Patientenverfügung
Der Gesetzgeber hat es so formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Indentitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:
Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Patientenverfügungen können zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
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Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist das bundesweite Register für Vorsorge-
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Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) ist ab 2012 das bundesweite Register für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge.