Hände eines älteren Mannes halten Hand einer Frau

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn die bevollmächtigte Person ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Gesetzgeber hat es so formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt der bevollmächtigten Person, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, eine zentrale Bedeutung zu:

  • Er oder sie muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
  • Im Gespräch zwischen der vorsorgebevollmächtigten Person und der behandelnden Ärzteschaft soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Es ist Aufgabe der bevollmächtigten Person, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

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