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Effiziente Rechtsverwirklichung

Wirksame Mittel, die Inanspruchnahme der Gerichte im Streitfall zu vermeiden, sind Zwangsvollstreckungsunterwerfungen in einer notariellen Urkunde.

Vollstreckungstitel

Die Gläubigerin oder der Gläubiger darf mit der Zwangsvollstreckung neben anderen Voraussetzungen nur dann beginnen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt.

Vollstreckungstitel sind vor allem Gerichtsurteile und Prozessvergleiche, die nach einem oft langen Gerichtsverfahren festgestellt haben, dass ein Anspruch, z. B. auf Bezahlung des Kaufpreises, besteht. Wenn sich aber Schuldner oder Eigentümer eines Grundstücks wegen bestimmter Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde unterworfen haben, ist ein Gerichtsverfahren entbehrlich.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Hat sich z. B. die Käuferseite einer Immobilie wegen der Bezahlung des Kaufpreises in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so erlangt die Verkäuferseite damit einen Vollstreckungstitel. Bezahlt die Käuferseite den vereinbarten Kaufpreis nicht, kann die Verkäuferseite den Kaufpreis im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben, ohne vorher ein langwieriges und deutlich teureres gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen.

Die Vollstreckungsunterwerfung in der notariellen Urkunde ist vor allem bei Geldansprüchen zweckmäßig, kommt aber auch in anderen Fällen, z. B. wegen der Herausgabe bestimmter Gegenstände, in Betracht.

In jedem Fall muss der Anspruch, um den es geht, genau und konkret in der Urkunde bezeichnet sein. Dadurch, sowie durch die umfassende notarielle Belehrung und Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite der Unterwerfungserklärung, wird aber auch der Schutz der Schuldnerseite in besonderer Weise gewährleistet.

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