Rundschreiben Nr. 2/2013 vom 06.02.2013

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Am 17.01.2013 hat der Bundestag die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses beschlossen (BT-Drs. 17/12086, BR-Drs. 26/13).

Der Gesetzesbeschluss ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Der Bundesrat hat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt, so dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten wird. Es wirkt sich auch auf die Gestaltung notarieller Vorsorgevollmachten sowie das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer aus. Hintergrund des Gesetzes ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Mit Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 130/12 hatte der BGH im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09) eine Rechtsgrundlage für eine be-treuungsrechtliche Zwangsbehandlung gefordert und § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung für nicht mehr ausreichend erachtet.

Diese fehlende Rechtsgrundlage wird durch eine Änderung des § 1906 BGB nunmehr geschaffen. Die Einwillung des Betreuers in eine dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechende ärztliche Maßnahme (ärztliche Zwangsmaßnahme) ist nur unter bestimmten, in § 1906 Abs. 3 BGB (neu) geregelten Voraussetzungen möglich. Zudem unterliegt die Einwilligung einem Genehmigungsvorbehalt durch das Betreuungsgericht.

Die Voraussetzungen für eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gelten gemäß § 1906 Abs. 5 BGB (neu) auch für einen Vorsorgebevollmächtigten. Entsprechend der Systematik des § 1906 BGB muss die Vorsorgevollmacht die Befugnis zur Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausdrücklich umfassen. Bei der Gestaltung der Vollmacht sollte künftig bedacht werden, neben einer ggf. bereits vorgesehenen Befugnis zur Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen auch ausdrücklich die Befugnis zur Einwilligung in eine dem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Maßnahme aufzunehmen. Bereits existierende Vorsorgevollmachten können auf Wunsch der Beteiligten an die geänderte Rechtslage angepasst werden.

Im Zentralen Vorsorgeregister wird zukünftig eine Registrierungsmöglichkeit vorgesehen, ob Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 des § 1906 BGB von der Vollmacht erfasst sind. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Absätzen des § 1906 BGB bei der Regstrierung ist nicht vorgesehen.




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