Junges Paar sitzt lächelnd auf Sofa, der Vater sein Kind im Arm, die Mutter lesend

Ehevertrag

Sofern die Partnerinnen und Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.

Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen – vor allem im Falle einer Scheidung – vorzubeugen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat die gesetzgebende Instanz für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partnerinnen und Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den "schlimmsten Fall" aufstellen wollen. Vorteil ist in diesem Moment die Möglichkeit, sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellt. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die (bisherigen) Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch Regelungen über die vorgenannten Punkte treffen.

Güterstand

Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung; teilweise auch für den Fall des Todes.
weißes Paar mittleren Alters schaut gemeinsam auf Dokument

Grundsätzlich leben die Partnerinnen und Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Auswirkungen dieser Güterstände für die Zeit des Bestehens der Ehe, aber auch für den Fall deren Scheiterns, können Notarinnen und Notare erläutern, einschließlich der Möglichkeiten einer Modifikation dieser Auswirkungen. So kann beispielsweise der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle des Scheiterns der Ehe durchzuführende Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden (z. B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen ererbten Vermögens).

Möglich ist auch ein gänzlicher Ausschluss. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist wegen der weniger einschneidenden Folgen und wegen der Möglichkeit der individuelleren Gestaltung im Zweifel der Vereinbarung der Gütertrennung vorzuziehen. Nach gründlicher Belehrung durch den Notar können Partnerinnen und Partner den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnerinnen und Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle. Durch die zunehmende Anzahl von "internationalen Ehen" sind auch Fragen des internationalen Rechts und der Rechtswahl ein zentraler Punkt der Beratung.

Unterhalt

Der Ehevertrag regelt aber nicht nur die Frage eines Zugewinnausgleichs. Er kann darüber hinaus auch Bestimmungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen und zwar insbesondere in Bezug auf Unterhaltsansprüche und die Versorgung der Eheleute im Alter. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z. B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden.  So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt werden, also ein Höchstbetrag festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.

Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch die Notarin oder den Notar unerlässlich. Aufgabe von Notarinnen und Notaren ist es, die für Sie passende Alternative herauszufinden.

Versorgung im Alter

  • Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der oder die Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der oder die Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist.
  • Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Partnerinnen und Partner haben die Möglichkeit, bereits vor der Eheschließung Vereinbarungen hierüber zu treffen. Notarinnen und Notare weisen Sie auf die Risiken einer solchen Vereinbarung hin und stellen Alternativsicherungen vor.

Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klären Notarinnen und Notare auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeiten Regelungsmöglichkeiten.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist (einverständliche Scheidung).

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