circular Nr. 17/2014 from 19.12.2014

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat der Bundesnotarkammer auf Grundlage von Informationen des Auswärtigen Amtes Folgendes mitgeteilt:

„Urkunden, die nach dem 11.08.2014 auf der Krim ausgestellt wurden, werden von ukrainischen Stellen nicht mehr mit einer Apostille versehen. Dieses neue Datum wurde der Botschaft am 24.09.2014 vom ukrainischen Justizministerium mitgeteilt. Entgegen vorherigen Informationen wurden standesamtliche Urkunden auf der Krim bis 11.08.2014 noch auf ukrainischen Vordrucken und mit ukrainischem Siegel ausgestellt und können deshalb in der Regel mit der Apostille versehen werden. Seit dem 12.08.2014 werden auf der Krim russische Urkunden ausgestellt, die von ukrainischen Stellen nicht apostilliert werden.

In den von kriegerischen Auseinandersetzungen betroffenen Gebieten Donezk und Lugansk ist eine Ausstellung von Urkunden zurzeit nicht möglich. Ältere, in diesen Gebieten ausgestellte Urkunden können in der Regel von ukrainischen Stellen mit der Apostille versehen werden. Allerdings werden Urkunden, die vor dem 24.08.1991 auf dem Territorium der Ukraine ausgestellt wurden (sowjetische Urkunden), von ukrainischen Stellen nicht apostilliert. In diesen Fällen müssen sich die betroffenen Personen eine neue, ukrainische („wiederholte“) Urkunde ausstellen lassen, die mit der Apostille versehen werden kann. Eine solche Neuausstellung ist in den Gebieten Donezk und Lugansk bis auf Weiteres nicht möglich.“




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