Basiswissen zum Pflichtteilsrecht !

Herausgeber: Presseverbund der neuen Länder
Wer kann den Pflichtteil verlangen?
Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder und Kindeskinder sowie der Ehegatte des Erblassers. Hat der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen oder sind diese bereits vorverstorben, so sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der sogenannte eingetragene Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Der Pflichtteil muss ausdrücklich gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn der Pflichtteil verlangt wird?
Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch nicht Erbe. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, d.h. der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben nur die Auszahlung in Geld verlangen. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass, z.B. ein Grundstück, besteht damit nicht.

Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Beispiel: Wer nach dem Gesetz zur Hälfte erben würde, kann ein Viertel des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben und kann ggf. auch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Kann der Pflichtteil auch entzogen werden?
Dies geht nur ausnahmsweise: Etwa bei außergewöhnlich schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und diesem nahestehenden Personen. Oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, sofern die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Eine völlige Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder die Verweigerung des Kontakts reichen demgegenüber nicht aus.

Wann verjährt der Pflichtteil?
Er verjährt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tode des Erblassers erfahren hat und wusste, dass er enterbt ist.

Schließt das Berliner Testament den Pflichtteil aus?
Nein. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, die Kinder kommen erst zum Zug, wenn beide Eltern verstorben sind. Beim Tod des erstversterbenden Ehegatten sind die Kinder damit enterbt und können nach den gesetzlichen Regeln den Pflichtteil einfordern. Besonders schwierig ist die Lage für den Längerlebenden, wenn der Nachlass - wie häufig - im Wesentlichen aus dem Familienheim besteht und er keine freien Barmittel zur Verfügung hat, mit denen er die Kinder auszahlen kann. Hier gewährt das Gesetz aber Stundungsmöglichkeiten.