Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.
Innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet.
Steuerklassen
Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker).
Zur Steuerklasse I zählen:
- Ehegatte
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
- Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.
- Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
- Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
- geschiedene Ehepartner.
Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen einschließlich eingetragener Lebenspartner.
Erbschafts- und schenkungsteuerliche Freibeträge
Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z.B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat ist unbedingt zu empfehlen.
Notarsuche
Hier finden Sie Notare ganz in Ihrer Nähe.
Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist das bundesweite Register für Vorsorge-
vollmachten und Patientenverfügungen. Wir führen es im gesetzlichen Auftrag.