Grunddienstbarkeiten

Zur dauerhaften Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ist auch die Grunddienstbarkeit ein probates Mittel: Sie kann ein Recht auf Benutzung eines Grundstücks einräumen, die Unterlassung bestimmter Handlungen oder die Ausschließung der Ausübung eines Rechtes bestimmen.
Im Normalfall wird der Notar den Wortlaut der Dienstbarkeit selbst entwerfen und die Unterschriften der Beteiligten beglaubigen. In diesen Fällen sorgt der Notar (ohne zusätzliche Gebühr) auch für die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch.

Für die Einräumung eines Wegerechtes mit einem Wert von 5.000 € erhält der Notar eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO in Höhe von 21,00 €.

Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 8 €.