Internet-Domains der Notare
Ergänzung der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer
Die 86. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 4.4.2003 in Köln hat die Ergänzung von Ziffer VII der Richtlinienempfehlungen um folgende Ziffer beschlossen:
"7. Der Notar darf in Internet-Domainnamen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt insbesondere für Internet-Domainnamen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich keines anderen Notars."
Diese Änderung der Richtlinienempfehlungen wird in Heft 6 der Deutschen Notar-Zeitschrift veröffentlicht werden, das im Juni dieses Jahres erscheinen wird. Die Änderung verfolgt auch den Zweck, in dem nach wie vor durch beträchtliche rechtliche Unsicherheit geprägten Bereich Leitlinien für die Handhabung in der Praxis und die Entwicklung der Rechtsprechung zu schaffen. Angesichts der naturgemäß weiten Ausstrahlungswirkung von Internet-Auftritten ist es hierbei von besonderer Wichtigkeit, dass eine möglichst bundeseinheitliche Rechtslage und Praxis geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund möchten wir den Wunsch der Vertreterversammlung an alle Notarkammern unterstreichen, die geänderten Richtlinienempfehlungen möglichst wortgetreu in die eigenen Richtlinien zu übernehmen.
Das vorangegangene Verfahren sowie die der Beschlussfassung zugrunde liegenden Überlegungen finden Sie zu Ihrer Information in dem anliegenden Vermerk dargestellt.
Anlage:
Internet-Domains der Notare
Ergänzung der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer
A. Sachstand
I. Tatsächlicher Hintergrund
Für ihre Internet-Auftritte gebrauchen Notare verschiedentlich Domains, die notarbezogene Gattungsbegriffe ("Notar", "Anwaltsnotar", "Notariat") entweder ausschließlich oder unter Hinzufügung einer geografischen Angabe ("notar-x-stadt.de") verwenden. Die Verwendung erfolgt sowohl im Zusammenhang mit Webseiten (z.B. "www.notar-x-stadt.de") als auch zur Bildung von E-Mail-Adressen (z.B. "postein-gang@notar-x-stadt.de").
II. Auffassungen der Justizverwaltungen und Rechtsprechung
Das Niedersächsische Justizministerium hat unter den Landesjustizverwaltungen eine Umfrage zur Zulässigkeit der beschriebenen Domains und zu einer möglichen Regelung der Frage durchgeführt. Zusammengefasst kam die Umfrage zu folgenden Ergebnissen:
- 6 Länder befürworteten eine Richtlinienempfehlung, während 9 Länder wegen existierender Richtlinien, von den Notarkammern organisierter einheitlicher Web-Auftritte oder mangels konkreter Problemlagen keinen Handlungsbedarf sahen.
- Die Verwendung von Gattungsbegriffen ohne Herkunftsbezeichnung war nicht ausdrücklich Gegenstand der Umfrage. Die Auffassung, dass diese Domainverwendung nach § 29 Abs. 1 unzulässig sei, wurde aber vom niedersächsischen Justizministerium als "trotz verfassungsrechtlicher Risiken nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedenfalls vertretbar" angesehen.
- Die geschilderte Verwendung geografischer Angaben halten 5 Länder – mit Differenzierungen im einzelnen – für unzulässig, wenn die geografische Einheit auch im Amtsbereich eines anderen Notars liegt. 6 Länder stellen hingegen darauf ab, ob bei der Verwendung von Ortsnamen der Notar der einzige am Ort ist. Die Berliner Justizverwaltung hat am Beispiel von "notar-berlin.de" Zweifel an diesen Rechtsauffassungen geäußert.
Die Rechtsprechung hat sich zur Zulässigkeit derartiger Domains bisher nur im Rahmen des anwaltlichen Berufsrechts geäußert. Zur Verwendung geografischer Begriffe sind uneinheitliche obergerichtliche Entscheidungen ergangen (s. OLG München NJW 2002, 2113 f. - "rechtsanwaelte-dachau.de" unzulässig - einerseits und LG Duisburg NJW 2002, 2114 - "anwalt-muelheim.de " zulässig - andererseits). Zuletzt hat der Bundesgerichtshof die Domain "rechtsanwaelte-notar.de" für mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar erklärt (Urt. vom 25.11.2002, AnwZ (B) 8/02). Notarielles Berufsrecht war hierbei nicht erkennbar Prüfungsgegenstand.
III. Bisheriges Verfahren bei der Bundesnotarkammer
Die 84. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 26.04.2002 in Saarbrücken kam im Anschluss an die inhaltsgleiche Beschlussfassung im Berufsrechtsausschuss zu folgenden Ergebnissen:
- Die Verwendung notarbezogener Gattungsbegriffe in Kombination mit einem Gemeindenamen (z.B. "notar-x-stadt.de") ist unzulässig, wenn die Gemeinde auch im Amtsbereich mindestens eines anderen Notars liegt. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Irreführung, wenn aufgrund der Größe des angegebenen Orts der Eindruck entstehen kann, dieser liege im Amtsbereich nur eines Notars. Bei größeren geografischen Einheiten ist die Domainverwendung dagegen wegen reklamehafter Herausstellung als dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung unzulässig (§ 29 Abs. 1 BNotO).
- Die Verwendung von notarbezogenen Gattungsbegriffen in Internet-Domains von Notaren ohne individualisierenden Zusatz (z.B. "notar.de") ist als dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung unzulässig.
- Eine ausdrückliche Regelung der Domainverwendung ist im Interesse der Rechtssicherheit für Berufsangehörige und Justizverwaltungen sinnvoll.
In seiner Sitzung am 25.11.2002 hat sich der Berufsrechtsausschuss auf dieser Basis dafür ausgesprochen, Ziffer VII. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer durch folgenden Absatz zu ergänzen:
"7. Der Notar darf keine Internet-Domainnamen verwenden, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne personalisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich ausschließlich dieses Notars. Auch sonstige Internet-Domainnamen darf ein Notar nicht verwenden, soweit diese eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen."
Die Geschäftsstelle hat diesen Vorschlag im folgenden mit Justizvertretern insbesondere im Hinblick auf seine Vollzugsfähigkeit durch die Landesjustizverwaltungen diskutiert. Von beiden Stellen wurde der Vorschlag als rechtlich vertretbar eingestuft, jedoch eine verständlichere Fassung vor allem im Hinblick auf den zweiten Satz angeregt.
B. Ergänzung der Richtlinienempfehlungen
Die 86. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 04.04.2003 hat nunmehr folgende Ergänzung von Ziffer VII. der Richtlinienempfehlungen beschlossen:
"7. Der Notar darf in Internet-Domainnamen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt insbesondere für Internet-Domainnamen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich keines anderen Notars."
C. Begründung
I. Allgemeines
Die Richtlinienergänzung dient der Konkretisierung des Verbots von dem öffentlichen Amt widersprechender Werbung (§ 29 Abs. 1 BNotO). Sie soll für Notare wie Aufsichtsbehörden klare Maßstäbe für die Zulässigkeit von Internet-Domains aufstellen. Die Rechtssicherheit ist in diesem Bereich in besonderem Maße erforderlich, weil zum einen die Anlegung von Webseiten und Mailadressen für den Notar oftmals mit erheblichen Investitionen verbunden ist, zum anderen aber im Bereich der Internetnutzung häufig noch Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit rechtlicher Regelungen überhaupt und hinsichtlich der konkret geltenden Maßstäbe besteht. Im Gegensatz zur inhaltlichen Ausgestaltung von Webseiten handelt es sich außerdem um eine Frage, die in dieser Form nur bei Internet-Domains wegen ihrer Auffindbarkeit über kurze, prinzipiell frei wählbare Zeichenketten auftritt, so dass hier eine Sonderregelung erforderlich ist.
II. Ermächtigungsgrundlage
Die Richtlinienempfehlungen können nach §§ 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 7, 29 BNotO nähere Regelungen über das Verhalten zur Vermeidung einer dem öffentlichen Amt widersprechenden Werbung enthalten. Ausdrücklich als Beispiele aufgeführt sind hierbei u.a. Amtsschilder, Auftreten in der Öffentlichkeit und Führen des Namens in Verzeichnissen.
Die Verwendung von Internet-Domains fällt zunächst in den Bereich der Werbung. Die Richtlinienempfehlung dient damit der Konkretisierung von § 29 BNotO und ist von §§ 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 BNotO gedeckt, wie auch aus der Nähe zu den in § 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 BNotO angeführten Beispielen deutlich wird. Es ist nicht erkennbar, dass der Beispielkatalog mit der Beschränkung auf Offline-Medien den Bereich Internet aus der Ermächtigungsgrundlage insgesamt ausnehmen wollte, da die Internet-Nutzung durch Notare bei der Neufassung im Jahre 1998 noch keine besondere Rolle spielte.
Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Vor allem muss eine angemessene Relation zwischen Schwere des Grundrechtseingriffs und gesetzlicher Regelungsdichte bestehen. Die Intensität des Eingriffs in die notarielle Berufsausübung durch die vorgeschlagene Richtlinienempfehlung unterscheidet sich nicht wesentlich von den in § 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 BNotO ausdrücklich aufgeführten Fällen. Da die Aufführung dieser Beispiele lediglich als Illustration der Ermächtigungsgrundlage dient, diese aber nicht für Einzelfälle erweitern soll, kann davon ausgegangen werden, dass auch in dem vergleichbaren Fall der Regelung zur Domainverwendung keine spezifischere Ermächtigungsgrundlage als die §§ 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 BNotO erforderlich ist.
III. Die Regelung im Einzelnen
Die Richtlinienempfehlung betrifft Verhaltensweisen, die wegen Irreführung oder sonst dem öffentlichen Amt widersprechenden Charakters nach § 29 Abs. 1 BNotO unzulässig sind.
1. Anwendungsbereich
Die Richtlinienempfehlung erfasst die Verwendung von Internet-Domainnamen unabhängig von den eingesetzten technischen Verfahren und Protokollen, solange die für das Eingreifen von § 29 Abs. 1 BNotO nötige Außenwirkung vorliegt. Dies ist stets der Fall, wenn der Notar Informationsangebote im World Wide Web bereithält, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechende Adresse (z.B. "www.notar-x-stadt.de") auch in der sonstigen Außendarstellung verwendet wird. Allein das Einstellen von Seiten im World Wide Web führt aufgrund der Suchmöglichkeiten im Internet bereits zu einer breiten Außenwirkung von Inhalt und Domain. Ebenfalls eine außenwirksame Verwendung des Domainnamens stellt der Gebrauch im Rahmen von E-Mail-Adressen (z.B. "posteingang@notar.de") dar, sobald Dritte durch Bekanntgabe der E-Mail-Adresse oder die Versendung von E-Mails unter dieser von ihr Kenntnis erlangen.
2. Aufbau der Vorschrift
Die Vorschrift soll insbesondere zwei bekanntgewordene Problemfälle erfassen:
- die Verwendung notarbezogener Gattungsbegriffe ohne individualisierende Zusätze (z.B. "notar.de" oder "notariat.com")
- die Verwendung notarbezogener Gattungsbegriffe im Zusammenhang mit Bezeichnungen geografischer oder politischer Einheiten (z.B. "notar-x-stadt.de" oder "notar-y-land.de")
Beiden Fallgruppen ist das Merkmal gemeinsam, dass der Domainname nicht durch individualisierende Merkmale einem Notar zugeordnet werden kann. Der erste Satz der Vorschrift enthält deshalb eine generelle Formulierung des Tatbestands, während der zweite Satz den praktisch besonders relevanten Sonderfall der geografischen und politischen Einheiten ausdrücklich nennt. Mit der generellen Formulierung werden zwei weitere Fallgruppen erfasst, die ebenfalls als nach § 29 Abs. 1 BNotO unzulässige Werbung angesehen werden:
- die Verwendung sonstiger Gattungsbegriffe (z.B. "notar-erbrecht.de" oder "rechtsberatung.de")
- die isolierte Verwendung von Namen, die auch von anderen Notaren getragen werden (z.B. "notar-mueller.de")
3. Isolierte Verwendung von Gattungsbegriffen (S. 1, S. 2 Fall 1)
Die isolierte Verwendung von notarbezogenen Gattungsbegriffen in Domains wie "notar.de" oder "notariat.de" bringt zum einen eine Irreführungsgefahr mit sich, da das Publikum ein Verzeichnis oder Portal von Notaren erwarten könnte. Zum anderen ist mit einer solchen Domainnutzung eine anreißerische Wirkung verbunden, da sie eine Hervorhebung des Notars gegenüber allen Kollegen mit sich bringt. Die Wirkung ist insofern keine andere als bei der Selbstanpreisung als "bester Notar" oder "der Notar schlechthin" im Internet oder konventionellen Medien. Bei alledem ist zu beachten, dass es sich beim Begriff "Notar" um eine Amtsbezeichnung handelt, deren Verwendung nicht im freien Belieben der Berufsträger steht und stehen kann. Dies gilt nicht nur für herkömmliche Kommunikationsformen (vgl. § 3 DONot zu Amts- und Namensschildern), sondern medienunabhängig und damit auch für die Außendarstellung im Internet.
4. Verwendung geografischer oder politischer Bezeichnungen (S. 1, S. 2 Fall 2)
Untersagt wird ferner die Verwendung von geografischen oder politischen Gebietsbezeichnungen, sofern diese auch im Amtsbereich anderer Notare liegen ("notar-x-stadt.de" oder "notar-y-land.de"). Handelt es sich um kleinere Ortschaften, so wird beim Publikum oftmals der irreführende Eindruck entstehen, dass es sich um den einzigen Notar am Ort oder sogar eine für örtliche Vorgänge ausschließlich zuständige Behörde handele. Satz 2 Fall 2 greift nach dem letzten Halbsatz nur ein, wenn der Ort im Amtsbereich eines anderen Notars liegt. Als "anderer Notar" ist hier nur derjenige anzusehen, der die Domain nicht auch verwendet, so dass die gemeinsame Nutzung einer ortsbezogenen Domain durch sämtliche dort ansässigen Notare zulässig bleibt.
Bei größeren Einheiten wie Großstädten oder Bundesländern besteht die Gefahr einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung nicht. Der beim Publikum entstehende Eindruck ist hier aber vergleichbar der oben beschriebenen isolierten Verwendung von Gattungsbegriffen, d.h. es erfolgt eine gewerblich anmutende Selbstanpreisung, ferner kann die falsche Erwartung entstehen, dass unter der Domain ein Verzeichnis der Notare im angegebenen Gebiet vorzufinden sei. Schließlich ist auch hier kein Unterschied zu konventionellen Kommunikationsmitteln gerechtfertigt, wo dem Notar ein derartiges Auftreten ebenfalls versagt ist.
5. Sonstige Fälle (S. 1)
Der erste Satz erfasst als Generalklausel die Verwendung von Bezeichnungen, die weder im engeren Sinne auf das Notaramt bezogen sind noch geografische Einheiten betreffen. Denkbar sind hier Rechtsgebiete ("notar-erbrecht.de") oder auch Straßenbezeichnungen ("notar-marktplatz.de"), wenn auch andere Notare ihre Amtsräume an der genannten Straße haben. Hiervon nicht berührt ist die in Großstädten verbreitete Praxis, Domains von Notarkanzleien nach Straßennamen zu benennen, wenn bei mehreren Kanzleien an einer Straße die Hausnummern hinzugefügt werden.
Ausschlaggebend für die Unzulässigkeit sind die gleichen Gründe wie bei den in Satz 2 ausdrücklich aufgeführten Varianten. Ist der Begriff eng genug gewählt, dass eine Alleinstellung des Verwenders möglich wäre, liegt eine Irreführung vor, wenn sich dessen Beziehung zum Begriff nicht von der anderer Notare unterscheidet (im Beispiel "notar-marktplatz.de" also bei mehreren Notaren mit Amtsräumen am Marktplatz). Handelt es sich - wie im Beispiel "notar-erbrecht.de" - hingegen um einen Begriff, zu dem von vorneherein eine Sonderbeziehung eines einzelnen Notars ausscheidet, liegt in der Vereinnahmung des Begriffes genauso eine unzulässige reklamehafte Selbstanpreisung wie bei entsprechenden Äußerungen in ausformuliertem Text ("Notar X - Ihr Experte für Erbrecht").
Nach Satz 1 unzulässig ist auch die Verwendung des Familiennamens ohne individualisierende Zusätze, sofern weitere Träger dieses Namens existieren ("notar-mueller.de"). Die Vergabe von Internet-Domains erfolgt zwar nach dem Prioritätsprinzip, was von der Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit dem bürgerlichen Namen im Sinne des § 12 BGB grundsätzlich hingenommen wird (einschränkend jetzt allerdings BGH, Urt. vom 22.11.2001, I ZR 138/99 - "shell.de"). § 29 BNotO trägt jedoch durch zusätzliche Anforderungen dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege Rechnung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes in sich überall gleich darstellender Weise nach außen in Erscheinung tritt (s. BGH DNotZ 1986, 186, 187; ähnlich BGH DNotZ 1984, 246, 248). Es ist deshalb mit dem öffentlichen Amt auch unvereinbar, wenn ein einzelner Notar durch Ausnutzung der technischen Beschränkungen des Internets unter Ausschluss aller anderen für sich den aus einer eingängigen Domain resultierenden Aufmerksamkeitsvorsprung in Anspruch nimmt.
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