Stellungnahme vom 01.08.2025

Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Zusammenfassung:

Die Bundesnotarkammer unterstützt die Bemühungen des Gesetzgebers, die Potentiale der Digitalisierung in allen Bereichen der Justiz zu nutzen. Daher begrüßen wir auch das mit dem vorliegenden Referentenentwurf verfolgte Ziel, Medienbrüche im Zwangsvollstreckungsverfahren abzubauen. Wir sehen jedoch Anpassungsbedarf im Hinblick auf einzelne Aspekte mit Bezug zur notariellen Praxis.

Im Rahmen der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung steht der Gesetzgeber vor der Herausforderung, dass (vollstreckbare) Ausfertigungen derzeit nur in Papierform errichtet werden können. Diese Problematik stellt sich unter anderem auch im Kontext des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung.[1] Bei der Entwicklung von Ansätzen zur Lösung dieses Problems ist zu berücksichtigen, dass die Digitalisierung bestehender Verfahrensabläufe im Rechtswesen nicht zu Lasten der Rechtssicherheit oder des in der analogen Welt mit guten Gründen etablierten Schutzniveaus erfolgen darf. Insofern erscheint die im Bereich der Zwangsvollstreckung gefundene Lösung, auf die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung an das Vollstreckungsorgan zugunsten der elektronischen Übermittlung eines bloßen Abbilds derselben zu verzichten, aufgrund der Fälschungs- bzw. Manipulationsrisiken insbesondere im Hinblick auf den Schuldnerschutz nicht als sachgerecht (A.). Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung und das Projekt „Vollmachtsregister“ regen wir darüber hinaus an, in der Entwurfsbegründung klarzustellen, dass und aus welchen Gründen die vorliegend gefundene Lösung nicht auf andere Anwendungs- und Einsatzbereiche der Ausfertigung übertragbar ist (B.). Außerdem sollte auf sprachlicher Ebene der Eindruck vermieden werden, ein Scan oder eine Fotografie der vollstreckbaren Ausfertigung könne eine „elektronische vollstreckbare Ausfertigung“ darstellen (C.).

Im Einzelnen:

A. Verzicht auf Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der elektronischen Übermittlung eines bloßen Abbilds derselben nicht sachgerecht

Der vorliegende Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die Anzahl hybrider Aufträge und Anträge an Vollstreckungsorgane zu reduzieren, indem in Fällen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen anstelle der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung künftig deren elektronisches Abbild übermittelt werden kann (§§ 754a,  829a ZPO-E). Mit Blick auf die Funktion der vollstreckbaren Ausfertigung im Zwangsvollstreckungsverfahren erscheint dieser Ansatz nicht sachgerecht.

I. Eigenschaften der Ausfertigung

Die Ausfertigung einer Urkunde hat zwei besondere Eigenschaften:

  • Zum einen vertritt sie die Urschrift im Rechtsverkehr, wenn der Besitz oder die Vorlage der Urschrift erforderlich ist, die Urschrift aber nicht im Rechtsverkehr verwendet werden kann. Für notarielle Urkunden ergibt sich dies aus § 47 BeurkG, gleiches gilt für die Ausfertigung eines gerichtlichen Urteils.[2]
  • Zum anderen lässt sich dank des bisherigen Regelungsregimes jederzeit nachvollziehen, welchen Personen Ausfertigungen einer notariellen Urkunde erteilt wurden und wie viele Ausfertigungen sich im Rechtsverkehr befinden. Im Falle notarieller Urkunden wird dies insbesondere durch die in § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BeurkG geregelten Vermerkpflichten sichergestellt. Ähnliches gilt für vollstreckbare Ausfertigungen gerichtlicher Urteile: Auch diese müssen gemäß § 725 ZPO die Partei bezeichnen, der sie erteilt wurden. Außerdem ist ihre Stückzahl dahingehend begrenzt, dass je vollstreckbarem Anspruch grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden soll.[3] Vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils oder einer notariellen Urkunde ist die schuldnerschützende Vorschrift nach § 733 ZPO zu beachten.

Weil elektronische Dokumente beliebig oft reproduzierbar sind, ohne dass sich das Ausgangsdokument und die Vervielfältigung unterscheiden lassen, gestaltet sich die Übertragung der Rechtsfigur der Ausfertigung in die digitale Welt als schwierig. Die für die Ausfertigung notarieller Urkunden einschlägigen §§ 47 ff. BeurkG sehen dementsprechend bislang kein elektronisches Pendant vor. Gleiches gilt gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Ausfertigung von Urteilen.

II. Funktion der vollstreckbaren Ausfertigung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Wie vorstehend aufgezeigt, zeichnet sich die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde oder eines gerichtlichen Urteils nicht nur dadurch aus, dass sie Gewähr für die Echtheit leistet, sondern auch durch ihre Stückzahlbegrenzung. Aus diesem Grund ist die vollstreckbare Ausfertigung gemäß §§ 724, 750 ZPO Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckungsorgane werden grundsätzlich nur dann tätig, wenn ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorliegt (vgl. § 754 Abs. 1 ZPO). Dies dient dem Schutz des Schuldners, weil dadurch sichergestellt wird, dass nicht mehrfach aus demselben Titel vollstreckt werden kann. Liegt dem Gerichtsvollzieher die papiergebundene vollstreckbare Ausfertigung vor, kann er sie dem Schuldner nach erfolgter Vollstreckung aushändigen oder bei teilweiser Leistung einen entsprechenden Vermerk darauf anbringen (vgl. § 757 Abs. 1).

Der vorliegende Referentenentwurf könnte sich möglicherweise nachteilig auf diese Schutzmechanismen auswirken. §§ 754a, 829a ZPO-E sehen vor, dass in Fällen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen anstelle der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung künftig ein einfacher Scan oder eine Fotografie des Ausgangsdokuments samt Versicherung der bildlichen und inhaltlichen Übereinstimmung übermittelt werden kann. Daran anknüpfend regelt § 757 Abs. 3 ZPO-E, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in diesen Fällen lediglich den Empfang der Leistung bescheinigt und den Gläubiger zur Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung auffordert.

Die herkömmliche Nutzung von u.a. Scans ist missbrauchsanfällig: Scans und Fotografien lassen sich beliebig oft vervielfältigen. Somit wäre denkbar, dass ein Schuldner auf Grundlage ein und desselben Vollstreckungstitels mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren einleitet. Da Scans bzw. Fotografien leicht gefälscht bzw. manipuliert werden können, ohne dass dies für die Vollstreckungsorgane erkennbar wäre, bestünde zudem die Gefahr, dass die Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines gefälschten Vollstreckungstitels betrieben wird. In beiden Fällen kann sich der Schuldner zwar durch entsprechende Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung wehren. Dass er im Falle eines unberechtigt angestrengten Verfahrens zunächst aktiv Abwehrmaßnahmen ergreifen muss, macht deutlich, dass der vorliegende Referentenentwurf eine Absenkung des bisherigen Schuldnerschutzniveaus mit sich bringt. Das erhöhte Aufkommen an Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen dürfte die Vollstreckungsgerichte zusätzlich belasten. Es steht mithin zu befürchten, dass die durch die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung erhofften Aufwandseinsparungen jedenfalls teilweise durch die Folgen von Missbrauch aufgewogen werden.

III. Konsequenzen für die Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der im Referentenentwurf vorgeschlagene Ansatz – wie dieser selbst anerkennt[4]allenfalls eine Übergangslösung von zeitlich beschränkter Dauer sein kann. Die Arbeiten an der in Aussicht gestellten echten digitalen Lösung sollten daher dringend intensiviert werden. Die angekündigte elektronische Datenbank für die Zwangsvollstreckung sollte hohe Anforderungen an Authentizität und Integrität für den elektronischen Nachweis erfüllen sowie durch flankierende gesetzliche Schutzmechanismen abgesichert werden.

Für die Übergangszeit regen wir an, anstelle der Übermittlung eines Scans oder einer Fotografie samt Versicherung der bildlichen und inhaltlichen Übereinstimmung die Übermittlung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung an das Vollstreckungsorgan vorzusehen. Das Risiko der Mehrfachvollstreckung bestünde zwar auch in diesem Fall, da elektronisch beglaubigte Abschriften keine Unikate darstellen. Allerdings kann durch den Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen, Zeitstempel oder Hash-Verkettungen ein wesentlich höheres Maß an Integrität und Authentizität des Dokuments gewährleistet werden. Aus diesem Grund regen wir auch an, die im Entwurf angelegten Befugnisse zur Festlegung verbindlicher Formate umgehend zu nutzen, um strukturierte, unveränderbare Dateiformate (mehr als nur PDF-Dokumente) vorzuschreiben.

B. Keine Übertragbarkeit der vorliegend gefundenen Lösung auf andere Anwendungs- und Einsatzbereiche der Ausfertigung

Die Papierbezogenheit der Ausfertigung führt an vielen Stellen – nicht nur im Bereich der Zwangsvollstreckung – zu Medienbrüchen und verlangsamt Prozesse. Nach geltendem Recht lassen sich neben dem Bereich der Zwangsvollstreckung drei weitere Fallgruppen ausmachen, in denen die Erteilung einer Ausfertigung unumgänglich ist: für den Zugang beurkundungsbedürftiger Willenserklärungen, zur Herbeiführung einer Bindungswirkung und bei notariell beurkundeten Vollmachten. Sofern man den im Referentenentwurf vorgeschlagenen Lösungsansatz zur Schließung der „Digitalisierungslücke Ausfertigung“ im Bereich der Zwangsvollstreckung trotz der damit verbundenen Risiken übergangsweise verfolgen möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass und aus welchem Grund er sich nicht auf die anderen Anwendungs- und Einsatzbereiche der Ausfertigung übertragen lässt.

I. Fallgruppen Zugang und Bindungswirkung

Soweit die Ausfertigung für den Zugang beurkundungsbedürftiger Willenserklärungen oder zur Herbeiführung einer Bindungswirkung benötigt wird, kann eine Digitalisierung dieser Vorgänge bereits durch eine gesetzliche Regelung erreicht werden, nach der der Zugang einer (elektronisch) beglaubigten Abschrift ausreichend ist. Vergegenwärtigt man sich den Unterschied zwischen der Form der Abgabe und des Zugangs einer Willenserklärung, wird deutlich, dass hiermit keine Einbußen an den derzeitigen Rechtsicherheitsstandards verbunden sind: Der Übereilungsschutz sowie die Sicherstellung der Identität des Erklärenden werden durch das notarielle Verfahren bei der Abgabe der Willenserklärung gewährleistet. Das Interesse des Empfängers, bei Zugang die Formwirksamkeit prüfen und nachträglich beweisen zu können, lässt sich ohne Einschränkung auch durch die Übermittlung einer (elektronisch) beglaubigten Abschrift befriedigen. Aus diesem Grund sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung entsprechende Zugangserleichterungen in §§ 130 Abs. 2, 873 Abs. 2 und 875 Abs. 2 BGB-E vor.

Die Übermittlung einer (elektronisch) beglaubigten Abschrift anstelle der papiergebundenen Ausfertigung wird man auch in diesen beiden Fallgruppen mit Blick auf die Zwecke der notariellen Beurkundung zwingend verlangen müssen. Das Übermitteln eines einfachen Scans oder einer Fotografie des Ausgangsdokuments samt Versicherung der bildlichen und inhaltlichen Übereinstimmung kann hier keinesfalls genügen: Solche Abbildungen wären, wie vorstehend (B.II) aufgezeigt, leicht zu fälschen bzw. zu manipulieren. Der Rechtsverkehr könnte sich gerade nicht darauf verlassen, dass die Erklärung tatsächlich mit diesem Inhalt und in dieser Form abgegeben wurde.

II. Fallgruppe Vollmachten

Für eine rechtssichere Digitalisierung von Vollmachten kann eine elektronisch beglaubigte Abschrift allein nicht genügen. Die in einer Vollmacht begründete Vertretungsmacht bleibt grundsätzlich so lange bestehen, bis diese widerrufen wird. Dieser Widerruf kann gemäß §§ 168 Satz 3, 167 Abs. 1 BGB auch gegenüber dem Vertreter erklärt werden, ohne dass der Rechtsverkehr hiervon Kenntnis erlangt. Deshalb wird der Rechtsverkehr durch § 172 BGB in seinem guten Glauben an den Fortbestand der Vollmacht geschützt. Demnach bleibt die Vertretungsmacht bestehen, wenn die Vollmachtsurkunde dem Dritten gegenüber vorgelegt wird. Dies dient dem Schutz des Dritten als Teilnehmer des Rechtsverkehrs und geht insofern zu Lasten der Interessen des Vollmachtgebers. Letzterer wird seinerseits jedoch dadurch geschützt, dass er die Vollmacht jederzeit widerrufen und die Vollmachtsurkunde oder erteilte Ausfertigungen vom Vollmachtnehmer zurückfordern kann (§ 175 BGB). Außerdem hat er die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären (§ 176 BGB). Den gesetzlichen Regelungen zur Haftung des Vollmachtgebers für den mit der in Verkehr gebrachten Vollmachtsurkunde begründeten Rechtsscheinstatbestand liegt mithin die Erwägung zugrunde, dass er diesen Rechtsschein zurechenbarerweise verursacht hat und ihn zumindest in der Theorie auch jederzeit wieder beseitigen könnte.

Für die Funktionsfähigkeit dieses Regelungsmechanismus ist es notwendig, dass der Vollmachtgeber einen Überblick über die sich im Umlauf befindlichen Vollmachtsurkunden hat. Insbesondere darf es nicht möglich sein, dass sich die Anzahl ohne sein Zutun vermehren lässt. Aus diesem Grund knüpft der Gutglaubensschutz an die Vorlage des Originals oder – im Fall von notariell beurkundeten Vollmachten – an die Vorlage einer papiergebundenen Ausfertigung der Vollmacht an, die sich, wie vorstehend aufgezeigt, auch durch ihre Stückzahlbegrenzung auszeichnet. Würden bereits beglaubigte Abschriften oder gar bloße Abbildungen zur Auslösung des Gutglaubensschutzes genügen, würden die schutzwürdigen Interessen des Vollmachtgebers erheblich beeinträchtigt. Denn es wäre dem Vollmachtnehmer möglich, die Vollmacht nach Belieben zu vervielfältigen und Abschriften beglaubigen zu lassen, ohne dass der Vollmachtgeber davon erfährt und diese Dokumente zurückfordern könnte. Auch nach erfolgtem Widerruf wäre der Vollmachtgeber der Gefahr ausgesetzt, dass der ehemals Bevollmächtigte unter Vorlage zurückbehaltener Kopien oder beglaubigter Abschriften der Vollmacht Rechtsgeschäfte abschließt, die den Vollmachtgeber gemäß § 172 Abs. 1 BGB binden.

Deshalb bleibt die Anforderung, dass der Gutglaubensschutz des § 172 BGB die Vorlage des Originals oder einer papiergebundenen Ausfertigung der Vollmacht erfordert, im Kontext anderer aktueller Digitalisierungsbemühungen des Gesetzgebers auch zu Recht unangetastet. Beispielhaft sei an dieser Stelle das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung genannt. Die elektronische Präsenzbeurkundung soll es ermöglichen, dass notarielle Urkunden künftig auch im Präsenzverfahren originär elektronisch errichtet werden können. Für notariell beurkundete Vollmachten wird dabei keine Ausnahme vom Grundsatz des § 172 BGB vorgesehen. Für den Einsatz einer originär elektronisch errichteten notariellen Vollmacht im Rechtsverkehr bedarf es weiterhin einer papiergebundenen Ausfertigung der elektronischen Urkunde. Gleiches gilt seit 1. August 2022 für eine nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GmbHG im Online-Verfahren beurkundete Gründungsvollmacht.[5] Dieser Medienbruch wird in Ermangelung einer adäquaten technischen Lösung derzeit in Kauf genommen.

Vorarbeiten zu einer solchen Lösung haben bereits begonnen: Das BMJV und die Bundesnotarkammer planen, das bestehende Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) um die Funktion eines digitalen Vollmachtsregisters zu erweitern. Hier soll die Vollmacht elektronisch bildlich erfasst werden und der Vollmachtgeber die registrierte Vollmacht den Bevollmächtigten zur Verwendung im Rechtsverkehr freigeben. Ergänzend bedarf es einer Anpassung von § 172 BGB dahingehend, dass der Rechtsverkehr in seinem guten Glauben an den Fortbestand der Vollmacht auch bei Vorlage einer im Register als „gültig“ registrierten elektronischen Abschrift der Vollmacht geschützt wird. Der Vollmachtgeber hat es sodann jederzeit in der Hand, den begründeten Rechtsschein durch Löschung der Registrierung wieder zu beseitigen.

III. Klarstellungsbedarf

Mit Blick auf Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung und das Projekt Vollmachtsregister regen wir an, im Rahmen des gegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen, dass die Abkehr von der bislang verpflichtenden Vorlage der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung in §§ 754a und 829a ZPO-E lediglich vorübergehend aus Gründen der Verfahrenserleichterung erfolgt und sich dieser Lösungsansatz nicht auf andere Anwendungs- und Einsatzbereiche der Ausfertigung übertragen lässt.

C. Sprachliche Anpassungen

Der Regelungsentwurf enthält in Details sprachliche Unschärfen. Diese können zu Rechtsunsicherheit führen und sollten daher vermieden werden. So spricht etwa § 754 Abs. 1 ZPO-E von der Übermittlung der „vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument“. In § 754a Abs. 1 ZPO-E heißt es, dass die Ausfertigungen in „elektronische Dokumente zu übertragen“ sind. Diese Formulierungen könnten so verstanden werden, dass eine vollstreckbare Ausfertigung auch als elektronisches Dokument existieren kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ausfertigungen können nur in Papierform erstellt werden. Dieser Umstand und die dadurch bedingte hohe Anzahl hybrider Vollstreckungsanträge und -aufträge ist auch Anlass des vorliegenden Referentenentwurfs (vgl. dazu nur Seite 1 des Referentenentwurfs). Gemeint ist daher Folgendes: Von der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung wird durch Einscannen oder Fotografieren ein elektronisches Dokument erzeugt, welches inhaltlich und bildlich mit dem papiergebundenen Dokument übereinstimmt. Die Rechtsqualität als Ausfertigung wird dabei jedoch nicht mitübertragen. Stattdessen handelt es sich um eine bloße elektronische Kopie.

Die gesetzliche Terminologie sollte diesen Umstand zum Ausdruck bringen. Dabei muss deutlich werden, dass das entstehende elektronische Dokument zwar inhaltlich und bildlich übereinstimmt, aber nicht die Rechtsqualität einer Ausfertigung hat. Daher bietet es sich an, von einer Ablichtung, einem Abbild oder einem vollständigen Lichtbild zu sprechen. Dies vermeidet Rechtsunsicherheiten in der Praxis und fördert damit die Umsetzung des angestrebten Gesetzesvorhabens. Entsprechende Ausführungen sollten auch Eingang in die Gesetzesbegründung finden.

 

[1] Abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Elektronische_Praesenzbeurkundung_20250716.html?nn=18816 (Stand: 1. August 2025)

[2] Vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 317 Rn. 17.

[3] Vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 56. Ed. 1.12.2024, ZPO § 733.

[4] Vgl. S. 3 des Referentenentwurfs.

[5] Vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drucks. 20/1672, S. 22.




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