Stellungnahme vom 30.04.2025

Entwurf einer Verordnung zur Geldwäschegesetz-Meldeverordnung

Zusammenfassung:

Der Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetztes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) dürfte grundsätzlich zur weiteren Steigerung der Qualität der Geldwäscheverdachtsmeldungen beitragen und zu einem Mehrwert im effektiven Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen.

Grundsätzlich zu begrüßen ist, dass der Verordnungsentwurf berücksichtigt, dass Notarinnen und Notare ihre Verdachtsmeldungen zum großen Teil über das GwG-Meldeportal der Bundesnotarkammer erstellen, was ihnen nach der Konzeption des Entwurfs auch weiterhin möglich sein wird. Dies dürfte die als positiv zu verzeichnende Meldepraxis von Notarinnen und Notaren weiter stärken. Notarinnen und Notare haben im Jahr 2023 7.305 Verdachtsmeldungen und damit über 70 % der Meldungen aus dem Nichtfinanzsektor abgegeben.[1] Sie nehmen damit eine zentrale Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein. Gleichwohl können vereinzelte Regelungen in dem Verordnungsentwurf zu bürokratischen Mehraufwänden und erhöhten Kosten bei Verpflichteten führen, ohne dass es dem Zweck der Geldwäscheprävention dienlich wäre. Im Einzelnen soll auf Besonderheiten der notariellen Praxis hingewiesen und ein geringer Anpassungsbedarf im vorliegenden Verordnungsentwurf aufgezeigt werden:

Im Einzelnen:

A. Mindestangabe einer Meldung – Pflicht zur unverzüglichen Meldung

Die GwGMeldV-E sieht vor, dass bestimmte Informationen oder Dokumente zu einer Meldung nur übermittelt werden müssen, soweit sie vorliegen (§ 2 Abs. 2, §§ 3, 4, 5 GwGMeldV-E). Dies ist zu begrüßen und korrespondiert mit der Pflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG, wonach die Meldung unverzüglich, d.h. im Einzelfall auch ohne Vorliegen bestimmter weiterer Informationen oder Unterlagen zu erfolgen hat. Verpflichtete haben nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich zu melden, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Beteiligten ernsthaft eine Gestaltung beabsichtigen, die einen meldepflichtigen Sachverhalt begründet. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit, dass die Voraussetzungen für die Meldepflicht zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. im notariellen Bereich der Zeitpunkt der Beurkundung oder während des Vollzugs) wieder entfallen. Im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung werden regelmäßig nicht alle in der GwGMeldV-E vorgegebenen Mindestangaben oder Dokumente den Notarinnen und Notaren vorliegen.

B. Technisches Übermittlungsformat

I. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 GwGMeldV-E – Dateiformat

Zu begrüßen ist, dass das GwG-Meldeportal weiterhin alternativ zur Eingabe über das von der FIU bereitgestellte IT-Verfahren goAML von Notarinnen und Notaren genutzt werden kann. Über 75% der von Notarinnen und Notaren abgegebenen Meldungen werden über das GwG-Meldeportal der Bundesnotarkammer abgegeben. Daher ist zu begrüßen, dass das GwG-Meldeportal der Bundesnotarkammer die Anforderungen an das technische Übermittlungsformat gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 GwGMeldV-E erfüllt. Über das GwG-Meldeportal wird nach dem Ausfüllen der Eingabemaske eine strukturierte maschinenlesbare XML-Datei erstellt, die beim goAML-Web-Portal der FIU hochzuladen ist (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GwGMeldV-E). Die weitere Korrespondenz mit der FIU erfolgt ausschließlich über das goAML-Web-Portal.

II. § 2 Abs. 4 GwGMeldV-E – Anlagenformat

Nach § 2 Abs. 4 GwGMeldV-E sollen der Meldung beigefügte Anlagen in einem automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format bereitgestellt werden. Die Bundesnotarkammer regt an, dass keine solche Vorgaben zum Dateiformat der beizufügenden Anlagen in die GwGMeldV-E aufgenommen werden sollten. Denn nicht alle Anlagen, wie beispielsweise Scans von Lichtbildausweisen oder ggf. Grundbuchauszüge, entsprechen dem in § 2 Abs. 4 GwGMeldV-E vorgegebenen Standard. Entsprechend müssten die Anlagen, sofern überhaupt möglich, von den Notarinnen und Notaren in das vorgegebene Anlagenformat gebracht werden, was bei den Verpflichteten und in den Notarkanzleien zu Mehraufwänden führen würde. In der Verordnungsbegründung wird auf Seite 8 zwar ausgeführt, dass ein jährlicher Personalaufwand für die Wirtschaft nicht entsteht. Dabei wurde der Aufwand zur Erfüllung des vorgegebene Dateiformats in § 2 Abs. 4 GwGMeldV-E nicht berücksichtigt. Denn Notarinnen und Notare müssten insbesondere zugesendete Dokumente von Mandanten, die noch nicht elektronisch durchsuchbar eingescannt wurden, nachträglich mittels einer OCR-Texterkennungssoftware entsprechend in durchsuchbare Dateien umwandeln. Damit ist durch die Festlegung eines Anlagenformats ein erhöhter personeller Arbeitsaufwand in den Notarkanzleien zu erwarten. In bestimmten Fällen ist es dem Verpflichteten ggf. technisch auch nicht möglich, dieser Anforderung nachzukommen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Mandant dem Notar qualifiziert signierte elektronische Dateien übermittelt hat. Wird ein solches Dokument mithilfe einer OCR-Texterkennungssoftware bearbeitet, verändert sich der technische Dateninhalt, wodurch die elektronische Signatur ihre Gültigkeit verliert.

Im Sinne des Once-Only-Prinzips wäre es jedenfalls aus Effizienzgründen zweckmäßig, in der Verordnungsbegründung klarzustellen, dass sämtliche Informationen, die sich aus hochgeladenen Anlagen ergeben, wie beispielsweise die Angaben zu Immobilien aus Grundbuchauszügen oder die Beteiligtendaten aus Lichtbildausweisen, nicht zusätzlich manuell in der Eingabemaske des GwG-Meldeportals oder im goAML-Webportal erfasst werden müssen. Ein solches Vorgehen würde einen Doppelaufwand vermeiden und Verpflichtete entlasten.

C. Umfang der Mindestangaben einer Meldung

Der Umfang der zu meldenden Mindestangaben, insbesondere bezüglich der personenbezogenen Daten, sollte nicht über das für Zwecke der Geldwäscheprävention erforderliche Maß hinausgehen. Dies ist bereits aus datenschutzrechtlichen Vorschriften geboten. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO[2] müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).[3] Verboten ist somit die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für den verfolgten Zweck inadäquat, unerheblich oder entbehrlich sind.[4] Vor dem Hintergrund der Bekämpfung der Gelwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten nur solche (personenbezogenen) Daten erhoben bzw. verarbeitet werden, die für die Bewertung des geldwäscherechtlichen Risikos auch erforderlich sind.[5] Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der FIU unbenommen bleibt, im Einzelfall erforderliche Informationen in einem begründeten geldwäscherelevanten Sachverhalt beim Verpflichteten anzufordern. Auch in diesem Zusammenhang regen wir bei einzelnen Vorschriften der GwGMeldV-E eine Anpassung an:

I. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwGMeldV-E – Datum des Beginns und Endes der Geschäftsbeziehung

Die Angabe des Datums der Begründung sowie der Beendigung der Geschäftsbeziehung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwGMeldV-E stellt einen bürokratischen Mehraufwand ohne reellen Mehrwert für die Geldwäschebekämpfung dar. Denn aus dem Zeitpunkt einer Meldung sowie der zugehörigen Sachverhaltsbeschreibung wird für die FIU bereits ersichtlich sein, in welchem Stadium sich der Vorgang befindet. Die zusätzliche Erfassung eines konkreten Datums der Aufnahme der Geschäftsbeziehung scheint für die Beurteilung des geldwäscherechtlichen Risikos jedenfalls im notariellen Kontext nicht erforderlich. Das Datum der Beendigung der Geschäftsbeziehung ist eine zusätzliche Angabe, die für die Beurteilung des geldwäscherechtlichen Risikos keine Rolle spielt. Es wird daher vorgeschlagen, die Regelung zu streichen.

II. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-E – Angaben zu einem Konto, Schließfächern, Kontoeröffnungsunterlagen

Die (Mindest-)Angaben zu einem Konto gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) bis lit. i), Nr. 5 und Nr. 6 GwGMeldV-E gehen über das für die Geldwäschebekämpfung im Nichtfinanzsektor erforderliche Maß hinaus. In der notariellen Praxis wird den Notarinnen und Notaren in der Regel lediglich die IBAN[6] des Verkäuferkontos vorliegen. Durch die GwGMeldV-E sollen nunmehr weitergehender Daten zu einem Konto, etwa kontoführendes Institut (lit. a)), die Kontoart (lit. d)) oder das Eröffnungs- und Schließungsdatum (lit. f)), übermittelt werden, die in der Regel den meisten Verpflichteten nicht vorliegen. Es wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu einem Konto nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-E (bis auf lit. c)) zu streichen, da diese einen bürokratischen Mehraufwand ohne reellen Mehrwert in der Geldwäscheprävention mit sich bringen. Es ist auch unklar, ob nicht weitere Angaben anhand der IBAN für die FIU ermittelbar wären.

III. § 3 Abs. 1 Nr. 9 GwGMeldV-E – Angaben zur Immobilie

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 GwGMeldV-E sollen nunmehr (Mindest-)Angaben zur Immobilie im Sinne des § 1 Abs. 7a des GwG gemacht werden, soweit sie vorliegen. In der Regel werden den Notarinnen und Notaren keine weiteren Informationen über die Immobilie zur Verfügung stehen als diejenigen, die dem Auszug aus dem Grundbuch entnommen werden können. Es wird daher – auch zur Vermeidung von Mehrfacherhebungen im Sinne einer konsequenten Umsetzung des Once-Only-Prinzips – vorgeschlagen, dass die (Mindest-)Angaben zur Immobilie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 GwGMeldV-E als erfüllt gelten sollen, wenn ein Grundbuchauszug (soweit vorhanden) von den Notarinnen und Notaren an die FIU übermittelt wird. Dies sollte in § 3 Abs. 1 Nr. 9 GwGMeldV-E jedenfalls in der Verordnungsbegründung klargestellt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die FIU Einsicht in die Grundbücher nehmen kann, jedenfalls steht der FIU ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 31 Abs. 1 GwG zu.[7]

1. § 3 Abs. 1 Nr. 9 lit. a) GwGMeldV-E – Art der Immobilie

Es ist unklar, was unter der Art der Immobilie im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 9 lit. a) GwGMeldV-E zu verstehen ist. Hierunter dürfte nach unserem Verständnis die Wirtschaftsart des Grundstücks zu verstehen sein, wie sie im Liegenschaftskataster festgelegt ist, und informatorisch, aber ohne öffentliche Glaubenswirkung, einem Grundbuchauszug gemäß § 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV zu entnehmen ist.[8] Dies wird auch durch den Hinweis in der Verordnungsbegründung (S. 13) auf die nach § 19a GwG im Transparenzregister zu veröffentlichenden Angaben nahegelegt, die die im Grundbuch eingetragenen Angaben wiedergeben (vgl. hierzu auch § 19b Abs. 1 GwG, wonach die Grundbuchämter die Angaben aus den geführten Grundbuchblättern an das Transparenzregister übermitteln).

Zur Klarstellung sollte in § 3 Abs. 1 Nr. 9 lit. a) GwGMeldV-E ergänzend aufgenommen werden, dass es sich bei der Angabe zur Art der Immobilie um die dem Grundbuchauszug zu entnehmende Wirtschaftsart im Sinne des § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 GBV handelt. Alternativ kann dies auch in der Begründung auf Seite 13 des Entwurfs aufgenommen werden.

2. § 3 Abs. 1 Nr. 9 lit. b) GwGMeldV-E – Registergericht

Soweit auf Immobilien Bezug genommen wird, dürften nicht die Registergerichte, sondern die Grundbuchämter gemeint sein. Dies sollte im Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 9 lit. b) GwGMeldV-E klargestellt werden.

3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 lit. f) GwGMeldV-E – postalische Anschrift

Auch die postalische Anschrift der Immobilie lässt sich regelmäßig nicht aus dem Grundbuchauszug entnehmen. Mangels erkennbaren Mehrwertes für die geldwäscherechtliche Risikobewertung sollte daher diese Angabe gestrichen werden. Alternativ könnte auch hier § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 GBV herangezogen und auf die Lage im Sinne dieser Vorschrift abgestellt werden.

4. § 3 Abs. 1 Nr. 9 lit. g) GwGMeldV-E – Größe

Des Weiteren bleibt unklar, was mit der Größe der Immobilie gemeint ist.[9] Hier sollte zur Klarstellung aufgenommen werden, dass die aus dem Grundbuch ersichtliche Größe gemeint ist (und nicht z.B. die Nutzfläche oder Wohnfläche einer Immobilie, die von der aus dem Grundbuch ersichtlichen Fläche abweichen kann).

IV. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV-E – Geburtsland

Die Angabe des Geburtslandes hat keinen Aussagewert im Hinblick auf das geldwäscherechtliche Risiko. Vielmehr wird zur Identifizierung eines Meldegrundes im Zusammenhang mit einem Risikostaat an den gewöhnlichen Aufenthalt in einem Risikostaat bzw. auf einen engen Bezug zu einem Risikostaat (vgl. § 3 Abs. 1 GwGMeldV-Immobilien) angeknüpft. Der jeweilige Risikostaat wird im Meldefall auch mitgeteilt. Daher wird vorgeschlagen, die Angabe des Geburtslandes insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datensparsamkeit bei personenbezogenen Daten zu streichen.

V. § 4 GwGMeldV-E – Mindestangaben betreffend Transaktionen

Die Vorschrift des § 4 GwGMeldV-E dürfte für Notarinnen und Notare und ggf. weitere Verpflichtete im Nichtfinanzsektor in der Praxis keine Rolle spielen, da diese Vorschrift auf den Finanzsektor zugeschnitten ist. Es wird vorgeschlagen, in der Begründung zu § 4 GwGMeldV-E klarzustellen, dass die Vorschrift maßgeblich für den Finanzsektor konzipiert wurde.

D. § 6 GwGMeldV-E – Rechtsfolge

Nach § 6 Abs. 2 GwGMeldV-E kann die FIU eine Übermittlung zurückweisen, wenn die aufgestellten Anforderungen an die Angaben und die Form der Meldung nach der GwGMeldV-E nicht erfüllt sind. Eine unterbliebene oder nicht vollständige Befüllung der Pflichtfelder einer Meldung führt schon technisch dazu, dass die Meldung nicht abgegeben werden kann (siehe Seite 15 der Verordnungsbegründung). Nach dieser Lesart dürfte eine unvollständige und deshalb zurückgewiesene Meldung nicht dem Bußgeldtatbestand gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG unterfallen. Danach handelt die Notarin bzw. der Notar ordnungswidrig, wenn sie bzw. er vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Gilt eine erstattete, aber unvollständige Meldung als nicht abgegeben, kann hieran auch kein Bußgeldtatbestand im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG angeknüpft werden.

Für den Fall einer erstatteten und zurückgewiesenen Meldung wird außerdem angeregt, dass die FIU den Notarinnen und Notaren den Grund der Zurückweisung mitteilt und ausführt, welche Informationen und Angaben fehlen, um eine vollständige Meldung nachzuholen. Ohne eine Rückmeldung zu den Gründen einer Zurückweisung würde die Effektivität des Meldesystems erheblich leiden. Insgesamt entstünde für die Verpflichteten eine Unsicherheit sowie ein Mehraufwand, da sie zur Erfüllung ihrer Meldepflicht ihre Meldungen wiederholen und punktuell um die Angaben ergänzen müssten, von denen sie (ggf. zu Unrecht) annehmen, dass deren Fehlen die Zurückweisung begründet hat. Die dann an die FIU weitergeleiteten Meldungen müssten von der FIU geprüft und ggf. erneut wegen unvollständiger Angaben zurückgewiesen werden. Eine Mitteilung der Gründe für die Zurückweisung erweist sich im Vergleich dazu sowohl für die FIU als auch für die Verpflichteten als wesentlich effektiver und nachhaltiger. Die FIU ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 GwG auch zu einer Rückmeldung an die Verpflichteten verpflichtet.

E. Erwägungsgründe

Das in der Begründung zur GwGMeldV-E (Seite 15, erster Spiegelstrich) genannte Beispiel einer Meldung durch einen Notar wegen einer erheblichen Preissteigerung bei einer Weiterveräußerung sollte gestrichen werden. Das genannte Beispiel knüpft an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien an. Danach sind Notarinnen und Notare zur Meldung verpflichtet, wenn bei einer Weiterveräußerung innerhalb von zwei Jahren keine nachvollziehbaren Gründe für eine erhebliche Preissteigerung vorliegen. In der Praxis werden Notarinnen und Notaren regelmäßig weitere Informationen zu diesem Meldegrund nicht zur Verfügung stehen (weil ihnen z.B. die Urkunde für den ersten Kauf der Immobilie nicht bekannt sein wird).

Auch die beispielhaft erwähnten Dokumente (Verträge, Entwürfe und Ausweisdokumente), bei deren Fehlen eine Zurückweisung der Meldung möglich sein soll, sind ebenfalls nicht sachgerecht gewählt, da diese Unterlagen der Notarin oder dem Notar häufig im Zeitpunkt der Meldung nicht (vollständig) vorliegen. Sehr häufig erfolgen Verdachtsmeldungen in einem frühen Anfangsstadium des Urkundsauftrags, in welchem etwa noch keine Entwürfe gefertigt wurden. Vor diesem Hintergrund sind die genannten Beispiele für eine unvollständig erstattete Meldung praxisfern und im Hinblick auf die eingangs erwähnte erfolgreiche Meldepraxis von Notarinnen und Notaren unglücklich gewählt und sollten gestrichen werden. Andernfalls drohen unnötige Zurückweisungen von Meldungen durch die FIU, obwohl aus Sicht der FIU nicht erkennbar ist, ob die Unterlagen den Notarinnen und Notaren überhaupt vorlagen.

F. Redaktioneller Hinweis zu § 1 GwGMeldV-E

Es wird darauf hingewiesen, dass in § 1 GwGMeldV-E der Absatz „(1)“ nicht erforderlich ist, da es keinen Absatz 2 gibt.

 

[1] FIU-Jahresbericht 2023, S. 66, abrufbar unter: www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/FIU/fiu_jahresbericht_2023.pdf.

[2] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

[3] S. auch Erwägungsgrund 39, Sätze 7 ff. zur DSGVO.

[4] Reimer/Sydow/Marsch, 3. Aufl. 2022, DS-GVO BDSG, Art. 5 Rn. 32.

[5] Vgl. Herbst/Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO BDSG, Art. 5 Rn. 57.

[6] Zahlungsdienstleister führen einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung (also der IBAN) aus (§ 675r BGB), weshalb weitere Angaben für eine Überweisung nicht erforderlich sein dürften.

[7] BeckOK GwG/Ziegner, 21. Ed. 1.3.2025, GwG § 31 Rn. 2.

[8] Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 2 Rn. 19.

[9] Die Begründung zur GwGMeldV-E (S. 13) enthält lediglich einen Hinweis, dass die Angabe der Größe und des Kaufpreises der Plausibilisierung der Kaufpreisbildung dienen soll.




< zurück
XS
SM
MD
LG