Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger bei Sicherungsgrundschuld
Damit hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO wieder nach den Grundsätzen zu erfolgen, die vor dem Versäumnisurteil des XI. Zivilsenats vom 30.03.2010 (AZ: XI ZR 200/09) galten, sofern nicht ganz ausnahmsweise dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung oder den der Grundschuldbestellungsurkunde beigefügten Unterlagen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Unterwerfungserklärung von einer fortbestehenden treuhänderischen Bindung der Grundschuld abhängig sein soll. Im absoluten Regelfall muss der Notar daher die Klausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erteilen, wenn die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.
Die Diskussion über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der „ein-schränkenden Auslegung der Unterwerfungserklärung“ gemäß der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 30.03.2010 (AZ: XI ZR 200/09) sowie über mögliche Nachweismittel im Klauselerteilungsverfahren (vgl. hierzu Rundschreiben Nr. 20/2010 vom 28.7.2010 sowie Gutachten DNotI-Report 2010, 93 ff.; 192 ff.) hat sich damit erledigt. Der Hinweis des VII. Zivilsenats, der Schuldner könne eine aus einer einschränkenden Auslegung der Unterwerfungserklärung resultierende Einwendung ggf. mit einer Klage (§ 768 ZPO) geltend machen, ist für das Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO und damit für den Notar ohne Bedeutung.
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