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Notarielle Urkunde

Ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag bieten viele Vorteile.

Ein Testament kann zwar auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Der Gang zur Notarin oder zum Notar ist jedoch nicht nur verhältnismäßig günstig, er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche teurere Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich die Erblasserin oder der Erblasser oft nicht bewusst ist.

  • Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was Erblasserin oder Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt haben. Oftmals ist dieser letzte Wille nicht eindeutig formuliert, denn das „Juristendeutsch" ist ihnen in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erbinnen und Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da die Notarin oder der Notar eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwenden. Damit wird ihr letzter Wille bei weitem weniger angreifbar.
  • Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten  rechtsunkundigen Erblasserinnen und Erblassern unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung - auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht - dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.
  • Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung vom Amtsgericht bzw. Notarin oder Notar genommen wird und damit sichergestellt ist, dass die Verfügungen der Erblasserin oder des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • Notarielle Testamente und Erbverträge werden auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sodass diese im Todesfall leicht aufzufinden sind.
  • Schließlich ist das notarielle Testament bzw. der Erbvertrag eine öffentliche Urkunde, der besondere Beweiswirkung zukommt. Insbesondere überprüfen die Notarin oder der Notar im Rahmen der Beurkundung auch die Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers. Denn sehr oft wird der Einwand erhoben, sie seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gar nicht mehr testierfähig gewesen, also nicht mehr in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Verfügungen zu erkennen, und das Testament sei daher unwirksam. Dieser Einwand, der oftmals zu jahrelangem Streit innerhalb von Familien führt, ist in der Regel von vornherein ausgeschlossen, wenn eine notarielle Urkunde vorliegt, in der die Notarin oder der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers ausdrücklich bestätigt.

Aufgrund der bei eigenhändigen Testamenten erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch eine Notarin oder einen Notar in Anspruch zu nehmen. Sie werden den Willen der testierenden Person ermitteln und die von ihr gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen.

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