Rundschreiben Nr. 10/2022 vom 05.12.2022

Änderungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zum 1. Januar 2023

Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. 2021 I, 882) ergeben sich zum 1. Januar 2023 im Bereich des Zentralen Vorsorgeregisters (ZVR) einige Änderungen: Neben der Einführung neuer Registrierungsgegenstände (A.) ändert sich die Vorsorgeregister-Gebührensatzung (B.) und Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Einsichtsrecht in das ZVR (C.)

Im Einzelnen:

A. Neue registrierungsfähige Vorsorgeangelegenheiten

Ab dem 1. Januar 2023 können im ZVR zwei neue Vorsorgeangelegenheiten registriert werden:

  • Zeitgleich mit der Einführung des gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrechts in Gesundheitsangelegenheiten nach § 1358 BGB k. F. kann ab Jahresbeginn ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert werden (§ 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 1 Abs. 1 Nr. 7 VRegV k. F.).

    Nach § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB k. F. besteht das Ehegattennotvertretungsrecht nicht, wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt. Mit der Registrierung eines Widerspruchs im ZVR kann der vertretene Ehegatte eine solche Ablehnung kundtun. Die Registrierung des Widerspruchs kann sowohl isoliert als auch in Kombination mit anderen Vorsorgeangelegenheiten beantragt werden.
     
  • Gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO k. F., § 9 VRegV k. F. wird es künftig zudem möglich sein, isolierte Patientenverfügungen im ZVR zu registrieren. Eine Registrierung von Patientenverfügungen war bislang nur vorgesehen, wenn die Patientenverfügung gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht in einer Urkunde enthalten war (sog. kombinierte Patientenverfügung).

Aufgrund der Erweiterung der Registrierungsmöglichkeiten wird die Menüführung in der ZVR-Anwendung geringfügig angepasst. Künftig werden folgende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen:

  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung,
  • Patientenverfügung,
  • Ehegattenwiderspruch.

B. Änderungen der Vorsorgeregister-Gebührensatzung

Die Rechtsänderungen bedingen einige Anpassungen der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (künftig „ZVR-GebS“), wobei jedoch die bisherigen Gebührentatbestände unverändert bleiben. Die Änderungen werden in der Dezember-Ausgabe der DNotZ verkündet und am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Text ist mit einer Tabelle der möglichen Gebührenkonstellationen diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Im Einzelnen:

  • Die Gebührensatzung umfasst künftig auch die zwei neuen Vorsorgeangelegenheiten der isolierten Patientenverfügung und des Widerspruchs gegen das Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 7 ZVR-GebS k. F.).
     
  • Mit Nr. 33 des Kostenverzeichnisses wird ein Ermäßigungstatbestand für Registrierungen eingeführt, die keine Vertrauensperson beinhalten. Hierzu zählt z. B. der Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht, bei dem weder ein Bevollmächtigter noch ein vorgeschlagener Betreuer im Register benannt werden kann. Aber auch für die anderen Vorsorgeangelegenheiten ist die Benennung einer Vertrauensperson im Register nicht verpflichtend (wenngleich sie sich sehr empfiehlt, um dem Zweck der Registrierung gerecht zu werden).

    Wird keine Vertrauensperson benannt, ermäßigt sich die (Grund-)Gebühr der Registrierung um 3,50 EUR. Registriert beispielsweise ein Notar, der die Gebührenerhebung übernimmt und am Lastschriftverfahren teilnimmt, elektronisch einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht, fällt eine Gebühr in Höhe von 12,50 EUR an (16,00 EUR minus 3,50 EUR).

    Wird später erstmalig eine Vertrauensperson ergänzt, löst dies eine Gebühr nach Nr. 31 (3,50 EUR) bzw. Nr. 32 (4,00 EUR) aus.

    Die (Grund-)Gebühr einer Registrierung umfasst – wie bisher – die Benennung einer Vertrauensperson. Für den Standardfall einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht mit zwei Vorsorgebevollmächtigten, die von einer Notarin oder einem Notar (unter Übernahme der Gebührenerhebung und Teilnahme am Lastschriftverfahren) elektronisch registriert wird, fällt demnach weiterhin eine ZVR-Gebühr in Höhe von 19,50 EUR an (16,00 EUR plus 3,50 EUR).
     
  • Eine Übergangsregelung findet sich künftig in § 8 ZVR-GebS k. F. (bislang § 7 VRegGebS). Gemäß § 8 Satz 1 ZVR-GebS k. F. ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der die Gebühr auslösende Tatbestand – der Abschluss der Antragstellung – verwirklicht wurde.  In § 8 Satz 2 ZVR-GebS k. F. wird klargestellt, dass für Gebühren im Zusammenhang mit einer Änderung oder Ergänzung einer Registrierung der Zeitpunkt der Beantragung der Änderung oder Ergänzung maßgeblich ist.

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen am 1. Januar 2023 wird die angepasste Gebührensatzung auch auf der Homepage des ZVR einsehbar sein unter:

ZVR – https://www.vorsorgeregister.de/footer/rechtsgrundlagen

Die Notarsoftwarehersteller wurden über die Änderungen bereits informiert.

C. Automatisiertes Einsichtsrecht für Ärzte

Ab dem 1. Januar 2023 werden alle in der Bundesrepublik Deutschland approbierten Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben, Einsicht in das ZVR zu nehmen, § 78b Abs. 1 Satz 1 BNotO k. F. Die Einsicht darf nur erfolgen, wenn die Auskunft aus dem ZVR für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist, § 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO k. F. Eine dem § 285 Abs. 1 FamFG k. F. entsprechende Pflicht zur Einsichtnahme in das Register wird für Ärztinnen und Ärzte nicht etabliert. Der Prozess der Einsichtnahme ähnelt in technischer Hinsicht dem Abruf des Registers durch die Betreuungsgerichte. Insbesondere müssen sich Ärztinnen und Ärzte als solche authentifizieren, bevor sie eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register erhalten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie zeitnah insbesondere unter www.vorsorgeregister.de.




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