Richtlinien der Notarkammern
Die Richtlinien können nach § 67 Absatz 2 Bundesnotarordnung beispielsweise nähere Regelungen enthalten:
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung und
über die besonderen Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber.
Glossar
Hier finden Sie Erläuterungen zu häufigen Begriffen in notariellen Urkunden.