Rundschreiben Nr. 5/2017 vom 23.05.2017

Notarielle Prüf- und Einreichungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr

Am 12. Mai 2017 hat das vom Deutschen Bundestag am 23. März 2017 verabschiedete Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/10607, in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 18/11636) den Bundesrat passiert.

Das Gesetz enthält neben zahlreichen, stufenweise in Kraft tretenden Regelungen zum Elektronischen Urkundenarchiv unter anderem auch neue Regelungen zu den notariellen Prüf- und Einreichungspflichten bzw. -zuständigkeiten im Grundbuch- und Registerverkehr. Konkret werden

  • § 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG, § 15 Absatz 3 GBO (Prüfpflicht);
     
  • § 378 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 FamFG (Einreichungspflicht und Übermittlung von Strukturdaten in Registersachen);
     
  • § 486 Absatz 3 FamFG, § 143 Absatz 4 GBO (Sonderregelungen für bestimmte Urkunden);
     
  • § 493 Absatz 3 FamFG, § 151 GBO (Übergangsregelungen) und
     
  • Vorbem. 2.4.1 Absatz 3 Satz 2 und Nummern 22122, 22124 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GNotK

neu geschaffen bzw. geändert.

Durch die Neuregelungen werden die notariellen Prüf- und Einreichungspflichten bzw. -zuständigkeiten im Grundbuch- und Registerverkehr gesetzlich klargestellt und vertieft. Insbesondere wird geregelt, dass Anmeldungen (Registerverkehr) bzw. zu einer Eintragung erforderliche Erklärungen (Grundbuchverkehr) vor ihrer Einreichung für die Registergerichte bzw. Grundbuchämter von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen sind. Für den Handelsregisterverkehr wird zudem gesetzlich geregelt, dass Anmeldungen bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen sind.

Die genannten Regelungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Artikel 11 Absatz 2 Nummern 3 und 4 des Änderungsgesetzes).

Sie verfolgen den Zweck, die flächendeckende und hochwertige Vorprüfung und Aufbereitung von Anmeldungen bzw. Erklärungen in Register- und Grundbuchsachen durch den Notar und damit die Qualität, Schnelligkeit und Effizienz der registergerichtlichen und grundbuchamtlichen Eintragungsverfahren im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Sie dienen zudem der Gewährleistung von Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit und entwickeln den Grundbuch- und Registerverkehr in Deutschland insgesamt fort, um das bewährte System der Zusammenarbeit der Registergerichte und Grundbuchämter mit dem Notariat auf Dauer zu erhalten und weiter zu festigen.

Bei den Prüf- und Einreichungspflichten handelt es sich um justizielle Amtspflichten und Zuständigkeiten des Notars. Sie sind Ausdruck und Folge der integralen Stellung und Funktion des Notars im deutschen Grundbuch- und Registerverkehr. Als Verfahrensvorschriften regeln § 378 Absatz 3 und 4 FamFG n.F. und § 15 Absatz 3 GBO n.F. zugleich formelle Voraussetzungen im Eintragungsverfahren.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die Regelungen geben; sie geben das Normverständnis des Ausschusses für notarielles Berufsrecht der Bundesnotarkammer wieder.

A. Prüfpflicht (Prüfzuständigkeit)

I. Anwendungsbereich

1. Registersachen (§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F.)

Im Registerverkehr erfasst die notarielle Prüfpflicht (Prüfzuständigkeit) nach § 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F.

  • Handelsregistersachen, Vereinsregistersachen und Güterrechtsregistersachen (vgl. § 374 Nummern 1, 4 und 5 FamFG), nicht jedoch Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen;
     
  • und hier sämtliche „Anmeldungen“, somit also sämtliche Fälle des § 12 Absatz 1 HGB (Handelsregisterverkehr), des § 77 BGB (Vereinsregisterverkehr) und des § 1560 BGB (Güterrechtsregisterverkehr).

Nicht erfasst sind hingegen insbesondere Dokumente, die lediglich zu einem Register „einzureichen“ bzw. einer Anmeldung „beizufügen“ sind, also beispielsweise die Fälle des § 12 Absatz 2 HGB (etwa die GmbH-Gesellschafterliste) und des § 71 Absatz 1 Satz 3 BGB (Abschrift des eine Änderung der Satzung eines Vereins enthaltenden Beschlusses).

Eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dürfte sich aus dem Gegenstand der Prüfpflicht ergeben. Dieser besteht mit der Prüfung „auf Eintragungsfähigkeit“ gerade in einer inhaltsbezogenen Prüfung (näher dazu noch unten II.). Danach dürfte die Vorschrift von vornherein nur auf solche Erklärungen anwendbar sein, aus denen sich unmittelbar selbst der Inhalt einer intendierten Eintragung ergibt. Genehmigungserklärungen und Vollmachten dürften daher vom Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein nicht erfasst sein, da sie nicht unmittelbar selbst den Inhalt einer intendierten Eintragung festlegen.

2. Grundbuchsachen (§ 15 Absatz 3 GBO n.F.)

Die notarielle Prüfzuständigkeit in Grundbuchsachen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. umfasst die „zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen“.

Damit nimmt die Vorschrift den Wortlaut des § 29 Absatz 1 Satz 1 GBO in Bezug. Der Anwendungsbereich des § 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. dürfte also mit demjenigen des § 29 Absatz 1 Satz 1 GBO übereinstimmen.

Bloße „Anträge“ (§ 13 GBO) werden von der Regelung demnach nicht erfasst, beispielsweise auch nicht der isolierte Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge (§§ 22, 35 GBO). Sog. gemischte Anträge (beispielsweise auf Vereinigung zweier Grundstücke nach § 5 GBO) dürften in ihrem Erklärungsteil hingegen unter die Prüfpflicht fallen.

Eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dürfte sich auch hier daraus ergeben, dass die Prüfpflicht mit der Prüfung „auf Eintragungsfähigkeit“ inhaltsbezogen ausgestaltet ist. Dies spricht im Ergebnis auch hier dafür, dass die Vorschrift Genehmigungserklärungen und Vollmachten nicht erfasst (s. vorstehend 1.).

Die Prüfpflicht gilt nach § 15 Absatz 3 Satz 2 GBO n.F. nicht, „wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird“. Dies dürfte insbesondere die Fälle des § 29 Absatz 3 GBO umfassen. In der Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 602/16, S. 16 f., werden beispielhaft Urkunden von Finanzämtern, Gemeinden, Vermessungsbehörden und öffentlichen Sparkassen genannt.

II. Inhalt der Prüfpflicht

Der Notar prüft die Anmeldung bzw. Erklärung „auf Eintragungsfähigkeit“.

Der Inhalt dieser Prüfpflicht ist gesetzlich nicht weiter geregelt. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich, dass die „Prüfung auf Eintragungsfähigkeit“ nach §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. einerseits über die allgemeine Prüfung bei der Beglaubigung einer Unterschrift (insb. § 40 Absatz 2 BeurkG) hinausgeht, andererseits aber hinter der Prüfung im Beurkundungsverfahren (insb. § 17 BeurkG) zurückbleibt.

In der Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 602/16, S. 15 (entsprechend für den Grundbuchverkehr S. 17), heißt es zum Inhalt der Prüfpflicht:

„Entwirft der Notar die Anmeldung selbst oder beurkundet er sie, so muss er bereits nach heutiger Rechtslage die Eintragungsfähigkeit prüfen. Mit der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG prüft der Notar künftig auch in allen anderen Fällen, ob sich aus der ihm vorliegenden Anmeldung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Außerhalb der Anmeldung liegende Umstände sind nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist die Aufgabe des Registergerichts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten verpflichtet die Vorschrift den Notar deshalb insbesondere nicht zu einer Einsichtnahme in das Handelsregister, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Der Notar stellt damit für das Registergericht sicher, dass ausschließlich vollständige und sachgerecht formulierte Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden.“

Demnach bezieht sich die Prüfpflicht des Notars ausschließlich auf die ihm vorliegende Anmeldung bzw. Erklärung selbst. Die Prüfung durch den Notar geht dahin zu klären, ob die ihm vorliegende Anmeldung oder Erklärung isoliert für sich betrachtet inhaltlich ihre Funktion im Eintragungsverfahren erfüllen kann oder ob sich aus der ihm vorliegenden Anmeldung bzw. Erklärung selbst inhaltliche Hindernisse für die Eintragung ergeben. Der Notar prüft insbesondere die rechtlich zutreffende Formulierung der Anmeldung bzw. Erklärung.

Nicht von der Prüfpflicht dürften demnach umfasst sein:

  • die Frage der Berechtigung bzw. Rechtsmacht (Verfügungs- bzw. Vertretungsmacht) des bzw. der Beteiligten (dies schon deshalb, weil hierfür nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung durch das Registergericht bzw. Grundbuchamt und nicht der Zeitpunkt der Prüfung durch den Notar maßgeblich ist);
     
  • das Vorliegen weiterer Erklärungen oder Dokumente, die für die begehrte Eintragung etwa erforderlich sind;
     
  • in der Anmeldung bzw. Erklärung enthaltene Angaben zu Grundbuch- bzw. Registereintragungen.

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausführt, treffen den Notar weitergehende Prüfpflichten (nur) dann, wenn er die Anmeldung oder Erklärung entwirft oder einen entsprechend weitergehenden Prüf- oder Vollzugsauftrag erhält. Insbesondere trifft den Notar nicht bereits allein aufgrund der Regelungen der §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. die umfassende Verantwortung dafür, dass eine Anmeldung oder Erklärung eine intendierte Eintragung auch tatsächlich bewirken wird.

III. Zuständigkeit (Adressat der Prüfpflicht)

Die Prüfung ist vor der Einreichung „von einem Notar“ vorzunehmen. Eine weitere Konkretisierung, an welche Handlung die Prüfpflicht anknüpft, enthält das Gesetz nicht.

Zweckmäßigerweise sollte die Prüfung grundsätzlich durch den Notar erfolgen, der die Anmeldung zum Handelsregister bzw. die Erklärung zum Grundbuchamt einreicht (sie diesem vorlegt). Dies dürfte in aller Regel schon deshalb sachgerecht sein, weil der einreichende Notar auch Adressat einer etwaigen Zwischenverfügung ist (vgl. für das Grundbuchrecht Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 454).

Welchen Notar die Prüfpflicht trifft, wenn mehrere Notare mit einer Register- oder Grundbuchsache befasst sind, regelt das Gesetz ebenfalls nicht.

Wurde eine Anmeldung bzw. Erklärung von einem Notar entworfen (etwa im Rahmen einer Vollzugstätigkeit) und erfolgt die Unterschriftsbeglaubigung durch einen anderen Notar, wird der Entwurfsnotar im Regelfall die Einreichung und damit die Prüfung nach §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. übernehmen.

Handelt es sich um einen nichtnotariellen Entwurf, wird der Beglaubigungsnotar im Regelfall die Einreichung und damit die Prüfung nach §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. übernehmen. Der Beglaubigungsnotar wird die Prüfung ferner auch dann übernehmen, wenn die Beteiligten die Anmeldung bzw. Erklärung selbst beim Registergericht (für Anmeldungen in Handelsregistersachen s. aber § 378 Absatz 3 Satz 2 FamFG n.F. und unten B.) bzw. Grundbuchamt einreichen.

IV. Prüfvermerk

Die Vorschriften der §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. enthalten keine Regelungen dazu, ob und ggf. wie die Prüfung durch den Notar zu dokumentieren bzw. nachzuweisen ist.

Jedenfalls statuieren die Vorschriften der §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. keine Belehrungs- oder Hinweispflichten und damit auch keine Dokumentations-, Nachweis- oder Vermerkpflichten gegenüber dem oder den Beteiligten, da die Prüfung ausschließlich „für das Registergericht“ bzw. „für das Grundbuchamt“ erfolgt (näher dazu noch unten V.).

Was die Dokumentation bzw. den Nachweis gegenüber dem Registergericht bzw. Grundbuchamt anbelangt, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 602/16, S. 15 (entsprechend für den Grundbuchverkehr S. 17):

„Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein. Hierfür hat der Notar Sorge zu tragen. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden. Sind Anmeldungen in einer Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG enthalten, so ist bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Registergericht ersichtlich, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG erfolgt ist.

Ist der Notar der Rechtsansicht, dass die Anmeldung nicht eintragungsfähig ist, wird er die Beteiligten hierauf vorab hinweisen und eine entsprechende Änderung der Anmeldung anregen. Wünschen die Beteiligten dennoch unveränderte Anmeldung, so stellt der Notar seine Zweifel in einem Prüfvermerk für das Registergericht dar. Der Prüfvermerk richtet sich dabei ausschließlich an das Registergericht und nicht an die Beteiligten. Die Beteiligten haben Anspruch auf Mitteilung konkreter Beanstandungen oder auf Berichtigung der Anmeldung nach Erteilung eines entsprechenden Auftrags. Auch bei Nichtvorliegen der Eintragungsfähigkeit darf der Notar die Erstellung eines Prüfvermerks und die Einreichung beim Registergericht demnach nicht ablehnen. Gegen eine solche schlichte Verweigerung wäre - wie auch sonst in Fällen der Amtsverweigerung - das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 15 Absatz 2 Satz 1 BNotO statthaft.“

Demnach dürfte wie folgt zu unterscheiden sein:

Ist eine Erklärung bzw. Anmeldung nach §§ 6 ff. BeurkG beurkundet worden, ist die Vornahme der notariellen Prüfung (insb. wegen § 17 BeurkG) ohne Weiteres mit der notariellen Urkunde dokumentiert und nachgewiesen; der Aufnahme oder Beifügung eines Prüfvermerks bedarf es daher nicht.

In allen anderen Fällen dürfte die Vornahme der Prüfung für das Grundbuchamt bzw. Registergericht durch einen Vermerk des prüfenden Notars zu dokumentieren und nachzuweisen sein. Dies dient auch der Verfahrenserleichterung, wenn mehrere Notare an einem Vorgang beteiligt sind, da weitere Prüfungen nicht erforderlich sind:

  • Der Prüfvermerk muss dem ausstellenden Notar zuzurechnen sein und ihn erkennen lassen. Er dürfte in der Regel zweckmäßigerweise als „sonstiges einfaches Zeugnis“ in Form einer Vermerkurkunde errichtet werden, die nach § 39 BeurkG die Unterschrift und das Siegel des Notars enthalten muss sowie Ort und Tag der Ausstellung und die Amtsbezeichnung (vgl. hierzu § 1 Absatz 1 Satz 3 DONot) angeben soll. Auch eine elektronische Errichtung nach § 39a BeurkG dürfte möglich sein.
     
  • Erfolgen Prüfung und Einreichung – wie im Regelfall – durch den beglaubigenden Notar, dürfte es sich empfehlen, den Prüfvermerk textlich mit dem Beglaubigungsvermerk zu verbinden. Anderenfalls ist der Dokumentationspflicht jedenfalls Genüge getan, wenn der Bezug zu der geprüften Anmeldung oder Erklärung, z. B. durch Verbindung mit Schnur und Siegel, hergestellt ist.
  • Da die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit nicht die Prüfung der Berechtigung bzw. Rechtsmacht (Verfügungs- bzw. Vertretungsmacht) des Anmeldenden bzw. Erklärenden umfassen soll (vgl. oben II), dürfte es möglich sein, die Prüfung bereits vor Unterzeichnung durch den Anmeldenden bzw. Erklärenden (und damit auch vor und unabhängig von der Beglaubigung der Unterschrift) vorzunehmen und den Prüfvermerk bereits vorher anzubringen (insb. als entwerfender, aber ausnahmsweise nicht einreichender Notar).
     
  • Mit dem Prüfvermerk dürften ausschließlich die Tatsache der Prüfung und ihr Ergebnis zu dokumentieren sein. Eine Begründungspflicht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
     
  • Ein positiver Prüfvermerk könnte beispielsweise lauten:
    Die vorstehend unterschriebene Anmeldung/Erklärung habe ich [nach § 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG / § 15 Absatz 3 Satz 1 GBO] auf Eintragungsfähigkeit geprüft“ [Ort, Datum, Unterschrift, Siegel (Name und Amtssitz), Amtsbezeichnung].
    Damit ist in ausreichender Weise auch dokumentiert, dass keine Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit bestehen.
     
  • Führt die Prüfung zu einem negativen Ergebnis, sollte sich dies aus dem Vermerk ergeben. Der Prüfvermerk könnte dann beispielsweise lauten:
    „Die vorstehend unterschriebene Anmeldung/Erklärung habe ich [nach § 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG / § 15 Absatz 3 Satz 1 GBO] auf Eintragungsfähigkeit geprüft. Ich habe Zweifel hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der Anmeldung/Erklärung“ oder stärker: „Ich halte die Anmeldung/Erklärung nicht für eintragungsfähig.“ [Ort, Datum, Unterschrift, Siegel (Name und Amtssitz), Amtsbezeichnung].

In diesem Fall wird der Notar den oder die Beteiligten in der Regel vorab auf seine Zweifel hingewiesen haben. Wird gleichwohl eine unveränderte Einreichung gewünscht, darf der Notar diese nicht ablehnen (so die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 602/16, S. 15 bzw. 17 – siehe oben).

V. Zweck der Prüfpflicht: „für das Registergericht/Grundbuchamt“

Die Prüfung erfolgt ausweislich des Wortlauts der §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. ausschließlich „für das Registergericht“ bzw. „für das Grundbuchamt“.

Die Prüfpflicht besteht demgegenüber nicht dem oder den Beteiligten oder Dritten gegenüber. Es handelt sich bei der Prüfpflicht nach §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. also nicht um eine „einem anderen gegenüber obliegende“ Amtspflicht des Notars im Sinne des § 19 BNotO. Ihre Verletzung dürfte folglich keine Haftung des Notars gegenüber Beteiligten oder Dritten nach § 19 BNotO begründen können (so ausdrücklich die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 602/16, S. 14 und S. 17). Dieser Umstand korrespondiert auch damit, dass die Prüfung in praktisch allen Fällen gebührenfrei erfolgt (näher unten E.).

Gleichwohl handelt es sich bei der Prüfpflicht um eine vom Notar unbedingt zu beachtende Amtspflicht. Zwar „schuldet“ der Notar dem Grundbuchamt bzw. Registergericht kein bestimmtes bzw. richtiges Prüfergebnis. Das vollständige Unterlassen der Prüfung kann gegebenenfalls aber disziplinarrechtlich geahndet werden.

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass mit der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar keine Einschränkung der Prüfungskompetenzen oder Prüfungspflichten des Registergerichtes bzw. Grundbuchamtes verbunden ist. Insbesondere bindet eine Vorprüfung durch den Notar das Registergericht bzw. Grundbuchamt nicht (so die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 602/16, S. 15 f. und S. 17).

B. Einreichung beim Notar und Übermittlung von Strukturdaten in Registersachen

I. Einreichung beim Notar (§ 378 Absatz 3 Satz 2 FamFG n.F.)

§ 378 Absatz 3 Satz 2 FamFG n.F. legt fest, dass Anmeldungen in Handelsregistersachen „bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen“ sind. Dies entspricht faktisch bereits der Rechtswirklichkeit und wird durch die Vorschrift gesetzlich festgeschrieben.

Im Vereinsregister- und Güterrechtsregisterverkehr sind Anmeldungen bzw. Anträge noch in Papierform möglich, so dass die Einreichung teilweise noch durch die Beteiligten selbst erfolgt. Diese Möglichkeit bleibt bestehen. Auch im Grundbuchverkehr bleibt eine Einreichung von zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen in Papierform direkt beim Grundbuchamt durch die Beteiligten selbst möglich.

II. Übermittlung von Strukturdaten (§ 378 Absatz 4 FamFG n.F.)

§ 378 Absatz 4 FamFG n.F. enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen bzw. der Landesjustizverwaltungen (Satz 2), wonach diese anordnen können, dass „Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben“.

Für den Grundbuchverkehr existiert eine entsprechende Verordnungsermächtigung bereits (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b, Absatz 3 GBO). Für den Registerverkehr fehlte demgegenüber bislang eine klare bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Aufbereitung und Übermittlung von Strukturdaten durch Notare.

Diese Ermächtigung wurde mit § 378 Absatz 4 FamFG n.F. nunmehr geschaffen. Damit wird die Funktion des Notars als Medienbruchstelle und Zulieferer von verlässlichen, automatisch verarbeitbaren XML-Daten im elektronischen Registerverkehr gesetzlich weiter festgeschrieben.

Änderungen für die notarielle Praxis sind damit nicht verbunden. Die bestehenden Rechtsverordnungen der Landesregierungen zu den Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Strukturdaten in Registersachen sowie die technischen Abläufe bei den Notaren und die technischen Übermittlungswege bleiben unverändert.

C. Sonderregelungen für bestimmte Urkunden

Nach § 486 Absatz 3 FamFG n.F. und § 143 Absatz 4 GBO n.F. gelten § 378 Absatz 3 FamFG n.F. bzw. § 15 Absatz 3 GBO n.F. nicht, soweit Anmeldungen bzw. die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 BeurkG n.F. (= § 63 BeurkG a.F.; zur diesbezüglichen Änderung s. Artikel 2 Nummer 31 des Änderungsgesetzes) nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.

Die Regelung betrifft Urkunden von Ratschreibern in Baden-Württemberg, von Vorstehern der hessischen Ortsgerichte und von rheinland-pfälzischen Ortsbürgermeistern, Gemeinde- und Stadtverwaltungen, die in den jeweiligen Bundesländern in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen errichtet worden sind. In welchem Bundesland die Urkunden verwendet werden sollen, ist nach der Regelung unerheblich (vgl. auch die Begründung zur BT-Ausschussdrucksache 18/11636, S. 14).

D. Übergangsregelung

Nach § 493 Absatz 3 FamFG n.F., § 151 GBO n.F. finden § 378 Absatz 3 FamFG n.F. bzw. § 15 Absatz 3 GBO n.F. auf Anmeldungen bzw. Erklärungen, die vor dem Tag des Inkrafttretens der beiden Regelungen beurkundet oder beglaubigt wurden, keine Anwendung. Alt- bzw. Bestandsurkunden sind von den Neuregelungen nicht erfasst.

E. Kostenrechtliche Behandlung

Die kostenrechtliche Behandlung der Prüf- und Einreichungspflicht ist in Vorbem. 2.4.1 Absatz 3 Satz 2 und in Nummern 22122, 22124 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GNotK n.F. geregelt.

Nach Nummer 22124 KV-GNotKG n.F. fällt

  • für die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten, worunter auch die Einreichung nach § 378 Absatz 3 Satz 2 FamFG n.F. fällt, sowie
     
  • für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F. und des § 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F.

eine Gebühr von 20,00 € an, wobei die Gebühr dann, wenn sowohl Prüfung als auch Einreichung erfolgen, nur einmal erhoben wird (Nummer 22124 Absatz 3 KV-GNotKG n.F.).

Die Gebühr entsteht nicht, wenn

  • der Notar eine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft (Vorbem. 2.2.1.2 Nummer 1 KV-GNotKG), wobei zu beachten ist, dass die Entwurfsgebühr (Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 KV-GNotKG) gemäß Vorbem. 2.4.1 Absatz 3 Satz 2 KV-GNotKG n.F. in den Fällen des § 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F. bzw. des § 15 Absatz 3 GBO n.F. nicht bereits durch die Prüfung als solche entsteht, sondern nur durch die Fertigung, Änderung oder Ergänzung eines Entwurfs;
     
  • eine besondere Vollzugsgebühr nach Nummern 22120 bis 22123 KV-GNotKG n.F. anfällt (Nummer 22124 Absatz 1 KV-GNotKG n.F.);
     
  • eine Beglaubigungsgebühr nach Nummern 25100 oder 25101 anfällt (Nummer 22124 Absatz 2 KV-GNotKG n.F.).



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