Generalversammlung der Bundesnotarkammer

Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Bundesnotarkammer.

Die Generalversammlung

  • fasst nach § 83 Abs. 1 Bundesnotarordnung die Beschlüsse der Bundesnotarkammer und
  • wählt nach § 81 Abs. 1 Bundesnotarordnung das Präsidium der Bundesnotarkammer.

In der Generalversammlung treten die Präsidentinnen und Präsidenten der 21 Notarkammern zusammen. Die Anzahl der Stimmen der Notarkammern bestimmt sich nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind (§ 86 Abs. 2 BNotO).

Die Generalversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr.

Alle Mitglieder der Generalversammlung der Bundesnotarkammer sind ehrenamtlich tätig.

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