Reform der Notarkosten
Folgende Vorschläge für eine strukturelle Modernisierung der Notarkosten hat die Kommission aus Vertretern der Notare, der Länder, der Richterschaft und des Bundesjustizministeriums erarbeitet:
- Das Notarkostenrecht soll für den Anwender und für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlicher werden. Dazu soll es klar und übersichtlich strukturiert werden, insbesondere soll die von wenigen Ausnahmen abgesehen alleinige Zuständigkeit der Notare für das Beurkundungsverfahren im Aufbau der Kostenordnung ihren Niederschlag finden. Während die derzeitigen Gebührenregelungen noch von der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beurkundung ausgehen und für die Notare lediglich die entsprechende Anwendung der für die Gerichte geltenden Regelungen anordnen, sollen diese Regelungen künftig unmittelbar für die Notare gelten.
- Gebühren- und Auslagentatbestände sollen übersichtlich in einem Kostenverzeichnis transparent dargestellt und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen werden.
- Jede notarielle Tätigkeit, für die der Notar Gebühren oder Auslagen erheben kann, soll künftig abschließend im neuen Recht aufgeführt werden. Dabei soll auf Auffangtatbestände verzichtet werden, damit sich der Rechtsuchende darauf verlassen kann, dass nur für die ausdrücklich im Kostenverzeichnis genannten Tätigkeiten Gebühren erhoben werden.
- Die Gebührenregelungen sollen leistungsorientierter ausgestaltet werden; dies gilt in besonderem Maße für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren und für von einem Notar gefertigte Entwürfe.
- Bei einer Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung soll in besonderem Maß der Situation der Notare in strukturschwachen Regionen Rechnung getragen werden. Insbesondere die Gebühren im untersten Wertbereich sollten daher angehoben werden, da sie regelmäßig bei Weitem nicht kostendeckend sind.
- In Tätigkeitsbereichen, in denen starre Gebühren zu unangemessenen Ergebnissen führen können, sollen Rahmengebühren eingeführt werden.
- Für Tätigkeiten, die mit festen Gebühren nicht sachgerecht entgolten werden können, wie beispielsweise eine Tätigkeit als Mediator oder Schlichter, soll eine Gebührenvereinbarung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden.
Die Kommission enthält sich konkreter betragsmäßiger Vorschläge für eine Anpassung der Gebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung. Sie gibt lediglich Hinweise, worauf nach ihrer Auffassung das Augenmerk des Gesetzgebers bei einer Neuregelung gerichtet sein sollte.
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