Rundschreiben Nr. 9/2015 vom 09.09.2015

Abgabe einer Garantieerklärung durch Notare im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes

In letzter Zeit sind Notare vermehrt von Beteiligten gebeten worden, eine Garantieerklärung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes in Bezug auf die Entlohnung ihrer Notariatsangestellten abzugeben.

Hintergrund dieser Anfragen ist die Regelung in § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) i. V. m. § 14 Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt hat, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestlohns an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Die Vorschrift soll die Einhaltung des Mindestlohns sicherstellen. Um einer Haftung zu entgehen, muss der Auftraggeber im eigenen Interesse darauf achten, dass die Arbeitnehmer, die bei den von ihm beauftragten Sub- und Nachunternehmern beschäftigt sind, dort auch den Mindestlohn erhalten.

Zwar sind auch Notare ihren Angestellten gegenüber zur Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns verpflichtet, die Gefahr einer Haftung von unternehmerisch tätig werdenden Urkundsbeteiligten im Fall der Nichteinhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes durch einen Notar besteht jedoch nicht.

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach §§ 20 ff. BNotO handeln Notare ausschließlich als Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist nicht „Unternehmer“ i. S. d. § 13 MiLoG i. V. m. § 14 Satz 1 AEntG. Zudem wird der Notar nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags als Vertragspartner der Beteiligten tätig. Im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit steht er vielmehr ausschließlich in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu den Beteiligten.

Die Abgabe einer Garantieerklärung durch den Notar ist daher nicht angezeigt. Eine Haftung von Urkundsbeteiligten für die Zahlung des Mindestlohns durch den Notar kommt nicht in Betracht. Um bereits nicht den Anschein eines (subunternehmerischen) Vertragsverhältnisses zu einem Mandanten entstehen zu lassen, sollte eine solche Erklärung daher nicht abgegeben werden.




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