Stellungnahme vom 28.09.2023

Verbändebeteiligung zum Gesetzgebungspaket der Europäischen Kommission zum grenzüberschreitenden Erwachsenenschutz

Zusammenfassung:

Das Gesetzgebungspaket der Europäischen Kommission zum Erwachsenenschutz hat zum Ziel, die Rechte schutzbedürftiger Erwachsener in grenzüberschreitenden Sachverhalten besser zu gewährleisten. Im Mittelpunkt steht dabei das Selbstbestimmungsrecht, einschließlich der Freiheit, selbst Entscheidungen sowie Vorkehrungen in Bezug auf die eigene Person zu treffen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll einerseits der rechtliche Rahmen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union und über diese hinaus harmonisiert werden. Zum anderen soll das Regelungsregime innerhalb der Europäischen Union vereinfacht und effizienter gestaltet werden.

Die Ziele und Wertungen des Gesetzgebungspakets zum Erwachsenenschutz sind dem Grunde nach zu begrüßen.

Gleichzeitig bedarf die Erwachsenenschutz-VO einiger Anpassungen, um einerseits ihre Ziele tatsächlich erreichen zu können und andererseits die Autonomie der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Sachverhalte ohne Bezug zum (grenzüberschreitenden) Erwachsenenschutz aufrechtzuerhalten:

  • Das tatsächliche Vorliegen von Schutzbedürftigkeit ist zur klareren Abgrenzung des Anwendungsbereichs in verschiedene Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anerkennung öffentlicher Urkunden (Art. 16 und 17 Erwachsenenschutz-VO), dem Europäischen Vertretungszertifikat (Art. 34, 38, 42 Erwachsenenschutz-VO) und den Schutzregistern (Art. 45 Erwachsenenschutz-VO), als Voraussetzung aufzunehmen (B.I.1.).
  • Art. 2 Abs. 4 Erwachsenenschutz-VO ist um eine Bereichsausnahme für registerrechtliche Vorgaben und deren Rechtswirkungen zu ergänzen, um sicher- und klarzustellen, dass die Verordnung keine Anwendung auf Rechtsfragen findet, die den Erwachsenenschutz nicht betreffen und zwingend von den Mitgliedstaaten autonom geregelt werden müssen (B.I.2.).
  • Die Definition des Begriffs der „Maßnahme“ in Art. 3 Nr. 2 Erwachsenenschutz-VO ist um eine Klarstellung zu ergänzen, dass weder notarielle Urkunden, insbesondere (bestätigte) Vertretungsmachten, noch die Bestätigung einer Vertretungsmacht Maßnahmen im Sinne der Erwachsenenschutz-VO darstellen. Eine solche Klarstellung ist erforderlich, um Auslegungszweifel zu vermeiden und die praktische Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten (B.II.2.).
  • Die Definition des Begriffs „Vertretungsmacht“ in Art. 3 Nr. 3 Erwachsenenschutz-VO muss in der deutschen Sprachfassung korrigiert und der englischen Sprachfassung angepasst werden, um in der Regel unbedingte deutsche General- und Vorsorgevollmachten nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen (B.III.).
  • Die Definition des Begriffs der „zuständigen Behörde“ in Art. 3 Nr. 9 Erwachsenenschutz-VO sollte durch eine Ergänzung des Erwägungsgrunds 18 dahingehend ergänzt werden, dass hierunter auch Notare fallen, welche in den Mitgliedstaaten Zuständigkeiten im Bereich des Erwachsenenschutzes haben (B.IV.).
  • Die in Art. 34 Abs. 2 Erwachsenenschutz-VO vorgesehene Möglichkeit der Verwendung des Europäischen Vertretungszertifikats auch im Inland ist zu streichen. Eine solche Regelung würde in Deutschland zu rechtlichen Widersprüchen führen, insbesondere im Zusammenhang mit den rechtlichen Wirkungen des deutschen Betreuerausweises einerseits und des Europäischen Vertretungszertifikats andererseits. Für eine Verwendungsmöglichkeit im Inland besteht auch kein Bedürfnis, weil die nationale Zirkulation von Schutzmaßnahmen und Vollmachten im Inland problemlos funktioniert, dem jeweiligen nationalen Recht unterliegt und vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst ist (B.V.2.).
  • Das in Annex II der Erwachsenenschutz-VO bereitgestellte Formblatt zur Erteilung der in Art. 16, 17 Erwachsenenschutz-VO vorgesehenen Bescheinigung für öffentliche Urkunden sollte um Angaben zur Form, in welcher die öffentliche Urkunde, für die die Bescheinigung erteilt wird, im Rechtsverkehr zur Verwendung der Bescheinigung vorzulegen ist, ergänzt werden (B.VI.).
  • Art. 45 Abs. 2 Erwachsenenschutz-VO ist um die Klarstellung zu ergänzen, dass ausschließlich bestätigte Vertretungsmachten in den nationalen Schutzregistern zu registrieren sind (B.VII.).
  • Art. 46 Erwachsenenschutz-VO ist dahingehend anzupassen, dass die Norm lediglich auf die Registrierungsfähigkeit abstellt, um das deutsche Zentrale Vorsorgeregister eindeutig zu erfassen (B.VIII.).
  • Art. 48. Abs. 1 Erwachsenenschutz-VO ist dahingehend anzupassen, dass Informationen über das Vernetzungssystem nicht kostenlos, sondern zu Gebühren, die die Einrichtungs- und Verwaltungskosten nicht übersteigen dürfen, zur Verfügung zu stellen sind (B.IX.1.).
  • Art. 48 Abs. 2 Erwachsenenschutz-VO ist um die Klarstellung zu ergänzen, dass ein berechtigtes Interesse sowie die Erforderlichkeit der Einsichtnahme für die Aufgabenausführung stets Voraussetzung ist für die Möglichkeit zur Einsichtnahme über das Vernetzungssystem für Register sind (B.IX.2.).
  • Art. 51 Abs. 3 Erwachsenenschutz-VO ist dahingehend anzupassen, dass fortgeschrittene elektronische Siegel und fortgeschrittene elektronische Signaturen nicht ausreichen, um eine eigenhändige Unterschrift oder ein Siegel zu ersetzen (B.X.).

Im Einzelnen:

A. Allgemeines

Am 31. Mai 2023 hat die Europäische Kommission ihr Gesetzgebungspaket zum Erwachsenenschutz vorgestellt. Es sieht zwei Instrumente vor:

  • Den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen und die Zusammenarbeit in Fragen betreffend den Schutz Erwachsener (im Folgenden: „EUErwSVO“ oder „Erwachsenenschutz-VO“) – COM(2023) 280 (nachstehend unter B.), sowie
  • den Vorschlag für einen Beschluss des Rats über die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben (im Folgenden: „Ratsbeschluss“) – COM(2023) 280 (nachfolgend unter C.).

Bezüglich ihrer Zielsetzung verweist die Europäische Kommission in der Begründung der Erwachsenenschutz-VO auf die wachsende Zahl schutzbedürftiger Personen in der Europäischen Union einerseits und die gleichzeitig zunehmende Mobilität der Menschen andererseits. Laut Ausführungen der Europäischen Kommission sind schutzbedürftige Erwachsene in grenzüberschreitenden Sachverhalten „mit den komplexen und manchmal widersprüchlichen Vorschriften des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten konfrontiert“, was zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Schutzbedürftigen selbst, aber auch ihrer Familien und Vertreter führen kann.

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Hague Conference on Private International Law, im Folgenden auch „HCCH“) hat einige dieser Aspekte bereits mit dem Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (im Folgenden „Erwachsenenschutzübereinkommen“ oder „ESÜ“ zu lösen versucht. Gleichwohl ist die Ratifizierung des Abkommens in möglichst vielen Staaten Grundvoraussetzung für ein wirksames Funktionieren dieses Übereinkommens. Obgleich eine Ratifizierung des ESÜ durch alle EU-Mitgliedstaaten ein langjähriges Ziel der Europäischen Union ist und von den EU-Institutionen stets beworben und begrüßt wurde, sind bislang lediglich 12 EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien des ESÜ.

Ziel des aktuellen Gesetzgebungspakets zum Erwachsenenschutz ist es nun, eine Harmonisierung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts im Bereich des Erwachsenenschutzes herzustellen und darüber hinaus auf EU-Ebene eine weitere Vereinfachung und verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu erreichen.

B. Vorschlag für Erwachsenenschutz-VO

I. Anwendungsbereich

Artikel 2 der Erwachsenenschutz-VO definiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Absatz 1 stellt für die Anwendbarkeit der Verordnung grundsätzlich auf das Bestehen der Schutzbedürftigkeit eines Erwachsenen ab. Das Vorliegen bzw. Andauern der Schutzbedürftigkeit wird derzeit allerdings in einigen Regelungen im Verordnungstext nicht als ausdrückliche Voraussetzung für die Ergreifung von Maßnahmen (beispielsweise Erteilung des sogenannten Europäischen Vertretungszertifikats oder Aufnahme von Vertretungsverhältnissen in nationale Schutzregister) wiederholt. Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Anwendung einzelner Vorschriften und Sicherstellung der Beschränkung der Anwendung der Verordnung auf ihren beabsichtigen Anwendungsbereich sollten entsprechende Klarstellungen an geeigneter Stelle aufgenommen bzw. wiederholt werden (1.). Absatz 4 betrifft darüber hinaus einen Katalog von Bereichsausnahmen, der um eine Bereichsausnahme für registerrechtliche Vorgaben und deren Rechtswirkungen ergänzt werden sollte (2.).

1. Erfordernis der Schutzbedürftigkeit

Artikel 2 des Verordnungsvorschlags definiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Absatz 1 stellt klar, dass die Verordnung anzuwenden ist auf „grenzüberschreitende[] Sachverhalte[]“ zum „Schutz von Erwachsenen [], die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen“ und definiert damit den Begriff der Schutzbedürftigkeit im Einklang mit den Regelungen des ESÜ.[1]

Während Artikel 2 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags eindeutig definiert, dass der Anwendungsbereich der Verordnung stets erst ab Eintritt der Schutzbedürftigkeit des Erwachsenen und nur so lange eröffnet ist, wie diese Schutzbedürftigkeit andauert, ist dennoch eine klarstellende Bezugnahme auf diesen Anwendungsbereich in verschiedenen Regelungen sinnvoll und erforderlich.

Der Verordnungstext stellt für verschiedene Maßnahmen und Verfahren immer wieder auf die Begriffe der Maßnahme sowie der „bestätigten Vertretungsmacht“ ab. Während die Definition der Maßnahme (s.u. B. II.) die Schutzbedürftigkeit des Erwachsenen voraussetzt, ist dies bei der Definition der „bestätigten Vertretungsmacht“ nicht ohne Weiteres der Fall. Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Verfahren zur „Bestätigung“ einer Vollmacht dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen und es somit jedenfalls in der Theorie denkbar ist, dass ein nationales Recht ein Institut einer „bestätigen Vertretungsmacht“ vorsieht, ohne dass es hierfür auf das Vorliegen der Schutzbedürftigkeit des Vertretenen ankäme, sollte durch die Aufnahme entsprechender Klarstellungen in den Verordnungstext sichergestellt werden, dass die Verordnung erst ab Eintritt der Schutzbedürftigkeit und während ihres Bestehens Anwendung findet. Eine entsprechende Klarstellung ist insbesondere im Rahmen der Regelungen zur Anerkennung öffentlicher Urkunden (a.), zum Europäischen Vertretungszertifikat (b.) und zu den nationalen Schutzregistern (c.) angezeigt.

a. Klarstellung im Zusammenhang mit der Anerkennung öffentlicher Urkunden

Der Verordnungsvorschlag sieht in den Artikeln 16 und 17 die Anerkennung öffentlicher Urkunden in anderen Mitgliedstaaten in der Art vor, dass diese die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat haben sollen. Da in diesem Zusammenhang generell auf den Begriff der öffentlichen Urkunde abgestellt wird, der Anwendungsbereich der Verordnung jedoch stets erst ab und während des Bestehens von Schutzbedürftigkeit eröffnet ist, sollte das Erfordernis des Vorliegens der Schutzbedürftigkeit klarstellend aufgenommen werden.

Vorschlag

Änderung

Artikel 16

(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht öffentlich widerspricht.

Artikel 16

(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sobald und solange Schutzbedürftigkeit im Sinne dieser Verordnung vorliegt und sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht öffentlich widerspricht.

Vorschlag

Änderung

Artikel 17

Wer eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die zuständige Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen hat, ersuchen, das Formblatt in Anhang II auszufüllen, in dem die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat beschrieben wird.

Artikel 17

Wer eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die zuständige Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen hat, bei Vorliegen von Schutzbedürftigkeit im Sinne dieser Verordnung ersuchen, das Formblatt in Anhang II auszufüllen, in dem die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat beschrieben wird.

b. Klarstellung im Zusammenhang mit dem Europäischen Vertretungszertifikat

Der Verordnungsvorschlag sieht die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Vertretungszertifikats, basierend auf einer Maßnahme oder einer bestätigten Vertretungsmacht (Artikel 37), vor (Artikel 34). Das Europäische Vertretungszertifikat soll dem Nachweis von Vertretungsbefugnissen in einem anderen Mitgliedstaat dienen (Artikel 35), entfaltet insoweit Gutglaubenswirkung (Artikel 40) und ist jeweils für ein Jahr gültig (Artikel 38). Eine ähnliche Regelung, wenn auch mit weniger weitreichenden Rechtswirkungen des Instruments, findet sich bereits im ESÜ, konkret in Artikel 38 ESÜ zur Erteilung einer sogenannten „Bescheinigung“.

Im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen des Europäischen Vertretungszertifikats und seiner Wirkungsdauer für jeweils ein Jahr sollte sichergestellt werden, dass entsprechende Instrumente in den Mitgliedstaaten nur zirkulieren, wenn für den jeweils zugrundeliegenden Sachverhalt der Anwendungsbereich der Erwachsenenschutz-VO tatsächlich eröffnet ist. Hierfür ist es ausreichend, aus Gründen der Rechtssicherheit aber durchaus erforderlich, dass der Verordnungstext das Vorliegen von Schutzbedürftigkeit des Erwachsenen als Erteilungsvoraussetzung ausdrücklich betont und die erteilende Behörde dazu verpflichtet ist, das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzung auch zu prüfen.

Aus diesem Grund sollte in die Artikel 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 jeweils eine Klarstellung aufgenommen werden, dass ein Europäisches Vertretungszertifikat erst ab Eintritt der Schutzbedürftigkeit und nur während ihres Bestehens ausgestellt werden kann:

Vorschlag

Änderung

Artikel 34

(1) Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Vertretungszertifikat (im Folgenden „Zertifikat“) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 40 aufgeführten Wirkungen entfaltet.

Artikel 34

(1) Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Vertretungszertifikat (im Folgenden „Zertifikat“) eingeführt, das bei eingetretener und andauernder Schutzbedürftigkeit des Erwachsenen zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 40 aufgeführten Wirkungen entfaltet.

 

Artikel 38

(1) Nach Eingang des Antrags auf Ausstellung des Zertifikats überprüft die ausstellende Behörde,

(a)   Ob der Antragsteller berechtigt ist, das Zertifikat gemäß den Befugnissen, die ihm aufgrund der in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde getroffenen Maßnahme oder bestätigten Vertretungsmacht (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahme“ oder „ursprüngliche bestätigte Vertretungsmacht“) übertragen wurden, zu beantragen,

(b)   Ob die in dem Zertifikat zu bestätigenden Sachverhalte mit der ursprünglichen Maßnahme oder der ursprünglichen bestätigten Vertretungsmacht übereinstimmen,

(c)   Ob die ursprüngliche Maßnahme oder bestätigte Vertretungsmacht noch gültig ist und nicht durch eine spätere Maßnahme oder bestätigte Vertretungsmacht ersetzt wurde.

 

 

Artikel 38

(1) Nach Eingang des Antrags auf Ausstellung des Zertifikats überprüft die ausstellende Behörde,

(a)   Ob der Erwachsene schutzbedürftig im Sinne der Verordnung ist,

(b)   Ob der Antragsteller berechtigt ist, das Zertifikat gemäß den Befugnissen, die ihm aufgrund der in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde getroffenen Maßnahme oder bestätigten Vertretungsmacht (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahme“ oder „ursprüngliche bestätigte Vertretungsmacht“) übertragen wurden, zu beantragen,

(c)   Ob die in dem Zertifikat zu bestätigenden Sachverhalte mit der ursprünglichen Maßnahme oder der ursprünglichen bestätigten Vertretungsmacht übereinstimmen,

(d)   Ob die ursprüngliche Maßnahme oder bestätigte Vertretungsmacht noch gültig ist und nicht durch eine spätere Maßnahme oder bestätigte Vertretungsmacht ersetzt wurde.

Darüber hinaus sollte auch sichergestellt werden, dass ein Europäisches Vertretungszertifikat nicht weiter zirkuliert, wenn die Schutzbedürftigkeit des Erwachsenen nicht mehr besteht:

Vorschlag

Änderung

Artikel 42

(2) Die ausstellende Behörde ändert oder widerruft das Zertifikat auf Antrag einer Person mit berechtigtem Interesse oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn festgestellt wurde, dass das Zertifikat oder Teile davon fehlerhaft oder ungültig sind.  

Artikel 42

(2) Die ausstellende Behörde ändert oder widerruft das Zertifikat auf Antrag einer Person mit berechtigtem Interesse oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn festgestellt wurde, dass das Zertifikat oder Teile davon fehlerhaft oder ungültig sind. Sie widerruft das Zertifikat auch, wenn ihr bekannt ist oder nachgewiesen wird, dass die zugrundeliegende Maßnahme, die bestätigte Vertretungsmacht oder die Schutzbedürftigkeit nicht mehr besteht.

c. Klarstellung im Zusammenhang mit Registern

Die vorstehenden Erwägungen gelten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Informationen zu Maßnahmen und (bestätigten) Vertretungsmachten in Schutzregister entsprechend. Das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Grundsatz der Datenspeicherbegrenzung, welcher sich auch in Artikel 54 Abs. 3 Erwachsenenschutz-VO wiederfindet, gebieten es, dass Informationen über Maßnahmen und Vertretungsbefugnisse nur und erst dann verpflichtend gespeichert werden und für nationale oder zentrale Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich sind, wenn und solange die betroffene Person tatsächlich schutzbedürftig ist. Eine darüberhinausgehende Speicherung und Zugänglichmachung ist für die Erreichung der Ziele der Erwachsenenschutz-VO nicht erforderlich.

Es sollte folgende Klarstellung aufgenommen werden, dass Informationen in den Schutzregistern erst ab Eintritt der Schutzbedürftigkeit und nur, während diese andauert, veröffentlicht und über das Vernetzungssystem zugänglich gemacht werden:

Vorschlag

Änderung

Artikel 45

(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in den Schutzregistern veröffentlicht, sobald die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)    Die Behörden des Mitgliedstaats haben

i)      eine Maßnahme ergriffen, geändert oder beendet oder

ii)     eine von einem Erwachsenen erteilte Vertretungsmacht bestätigt, geändert oder beendet.

b)    Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Maßnahme oder die Entscheidung über die Vertretungsmacht ist abgelaufen, es sei denn, die Maßnahme oder die Vertretungsmacht ist vorläufig anwendbar.

Artikel 45

(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in den Schutzregistern veröffentlicht, sobald und solange die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)    Der Erwachsene ist schutzbedürftig im Sinne dieser Verordnung.

b)    Die Behörden des Mitgliedstaats haben

i)      eine Maßnahme ergriffen, geändert oder beendet oder

ii)     eine von einem Erwachsenen erteilte Vertretungsmacht bestätigt, geändert oder beendet.

c)     Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Maßnahme oder die Entscheidung über die Vertretungsmacht ist abgelaufen, es sei denn, die Maßnahme oder die Vertretungsmacht ist vorläufig anwendbar.

2. Bereichsausnahme für registerrechtliche Vorgaben

Artikel 2 Abs. 4 des Verordnungsvorschlags listet diverse Bereichsausnahmen auf, die nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen. Während Bereiche wie Unterhaltspflichten, Erbschaften oder die soziale Sicherheit hier aufgenommen wurden, enthält der Entwurf des Verordnungstexts derzeit keine Bereichsausnahme für registerrechtliche Vorgaben und deren Rechtswirkungen. Eine solche Bereichsausnahme ist jedoch unbedingt erforderlich, um den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung klar zu umgrenzen. Es muss sichergestellt werden, dass die Verordnung keine Anwendung auf Rechtsfragen findet, die den Erwachsenenschutz nicht betreffen und zwingend von den Mitgliedstaaten autonom geregelt werden müssen. Dies betrifft insbesondere registerrechtliche Vorgaben und deren Rechtswirkungen.

Eine zusätzliche Bereichsausnahme könnte in Anlehnung an die Bereichsausnahme in Artikel 2 Abs. 2 lit. l der EuErbVO wie folgt lauten:

Vorschlag

Änderung

Artikel 2

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden:

a) – i) […]

 

Artikel 2

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden:

a) – i) […]

  1. auf Eintragungen von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, etwaige Formerfordernisse sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.

 

II. Art. 3 Nr. 2 – Definition des Begriffs „Maßnahme“

Artikel 3 Nr. 2 des Verordnungsvorschlags definiert den Begriff der „Maßnahme“ als „eine Maßnahme einer Behörde eines Mitgliedstaats, ungeachtet ihrer Bezeichnung, die auf den Schutz des Erwachsenen gerichtet ist“.

Diese Formulierung ist sehr weit. Sie lässt Raum für die Frage, ob auch die (bestätigte) Vertretungsmacht oder die Bestätigung einer Vertretungsmacht eine Maßnahme im Sinne der Verordnung darstellt. Das dürfte im Ergebnis nicht der Fall sein. Zum einen wird „Behörde“ in Artikel 3 Nr. 6 als „ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats, das oder die dafür zuständig ist, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen“ definiert. Hieraus folgend dürften Maßnahmen im Sinne der Verordnung lediglich gerichtliche oder behördliche Maßnahmen sein. Darüber hinaus unterscheidet auch der Verordnungstext generell zwischen „Maßnahmen“, die anzuerkennen sind, und „(bestätigten) Vertretungsmachten“, die zu akzeptieren sind.

Gleichwohl sollte die Definition des Begriffs „Maßnahme“ zur Vermeidung von Missverständnissen klarstellend ergänzt werden, um Auslegungszweifel zu vermeiden und die praktische Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten. Sie sollte ausdrücklich bestimmen, dass weder notarielle Urkunden, insbesondere (bestätigte) Vertretungsmachten, noch die Bestätigung selbst „Maßnahmen“ im Sinne der Verordnung sind.

Entsprechende Anpassungen könnten wie folgt lauten:

Vorschlag

Änderung

Artikel 3

2. „Maßnahme“ eine Maßnahme einer Behörde eines Mitgliedstaats, ungeachtet ihrer Bezeichnung, die auf den Schutz des Erwachsenen gerichtet ist;

Artikel 3

– Variante 1 –

2. „Maßnahme“ eine Maßnahme einer Behörde eines Mitgliedsstaats, ungeachtet ihrer Bezeichnung, die auf den Schutz des Erwachsenen gerichtet und weder eine notarielle Urkunde, insbesondere eine (bestätigte) Vertretungsmacht, noch eine Bestätigung einer Vertretungsmacht ist;

 

– Variante 2 –

2. „Maßnahme“ eine Maßnahme einer Behörde eines Mitgliedsstaats, ungeachtet ihrer Bezeichnung, die auf den Schutz des Erwachsenen gerichtet ist. Notarielle Urkunden, insbesondere (bestätigte) Vertretungsmachten sowie die Bestätigung einer Vertretungsmacht sind keine Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung;

III. Art. 3 Nr. 3 – Definition des Begriffs „Vertretungsmacht“ (deutsche Sprachfassung)

Artikel 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags definiert den Begriff „Vertretungsmacht“. Ziel der Definition ist es, einen Gleichlauf mit dem Begriff „Vertretungsmacht“ des ESÜ herzustellen.

In der englischen Sprachfassung lautet die Definition wie folgt: „‘powers of representation‘ means powers granted by an adult, either under an agreement or by a unilateral act, to be exercised when that adult is not in a position to protect his or her interests”.

Die deutsche Sprachfassung enthält allerdings eine Abweichung: „‘Vertretungsmacht‘ Befugnisse, die von einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft für den Fall eingeräumt werden, dass er selbst nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen.“

Die Formulierung in der deutschen Sprachfassung lässt eine Auslegung zu, wonach nur solche Vollmachten von dem Verordnungsvorschlag erfasst sein sollen, die unter der Bedingung des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit oder Schutzbedürftigkeit des Volljährigen erteilt wurden. Hierunter würden die in Deutschland üblichen General- und Vorsorgevollmachten nicht fallen. Diese werden in aller Regel unbedingt erteilt, wenngleich sie dafür gedacht sind, vornehmlich im Vorsorgefall genutzt zu werden.

Die Definition in der deutschen Sprachfassung sollte korrigiert und der englischen Sprachfassung angeglichen werden, da eine derartige Einschränkung der Definition auf bedingte Vollmachten nicht beabsichtigt sein dürfte. Ziel der Verordnung ist es, schutzbedürftige Erwachsene in grenzüberschreitenden Kontexten effektiver zu schützen und hierfür einen einheitlichen Rechtsrahmen bereitzustellen. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass die dem Schutz solcher Personen dienenden Instrumente, insbesondere Vorsorgevollmachten, in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden können. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf bedingte Vollmachten würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Darüber hinaus erfasst auch das Erwachsenenschutzübereinkommen sowohl bedingte als auch unbedingte Vollmachten.

Um auch unbedingte Vollmachten unmissverständlich in den Anwendungsbereich der Ver-ordnung einzubeziehen, sollte die deutsche Fassung von Artikel 3 Nr. 3 wie folgt angepasst werden:

Vorschlag

Änderung

Artikel 3

3. „Vertretungsmacht“ Befugnisse, die von einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft für den Fall eingeräumt werden, dass er selbst nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen;

Artikel 3

3. „Vertretungsmacht“ Befugnisse, die von einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumt werden und ausgeübt werden sollen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen;

Dies entspricht auch der deutschen Übersetzung von Artikel 15 Abs. 1 des Erwachsenenschutzübereinkommens durch das deutsche Bundesministerium der Justiz.

IV. Art. 3 Nr. 9 – Definition des Begriffs der „zuständigen Behörde“

Die Definition des Begriffs der „zuständigen Behörde“ wird in Artikel 3 Nr. 9 Erwachsenenschutz-VO dahingehend definiert, dass hierunter „eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Angelegenheiten betreffend den Schutz des Erwachsenen zuständig ist“, zu verstehen ist. Erwägungsgrund 18 führt hierzu weiter aus, dass hierzu auch Behörden gehören, „die öffentliche Urkunden ausstellen.“ Auch Artikel 17 stellt für die Bescheinigung, welche für eine öffentliche Urkunde ausgestellt werden kann, auf den Begriff der „zuständigen Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet hat“ ab. Um eindeutig klarstellen, dass in diesem Kontext auch Notare als Behörden erfasst sind, sollte die Erläuterung in Erwägungsgrund 18 wie folgt ergänzt werden:

Vorschlag

Änderung

Erwägungsgrund 18 (S. 2 und 3)

Im weiteren Sinne sollte der Begriff „zuständige Behörde“ so ausgelegt werden, dass er sich auf eine Behörde eines Mitgliedstaats bezieht, die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes von Erwachsenen hat. Dazu gehören Behörden, die Maßnahmen ergreifen, Behörden, die öffentliche Urkunden ausstellen, und Behörden, die Bescheinigungen, Formulare oder das europäische Vertretungszertifikat ausstellen.

Erwägungsgrund 18 (S. 2 und 3)

Im weiteren Sinne sollte der Begriff „zuständige Behörde“ so ausgelegt werden, dass er sich auf eine Behörde eines Mitgliedstaats bezieht, die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes von Erwachsenen hat. Dazu gehören Behörden, die Maßnahmen ergreifen, Notare und andere Behörden, die öffentliche Urkunden ausstellen, und Behörden, die Bescheinigungen, Formulare oder das europäische Vertretungszertifikat ausstellen.

V. Art. 34 ff. – Europäisches Vertretungszertifikat

1. Anwendbarkeit auf deutsche General- und Vorsorgevollmachten

In den Artikeln 34 ff. des Verordnungsvorschlags ist die Einführung eines sogenannten „European Certificate of Representation“ („Europäisches Vertretungszertifikat“) vorgesehen (s.o. unter B.I.1.a.). Grundlage eines solchen Zertifikats kann eine Maßnahme oder eine „bestätigte“ Vertretungsmacht sein. Dies entspricht dem Regelungsregime in Artikel 38 des ESÜ, der die Möglichkeit der Erteilung einer sogenannten „Bescheinigung“ vorsieht.

Die Bestätigung einer Vertretungsmacht bzw. Vollmacht ist ein in anderen Rechtsordnungen vorkommendes, zusätzliches Verfahren: Die nach nationalem Recht zuständige Behörde bestätigt, dass ein mit gewissen Befugnissen ausgestatteter Vertreter die Vertretungsmacht ausüben kann. In der Regel hat dies zum Hintergrund, dass Vollmachten in den betreffenden Rechtsordnungen auf den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bedingt er-teilt werden. Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit wird die Vollmacht bzw. Vertretungs-macht sodann bestätigt und hierdurch in der Regel erstmalig in Kraft gesetzt.

Ein solches Bestätigungsverfahren existiert im deutschen Recht nicht. Es ist mithin auch für notariell beurkundete oder beglaubigte General- und Vorsorgevollmachten nicht vorgesehen. Die Gesetzesbegründung zum deutschen Ausführungsgesetz zum ESÜ stellt ausdrücklich klar, dass es eine „Bestätigung“ von Vollmachten im deutschen Recht nicht gibt: „So gibt es Rechtsordnungen, die neben den staatlichen „Schutzmaßnahmen“ im Sinne des Übereinkommens eine behördliche „Bestätigung“ einer durch einen nunmehr betreuungsbedürftigen Erwachsenen erteilten Vorsorgevollmacht vorsehen […]. Da das deutsche Recht eine derartige „Bestätigung“ nicht vorsieht, läuft Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens in Deutschland insoweit leer“ (BT-Drs. 16/3251). Es dürfte daher eindeutig sein, dass eine Vollmacht nicht bereits deshalb als bestätigt i.S.d. der Verordnung gilt, weil sie in Deutschland notariell beurkundet oder beglaubigt worden ist.

Der Verordnungsentwurf enthält ebenso wie das ESÜ keine Verpflichtung zur Einführung einer derartigen „Bestätigung“. Es erscheint derzeit auch nicht erforderlich, überobligatorisch ein solches Bestätigungsverfahren in Deutschland einzuführen, um die Erteilung eines Europäischen Vertretungszertifikats zu ermöglichen: Zum einen dürften die Anwendungsfälle überschaubar sein, da die Verordnung nur Anwendung findet und damit die Erteilung eines Europäischen Vertretungszertifikats erst in Frage kommt, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich schutzbedürftig/geschäftsunfähig geworden ist. Zum anderen dürfte es bereits aktuell bei der Verwendung deutscher notarieller General- und Vorsorgevollmachten im europäischen Ausland nur in Ausnahmefällen zu praktischen Problemen kommen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass das deutsche Beurkundungsverfahren besonders rechtssicher ist. Es erfüllt daher auch die strengsten Formerfordernisse, die sich nach dem auf die Form der Vollmachtserteilung anwendbaren Sachrecht stellen können. Durch die in dem Verordnungsentwurf vorgesehene Möglichkeit der Ausstellung einer sogenannten „Bescheinigung“ (Art. 16, 17 Erwachsenenschutz-VO) dürfte die Verwendung im Ausland weiter vereinfacht werden. Schließlich wird auch eine, sofern überhaupt erforderliche, Förmlichkeit im Rahmen der Verordnung entbehrlich (Art. 57 Erwachsenenschutz-VO).

Sollte der deutsche Gesetzgeber die Einführung eines Bestätigungsverfahrens gleichwohl erwägen, wären unter anderem folgende Überlegungen anzustellen: Zunächst wäre zu eruieren, wie ein solches Bestätigungsverfahren ausgestaltet sein müsste, insbesondere, welche Behörde für die Bestätigung zuständig wäre und welcher Prüfungsumfang im Bestätigungsverfahren gilt. Es müsste zudem sichergestellt werden, dass das Bestätigungsverfahren nicht missbraucht werden kann, um tatsächlich nicht wirksam erteilte Vollmachten zu legitimieren. Dazu müsste die Einhaltung gewisser Mindestprüfungsstandards sichergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Identität des Vollmachtgebers sowie seiner Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht. Schließlich wäre auch abzuwägen, wie groß der Mehrwert der Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Vertretungszertifikats gegenüber der Erteilung einer nach dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Bescheinigung wäre und ob dieser Mehrwert insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Anwendungsbereich den Aufwand einer entsprechenden, umfangreichen Änderung des nationalen Rechts rechtfertigen würde.

2. Verwendung des Europäischen Vertretungszertifikats im Inland

Artikel 34 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass ein einmal für das Ausland erteiltes Europäisches Vertretungszertifikat auch im Inland verwendet werden kann. Diese Regelung sollte gestrichen werden. Zum einen würde die Möglichkeit, das Europäische Vertretungszertifikat im Inland zu nutzen, in Deutschland zu rechtlichen Widersprüchen führen. Während der deutsche Betreuerausweis beispielsweise keine Vollmachturkunde im Sinne der §§ 172 ff. BGB darstellt und weder Rechtsscheinträger ist noch öffentlichen Glauben genießt, entfaltet das Europäische Vertretungszertifikat diese weitreichenden Wirkungen. Bei einer Verwendungsmöglichkeit im Inland würde dies dazu führen, dass dem Zertifikat weitergehende Rechtswirkungen zukämen als dem nationalen Betreuerausweis. Hierdurch würde letztendlich die gesetzgeberische Entscheidung, dem Betreuerausweis keinen öffentlichen Glauben zuzuweisen, durch Rückgriff auf ein Europäisches Instrument unterlaufen.

Darüber hinaus besteht für eine Verwendungsmöglichkeit im Inland kein Bedürfnis, weil die nationale Zirkulation von Schutzmaßnahmen und Vollmachten in den jeweiligen Mitglied-staaten problemlos funktioniert und dem jeweiligen nationalen Recht unterliegt. Zweck des Europäischen Vertretungszertifikats ist lediglich, dem Vertreter zu ermöglichen, seine Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat leichter nachzuweisen. Hierfür ist die zusätzliche Möglichkeit einer nationalen Verwendung nicht erforderlich. Der Vertreter kann seine Befugnisse im nationalen Kontext aufgrund der bereits bestehenden Schutzmaßnahme oder Vollmacht vollumfänglich und problemlos nachweisen.

Das Europäische Vertretungszertifikat unterscheidet sich in dieser Hinsicht grundlegend vom Europäischen Nachlasszeugnis. Während Letzteres im Einzelfall anstelle eines nationalen Erbscheins erteilt werden kann, muss einem Europäischen Vertretungszertifikat stets eine gerichtliche Schutzmaßnahme oder eine bestätigte Vollmacht zugrunde liegen. Das Europäische Vertretungszeugnis würde also stets zusätzlich zu der nationalen Schutzmaßnahme/Vollmacht erteilt werden.

Artikel 34 Abs. 3 S. 2 sollte vor diesem Hintergrund gestrichen werden:

Vorschlag

Änderung

Artikel 34

(3) Das Zertifikat tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Wurde jedoch ein Zertifikat zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt, so entfaltet es die in Artikel 40 aufgeführten Wirkungen auch in dem Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörde es nach diesem Kapitel ausgestellt hat.

Artikel 34

(3) Das Zertifikat tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.

VI. Art. 17 – Bescheinigung öffentlicher Urkunden

Artikel 17 des Verordnungsvorschlags sieht eine „Bescheinigung“ (im Englischen „Attestation“) vor, welche die Anerkennung, Vollstreckung und Akzeptanz öffentlicher Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern soll. Während das Europäische Vertretungszertifikat isoliert verwendet werden können soll, ist vorgesehen, dass die Bescheinigung stets zusammen mit der öffentlichen Urkunde vorgelegt wird, für die sie erteilt wurde.

Zur Erleichterung der Verwendung der öffentlichen Urkunde nebst Bescheinigung im Ausland sollte vorgesehen werden, dass das in Annex II bereitgestellte Formblatt zur Erteilung der Bescheinigung auch Angaben zu der Form enthält, in welcher die öffentliche Urkunde, für die die Bescheinigung erteilt wird, im Rechtsverkehr zur Verwendung der Bescheinigung vorzulegen ist.

Für die deutsche Fassung sollte in dem Formblatt außerdem klargestellt werden, dass die Bescheinigung nicht zwingend zusammen mit der öffentlichen Urkunde ausgestellt werden muss, sondern auch nachträglich ausgestellt werden kann. Die englische Fassung stellt dies mit "To be issued to accompany" klar, während die derzeitige deutsche Sprachfassung diesbezüglich irreführend ist ("Zusammen mit einer öffentlichen Urkunde [...] auszustellen"). Die deutsche Sprachfassung sollte daher geändert werden in "Zur Verwendung mit einer öffentlichen Urkunde [...] auszustellen".

VII. Art. 45 – Registerabgrenzung

Artikel 45 des Verordnungsvorschlags verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein oder mehrere so-genannte „Schutzregister" zu errichten. Nach Abs. 1 des Vorschlags sollen in einem Schutzregister Informationen über Schutzmaßnahmen und – sofern das jeweilige nationale Recht die Bestätigung der Vertretungsbefugnis durch eine zuständige Behörde vorsieht – über diese Vertretungsbefugnisse gespeichert werden. Hiervon ausgehend fallen unbestätigte Vollmachten (entweder weil sie noch nicht bestätigt worden sind oder weil das jeweilige nationale Recht kein Bestätigungsverfahren vorsieht) nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 45. Dies scheint auch aus der Definition des Begriffs „Schutzregister“ in Artikel 3 Nr. 12 hervorzugehen, wonach es sich um ein Register handelt, in dem Informationen zu (staatlichen) Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen oder bestätigte Vertretungsbefugnisse eingetragen sind. In Artikel 45 Abs. 2 lit. a) und b) ist jedoch davon die Rede, dass die Vertretungsbefugnis "erteilt oder bestätigt" wurde.

Es sollte klargestellt werden, dass das "Schutzregister" keine Vollmachten umfasst, die nicht bestätigt wurden. Eine solche Klarstellung könnte durch eine Änderung des Worts "oder" in "und" erreicht werden:

Vorschlag

Änderung

Artikel 45

(2) Die in den in Absatz 1 genannten Registern erfassten Informationen umfassen Folgendes („obligatorische Angaben“):

  1. die Angabe, dass eine Maßnahme getroffen wurde oder gegebenenfalls eine Vertretungsmacht erteilt oder bestätigt wurde,
  2. das Datum der ersten Maßnahme sowie anschließender Maßnahmen oder gegebenenfalls das Datum, an dem eine Vertretungsmacht von einem Erwachsenen erteilt oder von einer zuständigen Behörde bestätigt wurde,

Artikel 45

(2) Die in den in Absatz 1 genannten Registern erfassten Informationen umfassen Folgendes („obligatorische Angaben“):

  1. die Angabe, dass eine Maßnahme getroffen wurde oder gegebenenfalls eine Vertretungsmacht erteilt und bestätigt wurde,
  2. das Datum der ersten Maßnahme sowie anschließender Maßnahmen oder gegebenenfalls das Datum, an dem eine Vertretungsmacht von einem Erwachsenen erteilt und von einer zuständigen Behörde bestätigt wurde,

VIII. Artikel 46 – Interoperabilität der Register anderer Vertretungsmachten

Artikel 46 des Verordnungsvorschlags sieht eine Regelung zur Sicherstellung der Interoperabilität mit nationalen Registern vor, welche nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 45 (Schutzregister im Sinne der Verordnung) fallen. Perspektivisch ist beabsichtigt, dass jegliche Register, welche Angaben und Informationen im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz enthalten, über ein Vernetzungssystem miteinander verbunden sind. Artikel 46 soll konkret sicherstellen, dass bestimmte Mindestangaben auch in allen nationalen Registern enthalten sind.

Ob Artikel 46 auf das deutsche Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) Anwendung findet, ist bislang noch unklar. Grund hierfür ist, dass der Wortlaut im Entwurfstext auf eine Registrierung durch eine „zuständige Behörde“ abstellt. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf den Begriff der „zuständigen Behörde“ ebenfalls Klärungsbedarf besteht, wäre diese Voraussetzung jedenfalls hinsichtlich von Bürgern selbst registrierten Vollmachten nicht erfüllt. Um das ZVR eindeutig zu erfassen, sollte demnach darauf hingewirkt werden, dass die Norm lediglich auf die Registrierungsfähigkeit abstellt.

Im Falle einer Anwendbarkeit von Artikel 46 auf das deutsche ZVR besteht insoweit kein Handlungsbedarf, da das ZVR und dessen gesetzliche Vorgaben (§ 78a BNotO, VRegV) bereits die für deutsche General- und Vorsorgevollmachten einschlägigen Mindestangaben enthalten und somit die Anforderungen der Artikel 45 Abs. 2, Art. 46 bereits erfüllen.

IX. Art. 48 – Recht zur Einsichtnahme über das Vernetzungssystem

Artikel 48 regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das Vernetzungssystem. Nach Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Mindestangaben über das Vernetzungssystem kostenlos zur Verfügung stehen. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen zuständige Behörden oder zentrale Behörden eines Mitgliedstaats über das Vernetzungssystem Einsicht in die Informationen, welche in den nationalen Registern enthalten sind, erhalten können.

1. Absatz 1 – Kostenlose Zurverfügungstellung von Informationen über das Vernetzungssystem

Im Hinblick auf die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur kostenlosen Zurverfügungstellung von Informationen über das Vernetzungssystem muss berücksichtigt werden, dass die Bundesnotarkammer nach § 78b Abs. 2 – 4 BNotO strengen gebührenrechtlichen Vorgaben, die aus Bundesgesetz folgen, unterliegt. Konkret ist in § 78b Abs. 3 BNotO vorgesehen, dass die Gebühren so zu bemessen sind, „dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird“.

Die konkrete technische Ausgestaltung des Vernetzungssystems ist derzeit noch unklar. Sofern einmalige technische Veränderungen oder dauerhafte Verfahren notwendig sind, um eine reibungslose Anbindung des ZVR an das europäische Vernetzungssystem zu gewährleisten, stellt sich vor dem Hintergrund der Regelung des § 78b Abs. 3 BNotO die Frage, ob sich hiermit verbundener finanzieller Aufwand auf die zu erhebenden Gebühren auswirken muss. Um dies zu vermeiden, könnte Absatz 1 dahingehend geändert werden, dass eine anstelle einer kostenlosen Zurverfügungstellung eine Zurverfügungstellung zu Gebühren zu gewähren ist, die die Einrichtungs- und Verwaltungskosten nicht überschreiten dürfen:

Vorschlag

Änderung

Artikel 48

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 47 Absatz 2 genannten Informationen über das Vernetzungssystem kostenlos zur Verfügung stehen.

Artikel 48

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 47 Absatz 2 genannten Informationen über das Vernetzungssystem zu Gebühren zur Verfügung stehen, welche die Einrichtungs- und Verwaltungskosten nicht überschreiten dürfen.

2. Absatz 2 – Zugangsvoraussetzungen

Absatz 2 nimmt im Zusammenhang mit den Zugangsvoraussetzungen sowohl auf eine Berechtigung zum Zugang zu Informationen, welche als „obligatorische Informationen“ in das Schutzregister aufzunehmen sind, nach nationalem Recht als auch auf ein berechtigtes Interesse am Zugang zu diesen Informationen Bezug. Absatz 2 stellt hierbei jedoch nicht eindeutig klar, ob diese Voraussetzungen (Zugang nach nationalem Recht und berechtigtes Interesse) kumulativ vorliegen müssen oder alternativ ausreichen.

Um sicherzustellen, dass ein berechtigtes Interesse in jedem Fall eine Voraussetzung dafür ist, dass die über das Zusammenschaltungssystem verfügbaren Informationen einer zuständigen oder zentralen Behörde eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehen – unabhängig davon, ob ein solches berechtigtes Interesse für den Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlich ist –, sollte in jedem Fall klargestellt werden, dass die in Artikel 48 genannten Voraussetzungen (Zugang nach nationalem Recht und berechtigtes Interesse) kumulativ sind.

Darüber hinaus könnte erwogen werden, in Anlehnung an die Regelung des § 87f Abs. 1a BNotO (Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister durch ausländische Gerichte und Notare) eine zusätzliche Voraussetzung aufzunehmen, wonach die Einsichtnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlich sein muss:

Vorschlag

Änderung

Artikel 48

(2) Die über das Vernetzungssystem verfügbaren Informationen stehen nur den zuständigen Behörden oder Zentralen Behörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung, die

  1. nach nationalem Recht Zugang zu den obligatorischen Angaben haben,
  2. ein berechtigtes Interesse am Zugang zu diesen Informationen haben.

Artikel 48

(2) Die über das Vernetzungssystem verfügbaren Informationen stehen nur den zuständigen Behörden oder Zentralen Behörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung, die

  1. nach nationalem Recht Zugang zu den obligatorischen Angaben haben und
  2. ein berechtigtes Interesse am Zugang zu diesen Informationen haben und
  3. im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung der Einsichtnahme bedürfen.

X. Artikel 51 – Elektronische Signaturen und elektronische Siegel

Artikel 51 regelt, welche elektronischen Äquivalente an die Stelle gesetzlich angeordneter Siegel- oder Unterschriftserfordernisses treten können. Während für die Kommunikation nach Artikel 49 Abs. 1 nur qualifizierte elektronische Siegel oder Signaturen ausreichen, soll es im Rahmen der Kommunikation nach Art. 50 genügen, auch fortgeschrittene elektronische Siegel und Signaturen zu verwenden.

Um einen unionsweit einheitlich hohen und grenzüberschreitend prüfbaren Sicherheitsstandard einzuhalten, sollte für sämtliche Formen der schriftformersetzenden elektronischen Kommunikation die qualifizierte elektronische Signatur bzw. das qualifizierte elektronische Siegel gefordert werden. Im Hinblick auf Prüfbarkeit und Authentizität eines Dokuments hat die fortgeschrittene elektronische Signatur gegenüber der qualifizierten elektronischen Signatur deutliche Nachteile.

Vorschlag

Änderung

Artikel 51

(1) Der in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte allgemeine Rahmen über Vertrauensdienste gilt für die elektronische Kommunikation nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Erfordert oder enthält ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 49 Absatz 1 übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.

(3) Erfordert oder enthält ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 50 übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen fortgeschrittene elektronische Siegel, fortgeschrittene elektronische Signaturen, qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.

Artikel 51

1) Der in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte allgemeine Rahmen über Vertrauensdienste gilt für die elektronische Kommunikation nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Erfordert oder enthält ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 49 Absatz 1 übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.

(3) Erfordert oder enthält ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 50 übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.

 

C. Vorschlag für einen Beschluss des Rats über die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben (im Folgenden: „Ratsbeschluss“) – COM(2023) 280

Die Bundesnotarkammer begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rats über die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben. Der Beschluss sieht die Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten vor, Vertragsparteien des ESÜ zu werden oder zu bleiben. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland bereits Vertragspartei ist und das Übereinkommen ratifiziert hat, ergeben sich aus deutscher Sicht keine nennenswerten Änderungen.

 

[1] Dort im Wesentlichen gleichlautend in Artikel 1 Abs. 1.




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