Handelsregister- und Vereinsregisteranmeldung

Zahlreiche Vorgänge und Tatsachen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts müssen im Handelsregister eingetragen werden.
Hierzu zählen nicht nur die Gründung oder die Satzungsänderung von Gesellschaften, sondern auch die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie bei Einzelkaufleuten das Vorliegen bzw. der Verlust der Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1 bis 3 HGB (eingetragener Kaufmann, e.K.). Die Eintragung erfolgt nur auf entsprechende Anmeldung durch die im Gesetz jeweils bestimmte Person (meist der Geschäftsführer bzw. der betroffene Kaufmann). Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 14 HGB).

Die Unterschrift unter die Anmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung. Legen die Beteiligten dem Notar den fertigen Text der Anmeldung vor, so braucht der Notar nur die Unterschrift zu beglaubigen, ohne sich um den Inhalt der Anmeldung selbst oder dessen Registervollzug zu kümmern (sog. Beglaubigung ohne Entwurf). Im Regelfall entwirft der Notar den Text der Anmeldung jedoch selbst. Zumindest wird er mit der Überprüfung und Änderung des Entwurfs beauftragt. In diesen Fällen (sog. Beglaubigung mit Entwurf) trifft den Notar die volle rechtliche Verantwortung für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung. Seine Tätigkeit umfasst dann nicht nur die Beratung der Beteiligten sondern auch die Veranlassung des Vollzugs beim Registergericht.

Als Wert für die Gebührenberechnung wird bei einzutragenden Tatsachen mit konkretem Wert dieser angesetzt. Bei Tatsachen ohne konkreten Wert richtet sich der Geschäftswert nach § 41a Abs. 3 bis 6 KostO. Die Höchstgebühr für eine Beglaubigung ohne Entwurf beträgt 130,00 €.

  • Für die Anmeldung der Eintragung eines Einzelkaufmanns (Wert gemäß § 41a Abs. 3 Nr. 1 KostO, unabhängig von der Betriebsgröße: 25.000 €) erhält der Notar
    • bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine viertel Gebühr nach § 45 Abs. 1 KostO in Höhe von 21,00 € oder

    • bei einer Beglaubigung mit Entwurf (einschließlich Beratung, Entwurfsfertigung und Registervollzug) eine halbe Gebühr nach §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO in Höhe von 42,00 €.

  • Für die Neubestellung oder Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro (Wert gemäß § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO: 25.000 €) fällt ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 21,00 € bei einer Beglaubigung ohne Entwurf und eine Gebühr in Höhe von 42,00 € bei einer Beglaubigung mit Entwurf an.
  • Die Anmeldung der Bestellung oder Abberufung von Prokuristen wird in gleicher Weise berechnet. Ihr Wert beträgt bei Einzelkaufleuten 25.000 € (§ 41a Abs. 4 Nr. 4 KostO) und bei Kapitalgesellschaften 1 % des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25.000 € (§ 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO).
Zu den genannten Gebühren kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 % hinzu. Für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 8,00 €.

Auch die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister bedarf der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Auch hier wird zwischen der Beglaubigung mit und ohne Entwurf unterschieden. Die rechtliche Beratung und der Vollzug der Anmeldung beim Registergericht ist nur bei der Beglaubigung mit Entwurf durch die Beglaubigungsgebühr mit abgedeckt. Als Wert ist bei nichtwirtschaftlich tätigen Vereinen (diese stellen die überwiegende Mehrzahl dar) regelmäßig ein Wert von 3.000 € anzusetzen.

Dies ergibt für die Anmeldung einer Vereinsgründung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds

  • bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine viertel Gebühr nach § 45 Abs. 1 KostO in Höhe von 10,00 €, oder

  • bei einer Beglaubigung mit Entwurf eine halbe Gebühr nach §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO in Höhe von 13,00 €,

jeweils zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.