Grunddienstbarkeiten
Im Normalfall wird der Notar den Wortlaut der Dienstbarkeit selbst entwerfen und die Unterschriften der Beteiligten beglaubigen. In diesen Fällen sorgt der Notar (ohne zusätzliche Gebühr) auch für die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch.
Für die Einräumung eines Wegerechtes mit einem Wert von 5.000 € erhält der Notar eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO in Höhe von 21,00 €.
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
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Glossar
Hier finden Sie Erläuterungen zu häufigen Begriffen in notariellen Urkunden.
Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist das bundesweite Register für Vorsorge-
vollmachten und Patientenverfügungen. Wir führen es im gesetzlichen Auftrag.
Zentrales Testamentsregister
Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) ist ab 2012 das bundesweite Register für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge.