Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft

Als Unternehmensform ist die Rechtsform der GmbH die derzeit wohl häufigste Gesellschaftsform. Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden.
Dabei nimmt der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Er berät - ohne gesonderte Vergütung - die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und entwirft den Gesellschaftsvertrag. Im "Normalfall" wird die Bestellung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf der Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 3 GmbHG) als auch die Belehrung nach § 51 Abs. 2 BZRG beinhaltet.

Eine betreuende und zusätzlich zu vergütende Tätigkeit des Notars liegt vor, wenn er die der Anmeldung beizufügende Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) fertigt.

Für die genannten Tätigkeiten berechnet der Notar bei einem Stammkapital von 25.000 Euro Folgendes:

  • für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
    eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 168,00 €,

  • für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung
    eine doppelte Gebühr nach § 47 KostO in Höhe von 168,00 €,

  • für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift
    eine halbe Gebühr nach §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO in Höhe von 42,00 €,

  • für die Anfertigung der Gesellschafterliste
    eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 13,00 €.

Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%. Für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € pro Seite; deren Höhe richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang der Satzung und der Anzahl der Abschriftsempfänger.

Wird die GmbH nur durch einen Gesellschafter errichtet ("Ein-Mann-GmbH"), ermäßigt sich die Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages auf 84,00 €. Die Höhe der Betreuungsgebühr ist ein Richtwert.

Wird für die Gründung der GmbH ein Musterprotokoll gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG verwendet, fallen die doppelte Gebühr für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung und die halbe Gebühr für die Anfertigung der Gesellschafterliste nicht an.

Dieselben Grundsätze gelten auch für die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbHG.