circular Nr. 13/2012 from 02.10.2012

EU-Drittstaatenäquivalenzliste im Sinne des Geldwäschegesetzes

Das Bundesministerium für Finanzen hat uns gebeten, Ihnen die EU-Drittstaatenäquiva-lenzliste im Sinne des Geldwäschegesetzes bekannt zu geben.

Das Bundesministerium für Finanzen hat uns gebeten, Ihnen die EU-Drittstaatenäquiva-lenzliste im Sinne des Geldwäschegesetzes bekannt zu geben. Sie finden die Liste in der Anlage zu diesem Rundschreiben.

Wie bereits mit Rundschreiben 5/2009 vom 17.03.2009 mitgteilt, eröffnet die 3. EU-Geldwäscherichtlinie in einigen Vorschriften Privilegien für Beziehungen zu Drittlän-dern, sofern dort Präventionsanforderungen gelten, die denen der 3. EU-Geldwäscherichtlinie entsprechen, und deren Einhaltung durch Aufsicht entsprechend überwacht wird.

In Umsetzung dieser Richtlinienvorgaben nimmt das Geldwäschegesetz in verschiedenen Vorschriften Bezug auf solche gleichwertigen Drittstaaten (zur Definition vgl. § 1 Abs. 6a GwG). Diese Vorschriften haben für Notare nur geringe Bedeutung.

Die Europäische Kommission besitzt kein Mandat zur Erstellung einer „positiven“ Liste mit äquivalenten Drittländern. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich daher im Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf eine Liste von Drittländern geeinigt, in denen ihrer Auffassung nach aufgrund bestimmter Kriterien von einer Gleichwertigkeit des Präventionsstandards bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszugehen ist. In Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Verständnis über das Verfahren und die Kriterien für die Anerkennung der Drittländeräquivalenz“, das die Mitgliedstaaten beschlossen haben, wird die Liste zur Drittstaatenäquivalenz regelmäßig überprüft.

Die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste wurde zuletzt am 26. Juni 2012 aktualisiert. Sie beinhaltet die folgenden Länder:

Australien, Brasilien, Kanada, Hongkong, Indien, Japan, Südkorea, Mexiko, Singapur, Schweiz, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika.

Die Mitgliedstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bedürfen keiner Gleichwertigkeitsqualifizierung, da die Gleichwertigkeit des Präventionsstandards bereits durch die Umsetzung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie gewährleistet wird. Als gleichwertig gelten ebenfalls die Anforderungen in den französischen Überseegebieten (Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Saint-Pierre und Miquelon sowie Wallis und Futuna) sowie in den niederländischen Überseegebieten (Aruba, Curacao,
St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba). Diese Länder und Gebiete gehören zwar nicht zur EU oder zum EWR, gelten aber im Rahmen der FATF als Teil von Frankreich bzw. den Niederlanden. Auch die der englischen Krone unterstehenden Gebiete (Jersey, Guernsey und Isle of Man) können als gleichwertig eingestuft werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Liste zur Drittstaatenäquivalenz im Sinne des Geldwäschegesetzes die durch das Geldwäschegesetz Verpflichteten, d. h. auch die Notare, nicht von einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall entbindet.




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