Bundestag erhebt Subsidiaritätsrüge gegen EU-Kaufrecht - Berlin nimmt seine Integrationsverantwortung wahr
Auf den einstimmigen Beschluss des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 30. November 2011 folgte am 1. Dezember 2011 die Verabschiedung der Subsidiaritätsrüge gegen den Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht durch das Plenum des Deutschen Bundestags.
Der Anfang Oktober 2011 von der Europäischen Kommission vorgestellte Entwurf einer Verordnung für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht sieht vor, dass neben die nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedsstaaten ein optionales „28. Kaufrecht“ treten soll. Dadurch soll der grenzüberschreitende Handel befördert werden, der nach Ansicht der Kommission maßgeblich durch unterschiedliche rechtliche Regelungen im Bereich des Kaufrechts behindert wird.
Der Deutsche Bundestag verleiht in der Subsidiaritätsrüge seinen erheblichen Zweifeln in Bezug auf den Verordnungsentwurf Ausdruck. Bereits die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage halten die Abgeordneten für nicht tragfähig: Denn für den herangezogenen Artikel 114 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wäre zunächst nachzuweisen, dass ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht tatsächlich den Binnenmarkt befördern würde. Dies gilt umso mehr, als Artikel 114 Mehrheitsentscheidungen im Europäischen Rat ermöglicht und die Einflussnahme Deutschlands auf die Weiterentwicklung des europäischen Zivilrechts somit erheblich beschneiden kann. Demgegenüber wäre bei der als Alternative in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Artikels 352 AEUV ein einstimmiges Votum der Mitgliedstaaten erforderlich.
Der im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zuständige Berichterstatter Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) erklärt dazu: „Die für die Verordnung gewählte Rechtsgrundlage des Artikel 114 AEUV trägt nicht. Sie steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Merkmals der „Angleichung“ nationaler Rechtsordnungen. Auch aus dem Umkehrschluss des Art. 118 AEUV ergibt sich, dass optionale Instrumente sich darauf nicht stützen lassen.“
Luczak weiter: „In diesen turbulenten Zeiten hat Europa vor allem eines nötig: Vertrauen. Solches schafft die Kommission nicht, wenn sie versucht, die Kompetenzen in ihrem Sinne auszulegen bzw. zu überdehnen. Der europäischen Integration droht sonst ein weiterer Akzeptanzverlust. Die Subsidiaritätsrüge erheben wir daher auch aus prinzipiellen Erwägungen.“
Auch in der Sache glauben die Abgeordneten nicht, dass ein EU-Kaufrecht den grenzüberschreitenden Handel entscheidend fördern werde. Das zeigen bereits die Erfahrungen mit dem einheitlichen UN-Kaufrecht, welches die Unternehmen in der Regel nicht etwa dankbar aufgreifen, sondern in ihren Verträgen ausdrücklich abbedingen. In seltener Allianz der Verbraucher- und der Wirtschaftsverbände ist diese Auffassung in der durchgeführten Sachverständigen-Anhörung des Rechtsausschusses bestätigt worden.
Zum Hintergrund:
Für den Deutschen Bundestag stellt dies die zweite Subsidiaritätsrüge überhaupt in seiner Geschichte dar. Die Entschließung zur Subsidiaritätsrüge wird von allen Fraktionen des Bundestages mitgetragen. „Das zeigt,“ so Luczak, „dass der Bundestag seine Mitwirkungsrechte nach dem Lissabonner Vertrag ernst nimmt. Wir kommen damit auch unserer Integrationsverantwortung nach, die das Bundesverfassungsgericht angemahnt hat.“ Auch der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. November 2011 eine Prüfbitte an die EU-Kommission beschlossen.
Bundestag und Bundesrat erwarten nun von der EU-Kommission, dass sie die rechtlichen Grundlagen ihres Vorhabens noch einmal überprüft. Neben Deutschland haben auch Großbritannien und Österreich die Subsidiaritätsrüge erhoben. Die Frist zur Einlegung einer Subsidiaritätsrüge durch die Mitgliedsstaaten endet am 12. Dezember 2011.
Der Anfang Oktober 2011 von der Europäischen Kommission vorgestellte Entwurf einer Verordnung für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht sieht vor, dass neben die nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedsstaaten ein optionales „28. Kaufrecht“ treten soll. Dadurch soll der grenzüberschreitende Handel befördert werden, der nach Ansicht der Kommission maßgeblich durch unterschiedliche rechtliche Regelungen im Bereich des Kaufrechts behindert wird.
Der Deutsche Bundestag verleiht in der Subsidiaritätsrüge seinen erheblichen Zweifeln in Bezug auf den Verordnungsentwurf Ausdruck. Bereits die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage halten die Abgeordneten für nicht tragfähig: Denn für den herangezogenen Artikel 114 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wäre zunächst nachzuweisen, dass ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht tatsächlich den Binnenmarkt befördern würde. Dies gilt umso mehr, als Artikel 114 Mehrheitsentscheidungen im Europäischen Rat ermöglicht und die Einflussnahme Deutschlands auf die Weiterentwicklung des europäischen Zivilrechts somit erheblich beschneiden kann. Demgegenüber wäre bei der als Alternative in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Artikels 352 AEUV ein einstimmiges Votum der Mitgliedstaaten erforderlich.
Der im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zuständige Berichterstatter Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) erklärt dazu: „Die für die Verordnung gewählte Rechtsgrundlage des Artikel 114 AEUV trägt nicht. Sie steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Merkmals der „Angleichung“ nationaler Rechtsordnungen. Auch aus dem Umkehrschluss des Art. 118 AEUV ergibt sich, dass optionale Instrumente sich darauf nicht stützen lassen.“
Luczak weiter: „In diesen turbulenten Zeiten hat Europa vor allem eines nötig: Vertrauen. Solches schafft die Kommission nicht, wenn sie versucht, die Kompetenzen in ihrem Sinne auszulegen bzw. zu überdehnen. Der europäischen Integration droht sonst ein weiterer Akzeptanzverlust. Die Subsidiaritätsrüge erheben wir daher auch aus prinzipiellen Erwägungen.“
Auch in der Sache glauben die Abgeordneten nicht, dass ein EU-Kaufrecht den grenzüberschreitenden Handel entscheidend fördern werde. Das zeigen bereits die Erfahrungen mit dem einheitlichen UN-Kaufrecht, welches die Unternehmen in der Regel nicht etwa dankbar aufgreifen, sondern in ihren Verträgen ausdrücklich abbedingen. In seltener Allianz der Verbraucher- und der Wirtschaftsverbände ist diese Auffassung in der durchgeführten Sachverständigen-Anhörung des Rechtsausschusses bestätigt worden.
Zum Hintergrund:
Für den Deutschen Bundestag stellt dies die zweite Subsidiaritätsrüge überhaupt in seiner Geschichte dar. Die Entschließung zur Subsidiaritätsrüge wird von allen Fraktionen des Bundestages mitgetragen. „Das zeigt,“ so Luczak, „dass der Bundestag seine Mitwirkungsrechte nach dem Lissabonner Vertrag ernst nimmt. Wir kommen damit auch unserer Integrationsverantwortung nach, die das Bundesverfassungsgericht angemahnt hat.“ Auch der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. November 2011 eine Prüfbitte an die EU-Kommission beschlossen.
Bundestag und Bundesrat erwarten nun von der EU-Kommission, dass sie die rechtlichen Grundlagen ihres Vorhabens noch einmal überprüft. Neben Deutschland haben auch Großbritannien und Österreich die Subsidiaritätsrüge erhoben. Die Frist zur Einlegung einer Subsidiaritätsrüge durch die Mitgliedsstaaten endet am 12. Dezember 2011.
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