629 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E vor, dass unverheiratete Eltern automatisch gemeinsam sorgeberechtigt sind, wenn die Vaterschaft anerkannt wird und kein Elternteil der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1630 BGB-E widerspricht. Ein solcher Widerspruch müsste nach § 1630 Abs. 1 BGB-E binnen eines Monats nach Abgabe der jeweiligen die rechtliche Vaterschaft begründenden Erklärung (Anerkennung bzw. Zustimmung) schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt erklärt werden. Das Jugendamt stellt dem widersprechenden Elternteil eine Bestätigung über den Widerspruch aus und informiert den anderen Elternteil schriftlich über den Widerspruch, § 1630 Abs. 3 BGB-E. Die gemeinsame Sorge entsteht – so die Entwurfsbegründung,[2] 
aus der geplanten Regelung ergibt es sich nicht – frühestens mit Wirksamkeit der Anerkennung und Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist für beide Elternteile. Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für beide Elternteile ist also die Mutter alleine sorgeberechtigt.

Das Ziel, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter Eltern im Interesse des Kindes zu fördern, ist nachvollziehbar und unterstützen wir. Die für die elterliche Sorge unverheirateter Eltern vorgesehene Widerspruchslösung (§§ 1629 Abs. 2 Nr. 1, 1630 BGB-E) dürfte die Beteiligten, die Jugendämter und die Familiengerichte aber unnötig belasten und zu erheblichen Nachweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr führen. Eine Änderung der in der Praxis gut funktionierenden geltenden Rechtslage erscheint nicht angezeigt.

I. Nachweisschwierigkeiten

Den durch die Widerspruchslösung geschaffenen Schwebezustand, im dem das Entstehen der gemeinsamen Sorge ungewiss ist, dürften die Beteiligten als belastend empfinden. Darüber hinaus führt die Widerspruchslösung zu erheblichen Nachweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr:

  • De lege lata können unverheiratete Eltern den Nachweis darüber, wem die elterliche Sorge und damit nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr zusteht, unproblematisch führen: Der Nachweis der Alleinsorge der Mutter kann durch schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58 Abs. 2 SGB VIII[3], der Nachweis gemeinsamer Sorge kann durch Vorlage der übereinstimmenden Sorgeerklärungen[4] erbracht werden.
  • De lege ferenda könnte und müsste der Nachweis der Alleinsorge der Mutter weiter durch schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58 Abs. 2 SGB VIII geführt werden, schon weil eine etwaige Bestätigung des Jugendamtes über den Widerspruch nach § 1630 Abs. 3 BGB-E durch spätere Sorgeerklärungen überholt sein könnte. Wie der Nachweis gemeinsamer Sorge im Rechtsverkehr künftig erbracht werden soll, lässt der Referentenentwurf unbeantwortet. Dieser ließe sich wohl ebenfalls nur durch schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erbringen, da der Beweis negativer Tatsachen – dass keiner der beiden Elternteile der gemeinsamen Sorge wirksam widersprochen hat – anders nicht zu führen sein wird. Ein Anspruch auf schriftliche Auskunft besteht nach § 58 Abs. 2 SGB VIII aber nur für Mütter zum Nachweis der Alleinsorge. Um Müttern und Vätern den Nachweis gemeinsamer Sorge zu ermöglichen, wäre eine Anpassung von § 58 Abs. 2 SGB VIII erforderlich, die der Referentenentwurf nicht vorsieht. Der erwartbare Anstieg an Auskunftsbegehren nach § 58 Abs. 2 SGB VIII dürfte die Jugendämter weiter belasten.

II. Belastung der Familiengerichte

Die Widerspruchslösung dürfte auch zu einer Mehrbelastung der Familiengerichte führen, da sie die Schaffung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens zur Klärung von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gemeinsamen Sorge (§ 1629 Abs. 6 BGB-E) erforderlich macht. Solche Streitigkeiten dürften schon wegen der geringen Anforderungen an die Form des Widerspruchs keine Seltenheit sein. 

Nach § 1630 Abs. 1 BGB-E genügt es, wenn dieser „schriftlich“ gegenüber dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt erklärt wird – also etwa durch Einwurf eines unterschriebenen Dokuments mit entsprechend auslegbarem Inhalt in dessen Briefkasten. Die Identität des Widersprechenden und damit die Echtheit einer solchen Erklärung ließe sich – anders als die Begründung[5] meint – anhand der bloßen Unterschrift für das Jugendamt nicht rechtssicher feststellen. 

Hierfür bedürfte es zumindest einer öffentlichen Beglaubigung der Erklärung. Im Rahmen der Beurkundung von Willenserklärungen bzw. der öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften stellen Notarinnen und Notare gemäß § 10 bzw. § 40 Abs. 4 BeurkG die Identität der Beteiligten rechtssicher fest. Dadurch wird mit besonderer Beweiswirkung dauerhaft dokumentiert, dass der Widerspruch tatsächlich von der hierzu berechtigten Person erklärt wurde. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Widerspruchs, insbesondere der gesetzlichen Alleinvertretungsbefugnis der Mutter, erscheint es sachgerecht, an dessen Form entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Auch für die nach dem geltenden Recht erforderlichen Sorgeerklärungen hat sich der Gesetzgeber im Interesse einer verlässlichen Dokumentation des Beteiligtenwillens für die notarielle Beurkundung entschieden, § 1626d Abs. 1 BGB. Ein entsprechendes Formerfordernis sollte auch für den Widerspruch vorgesehen werden. Andernfalls bestünde bis zur gerichtlichen Klärung eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit darüber, wer das Kind im Rechtsverkehr vertreten kann und muss. Besonders misslich wäre das in zeitkritischen Angelegenheiten wie etwa einer Erbausschlagung aufgrund Überschuldung des Nachlasses. Durch das Beurkundungserfordernis ist außerdem sichergestellt, dass die Urkundsperson den Eltern die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen vor Augen führt (§ 17 BeurkG), um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren. 

Folgt man dem Wortlaut des § 1630 Abs. 2 Satz 5 BGB-E, wäre der Widerspruch wohl sogar formlos möglich, da dieser nur dann unwirksam sein soll, wenn er den Voraussetzungen des § 1630 Abs. 2 BGB-E nicht genügt. Das Formerfordernis für den Widerspruch ist jedoch in § 1630 Abs. 1 BGB-E normiert. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher klargestellt werden, dass ein Widerspruch auch dann unwirksam ist, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben wird.

III. Mehraufwand für die Beteiligten

Hinzu kommt, dass die von der Widerspruchslösung erhoffte Aufwandsersparnis für unverheiratete Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, äußerst gering sein dürfte: Die Sorgeerklärung wird in der Praxis häufig zeitgleich mit der Anerkennung der Elternschaft bzw. der Zustimmung hierzu beurkundet. Eine separate Erklärung der Beteiligten ist dann nicht erforderlich.

Für Elternteile, die den Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht wünschen, schafft die Widerspruchslösung hingegen erheblichen zusätzlichen Aufwand: Wird die Anerkennungs- bzw. Zustimmungserklärung nicht von dem für die Entgegennahme des Widerspruchs zuständigen Jugendamt, sondern von einer anderen für die Beurkundung solcher Erklärungen zuständigen Stelle beurkundet, stehen diese Elternteile unter Zeitdruck. Sie müssen es binnen eines Monats schaffen, bei dem (unter Umständen weit entfernten) für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt einen Termin zur Niederschrift des Widerspruchs wahrzunehmen bzw. diesem Jugendamt ihre schriftliche Widerspruchserklärung zum Zugang zu bringen. Das erscheint unnötig belastend und bürokratisch. Es wird Fälle geben, in denen ein mit dem Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstandener Elternteil – etwa wegen Krankheit – unverschuldet verhindert ist, den Widerspruch rechtzeitig zu erklären. Der automatische Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge erscheint in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Wollte man dennoch an der Widerspruchslösung festhalten, müsste man den Beteiligten vor diesem Hintergrund wohl bereits bei der Anerkennungs- bzw. der Zustimmungserklärung zur Anerkennung eine Erklärung über die elterliche Sorge abverlangen. Diese Erklärungen müssten dann freilich gegenüber allen für die Beurkundung der Anerkennungs- bzw. Zustimmungserklärung zuständigen Urkundspersonen abgegeben werden können. Das wäre angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland lediglich 556 Jugendämter[6], aber 6205 Notarinnen und Notare[7] gibt, auch ein Beitrag zu mehr Bürgernähe. 

IV. Übergangsregelung

Im Übrigen sollte die Notwendigkeit der Schaffung einer Übergangsvorschrift überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Widerspruchslösung nach §§ 1629 Abs. 2 Nr. 1, 1630 BGB-E nur dann zur Anwendung kommt, wenn sowohl die Anerkennungserklärung des Vaters als auch die Zustimmungserklärung der Mutter nach Inkrafttreten des Gesetzes beurkundet wurden. Denn nur dann wäre gewährleistet, dass beide Elternteile wegen der Belehrungspflicht der Urkundspersonen hinreichend über die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit eines Widerspruchs informiert sind. 

Der Referentenentwurf sieht derzeit keine Übergangsregelung vor. Mithin dürfte die Widerspruchslösung nach §§ 1629 Abs. 2 Nr. 1, 1630 BGB-E immer dann Anwendung finden, wenn eine Vaterschaft kraft Anerkennung nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam wird. Die Vaterschaft kraft Anerkennung setzt neben der Anerkennungserklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) und die des Kindes (§ 1595 Abs. 2 BGB) voraus. Diese Erklärungen müssen nach § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet werden, jedoch nicht notwendig bei gleichzeitiger Anwesenheit. Mithin sind Fälle denkbar, in denen die Erklärung eines Elternteils noch vor Inkrafttreten des Gesetzes beurkundet wird, während die Erklärung des anderen Elternteils erst nach Inkrafttreten des Gesetzes beurkundet wird. Auch wäre denkbar, dass beide Elternteile ihre Erklärungen vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeben, das (über 14-jährige, vgl. § 1596 Abs. 4 BGB) Kind aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes seine Zustimmung erteilt. In diesen Fallkonstellationen würde die Vaterschaft kraft Anerkennung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam, sodass mangels Übergangsregelung wohl §§ 1629 Abs. 2 Nr. 1, 1630 BGB-E zur Anwendung käme. Eltern, die ihre Anerkennungs- bzw. Zustimmungserklärung noch vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeben, werden im Rahmen der Beurkundung aber wohl kaum nach § 17 BeurkG bzw. § 44 Abs. 1 Satz 3 PStG-E über die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehende) Möglichkeit bzw. Notwendigkeit eines Widerspruchs belehrt werden, sich dieser im Zweifel also nicht bewusst sein. Der automatische Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge erscheint dann nicht gerechtfertigt. Um eine interessengerechte Behandlung dieser Fälle sicherzustellen, sollte daher eine Übergangsvorschrift eingeführt werden, die vorsieht, dass die Widerspruchslösung nur dann Anwendung findet, wenn sämtliche für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung erforderlichen Erklärungen nach Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben wurden.

B. Zustimmung des Kindes zur Sorgeerklärung der Eltern, §§ 1629 Abs. 2 Nr. 2, 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB-E

§§ 1629 Abs. 2 Nr. 2, 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB-E setzen bei einer Sorgeerklärung für ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Zustimmung des Kindes voraus, welche gegenüber der „beurkundenden Stelle“ abgegeben werden muss. Unklar bleibt, in welcher Form diese Zustimmung erklärt werden muss. Das Beurkundungserfordernis nach § 1631 Abs. 3 Satz 1 BGB-E gilt dem Wortlaut nach nur für die Sorgeerklärungen der Eltern und eine etwaig erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Elternteils. Es sollte klargestellt werden, dass auch die Zustimmung des Kindes der Beurkundung bedarf. Nur so ist sichergestellt, dass die Urkundsperson das Kind nach § 17 BeurkG über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung belehrt, sich das Kind der Bedeutung seiner Erklärung bewusst ist und sein Wille rechtssicher und beweisfähig dokumentiert ist. Weiter könnte klargestellt werden, ob die Zustimmung des Kindes unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden kann. Eine entsprechende Wirksamkeitsvoraussetzung sieht der Referentenentwurf lediglich für die Sorgeerklärungen der Eltern (§ 1631 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 BGB-E) und eine etwaig erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Elternteils (§ 1631 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB-E) vor.

C. Klarstellung der Alleinvertretungsbefugnis eines Elternteils bei Vertretungsausschluss des anderen Elternteils

Die in § 1639 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BGB-E enthaltene Klarstellung der Alleinvertretungsbefugnis eines Elternteils bei Vertretungsausschluss des anderen Elternteils ist zu begrüßen. Die Auswirkungen des Vertretungsausschlusses eines verheirateten Elternteils auf den anderen Elternteil bei Gesamtvertretung des Kindes waren bislang umstritten[8] und haben in der Praxis zu Rechtsunsicherheit geführt. 

D. Vorgaben für Vereinbarungen zu elterlicher Sorge und Umgang, § 1643 Abs. 1 BGB-E

Für Vereinbarungen über die elterliche Sorge und den Umgang stellt § 1643 Abs. 1 BGB-E klar, dass Gegenleistungen und Vertragsstrafen nicht wirksam vereinbart werden können. Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang sind in der Praxis häufig Bestandteil einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung. Diese enthalten daneben typischerweise Regelungen zum Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich und/oder zur Vermögensauseinandersetzung sowie erbrechtliche Regelungen. Dass die elterliche Sorge und der Umgang im Rahmen einer solchen Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung mitgeregelt werden, erscheint sachgerecht. Insofern ist zu begrüßen, dass die Gesetzesbegründung klarstellt, dass solche für Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen typischen Regelungen regelmäßig keine Gegenleistungen im Sinne des § 1643 Abs.  1 BGB-E darstellen, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen.[9] Dies schafft Rechtssicherheit. Ansonsten könnte die bestehende Rechtsunsicherheit dazu führen, dass sinnvolle Regelungen im Rahmen von Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen nicht getroffen werden, um den Anschein einer Gegenleistung zu vermeiden.

Offen bleibt, welches Formerfordernis für solche Vereinbarungen gelten soll. In § 1643 Abs. 3 wird auf bestimmte Vorgaben für die Sorgeerklärung, nämlich § 1631 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 BGB-E, nicht aber auf das Beurkundungserfordernis in § 1631 Abs. 3 BGB-E verwiesen. Da § 1631 Abs. 5 BGB aber auch eine Unwirksamkeitsfolge anordnet, wenn gegen § 1631 Abs. 3 BGB-E verstoßen wird, bleibt unklar, ob das Beurkundungserfordernis nicht doch zu wahren ist. Hierfür spricht auch, dass in der Begründung[10] im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Eltern zur elterlichen Sorge von „der strengen Form der Beurkundung“ die Rede ist. Jedenfalls für Vereinbarungen über sorgerechtliche Befugnisse sollte in der Tat ein Beurkundungserfordernis angeordnet werden. Denn nur dann ist sichergestellt, dass die Beteiligten über die Wirkungen ihrer Erklärung gemäß § 17 BeurkG notariell belehrt werden und – je nach Inhalt der Vereinbarung – im Rechtsverkehr rechtssicher nachgewiesen werden kann, wer das Kind bei wichtigen Rechtsgeschäften vertreten kann.

Weiter bleibt offen, was Eltern zur elterlichen Sorge inhaltlich untereinander vereinbaren können. Der Referentenentwurf enthält lediglich inhaltliche Vorgaben für Vereinbarungen mit Dritten (§ 1644 BGB-E). So ist etwa fraglich, ob Eltern untereinander auch Vereinbarungen zur Übertragung der Alleinsorge oder der gemeinsamen Sorge treffen können.[11] Dies sollte sich zumindest aus der Gesetzesbegründung ergeben.

E. Vorgaben für Vereinbarungen mit Dritten zu sorgerechtlichen Befugnissen, § 1644 BGB

Nach § 1644 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB-E können Eltern mit einem volljährigen Dritten privatschriftlich vereinbaren, dass dieser für das Kind in Teilbereichen der elterlichen Sorge entscheiden und das Kind im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse auch vertreten kann. Laut Entwurfsbegründung[12] soll der Mehrwert einer solchen Vereinbarung gegenüber der bisherigen Sorgerechtsvollmacht „in einer höheren Verbindlichkeit und Institutionalisierung und damit verbunden einer verbesserten Anerkennung im Rechtsverkehr“ bestehen.

Die Akzeptanz solcher Vereinbarungen im Rechtsverkehr erscheint aber zweifelhaft. Ihre Echtheit kann nur schwer überprüft werden. Die Rechtsscheinregelung in § 1644 Abs. 5 BGB-E dürfte aber – wie diejenige in § 172 BGB[13] – nur für solche Urkunden gelten, die tatsächlich von den Eltern ausgestellt wurden. Um sicherzugehen, dass wirklich die Eltern und der die Urkunde vorlegende Dritte die Vereinbarung geschlossen haben, sodass die Rechtsscheinwirkung greift, müsste man wohl zumindest verlangen, dass die Unterschriften der Beteiligten unter der Vereinbarung öffentlich beglaubigt werden. Denn im Rahmen der öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften stellen Notarinnen und Notare gemäß § 40 Abs. 4 BeurkG die Identität der Beteiligten rechtssicher fest. Gleiches gilt nach § 10 BeurkG freilich auch bei der Beurkundung von Willenserklärungen. Nur so wäre für den Rechtsverkehr ohne Weiteres erkennbar, dass die „richtigen“ Personen die Vereinbarung unterschrieben und damit die dieser zugrundeliegenden Willenserklärungen abgegeben haben.

F. Gemeinschaftliche Adoption auch durch Lebenspartner, § 9 LPartG-E

Die in § 9 LPartG-E vorgesehene Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist zu begrüßen.

G. Weitere Änderungen im Adoptionsrecht

I. Gemeinschaftliche Adoption durch unverheiratete Paare, die in einer verfestigten Lebenspartnerschaft leben?

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB derzeit nur allein annehmen. Die Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Adoption durch unverheiratete Paare, die in einer verfestigten Lebenspartnerschaft leben, entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist zu begrüßen. Für die Beurteilung, ob eine verfestigte Lebenspartnerschaft vorliegt, könnten die Voraussetzungen des § 1766a Abs. 2 BGB herangezogen werden. Daneben regen wir an, die Neuregelung auch auf die Vormundschaft auszudehnen, also eine gemeinschaftliche Vormundschaft nicht miteinander verheirateter Personen zuzulassen (vgl. § 1775 Abs. 1 BGB). Der Wunsch nach einer solchen Möglichkeit taucht in der Beratungspraxis regelmäßig auf.

II. Einzeladoption durch Ehegatten

Ehegatten können ein Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz BGB derzeit grundsätzlich nur gemein-schaftlich annehmen. Eine Ausnahme besteht nur für die Konstellation der Stiefkindadoption (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB) und in Fällen, in denen der andere Ehegatte geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB). 

Die generelle Ermöglichung einer Einzeladoption durch Ehegatten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch hierfür gibt es in bestimmten – von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen (§ 1741 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 BGB) bislang nicht erfassten – Fallkonstellationen ein praktisches Bedürfnis, etwa 

  • wenn Ehegatten dauerhaft getrennt leben, sich aber nicht scheiden lassen wollen;
  • wenn ein Ehegatte vor Eheschließung alleine ein Pflegekind aufgenommen hatte, das (nur) er zu einem späteren Zeitpunkt – nach Eheschließung – adoptieren will; oder
  • wenn ein Ehegatte vor Eheschließung ein einseitiges Kind zur Adoption freigegeben hatte, das (nur) er zu einem späteren Zeitpunkt – nach Eheschließung – „rückadoptieren“ möchte. 

Wie auch bei der Einzeladoption durch unverheiratete Personen könnte und müsste bei Beantragung einer Einzeladoption durch eine verheiratete Person das Kindeswohl nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB-E besonders eingehend geprüft werden; dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass „das Kind nur eine Verwandtschaftslinie [erhält], was im Hinblick auf die Absicherung des Kindes dann nachteilig sein kann, wenn es bislang über zwei rechtliche Eltern und damit auch über zwei Verwandtschaftslinien verfügt“[14].

Die Wahrung der Interessen des nicht-adoptionswilligen Ehegatten wäre dadurch sichergestellt, dass die Einzeladoption nach § 1749 Abs. 1 Satz 1 (i. V. m. § 1767 Abs. 2) BGB dessen Einwilligung erfordert. Diese kann zwar nach § 1749 Abs. 1 Satz 2 (i. V. m. § 1767 Abs. 2) BGB auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden. Die Ersetzung darf aber nach § 1749 Abs. 1 Satz 3 (i. V. m. § 1767 Abs. 2) BGB nicht erfolgen, wenn berechtigte Interessen dieses Ehegatten und der Familie entgegenstehen.

Die Interessen der Kinder des allein adoptierenden Ehegatten wären – wie auch sonst – im Rahmen der §§ 1745, 1769 BGB zu berücksichtigen.

 


[1] Koalitionsvertrag, Rz. 2905 f.

[2] Vgl. S. 106 des Referentenentwurfs.

[3] vgl. Schöner/Stöber GrundbuchR/Schöner/Stöber, 16. Aufl. 2020, Rn. 3616.

[4] vgl. BeckNotar-HdB/Krauß, 8. Aufl. 2024, § 1. Rn. 624.

[5] Vgl. S. 107 des Referentenentwurfs.

[6] Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/de/das-sind-wir/zahlen-und-fakten/ (abgerufen am 10. Juli 2026).

[7] Vgl. Notarstatistik, https://www.notar.de/der-notar/statistik (abgerufen am 10. Juli 2026).

[8] vgl. Ciesla, DNotZ 2026, 324.

[9] Vgl. S. 124 des Referentenentwurfs.

[10] Vgl. S. 125 des Referentenentwurfs.

[11] Vgl. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts, § 1641 Abs. 1 BGB-E.

[12] Vgl. S. 125 des Referentenentwurfs.

[13] vgl. MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 172 Rn. 14.

[14] BeckOGK/Löhnig, 1.5.2026, BGB § 1741 Rn. 55.




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