Eingetragene Lebenspartnerschaften
So wie Ehegatten sollten auch Lebenspartner prüfen, ob das gesetzliche Leitbild für ihre Beziehung passt oder ob durch einen notariellen Vertrag individuelle Anpassungen sinnvoll oder gar notwendig sind. Soll z. B. kein Versorgungsausgleich bei Beendigung der Partnerschaft durchgeführt werden, etwa weil beide berufstätig sind und bereits eigene Versorgungsanwartschaften erwerben, müssen Ansprüche auf Versorgungsausgleich zukünftig im Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Da solche Abreden folgenreich sein können, sieht das Gesetz die Einschaltung des Notars zwingend vor.
Lebenspartner können entweder den Geburtsnamen oder den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Die Namensbestimmung erfolgt bei Begründung der Partnerschaft oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung.
Seit der Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist auch die Stiefkindadoption möglich. Der Lebenspartner kann das leibliche Kind seines Partners adoptieren, das dieser in die Lebenspartnerschaft mitbringt oder während der Partnerschaft zur Welt bringt. Dadurch soll die Stellung des Kindes verbessert werden. Der Lebenspartner übernimmt die Verantwortung für die Sorge des Kindes und ist verpflichtet, an der Erziehung mitzuwirken. Das Kind erwirbt Unterhaltsansprüche gegen den Annehmenden und hat einen Erbanspruch. Die Rechte des anderen leiblichen Elternteils werden gewahrt. Eine Adoption ist nur dann möglich, wenn der andere leibliche Elternteil zustimmt.
Für Partnerschaften, die zwischen dem 1.8.2001 und dem 31.12.2004 geschlossen wurden, gibt es umfangreiche Übergangsvorschriften, unter anderem ein befristetes Optionsrecht zur Gütertrennung.
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