Impressum
Körperschaft des öffentlichen Rechts
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10117 Berlin
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bnotk@bnotk.de
Verantwortlich
Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer
Notarassessor Dr. Jens Bormann, LL.M. (Harvard)
Redaktion
Notarassessor Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard)
Ergänzende Angaben nach TMG/Rundfunkstaatsvertrag
Die Bundesnotarkammer ist eine nach den §§ 76 ff. BNotO errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bundesnotarkammer wird gemäß § 82 Abs. 1 BNotO gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten vertreten. Die Bundesnotarkammer unterliegt gemäß § 77 Abs. 2 BNotO der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium der Justiz. Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse sind gemäß § 89 BNotO in der Satzung getroffen.
Gestaltung und Programmierung:
publicgarden GmbH,
Schumannstr. 17, 10117 Berlin
www.publicgarden.de
Übersetzungen ins Spanische:
Fa. Markus Glage, Löwestr. 28, 10249 Berlin
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Notarsuche
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Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist das bundesweite Register für Vorsorge-
vollmachten und Patientenverfügungen. Wir führen es im gesetzlichen Auftrag.
Elektronischer Rechtsverkehr
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zierungsstelle der Bundesnotarkammer und zum elektronischen Rechtsverkehr.
Meldungen
Informationen zum Erbrecht in Europa
30.06.2010 Durch zunehmende Mobilität der Bürgerinnen und Bürger innerhalb der Europäischen Union wächst auch die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle. Die europäischen Notare haben deshalb zum Erben und Vererben eine Informationsplattform für ganz Europa geschaffen.
Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer
04.06.2010 Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, ein Gesetz zur Errichtung eines Zentralen Testamentsregisters für Deutschland in den Deutschen Bundestag einzubringen. In dem Register wird vermerkt, ob ein Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat und wo die Urkunden verwahrt werden.
Nachweis der Rechtsnachfolge bei vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden
04.06.2010 Der Bundesgerichtshof hat sich mit Versäumnisurteil vom 30.3.2010 (Az. XI ZR 200/09) mit den Amtspflichten des Notars bei der Umschreibung von Vollstreckungsklauseln bei Sicherungsgrundschulden befasst.