Ausgestaltung von Internet-Domainnamen durch Notare und amtswidrige Werbung; Beschluss des BGH vom 11.05.2009
Wir möchten Sie über einen aktuellen Beschluss des BGH vom 11.05.2009 (NotZ 17/08) unterrichten, der sich mit der Ausgestaltung von Internet-Domainnamen durch Notare befasst.
Der Entscheidung liegt die Internetadresse eines Notars zugrunde, in der ein notarbezogener Gattungsbegriff mit einer geografischen Einheit verbunden wird (www.notar-in-X-Stadt.de). Eine solche Internetadresse stellt nach Auffassung der Bundesnotarkammer eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung dar, da sie den Eindruck erweckt, dass der Notar an dem in der Adresse angegebenen Ort der einzige Berufsträger sei. Daher hat die 86. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 04.04.2003 in Köln die Ergänzung von Ziffer VII der Richtlinienempfehlungen um eine Nr. 7 beschlossen. Die Regelung hat seither folgenden Wortlaut:
„7. Der Notar darf in Internet- Domainnamen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt insbesondere für Internet-Domainnamen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn, die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich keines anderen Notars.“
Der BGH hat in seinem Beschluss, der in der Anlage in Auszügen beigefügt ist, zu diesem Problembereich Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung der betroffenen Internetadresse keineswegs unbedenklich sei. Gleichwohl dürfte im konkreten Fall jedoch kein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BNotO vorliegen, „weil die Antragsgegnerin VII. Nr. 7. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (veröffentlicht in DNotZ 2003, 393) bisher (noch) nicht in eigenes Satzungsrecht umgesetzt hat“. Der BGH führt weiter aus, dass es sich bei der Ausgestaltung von Internet-Domainnamen um Bereiche handele, „bei denen es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angezeigt ist, dass die jeweilige Notarkammer in ihren Satzungen entsprechende verbindliche Vorgaben deutlich formuliert, wenn sie erreichen will, dass seitens ihrer Mitglieder bestimmte Verhaltensweisen – wie hier bezüglich der Verwendung von Internetadressen – an den Tag gelegt werden sollen“.
Angesichts der naturgemäß weiten Ausstrahlungswirkung von Internetauftritten und der zunehmenden Nutzung des Internets erscheint es aus unserer Sicht von besonderer Wichtigkeit, dass eine möglichst bundeseinheitliche Rechtslage und Praxis geschaffen wird. Da jedoch nicht alle Notarkammern die Empfehlungen der Bundesnotarkammer in diesem Punkt in ihre Richtlinien übernommen haben, möchten wir auf die Ausführungen des BGH besonders hinweisen.
Einen Auszug des Beschlusses des BGH vom 11.05.2009 finden Sie hier.
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