Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft
Eine betreuende und zusätzlich zu vergütende Tätigkeit des Notars liegt vor, wenn er die der Anmeldung beizufügende Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) fertigt.
Für die genannten Tätigkeiten berechnet der Notar bei einem Stammkapital von 25.000 Euro Folgendes:
für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 168,00 €,für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung
eine doppelte Gebühr nach § 47 KostO in Höhe von 168,00 €,für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift
eine halbe Gebühr nach §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO in Höhe von 42,00 €,für die Anfertigung der Gesellschafterliste
eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 13,00 €.
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%. Für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € pro Seite; deren Höhe richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang der Satzung und der Anzahl der Abschriftsempfänger.
Wird die GmbH nur durch einen Gesellschafter errichtet ("Ein-Mann-GmbH"), ermäßigt sich die Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages auf 84,00 €. Die Höhe der Betreuungsgebühr ist ein Richtwert.
Wird für die Gründung der GmbH ein Musterprotokoll gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG verwendet, fallen die doppelte Gebühr für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung und die halbe Gebühr für die Anfertigung der Gesellschafterliste nicht an.
Dieselben Grundsätze gelten auch für die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbHG.
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