Ehevertrag
Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € ezogen.
Bei einem angenommenen Reinvermöge Ehegatten von 40.000 € errhält der Notar eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 228,00 €.
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%. Für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 10 €.
Das gemeinsame Reinvermögen der Ehegatten ist insbesondere dann als maßgeblicher Geschäftswert anzusetzen, wenn der Ehevertrag den Wechsel in einen anderen Güterstand als den bestehenden (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) einschließlich der möglichen Vereinbarungen über einen Ausgleich des Zugewinns betrifft. Bei abweichenden vertraglichen Inhalten (z. B. Änderung des Güterstandes in einzelnen Punkten) kann der Wert geringer angenommen werden. Ein höherer Wert kann sich z. B. durch Verfügung über Einzelgegenstände zum Zwecke eines Zugewinnausgleichs ergeben, da bezüglich der übertragenen Gegenstände ein Abzug von Verbindlichkeiten nicht möglich ist.
Scheidungsvereinbarungen gehören ausnahmslos nicht zu den ehevertraglichen Vereinbarungen, da sie die Beziehungen nach der Ehe regeln. Hierunter zählen insbesondere Unterhaltsvereinbarungen, die Ausübung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts und Vereinbarungen über die Ehewohnung nebst Aufteilung des Hausrates.
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