Rundschreiben Nr. 13/21 vom 11.11.2021

Änderungen der Gebührensatzungen der Zentralen Register zum 1.1.2022

Die Gebührensatzungen des Zentralen Testamentsregisters (ZTR-GebS) und des Zentralen Vorsorgeregisters (VRegGebS) sind geändert worden, um auch künftig dem Kostendeckungsgrundsatz zu entsprechen. Die Änderungen werden in der Dezember-Ausgabe der DNotZ verkündet und treten am 1.1.2022 in Kraft.

A. Änderung der ZTR-GebS

Für das Zentrale Testamentsregister hat sich als Ergebnis der Neukalkulation eine Herabsetzung der Gebühren ergeben, da ein niedrigerer Gebührensatz ausreicht, um die gesetzlich nach § 78g Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgegebene Kostendeckung zu erzielen. Im Einzelnen werden geändert:

  • Die Registrierungsgebühr bei Gebührenerhebung durch den Melder wird von 15,00 € auf 12,50 € (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ZTRGebs) herabgesetzt.
  • Die Registrierungsgebühr bei Gebührenerhebung unmittelbar durch die Registerbehörde wird von 18,00 € auf 15,50 € (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ZTRGebS) herabgesetzt.
  • Die Erhöhungsgebühr zur Abdeckung des Aufwandes einer weiteren Mahnung wird von 8,00 € auf 5,00 € (§ 1 Abs. 3 ZTRGebS) herabgesetzt.

B. Änderung der VRegGebS

Für das Zentrale Vorsorgeregister müssen die Gebühren erhöht werden, um die gesetzlich in § 78b Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgegebene Kostendeckung zu erzielen. Im Einzelnen werden geändert:

  • Die Grundgebühr für private Antragsteller wird von 18,50 € auf 26,00 € (GebVerz. Nr. 10 VRegGebS) erhöht.
  • Die Grundgebühr für notarielle und nicht-notarielle Vielmelder (institutionelle Nutzer) wird von 16,00 € auf 23,50 € (GebVerz. Nr. 20 VRegGebS) erhöht.
  • Die Gebühren für die Tatbestände, die bei der Registrierung von mehr als einer Vertrauensperson greifen, werden von 3,00 € auf 4,00 € (GebVerz. Nr. 30 VRegGebS) bzw. von 2,50 € auf 3,50 € (GebVerz. Nr. 31 VRegGebS) erhöht.
  • Der Gebührentatbestand für die Zurückweisung eines Antrags (GebVerz. Nr. 40 VRegGebS) entfällt mangels praktischer Anwendungsfälle.

Die Grundgebühren bilden die jeweils denkbaren Höchstwerte für einen Registrierungsvorgang. Sie fallen in dieser Höhe nur an, wenn für den Vorgang sonst keine Ermäßigungstatbestände (z. B. elektronische Übermittlung des Antrags oder Zahlung per Lastschrift) eingreifen.

Für den Standardfall einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht mit zwei Vorsorgebevollmächtigten, die von einem Notar elektronisch registriert wird, der die Gebührenerhebung übernimmt und am Lastschriftverfahren teilnimmt, fällt zukünftig eine ZVR-Gebühr in Höhe von 19,50 € an.

Daneben erfolgen einige redaktionelle Änderungen.

C. Weitere Informationen

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen am 1.1.2022 werden die angepassten Gebührensatzungen auch auf den jeweiligen Homepages einsehbar sein unter:

ZTR – https://www.testamentsregister.de/testamentsregister/registerkosten

ZVR – https://www.vorsorgeregister.de/footer/rechtsgrundlagen

Die Notarsoftwarehersteller wurden über die Änderungen bereits informiert.




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