Beratungstätigkeit ohne Beurkundung

Der Notar ist auch zuständig für die sonstige Betreuung der Beteiligten im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege. Dazu zählt in erster Linie die rechtliche Beratung.
Für die Durchführung der Beratung erhält der Notar im Höchstfall eine halbe Gebühr aus dem Wert des Geschäftes, auf das sich die Beratung bezieht. Da jedoch nicht alle Beratungen gleichgesetzt werden können, wird die Differenzierung der Gebührenhöhe durch eine Abstufung des Wertes nachgeholt. Die Abstufung Abstufung richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung.

Eine einfache Beratung für ein handschriftliches Testament kostet demnach bei einem Reinvermögen von 60.000  € und einem daraus abgeleiteten Geschäftswert von 15.000 € eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO irichtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung.

Eine einfache Beratung für ein handschriftliches Testament kostet demnach bei einem Reinvermögen von 60.000  € und einem daraus abgeleiteten Geschäftswert von 15.000 € eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 33,00 € zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.

Allerdings sollte im Beispielsfall schon aus Kostengründen (insbesondere Ersparnis des Erbscheins) erwogen werden, gleich ein notarielles Testament zu errichten, bei dem die Beratung bereits in der Beurkundungsgebühr enthalten ist (siehe dazu auch die Berechnungsbeispiele Testament zur Regelung der Erfolge und Erbscheinsantrag).

Für die Beratung, die auf die Durchführung eines anderen gebührenpflichtigen Geschäfts gerichtet ist, wird keine Gebühr erhoben.