Rundschreiben Nr. 24/2008 vom 05.09.2008

Finanzierungsvollmachten bei der Grundschuldbestellung/Durchführungsvollmachten für Notarangestellte Änderungen in ZPO und FGG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I, S. 2840) wurde das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst. Gleichzeitig wurden Änderungen in der ZPO und im FGG eingeführt. Diese können sich sowohl auf die Zulässigkeit von Finanzierungsvollmachten bei der Grundschuldbestellung als auch auf die Antragstellung bei Gericht durch Notarangestellte auswirken. Das RDG und die Änderungen in ZPO und FGG sind am 01.07.2008 in Kraft getreten.

I. Hintergrund

Anders als das bisherige RBerG beschränkt sich das RDG auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Daher wurden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck wurden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander soweit wie möglich angeglichen.

Die Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren wurde dabei nicht in demselben Umfang freigegeben wie die außergerichtliche Rechtsdienstleistung. Die entgeltliche Vertretung im Gerichtsverfahren soll grundsätzlich vielmehr auch weiterhin allein durch Rechtsanwälte erfolgen. Daneben lässt die gesetzliche Neuregelung in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich die Vertretung durch Beschäftigte der Prozesspartei sowie durch unentgeltlich tätige Familienangehörige, unentgeltlich tätige Volljuristen und durch unentgeltlich tätige Streitgenossen zu. § 13 FGG n. F. gestattet darüber hinaus in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich auch eine Vertretung durch den Notar.

Für den Bereich der notariellen Tätigkeit sind vor allem die Neufassungen von § 79 ZPO und von § 13 FGG von Bedeutung.

II. Finanzierungsvollmacht und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Bestellt der Käufer eine Finanzierungsgrundschuld auch im Namen des Verkäufers und unterwirft er sich in diesem Zusammenhang der sofortigen Zwangsvollstreckung, könnte § 79 ZPO n. F. der Zwangsvollstreckungsunterwerfung in fremdem Namen auf den ersten Blick entgegenstehen. Denn diese Vorschrift lässt nur den vorstehend genannten, engen Personenkreis als Vertreter zu. Nach unserer Auffassung findet § 79 ZPO n. F. jedoch keine Anwendung auf die Erklärung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung:

1. Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch im fremden Namen erklärt werden kann. Besteht bei Abgabe der Unterwerfungserklärung eine Vertretungsmacht oder wird die Zwangsvollstreckungsunterwerfung nachträglich genehmigt, so wirkt diese Unterwerfung für und gegen den Vertretenen und schafft einen wirksamen Vollstreckungstitel (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, Rn. 29a; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., 2006, Rn. 12.40).

Umstritten ist jedoch, auf welcher Grundlage die Vollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung erteilt werden kann. Die bislang überwiegende Ansicht unterstellt die Vollmacht zwar vielfach den Regeln für Prozessvollmachten nach §§ 78 ff. ZPO und begründet dies mit dem prozessualen Charakter der Unterwerfungserklärung (BGH, DNotZ 2003, 694 ff.; Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 794, Rn. 29). Der prozessuale Charakter der Unterwerfungserklärung allein rechtfertigt eine Anwendung von § 79 ZPO n. F. auf die Vertretung bei der Beurkundung einer Unterwerfungserklärung jedoch nicht (so auch Stöber, NotBZ 2008, 209, 212; allgemein gegen die Anwendung der §§ 78 ff. ZPO: Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., 2006, Rn. 12.41; Lackmann in Musielak, ZPO, 3. Aufl., 2002, § 794, Rn. 36).

Aus unserer Sicht steht der Anwendung des § 79 ZPO n. F. vor allem entgegen, dass die notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel nicht in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren errichtet wird. Die Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfung wird vielmehr nur für die Vertretung bei der Beurkundung einer prozessualen Willenserklärung erteilt. Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung bestimmt sich jedoch ausschließlich nach dem Beurkundungsgesetz und nicht nach zivilprozessualen Vorschriften. Da das Beurkundungsgesetz die Handlungsfähigkeit der Beteiligten im Beurkundungsverfahren nicht im Sinne von § 79 ZPO n. F. beschränkt, kann unserer Ansicht nach diese Beschränkung für die Vertretung bei der Beurkundung einer Unterwerfungserklärung auch nicht einschlägig sein (in diesem Sinne auch Stöber, NotBZ 2008, 209, 212).

Auch die Gesetzesbegründung zu § 79 ZPO n. F. spricht dafür, dass die Neuregelung ausschließlich eine Sonderregelung für Handlungen im Zivilprozess selbst darstellt: Die über das RDG hinausgehenden Vertretungsbeschränkungen in den Prozessordnungen sollen nämlich allein bewirken, dass die Wirksamkeit von Prozesshandlungen und Zustellungen einfacher und sicherer festgestellt werden kann (siehe dazu die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/3655, S. 86). Während das bisherige Rechtsberatungsrecht für die Beschränkung der Vertretungsbefugnisse vor Gericht auf die Geschäftsmäßigkeit der Handlung abstellte, grenzt § 79 ZPO n. F. nun den Kreis der möglichen Vertreter im Prozess unmittelbar ein. Dieser Wechsel in der Regelungstechnik beruht jedoch allein auf dem Grund, dass man sich vom Begriff der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des Rechtsberatungsrechts lösen wollte, weil dessen Voraussetzungen oftmals nur schwer zu ermitteln waren. Eine weitergehende Einschränkung des zulässigen Kreises der Vertretungsberechtigten gegenüber der bisherigen Rechtslage war damit jedoch nicht beabsichtigt. Erst recht wollte man keine Unterwerfungserklärungen bei Finanzierungsvollmachten erfassen.

Schließlich lässt sich auch den bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen, dass die prozessualen Regelungen auf Vollmachten für Unterwerfungserklärungen umfassend anwendbar wären. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit lediglich mit der Anwendbarkeit einzelner prozessrechtlicher Vorschriften auf die Unterwerfungsvollmacht befasst, sofern eine Abweichung zwischen den prozessualen Regelungen in der ZPO und den materiell-rechtlichen Vorschriften im BGB bestand. So hat der BGH in den §§ 78 ff. ZPO Spezialregelungen gegenüber den §§ 172 ff. BGB gesehen, die eine Anwendbarkeit der Rechtscheingrundsätze des allgemeinen Vollmachtrechts auf Unterwerfungsvollmachten ausschließen. Die neueren gerichtlichen Entscheidungen betrafen dabei sämtlich nichtige Vollmachten aufgrund entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommen waren.

Zu einer prozessrechtlichen Beschränkung des Kreises zulässiger Bevollmächtigter haben sich die Gerichte jedoch gerade nicht geäußert, weil hier bislang keine Abweichungen zum materiellen Recht bestanden. Im Ergebnis gibt die Rechtsprechung für eine Anwendbarkeit des § 79 ZPO n. F. auf Unterwerfungsvollmachten also nichts her. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass die mit dem Begriff „Parteiprozess“ betitelte Vorschrift sowohl von ihrem Normzweck als auch von ihrer Entstehungsgeschichte her auf Unterwerfungsvollmachten von vornherein nicht anwendbar ist.

Trotz Neufassung des § 79 ZPO kann die Praxis bei Unterwerfungserklärungen aufgrund von Finanzierungsvollmachten deshalb nach unserer Überzeugung unverändert beibehalten werden.

2. Unterstellt man dennoch die Anwendbarkeit des § 79 ZPO n. F., ist von wesentlicher Bedeutung, dass eine aufgrund Finanzierungsvollmacht beurkundete Unterwerfungserklärung auch nach neuer Rechtslage nicht unwirksam wäre. Denn nach § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO n. F. sind Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Sieht der Notar von einer Zurückweisung des bevollmächtigten Käufers ab und beurkundet die Unterwerfungserklärung, liegt daher eine wirksame Zwangsvollstreckungsunterwerfung vor. Denn über die Zurückweisung hätte allein der Notar als für die Abnahme der Zwangsvollstreckungsunterwerfung zuständiges Rechtspflegeorgan zu entscheiden. Beurkundet der Notar die Zwangsvollstreckungsunterwerfung, akzeptiert er damit zugleich die Vollmacht. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten liegt dann nicht vor und die Unterwerfungserklärung ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO n. F. als wirksam zu behandeln.

Das Grundbuchamt ist demgegenüber nur zur Entgegennahme des Antrages auf Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 ZPO zuständig. Es entscheidet allein über die Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung, jedoch nicht über die Unterwerfung selbst. Das Grundbuchamt hat deshalb nach der Beurkundung der Unterwerfungserklärung durch den Notar von einer wirksamen Zwangsvollstreckungsunterwerfung auszugehen. Eine Zurückweisung des Eintragungsantrages durch das Grundbuchamt unter Berufung auf eine vermeintliche Unzulässigkeit der Bevollmächtigung bei der Unterwerfungserklärung ist folglich nicht möglich und kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Allenfalls könnten die Aufsichtsbehörden auf den Gedanken verfallen, eine Beurkundung von Unterwerfungserklärungen aufgrund von Finanzierungsvollmachten im Hinblick auf § 4 BeurkG zu beanstanden, falls sie § 79 ZPO n. F. auf die Bevollmächtigung zur Abgabe von Unterwerfungserklärungen unzutreffender Weise für anwendbar halten sollten.

3. Die Problematik der Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers für den Verkäufer aufgrund einer Vollmacht zur Finanzierung des Kaufpreises dürfte im Übrigen in Zukunft unter Umständen an Bedeutung verlieren. Denn vor dem Hintergrund des am 19.08.2008 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetzes und nach Rücksprache mit Bankenvertretern im Zentralen Kreditausschuss scheint eine Unterwerfungserklärung des Verkäufers bei Finanzierungsgrundschulden nicht mehr in allen Fällen zwingend erforderlich zu sein (vgl. BR-Drs. 449/08; siehe dazu auch das Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 23/2008). Gemäß § 1193 Abs. 2 BGB n. F. sind Vereinbarungen zur Fälligkeit von Grundschulden, die von der sechsmonatigen Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 BGB abweichen, künftig ausgeschlossen, wenn die Grundschuld zur Sicherung von Geldforderungen dient. In den typischen Fällen der Finanzierungsvollmacht wird die Grundschuld daher zwingend erst nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten fällig. Eine sofortige Fälligstellung der Grundschuld ist künftig nicht mehr möglich. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger aus der Finanzierungsgrundschuld für einen längeren Zeitraum nicht vollstrecken darf, der in aller Regel über den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung auf den Käufer hinausgeht.

Selbst wenn dem Gläubiger schon vor Ablauf der Kündigungsfrist und vor Eigentumsumschreibung eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld erteilt werden sollte, könnte der Eigentümer auch bei sofortiger Kündigung die Zwangsvollstreckung während der ersten sechs Monate jederzeit gemäß §§ 795, 767 ZPO für unzulässig erklären lassen. Außerdem könnte er jederzeit gemäß §§ 795, 769 ZPO eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist grundsätzlich keine Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld mehr stattfindet.

Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in denen die Gläubiger auch weiterhin ein Interesse an einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Namen des Verkäufers haben könnten. Eine solche Konstellation ist etwa dann gegeben, wenn der Kaufpreis nur zum Teil finanziert wird oder noch andere Gläubiger bei der Finanzierung mitwirken. Wird das Darlehen dann bereits ausgezahlt, ohne dass der weitere Kaufpreisteil fließt, erfolgt keine Eigentumsumschreibung und der Gläubiger muss ggf. gegen den Verkäufer vollstrecken. Da der Gläubiger dieses Risiko aber bereits vor der Grundschuldbestellung kennt, stünde es ihm frei, in diesen Fällen eine Unterwerfung auch des Verkäufers zu verlangen.

Außerdem kann eine Vollstreckung gegen den Verkäufer auch dann erforderlich sein, wenn die Grunderwerbssteuer nicht gezahlt wird und eine Eigentumsumschreibung deshalb zunächst unterbleibt.

Insgesamt betrachtet dürfte sich die Bedeutung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Namen des Verkäufers in Zukunft aber verringern, so dass bei einer unterstellten Anwendbarkeit des § 79 ZPO n. F. hierauf unter Umständen je nach Lage des Einzelfalls verzichtet werden könnte.

4. Einer solchen Entwicklung könnte künftig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Finanzierungsvollmacht entsprechend angepasst und auf die Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld als solcher – ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung – beschränkt wird. Bei der Bestellung der Grundschuld dürfte sich folgerichtig der Käufer nur noch im eigenen Namen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen – und zwar hinsichtlich des Schuldversprechens/Schuldan-erkenntnisses sofort, hinsichtlich der Grundschuld jedoch erst für den Fall des Eigentumserwerbs. Bei der Ausgestaltung der Bestellungsurkunde der Finanzierungsgrundschuld gäbe es daher nur geringen Änderungsbedarf.

Beim Vollzug der Grundschuldbestellungsurkunde müsste dann jedoch beachtet werden, dass zwar die Eintragung des Grundpfandrechts als solches bereits unmittelbar nach seiner Bestellung beantragt werden kann, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit dem Zusatz der Vollstreckbarkeit nach § 800 ZPO dem Grundbuchamt jedoch erst mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung zur Eintragung übermittelt werden darf. Eine solche nachträgliche Eintragung der sofortigen Vollstreckbarkeit gemäß § 800 ZPO bedürfte keiner Zustimmung gleich- und nachrangiger Gläubiger, weil jene in ihren Rechten hierdurch nicht beeinträchtigt würden. Denn der Umfang der Grundschuld bliebe als solcher unverändert (vgl. Wolfsteiner in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 800, Rn. 9; OLG Saarbrücken, DNotZ 1977, 624, 627). Nachteilig für den Käufer wären jedoch die für die gesonderte Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO zusätzlich entstehenden Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt.

Bei dem geschilderten Vorgehen wäre eine Bestellung von Grundpfandrechten auf der Grundlage von Finanzierungsvollmachten auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 79 ZPO n. F. künftig weiterhin möglich, ohne dass es zu erheblichem Umstellungsbedarf kommen würde.

Alternativ ist freilich auch denkbar, dass der Verkäufer selbst unmittelbar an der Grundschuldbestellung mitwirkt und eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Grundschuld im eigenen Namen abgibt, wodurch sich eine Bevollmächtigung erübrigt. Dies wird bei einer Grundschuldbestellung unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages auch heute schon vielfach praktiziert.

5. Sollte man die neue Vorschrift des § 79 ZPO n. F. unzutreffender Weise auf die Bevollmächtigung zur Abgabe von Unterwerfungserklärungen für anwendbar halten, wäre schließlich noch darauf hinzuweisen, dass dies in anderen Fällen wie etwa bei der Bevollmächtigung von Notariatsangestellten zu gravierenderen Einschränkungen führen würde, soweit derartige Gestaltungen beurkundungsrechtlich zulässig sind. Richtigerweise ist § 79 ZPO n. F. – wie oben unter Ziffer 1. ausgeführt – für Unterwerfungsvollmachten jedoch nicht einschlägig.

III. Durchführungsvollmacht für Notarangestellte

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wurde ferner § 13 FGG neu gefasst. Die Neufassung dient – wie bereits dargestellt – dazu, nach dem Inkrafttreten des RDG eine Begrenzung der Prozessvertretungsbefugnis, die bisher auch im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes erfolgte, beizubehalten (siehe dazu die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, S. 92).

Auch wenn es der in der Gesetzesbegründung gewählte Begriff der Prozessvertretung nicht unbedingt nahelegt, kann diese Neuregelung Auswirkungen auf sog. Durchführungsvollmachten im Rahmen notarieller Verträge haben. Damit die Beteiligten im Falle notwendiger Änderungen nicht nochmals vor dem Notar erscheinen müssen, werden in der Regel sowohl der Notar als auch Angestellte des Notars bevollmächtigt, solche Änderungen vorzunehmen, die zum Vollzug der Urkunde erforderlich oder zweckmäßig sind.

Soweit die Vollmacht auf den Notar lautet, ergeben sich nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGG n. F. bereits auf den ersten Blick keinerlei Schwierigkeiten. Denn er wird in dieser Vorschrift ausdrücklich als möglicher Bevollmächtigter genannt.

In Bezug auf die Durchführungsvollmacht an Mitarbeiter des Notars ist jedoch zu differenzieren:

1. Wird die Vollzugsvollmacht gegenüber dem beurkundenden Notar verwendet, vertritt also der Angestellte die Beteiligten bei der Änderung des zu beurkunden-den Vertragstextes oder der zu beglaubigenden Erklärung, so ergeben sich auch weiterhin keine Einschränkungen. Denn im notariellen Beurkundungsverfahren gilt § 13 FGG nicht. § 1 FGG beschränkt den Anwendungsbereich des FGG auf solche Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch dieses Gesetz „den Gerichten“ übertragen sind. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist das Beurkundungsverfahren jedoch den Notaren übertragen. Damit gilt für die Beurkundung durch Notare ausschließlich das Beurkundungsgesetz. Die Einschränkungen des § 13 FGG n. F. für die Person des Vertreters sind daher für notarielle Beurkundungen nicht einschlägig.

Wird mithin auf der Grundlage einer Vollzugsvollmacht unter Mitwirkung eines Notarangestellten eine Änderungsurkunde errichtet (etwa aufgrund einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts), so ergeben sich aus beurkundungsrechtlicher Sicht – vorbehaltlich spezieller Vorschriften wie etwa § 17 Abs. 2a BeurkG – keine Einschränkungen für eine Vertretung.

Unabhängig davon bestand allerdings auch schon bisher die Frage, ob sich aus den allgemeinen Vorschriften des Rechtsberatungsrechts – insbesondere aus dem RBerG oder jetzt dem RDG – Einschränkungen für die Vertretung durch Notarangestellte ergeben. Bereits nach dem alten Recht verstießen Vollzugsvollmachten nicht gegen das RBerG. Es lag nämlich keine Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 RBerG vor, wenn die Notarangestellten in Ausübung der Vollzugsvollmachten „weisungsabhängig“ handelten. Dies war ohne weiteres dann zu bejahen, wenn die Vollzugsvollmacht ursprünglich an den Notar gerichtet war und von diesem dann gleichsam in Form einer Untervollmacht an seine Angestellten weitergereicht wurde. Aber auch wenn die Angestellten unmittelbar bevollmächtigt wurden, lag keine unzulässige Rechtsbesorgung vor. Denn der Angestellte erhielt die Vollmacht gerade in seiner Eigenschaft als Notariatsmitarbeiter. Aufgrund dieser besonderen Einbindung des Notarangestellten wurden die Mitarbeiter auch insoweit lediglich im Rahmen der vom Notar übernommenen Rechtsbetreuung (§ 24 BNotO) tätig.

Diese Ausführungen treffen aus unserer Sicht auch für die neue Rechtslage unter dem RDG zu, so dass auch nach allgemeinen Vorschriften keine Bedenken gegen eine Durchführungsvollmacht an Angestellte des Notars bestehen.

2. Etwas anderes könnte nur für solche Fälle gelten, in denen der Notarangestellte die Vollmacht nicht nur zur Änderung der beurkundeten oder beglaubigten Vereinbarung oder Erklärung verwendet, sondern auch selbst Anträge gegenüber den Gerichten im Grundbuch- oder Handelsregisterverfahren stellt. In diesen Fällen findet § 13 FGG Anwendung. Der Antrag könnte vom Gericht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FGG n. F. zurückgewiesen werden. In der Regel wird die Vollzugsvollmacht für die Notarangestellten jedoch nur zur Errichtung der Änderungsurkunde selbst verwandt. Wird diese Änderungsurkunde dann dem Gericht (etwa dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister) zum Vollzug eingereicht, so wird der Vollzugsantrag regelmäßig allein vom Notar im Namen der Beteiligten gestellt (§ 129 FGG, § 15 GBO). Damit kann § 13 Abs. 2 Ziff. 3 FGG Rechnung getragen werden.

Die Stellung von Anträgen durch Notarangestellte dürfte auch bisher in aller Regel nicht der notariellen Praxis entsprochen haben. Denn der Notar will regelmäßig auch die Wirkungen einer eigenen Antragstellung herbeiführen. So bewirkt beispielsweise nach § 15 GBO nur die Antragstellung durch den Notar, dass die Entscheidung des Grundbuchamts allein gegenüber dem Notar bekannt zu machen ist und dass der Notar gegen die auf seinen Eintragungsantrag hin ergangene Entscheidung für den Eintragungsberechtigten Beschwerde einlegen kann.

Es bleibt daher festzuhalten, dass im Hinblick auf § 13 FGG n. F. keine Bedenken gegen Durchführungsvollmachten an Notarangestellte zur Änderung notarieller Urkunden bestehen. Anträge gegenüber Gerichten können von Notarangestellten aufgrund einer Vollmacht künftig jedoch nicht mehr gestellt werden.

Schließlich weisen wir darauf hin, dass das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) am 27.06.2008 in 3. Lesung vom Bundestag verabschiedet wurde. Es wird voraussichtlich am 19.09.2008 abschließend vom Bundesrat behandelt und soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Die Regelung des § 13 FGG n. F. wird dann in § 10 des neuen FamFG entsprechend enthalten sein.




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