Sicher vererben: Kosten sparen – unerwünschte Bindungswirkungen vermeiden
Eheleute bilden eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft und haben daher auch oft das Bedürfnis, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten für den Todesfall gemeinsam zu regeln. Ein gemeinschaftliches Testament ist so schnell errichtet: Es genügt, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und der andere es unterschreibt. Meist wird dabei die Variante eines sog. Berliner Testaments gewählt. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass beispielsweise das gemeinsame Kind nach dem Tod des Längerlebenden den Nachlass erhält. Was viele nicht wissen: Solche sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen werden nach dem Tod des Erstversterbenden bindend: Der Längerlebende verliert damit sein Recht, anderweitig zu testieren.
Solche meist ungewollten Bindungen und andere „Klippen“ des deutschen Erbrechts können durch vorherige notarielle Beratung wirkungsvoll vermieden werden. Der Notar kennt die vielfältigen erbrechtlichen Gestaltungsinstrumente und kann so gemeinsam mit dem Erblasser die optimale Verwirklichung des letzten Willens erreichen – ohne böse Überraschungen.
Der Gang zum Notar hat darüber hinaus gerade im Erbrecht zahlreiche weitere Vorteile:
Solche meist ungewollten Bindungen und andere „Klippen“ des deutschen Erbrechts können durch vorherige notarielle Beratung wirkungsvoll vermieden werden. Der Notar kennt die vielfältigen erbrechtlichen Gestaltungsinstrumente und kann so gemeinsam mit dem Erblasser die optimale Verwirklichung des letzten Willens erreichen – ohne böse Überraschungen.
Der Gang zum Notar hat darüber hinaus gerade im Erbrecht zahlreiche weitere Vorteile:
- Der Notar prüft die Testierfähigkeit des Erblassers und dokumentiert seine Feststellungen – so kann später niemand daran zweifeln.
- Die notarielle Form ist besonders beweiskräftig. Die Notarurkunde erbringt nämlich den vollen Beweis über die in ihr enthaltenen Tatsachen; insbesondere auch hinsichtlich der Identität des Erblassers – so kann später niemand in Frage stellen, dass es sich um dessen letzten Willen handelt.
- Die notarielle Urkunde wird immer amtlich verwahrt. So ist sie vor Verlust und Verfälschung wirksam geschützt. Durch das Testamentsregister ist gesichert, dass die Urkunde im Sterbefall auch eröffnet wird.
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Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist das bundesweite Register für Vorsorge-
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Zentrales Testamentsregister
Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) ist ab 2012 das bundesweite Register für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge.