EuGH: Notariatsverfassungen gerechtfertigt – Staatsangehörigkeitserfordernis diskriminierend
Zurückgewiesen hat der EuGH allerdings die Auffassung der Kommission, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen auch in Deutschland anzuerkennen seien. Eine Anwendung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie, wie sie die Kommission gefordert hatte, komme mit Blick auf die Besonderheiten dieser Richtlinie nicht in Betracht.
Gerechtfertigt seien insbesondere solche Beschränkungen der Berufsausübung, die darauf abzielen, dem öffentlichen Charakter der notariellen Beurkundung Rechnung zu tragen. Dazu zählt der EuGH unter anderem die Bedürfnisprüfungen, das Amtsbereichsprinzip, die Kostenordnungen sowie die Regelungen zur notariellen Unabhängigkeit. Den EuGH-Urteilen ist zu entnehmen, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass seine Entscheidung „weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen.“
Dazu meint der Präsident der Bundesnotarkammer, Tilman Götte: „Die Urteile rühren nicht an den Strukturmerkmalen des Notarberufs. Die deutsche Notariatsverfassung ist bis auf den Staatsangehörigkeitsvorbehalt EU-konform.“
Die Pressemitteilung steht hier zum Download bereit.
Gerechtfertigt seien insbesondere solche Beschränkungen der Berufsausübung, die darauf abzielen, dem öffentlichen Charakter der notariellen Beurkundung Rechnung zu tragen. Dazu zählt der EuGH unter anderem die Bedürfnisprüfungen, das Amtsbereichsprinzip, die Kostenordnungen sowie die Regelungen zur notariellen Unabhängigkeit. Den EuGH-Urteilen ist zu entnehmen, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass seine Entscheidung „weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen.“
Dazu meint der Präsident der Bundesnotarkammer, Tilman Götte: „Die Urteile rühren nicht an den Strukturmerkmalen des Notarberufs. Die deutsche Notariatsverfassung ist bis auf den Staatsangehörigkeitsvorbehalt EU-konform.“
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